dem 10. ÄndG zum AMG ab, legte ein Sachverständigengutachten von Dr. Dr. med. Kroll vom 10.10.2000 vor und beantragte die Verlängerung nach § 105 AMG unter Bezugnahme auf bibliographische Unterlagen gem. § 22 Abs. 3 AMG. Die Klägerin gab als Anwendungsgebiete ihres Arzneimittels an: Allergische Reaktionen der oberen und unteren Atemwege, wie Heuschnupfen und andere Formen von allergischem Schnupfen; allergische Bronchialkrämpfe und Krampfhusten (nächtliche krampfartige Hustenanfälle bei Kindern); allergische Hauterkrankungen und Juckreiz; Ruhigstellung nervöser Patienten; Unruhe- und Erregungszustände bei Kindern; Ein- und Durchschlafstörungen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) forderte die Klägerin mit Mängelschreiben vom 10.03.2003 auf, den in den Stellungnahmen zur Klinik genannten Mängel binnen 2 Monaten abzuhelfen. Auf Antrag der Klägerin wurde diese Frist bis zum 11.07.2003 verlängert. Nach der medizinischen Stellungnahme (Phase 1) betr. die Teilindikation Schlafstörungen/Unruhe- und Erregungszustände belegten die von der Klägerin eingereichten Studien die Wirksamkeit in den beanspruchten Anwendungsgebieten Ruhigstellung nervöser Patienten, Unruhe- und Erregungszustände bei Kindern nicht. Ebenfalls seien durch die Studien Wirksamkeit und Unbedenklichkeit im Anwendungsgebiet Schlafstörungen bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht nachgewiesen. Die Anwendung als Hypnotikum sei deshalb auf Erwachsene zu beschränken. Da die Arzneiform "Sirup" bei Erwachsenen im Allgemeinen unüblich sei und andere, geeignetere Arzneiformen zur Verfügung ständen, werde empfohlen, auf die Indikation Schlafstörungen ganz zu verzichten. In der medizinischen Stellungnahme (Phase 1) allergologische Indikationen wurde ausgeführt, die Klägerin habe keine ausreichenden Belege zur klinischen Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ihres streitgegenständlichen Arzneimittels in den beanspruchten allergologischen Indikationen vorgelegt. Es seien keine klinischen Untersuchungen in den beanspruchten Indikationen durchgeführt worden. Das klinische Expertengutachten gehe nur marginal auf die Anwendung des streitgegenständlichen Arzneimittels in diesen Indikationen ein. Die angeführte Untersuchung aus dem Jahre 1960 entspreche nicht GCP-Kriterien und könne daher als alleiniger Wirksamkeitsbeleg nicht akzeptiert werden. Die übrigen Untersuchungen bezögen sich auf nichtallergische Erkrankungen. Die Meta-Analyse von D'Agostino et al. betreffe Symptome bei nichtallergischem Schnupfen, in der Vergleichsstudie von Eccles et al. seien Patienten mit allergischen Symptomen explizit ausgeschlossen gewesen. Die Formulierung der beanspruchten Anwendungsgebiete entspreche auch nicht der aktuellen medizinischen Terminologie. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 05.07.2003 zu den aufgeführten Mängeln Stellung. Nach Einholung weiterer medizinischer Stellungnahmen ließ die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2005 das streitgegenständliche Arzneimittel mit dem Anwendungsgebiet Kurzzeitbehandlung von Schlafstörungen zu und versagte die übrigen von der Klägerin beantragten Indikationen. Die Klägerin hat gegen den ihr am 19.10.2005 zugestellten Bescheid am 16.11.2005 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Streichung der Teilindikationen wendet und die Aufhebung der daraufhin erfolgten Auflagen begehrt. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage die Nachzulassung für die Anwendungsgebiete: - medikamentös behandlungsbedürftige Ein- und Durchschlafstörungen - Linderung der Symptome der allergischen Rhinitis und von allergischen Hautreaktionen. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte sich mit der Nachzulassung der Teilindikation "medikamentös behandlungsbedürftige Ein- und Durchschlafstörungen" einverstanden erklärt. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin begehrt weiterhin die Nachzulassung für das im Klageverfahren vorgeschlagene Anwendungsgebiet Linderung der Symptome der allergischen Rhinitis und von allergischen Hautreaktionen. Sie trägt diesbezüglich vor, die angeführte Untersuchung aus dem Jahre 1960 bezüglich der antiallergenen Wirkung des Arzneimittels stelle zwar keine Studie nach GCP-Kriterien dar, es handele sich jedoch um anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial, das nach § 22 Abs. 3 AMG vorgelegt werden könne. Die von der Klägerin im Rahmen des Antrags auf Verlängerung der Zulassung vorgelegten Informationstexte - Gebrauchs- und Fachinformation - zu N. Sirup entsprächen zum größten Teil den Angaben in den von der Beklagten veröffentlichten Mustertexten zu Doxylamin. Die Beklagte habe zwar in den Mustertexten den Schwerpunkt auf die sedativen Eigenschaften des Wirkstoffs Doxylamin gelegt. Sie habe jedoch nahezu gleichwertig die Wirkeigenschaft von Doxylamin als Antihistaminikum hingewiesen. Da Doxylamin im ATC-Code unter Nr. R06AA09 in der Gruppe R06 unter "Antihistaminika zur systemischen Anwendung" aufgeführt sei, seien die Angaben dieses ATC-Codes in der Fachinformation unter FW 13.1 neben den Angaben zu N05CM21 aufzunehmen (vgl. insoweit Auflage M27). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung des streitgegenständlichen Arzneimittels für das Anwendungsgebiet: "Linderung der Symptome der allergischen Rhinitis und von allergischen Hautreaktionen" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe eine allgemeine medizinische Verwendung des Wirkstoffes Doxylaminsuccinat für die allergologische Teilindikation nicht nachzuweisen vermocht. Die Unterlagen der Klägerin seien teilweise sachlich unvollständig, da sie nicht zu allen beanspruchten Teilindikationen Stellung nähmen und ließen im Übrigen auch nicht den Schluss auf die therapeutische Wirksamkeit von "N. Sirup" für die von der Klägerin beanspruchten Anwendungsgebiete zu. Soweit die Klägerin sich für die allergologischen Teilindikationen allgemein auf die Mustertexte zu Doxylamin beziehe, verkenne sie den Unterschied zwischen Beschreibung der pharmakodynamischen Eigenschaften eines Arzneimittels und den zugelassenen Indikationen. Pharmakologisch handele es sich bei Doxylaminsuccinat um ein Antihistaminikum, was in den Fach- und Gebrauchsinformationen an entsprechender Stelle korrekt aufgeführt werde. Für die beanspruchten allergologischen Indikationen sei jedoch nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis für Doxylaminsuccinat festzustellen. In den Mustertexten würden daher seit 2002 keine dermatologisch- allergologischen Indikationen mehr genannt. Zur Beschreibung der pharmakologischen Eigenschaften in der Fachinformation gehöre die Nennung des ATC-Codes. Dieser beinhalte definitionsgemäß eine therapeutische Komponente. Da das streitgegenständliche Arzneimittel als Sedativum, nicht jedoch in der allergologischen Indikation zugelassen sei, entfalle der ATC-Code R06AA09 zu Recht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie Dokumentationsunterlagen. Gründe Soweit die Beteiligten das Verfahren betreffend die mit der Klage verfolgte Indikation " "medikamentös behandlungsbedürftige Ein- und Durchschlafstörungen" in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der (fiktiven) Zulassung des Arzneimittels "N. Sirup" für das Anwendungsgebiet "Linderung der Symptome der allergischen Rhinitis und von allergischen Hautreaktionen"
ArM vom 11.10.2005 ist, soweit er die Zulassung hinsichtlich dieses Anwendungsgebietes versagt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
4f Satz 1 AMG ist im sog. Nachzulassungsverfahren die Zulassung um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht der Behörde ein solcher Versagungsgrund, so hat sie in der Regel nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG eine Beanstandung auszusprechen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist
5 Satz 2 AMG die Versagung auszusprechen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat die Verlängerung der Zulassung des streitgegenständlichen Arzneimittels für das beantragte Anwendungsgebiet "Linderung der Symptome der allergischen Rhinitis und von allergischen Hautreaktionen" zu Recht nicht erteilt, da die Klägerin die Wirksamkeit des Präparates in der beantragten allergologischen Indikation nicht nachgewiesen hat.
5 Satz 1 AMG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 AMG ist die arzneimittelrechtliche Zulassung auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Ein Versagungsgrund besteht
2 Satz 1 Nr. 4
3 Satz 1 Nr. 1 AMG kann - vereinfacht dargestellt - bei bekannten Wirkstoffen ("well established use" im Sinne der zugrunde liegenden Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001) anstelle der Ergebnisse der klinischen Prüfung anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden (sog. bezugnehmender oder bibliographischer Antrag). In beiden Fällen sind zudem
1 Satz 1 AMG die erforderlichen Unterlagen in einem Sachverständigengutachten zusammenzufassen und zu bewerten. Im Einzelnen muss sich aus dem klinischen Gutachten u. a. die angemessene Wirksamkeit des Arzneimittels bei den angegebenen Anwendungsgebieten und die Zweckmäßigkeit der Dosierung ergeben, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG. Vgl. VG Köln, Urteile vom 26.07.2006 - 9 K 380/05 - und vom 24.10.2006 - 7 K 6084/04 - . Diese Anforderungen werden für das streitgegenständliche Arzneimittel nicht erfüllt. Weder durch das klinische Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. med. Kroll vom 10.10.2000, die mit N. Sirup durchgeführten Untersuchungen von Cany et Huidobro noch durch die vorgelegte wissenschaftliche Literatur wird die therapeutische Wirksamkeit zureichend begründet. Die Klägerin hat nicht gem. § 22 Abs. 2 Nr. 3 AMG die Wirksamkeit für die beantragte allergologische Teilindikation durch eine klinische Prüfung oder sonstige ärztliche Erprobung nachgewiesen. Die einzige mit N. durchgeführte Studie von J. D. stammt aus dem Jahre
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.