Tenor b Gründe Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu beenden, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts gemäß § 106 Satz 1 VwGO einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann gemäß § 106 Satz 2 VwGO auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht macht im Nachgang zu dem Erörterungstermin vom 5. März 2008 im Einvernehmen mit den Beteiligten von der Möglichkeit des § 106 Satz 2 VwGO Gebrauch und unterbreitet ihnen zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im Beschlusswege den obigen Vergleichsvorschlag. Diesem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Gegenstand der Klage ist die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Januar 2008, mittels derer der Klägerin aufgegeben wird, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn U. nur noch dienstags und donnerstags in der Zeit von 16 Uhr bis 17.15 Uhr in ihrer Wohnung in T. , C. , ein Schlagzeug benutzt. Diese Ordnungsverfügung dürfte rechtswidrig sein und die Klägerin in ihren Rechten verletzen ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Als Ermächtigungsgrundlage ist vorliegend - anders als vom Beklagten in der streitgegenständlichen Verfügung geschehen - der spezielle § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG -) vom 18. März 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW S. 232), zuletzt geändert durch Art. 7 des Behördenstraffungsgesetzes vom 12. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 622), und nicht die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) heranzuziehen. Im zugrunde liegenden Fall ist, da es mit dem Schlagzeugspiel um ein Verhalten von Personen geht, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können, gemäß § 1 Abs. 1 LImSchG der Geltungsbereich des Landes- Immissionsschutzgesetzes betroffen. Auf § 14 Abs. 1 OBG kann daher - wie sich auch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 OBG ergibt - nicht zurückgegriffen werden. Vgl. Boissereé/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2007, A 2, § 15 LImSchG Rn. 2; Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 8. März 1991 - 1 K 623/90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 297 = juris Rn. 19. Bereits die Wahl einer nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch den Beklagten macht die in Rede stehende Ordnungsverfügung in der vorliegenden Fallgestaltung wohl rechtswidrig. Zwar darf die Verwaltung die Begründung für einen Verwaltungsakt im Laufe eines Verwaltungsprozesses grundsätzlich durch das Nachschieben von Gründen ergänzen. Dazu zählt prinzipiell auch die Heranziehung einer Ermächtigungsgrundlage, die dem Verwaltungsakt im Verwaltungsverfahren noch nicht zugrunde gelegt worden ist. Allerdings unterliegt das Nachschieben von Gründen Grenzen. Es ist zulässig, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch das Nachschieben nicht in seinem Wesen verändert wird und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 Rn. 80 mit weiteren Nachweisen. Eine Wesensänderung liegt vor, wenn durch das Nachschieben der Sache nach ein neuer Verwaltungsakt entsteht, mag auch formal gesehen die Identität mit dem alten Verwaltungsakt noch bestehen. Dies ist der Fall, wenn der alte Verwaltungsakt in seinem Kern verändert wird. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 Rn. 84. Eine in diesem Sinne zu verstehende Wesensänderung liegt etwa dann vor, wenn bei Ermessensentscheidungen die Rechtsgrundlage gewechselt wird. Denn die Ermessensausübung muss sich immer vom Zweck der Rechtsgrundlage leiten lassen und dafür muss man diese kennen. Bei der Heranziehung der falschen Ermächtigungsgrundlage für eine Ermessensentscheidung kann das Gericht die richtige Rechtsgrundlage nur dann "unterschieben", wenn die Verwaltung das Prüfungsprogramm dieser Norm vollständig erfüllt hat. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 Rn. 86 und Rn. 68. Gemessen an diesem Maßstab dürfte man der angefochtenen Verfügung nicht nachträglich § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG als Ermächtigungsgrundlage "unterschieben" können, weil dies wohl zu einer Wesensänderung des Verwaltungsaktes führte. § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG hat ein anderes Prüfungsprogramm als § 14 Abs. 1 OBG. Nach jener Vorschrift können die zuständigen Behörden anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. Vorliegend kommt ein behördliches Einschreitung zur Beseitigung eines Zustandes, der § 10 Abs. 1 LImSchG widerspricht, in Betracht, demzufolge Geräte, die der Schallerzeugung dienen wie u. a. Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Das - spezielle - Prüfungsprogramm dieser Bestimmungen hat der Beklagte beim Erlass seiner Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2008 nicht erfüllt. Er hat auch nicht - was ebenfalls für die Annahme einer Wesensänderung spricht - die das Verwaltungshandeln steuernden Verwaltungsvorschriften zum Landes- Immissionsschutzgesetz und zu Rechtsverordnungen aufgrund des Landes- Immissionsschutzgesetzes (VVLImSchG) - Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, des Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 17. Januar 1994 - (MBl. NW S. 156/SMBl. NW 7129) herangezogen. Im Übrigen stellt sich die angefochtene Ordnungsverfügung, für deren Erlass der Beklagte auch auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG zuständig wäre, voraussichtlich als rechtswidrig dar, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG nicht erfüllt sind. Wie bereits angesprochen, kann in dem Schlagzeugspiel in einem Reihenhaus grundsätzlich ein § 10 Abs. 1 LImSchG widersprechender Zustand liegen. Aus diesem Grund handelt es sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht um eine rein zivilrechtlich zu beurteilende Angelegenheit, die einer ordnungsbehördlichen Regelung von vornherein entzogen wäre, sondern auch um eine öffentlichrechtliche, da ein Zuwiderhandeln gegen eine nachbarschützende, vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Juli 1983 - 4 A 1063/82 -, NVwZ 1984, 531 , 532, öffentlichrechtliche Vorschrift in Rede steht. Vgl. dazu auch Nr. 10.2 der VVLImSchG, der ausdrücklich auf das Üben eines Klavierspielers - also auf ein innerhäusiges Musikmachen - Bezug nimmt. Dies zeigt überdies der Blick auf die Grundregel des § 3 Abs. 1 LImSchG, wonach jeder sich so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. So kann gestützt auf § 3 Abs. 1 LImSchG zwar nicht etwa jede Musikausübung in einem Mehrfamilienhaus unterbunden werden; wohl aber kann diese Bestimmung eine zeitliche Beschränkung erfordern. Vgl. Boissereé/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2007, A 2, § 15 LImSchG § 3 Rn. 2. Die Nachbarschaft wird durch das Spielen des Schlagzeugs durch den Sohn der Klägerin jedoch wohl nicht bereits dann im Sinne von § 10 Abs. 1 LImSchG erheblich belästigt, wenn dieses über die in der Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2008 festgelegten Nutzungszeiten - nur noch dienstags und donnerstags jeweils in der Zeit von 16 Uhr bis 17.15 Uhr - hinausgeht. Wann eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 LImSchG gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Tageszeit, dem Gebietscharakter sowie der Art und Dauer der Benutzung der Geräte. Anhaltspunkte für die Bewertung der Lästigkeit können den einschlägigen Regelwerken wie etwa der 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 entnommen werden. Vgl. Boissereé/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2007, A 2, § 15 LImSchG § 15 Rn. 4 und § 9 LImSchG Rn. 6 ff; VG Münster, Urteil vom 8. März 1991 - 1 K 623/90 -, NVwZ 1993, 297 = juris Rn. 35 und Rn. 39; Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2005 - I-9 U 32/05 -, juris Rn. 5 (zum Klavierspiel). Diese dürfen allerdings nicht schematisch angewandt werden, sondern bedürfen einer Anpassung an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse des Einzelfalls. Maßgebend sind gerade beim häuslichen Musizieren die tatsächlichen Gegebenheiten wie zum Beispiel der Abstand der einzelnen Wohnungen zueinander, Hellhörigkeit im Gebäude, Vorhandensein von Schallschutzmaßnahmen, der Pegel der Umgebungsgeräusche sowie die Art des Musizierens. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, 3713 = juris Rn. 17; Kammergericht, Beschluss vom 30. März 2000 - 2 Ss 53/00, 5 Ws (B) 177/00 -, juris Rn. 4 f.; Boissereé/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Band I, Loseblatt, Stand August 2007, A 2, § 9 LImSchG Rn. 7. Die in der TA Lärm genannten Grenz- oder Richtwerte können gleichwohl Umstände für eine Indizwirkung darstellen. Werden sie überschritten, können sie die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren, werden sie eingehalten oder unterschritten, so können sie die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren. Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2005 - I-9 U 32/05 -, juris Rn. 5 (zum Klavierspiel). Gemessen an diesen Grundsätzen kann zur Bewertung der von dem Schlagzeugspiel des Sohnes der Klägerin im Hinblick auf das Grundstück der Beigeladenen ausgehenden Geräuscheinwirkungen zwar grundsätzlich auf Nr. 6.2 der TA Lärm zurückgegriffen werden. Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2005 - I-9 U 32/05 -, juris Rn. 5 (zum Klavierspiel). Dort heißt es, bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nr. 6.1
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