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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. August 2008 - Az. 7 D 120/07.NE

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 34 B III. Änderung der Gemeinde M. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wir

§ 4Abs. 1 Buchst. c) Bekanntm

VO 1999 übertragen, weil der Anschlag nach dieser Vorschrift mindestens eine Woche dauern muss, während der Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 nicht an eine bestimmte (Mindest-)Frist gebunden ist. Aus dem letztgenannten Grund lässt sich auch die gleichfalls seitens der Antragsgegnerin angesprochene Regelung des § 6 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Vollzug der Bekanntmachung durch Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 4 BekanntmVO 1999 - Bekanntmachung in den Fällen, in denen die in der Hauptsatzung festgelegte Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist - nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen

§ 4Abs. 1 Buchst. c) Bekanntm

VO 1999 übertragen. Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen

§ 4Abs. 1 Buchst. c) Bekanntm

VO 1999 gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung (oder das Internet) hinzuweisen ist, nicht ableiten, dass die Bekanntmachung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO 1999 mit Ablauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung, die den entsprechenden Hinweis auf die Bekanntmachung enthält, bereits vollzogen ist und nicht erst mit Ablauf der Wochenfrist für den Anschlag (Aushang). An der gegenteiligen Sicht - vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 -, JURIS-Dokumentation - hält der Senat nach Überprüfung nicht fest. Im Amtsblatt und in der Zeitung - wie auch im in § 6 Abs. 1 BekanntmVO 1999 gar nicht erwähnten Internet - haben lediglich Hinweise auf den Anschlag als die eigentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Erfolgt aber nur der Hinweis, nicht jedoch der Anschlag bzw. Aushang selbst, liegt eine Bekanntmachung gar nicht vor. Das Ortsrecht - hier: der Bebauungsplan - kann mithin auf Grund des bloßen Hinweises auf die Bekanntmachung noch nicht in Kraft treten. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass die Bekanntmachungsform des § 4 Abs. 1 Buchst.

  1. c)BekanntmVO 1999 erfordert, dass der Anschlag mindestens eine Woche andauert. Erst wenn dieser Zeitraum verstrichen ist, kann die Bekanntmachung vollzogen und damit Grundlage für ein Inkrafttreten des betreffenden Ortsrechts sein. Dementsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass eine Bekanntmachung, die durch Anschlag bzw. Aushang für eine bestimmte, normativ vorgegebene Frist zu erfolgen hat, nicht schon durch den Akt der Aushängung selbst, sondern erst mit Ablauf der vorgeschriebenen Frist bewirkt worden ist und erst mit dem Abschluss des Aushangs das Ortsrecht Gültigkeit beanspruchen kann. Vgl.: OVG Koblenz, Urteil vom 3. November 1966 - 1 A 54/65 -, DVBl. 1968, 946 ; VGH Kassel, Urteil vom 21. Oktober 1966 - O S IV 38/65 -, DVBl. 1968, 947 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. April 1971 - 1 OVG A 144/69 -, DÖV 1971, 821. Dieser Sicht ist auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt, indem es eine Bekanntmachung durch Aushang erst mit Ablauf der - im gegebenen Fall durch die gemeindliche Hauptsatzung vorgeschriebenen - Wochenfrist als vollendet angesehen hat. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 71.71 -, BRS 27 Nr. 157 (S. 261); im Ergebnis ebenso: Gierke in Kohlhammer- Kommentar zum BauGB, § 10 RdNr. 240. Für die Wertung spricht schließlich auch, dass verschiedene landesrechtliche Regelungen, die sich zu Bekanntmachungen von Ortsrecht durch Anschlag bzw. Aushang verhalten, ausdrücklich festlegen, dass die Bekanntmachung erst mit Ablauf der vorgeschriebenen Frist vollzogen ist, nämlich - Brandenburg: § 6 Abs. 1 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000; - Hessen: § 6 Abs. 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977; - Mecklenburg-Vorpommern: § 9 Nr. 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März 2008; - Sachsen: § 10 Abs. 1 Satz 3 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. Dezember 1997; - Schleswig-Holstein: § 7 Abs. 1 Nr. 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 11. November 2005; - Thüringen: § 6 Satz 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994. Ist nach alledem die Bekanntmachung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst.
  2. c)BekanntmVO 1999 erst mit Ablauf der Mindestfrist für den Anschlag vollzogen und damit wirksam, tritt das Ortsrecht (hier: der Bebauungsplan) erst zu diesem Datum in Kraft. Da bei der ersten Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans der Anschlag erst am 27. März 2007 begann, war am 28. März 2007 die Bekanntmachung noch nicht vollzogen; der Bebauungsplan konnte nicht bereits zu diesem Datum in Kraft treten. Die durch die erneute Bekanntmachung angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 28. März 2007 ist damit fehlgeschlagen. Aus dem Fehlschlagen der angeordneten Rückwirkung des Inkrafttretens des strittigen Bebauungsplans folgt jedoch nicht, dass die erneute Bekanntmachung damit insgesamt unwirksam wäre. Städtebauliche Satzungen sind hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsanspruchs objektiv teilbar und im Regelfall ist anzunehmen, dass die Gemeinde, wenn sie die Unzulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung - oder wie hier die Unzulässigkeit des angenommenen Zeitpunkts der Rückwirkung - erkannt hätte, jedenfalls eine Inkraftsetzung für die Zukunft gewollt hätte. Damit führt der Fehler nur zur Teilunwirksamkeit des Plans, soweit die Rückwirkung angeordnet wurde; mit Wirkung vom Zeitpunkt der (Wirksamkeit der) Bekanntmachung an - mithin ex nunc - ist der Plan hingegen wirksam. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 B 23.01 -, BRS 64 Nr. 110 m.w.N.. Soweit die Antragsteller im Gerichtsverfahren formelle Mängel der Offenlegungsbekanntmachung und der - durch die erneute Bekanntmachung vom März/April 2008 ohnehin überholten - ersten Schlussbekanntmachung gerügt haben, ist dem der Senat in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07 .NE - bereits im Einzelnen entgegen getreten. Da die Antragsteller hierzu nichts Weiteres mehr vortragen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den genannten Beschluss des Senats verwiesen werden. Der nach alledem in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Plan ist jedoch materiell fehlerhaft. Auch nach dem (erneuten) Satzungsbeschluss vom 11. März 2008 fehlt es daran, dass der Rat der Antragsgegnerin die ihm obliegende Einzelentscheidung und Abwägung der jeweiligen Interessen und Belange getroffen hat. Hierzu hat der Senat in seinem bereits angesprochenen Beschluss vom 25. Januar 2008 ausgeführt: "Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans vorgebrachten Stellungnahmen (früher: Anregungen und Bedenken) ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 (früher: Abs. 6) BauGB verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über vorgebrachte Stellungnahmen ist daher dem Satzungsbeschluss vorzubehalten. Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d.h. in aller Regel - so auch hier - dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates vorbereitet. Werden die vorgebrachten Stellungnahmen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45." Diesen Anforderungen wurde der Satzungsbeschluss vom 28. Februar 2007 nicht gerecht. Zwar hat der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Niederschrift über seine Sitzung vom 28. Februar 2007 Folgendes beschlossen: "Dem Beratungsergebnis und den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Planung wird zugestimmt." Ihm lagen jedoch weder die im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen noch die Erwägungen des Bau- und Planungsausschusses zu diesen Stellungnahmen vor, so dass nicht erkennbar ist, was den Rat dazu bewogen hatte, den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu folgen. Dieser Mangel ist durch den erneuten Ratsbeschluss nicht behoben worden. Ausweislich der dem Senat vorgelegten Niederschrift über die Ratssitzung vom 11. März 2008 hat der Rat zwar den Beratungsergebnissen und Einzelbeschlüssen des Bau- und Planungsausschusses in dessen Sitzungen vom 10. Mai 2005, 30. August 2005, 30. Mai 2006 und 31. Januar 2007 "nach Gesamtabwägung aller abwägungsrelevanten Umstände zugestimmt". Die abwägungsrelevanten Umstände waren ihm jedoch nicht vollständig vorgelegt worden. Der Sitzungsvorlage für die Ratssitzung vom 11. März 2008 waren zwar die diversen Eingaben und Stellungnahmen zur Planung beigefügt sowie auch die Niederschriften der vorerwähnten Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses. Letztere geben jedoch lediglich die jeweiligen Ergebnisse der Ausschussbeschlüsse wieder, nicht hingegen die Erwägungen, aus denen der Ausschuss den Eingaben und Stellungnahmen nicht gefolgt ist. Die Erwägungen waren vielmehr in den jeweiligen Vorlagen zu den Ausschusssitzungen niedergelegt. Von diesen waren dem Rat auch bei dem erneuten Satzungsbeschluss jedenfalls die für die Planungsentscheidung besonders abwägungsrelevanten Vorlagen für die Ausschusssitzungen vom 30. Mai 2006 und 31. Januar 2007 gerade nicht vorgelegt worden, obwohl nur hieraus zu entnehmen war, weshalb der Ausschuss insbesondere den Einwendungen der Antragsteller nicht gefolgt ist. Wenn den Ratsmitgliedern diese nur in den Ausschussvorlagen enthaltenen Erwägungen nicht vorgelegt worden waren, konnten sie sich - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Januar 2008 ausgeführt hat - auch nicht abwägend mit ihnen befassen und sie sich zu eigen machen. Der seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Umstand, dass die Vorlagen zu den Ausschusssitzungen den Ratsmitgliedern im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausschusssitzungen zugeleitet werden und auch im Intranet der Gemeinde einsehbar sind, ändert hieran nichts. Dass abwägungsrelevante Umstände den Ratsmitgliedern irgendwann zur Kenntnis gelangt sind bzw. von ihnen bei Bedarf im Intranet der Gemeinde eingesehen werden können, ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Ratsmitglieder zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägungsentscheidung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hingewiesen worden sind und sie bei ihrer Abwägungsentscheidung auch Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Ratsmitglieder sich die darin enthaltenen Erwägungen auch zu eigen gemacht haben. Dabei kann hier dahinstehen, unter welchen Umständen es ggf. ausreichen kann, dass umfangreiche Unterlagen während der Ratssitzung zwecks Einsicht zur Verfügung stehen und die Ratsmitglieder hierauf ausdrücklich hingewiesen worden sind, denn eine solche Fallgestaltung lag hier nicht vor. Der angeführte Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange ist auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er sich eindeutig aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 11. März 2008 einschließlich der zugehörigen Ratsvorlage ergibt. Er ist ferner auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die konkrete Möglichkeit, dass die Planung in einzelnen Punkten anders ausgefallen wäre, ist hier zu bejahen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat, indem er den ihm nicht bekannten Erwägungen pauschal folgt, dem Ausschuss einen uneingeschränkten Freibrief zur Berücksichtigung der Belange erteilt. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Nachbesserung der Planungsentscheidung erscheinen dem Senat allerdings folgende Hinweise angezeigt: Zur Rüge der Antragsteller, eine Prüfung und Abwägung der Lärmauswirkungen der geänderten Erschließung sei nicht erfolgt, hat der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits im Einzelnen näher ausgeführt, dass unter den hier gegebenen Umständen eine detaillierte Ermittlung der Lärmauswirkungen entbehrlich war, um zu der die Planungsentscheidung tragenden Erwägung zu kommen, die Verkehrsbelastung werde nur unwesentlich verändert. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegen getreten. Auf die im Vordergrund des Vortrags der Antragsteller stehenden angeblichen Zusagen hinsichtlich der Nutzung der Wegeparzelle 40 sowie des Unterbleibens einer Bebauung neben ihrem Grundeigentum kommt es nicht an. Auch der vertiefte Vortrag im Gerichtsverfahren gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür her, den Antragstellern sei mit dem Anspruch auf objektive Verbindlichkeit zugesagt worden, dass auf Dauer die Wegefläche nur Fußweg bleiben und kein zusätzliches Bauland ausgewiesen werden sollte. Selbst wenn Äußerungen von Bediensteten der Antragsgegnerin oder auch ihres Bürgermeisters nicht nur in der - subjektiven - Vorstellung der Antragsteller, sondern objektiv und unmissverständlich in diesem Sinne zu verstehen gewesen sein sollten, könnten die Antragsteller hieraus keinen dahingehenden Vertrauensschutz herleiten, dass die nunmehr festgesetzte Planung in ihrem Interesse zu unterbleiben hätte. Zum einem steht dem bereits der im angesprochenen Beschluss des Senats vom 25. Januar 2008 eingehend gewürdigte Wortlaut der Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. März 1995 und 12. Dezember 2000 entgegen. Zum anderen wäre eine als verbindlich gedachte Zusage aus den vom Senat bereits angeführten Gründen, auf die verwiesen werden kann, unwirksam und würde die Antragsgegnerin in der eigenverantwortlichen Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) nicht binden. Die Antragsteller irren, wenn sie meinen, sie könnten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Tausch von Grundeigentum der Antragsgegnerin gegenüber Bedingungen stellen, die diese zu bestimmten Ausgestaltungen ihres Planungsermessens zwingen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Permalink: http://openjur.de/u/132467.html Kommentare

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