1 S. 1 der Versorgungszusage erhält der Kläger bei seiner Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegehalt.
2 der Versorgungszusage erfolgt die Berechnung des Ruhegehalts in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Beamten des L N -W geltenden Bestimmungen.
S. 1 der Versorgungszusage entsprechen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge den zuletzt bezogenen aktiven Dienstbezügen nach der im Anstellungsvertrag zugrunde gelegten Besoldungsgruppe, soweit sie nicht ausdrücklich als nicht ruhegehaltsfähig erklärt wurden. Nach dem Anstellungsvertrag vom 01.07.1978 erhielt der Kläger von der Beklagten eine "Besoldung in Anlehnung an die jeweiligen Bestimmungen des Besoldungsgesetzes für das L N , und zwar nach Besoldungsgruppe A 15". Zum 01.01.1995 wurde der Kläger zum Geschäftsführer und Leiter des Dezernats V (Außenwirtschaft) ernannt. Seit dem erfolgte die Besoldung "unter entsprechender Anwendung der für die Beamten des L N geltenden Gesetze und Vorschriften" nach der Besoldungsgruppe B 3 des Besoldungsgesetzes für das L N in seiner jeweils geltenden Fassung (vgl. Zusatzvereinbarung vom 08.11.1994, Bl. 10 d. A.). Unter dem 26.03.1998 ergänzte die Beklagte ihre vertragliche Versorgungszusage vom 01.07.1978 durch die Bestätigung, "dass die Ihnen zugesagten Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 24.03.1997 geltenden Fassung zu berechnen sind mit der Maßgabe, dass die Anwendung der Vorschriften der §§ 14 Abs. 3 und 85 Abs. 5 BeamtVG unterbleibt" (Bl. 16 d. A.). Der Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Parteien zum 31.03.2000 lag der Aufhebungsvertrag vom 19.01.2000 zugrunde (Bl. 17 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt betrug das ruhegehaltsfähige Diensteinkommen des Klägers nach der Besoldungsgruppe B 3 DM 11.111,10 = 5.681,02 EUR brutto. Seit dem 01.04.2000 zahlte die Beklagte dem Kläger ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % dieses Betrages, also zunächst 4.260,76 EUR brutto. Im März 2002 erhöhte sich das Ruhegehalt auf 4.450,28 EUR brutto. In der Folgezeit trat lediglich nochmals zum 01.08.2004 eine Erhöhung der Pensionen für Landesbeamte um 1 % in Kraft, welche die Beklagte zum selben Zeitpunkt an den Kläger weitergab. Nach Anrechnung der Sozialversicherungsrente, die der Kläger seit April 2005 bezieht, betrug sein von der Beklagten gezahltes Ruhegehalt zuletzt 3.924,76 EUR brutto. Im Jahre 2001 stellte die Beklagte ihr gesamtes Gehaltssystem auf einen Haustarifvertrag um. Ihren zu diesem Zeitpunkt im aktiven Dienst befindlichen Geschäftsführern bot die Beklagte eine lineare Anpassung des Gehalts zum 01.
GG statthaft und wurden im Rahmen der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin zu
AVG zu Recht unterblieben. Der Kläger könne daher auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 BetrAVG beanspruchen, so gestellt zu werden, als habe ihm die Beklagte im Wege der Anpassung zumindest die entsprechende Erhöhung des Verbraucherpreisindexes für D während des Anspruchszeitraums weitergegeben. 2. Der rechtliche Ausgangspunkt der Überlegungen des Arbeitsgerichts trifft insoweit zu, als § 16 BetrAVG auf die vertragliche Versorgungszusage der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 01.07.1978 anwendbar ist. Es handelt sich insoweit um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig und bedarf daher keiner näheren Begründung. 3.
AVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers einerseits und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage andererseits nach billigem Ermessen zu entscheiden. a. Ein Ausnahmetatbestand
AVG, der die Anpassungsprüfungspflicht entfallen lässt, liegt unstreitig nicht vor. b. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts haben die Parteien jedoch in ihrem Versorgungszusagevertrag vom 01.07.1978 die Anpassungsverpflichtung des § 16 BetrAVG wirksam abbedungen. aa. In § 1 Abs. 2 des Vertrages über die Gewährung einer Versorgungszusage haben die Parteien vereinbart, dass die Berechnung des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenbezüge in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Beamten des L N -W geltenden Bestimmungen erfolgen wird. Die Parteien haben sich damit vertraglich den Regelungen unterworfen, die für Ruhestandsbeamte des L N -W jeweils gelten. Daraus folgt u. a., dass der Kläger immer dann einen vertraglichen Anspruch auf Erhöhung des ihm zustehenden Ruhegehaltes beanspruchen kann, wenn die Versorgungsbezüge der Beamten des L N -W nach oben angepasst werden. bb. Der Vertrag der Parteien über die Gewährung von Versorgungszusagen vom 1. Juli 1978 enthält somit einen vertraglich vereinbarten Anpassungsmodus. Legen die Parteien eines Versorgungsvertrages in ihrer vertraglichen Vereinbarung einen vollgültigen und für beide verbindlichen Anpassungsmodus fest, so ist davon auszugehen, dass dieser an die Stelle der gesetzlichen Regelung in § 16 BetrAVG treten soll. c. Die vertragliche Vereinbarung von von § 16 BetrAVG abweichenden Anpassungsmodalitäten ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt anerkanntermaßen insbesondere auch für die Vereinbarung, dass die Entwicklung der vereinbarten Versorgungsleistungen den Entwicklungen von Beamtenpensionen entsprechen soll. d. An die vertragliche Anpassungsvereinbarung im Versorgungsvertrag vom 01.07.1978 hat sich die Beklagte unstreitig gehalten. Soweit im Anspruchszeitraum die Versorgungsbezüge der Beamten des L N -W angepasst worden sind, hat die Beklagte dies zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe an den Kläger weitergegeben. Die Beklagte hat ausdrücklich bestätigt, dass sie sich hieran auch in Zukunft halten wird. e. Die § 16 BetrAVG verdrängende individualvertragliche Anpassungsvereinbarung ist auch nicht etwa deshalb unwirksam oder im vorliegenden Fall unbeachtlich, weil sie sich in dem hier in Rede stehenden Anspruchszeitraum seit dem 01.01.2004 bis zum 31.07.2007 zu Ungunsten des Klägers ausgewirkt hätte. aa. Allerdings darf nach § 17 Abs. 3 BetrAVG von den Bestimmungen des § 16 BetrAVG nur im Rahmen von Tarifverträgen zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Vorliegend steht keine tarifvertragliche, sondern eine im Versorgungsvertrag vom 01.07.1978 enthaltene, also individualvertragliche Regelung über die Anpassungsmodalitäten der Ruhegehaltsbezüge in Rede. bb. Die in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages vom 01.07.1978 enthaltene konkludente Anpassungsvereinbarung, wonach der Kläger eine Anpassung seines Ruhegehaltes immer dann, aber auch nur dann beanspruchen kann, wenn sich die Versorgungsbezüge der entsprechenden Beamten des L N -W erhöhen, bedeutet jedoch keine Abweichung von § 16 BetrAVG zu Ungunsten des Klägers. aaa. Bei der Beurteilung der Frage, ob die individualvertragliche Anpassungsregelung in dem Versorgungsvertrag vom 01.07.1978 zu Ungunsten des Klägers von der gesetzlichen Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG abweicht, darf nicht punktuell und atomisierend auf einzelne Monate oder einen bestimmten abgegrenzten Zeitraum abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung, in die alle wertbildenden Faktoren der vertraglich vereinbarten Anpassungsregelung einzubeziehen sind. bbb.
AVG hat der Arbeitgeber (nur) alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen. Nach § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages der Parteien ist der Arbeitgeber dagegen verpflichtet, jede Erhöhung der Versorgungsbezüge entsprechender Beamten des L N -W an den Kläger weiterzugeben, auch wenn diese in kürzerem Abstand als drei Jahre vorgenommen werden. ccc.
AVG darf der Arbeitgeber im Rahmen seiner alle drei Jahre relevant werdenden Anpassungsprüfungspflicht insbesondere seine eigene wirtschaftliche Lage in die Entscheidung mit einfließen lassen. Mit anderen Worten: Ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers angespannt oder gar schlecht, kann dies dazu führen, dass eine Anpassung unterbleibt oder niedrig ausfällt. Tritt dagegen der Anpassungsfall des § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages ein, d. h. werden die Versorgungsbezüge entsprechender Beamten im L N -W erhöht, ist es der Beklagten von vornherein verwehrt, sich darauf zu berufen, ihre eigene wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung nicht, nicht zu diesem Zeitpunkt oder nicht in der entsprechenden Höhe zu. ddd. Des Weiteren sieht § 16 Abs. 2 BetrAVG Obergrenzen für die gesetzliche Anpassungspflicht vor. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Anpassungsprüfungspflicht als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als entweder der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für D oder der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Maßgeblich als gesetzliche Obergrenze ist die niedrigere der beiden in § 16 Abs. 2 BetrAVG genannten Vergleichsgrößen. Kann der Arbeitgeber darauf verweisen, dass er den niedrigeren der beiden in § 16 Abs. 2 BetrAVG angesprochenen Werte eingehalten hat, kann er jedenfalls über § 16 BetrAVG nicht zu einer höheren Anpassung gezwungen werden.
2 der Versorgungsvereinbarung ist die Beklagte dagegen verpflichtet, Erhöhungen der Beamtenversorgung im L N -W auch dann in vollem Umfang an den Kläger weiterzugeben, wenn die Erhöhung die Grenzen des § 16 Abs. 2 BetrAVG übersteigt. f. Haben die Parteien eines Versorgungsvertrages, wie hier, Anpassungsmodalitäten in Anlehnung an die Regelungen des Beamtenrechts gewählt, so gilt überdies noch Folgendes zu beachten: Den öffentlichen Arbeitgeber trifft seiner Beamtenschaft gegenüber aus verfassungsrechtlichen Gründen eine besondere Fürsorgepflicht, die ihren Ausdruck u. a. auch in dem sog. Alimentationsprinzip findet. Aufgrund dieser gesteigerten Fürsorgepflicht ist es nicht in das völlige Belieben des öffentlichen Arbeitgebers gestellt, wie er die Versorgungsbezüge seiner Beamtenschaft ausstattet. Ein gewisser Mindeststandard darf vielmehr nicht unterschritten werden. Dies schlägt über § 1 Abs. 2 der Versorgungsvereinbarung vom 01.07.1978 vorliegend unmittelbar auch auf die betriebliche Altersversorgung des Klägers durch. g. Dem widerspricht der Umstand, dass die Erhöhung der Beamtenbezüge im Lande N -W nunmehr schon seit mehreren Jahren hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zurückgeblieben ist, nur scheinbar. Zu berücksichtigen ist nämlich auch, dass, wie die Beklagte zu Recht anführt, die laufende Anpassung auf einen vergleichsweise hohen Ausgangsversorgungsgrad des Ruhegehalts von 75 % aufsetzt und überdies der soziale Status des Ruhegehaltsempfängers durch seine Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall zusätzlich abgesichert ist. Jedenfalls zur Zeit kann noch nicht festgestellt werden, dass die Anpassungsdefizite der vergangenen Jahre im öffentlichen Dienst über die in langen Vergleichszeiträumen üblichen periodischen Schwankungen hinausgehen. h. Schließlich bleibt auch zu beachten, dass die Parteien des vorliegend zu beurteilenden Versorgungsvertrages die Anlehnung an die Verhältnisse der Beamten des L N -W nicht zufällig gewählt haben. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten um eine Institution, die öffentliche Aufgaben erfüllt und, wenn auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht letztlich privatrechtlich organisiert, doch dem Randbereich des öffentlichen Dienstes zuzurechnen ist. Diese funktionale Verwandtschaft lässt es vom Sinn und Zweck her ebenfalls als nicht willkürlich, sondern sachgerecht, jedenfalls aber vertretbar erscheinen, die Regelung des § 16 BetrAVG durch eine auf die Besoldungs- und Versorgungsvorschriften für entsprechende Beamte Bezug nehmende Anpassungsregelung zu ersetzen. i. Die vorstehenden Ausführungen sprechen zugleich dafür, dass die Beklagte den ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Spielraum billigen Ermessens nicht verletzt hätte, wenn sie zwar in dem in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgeschriebenen 3-Jahres-Rhythmus eine Überprüfung der Anpassung des Ruhegehalts des Klägers vorgenommen hätte, dabei jedoch zu dem Ergebnis gekommen wäre, von einer Anpassung des Ruhegehalts des Klägers abzusehen, die über die Erhöhung der Versorgungsbezüge eines entsprechenden Beamten im Lande N -W hinausginge. III. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers zu
ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts die Beklagte im Rechtsstreit in vollem Umfang obsiegt.
GG war gegen das vorliegende Urteil die Revision zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann der Kläger R E V I S I O N einlegen. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Czinczoll Dr. Noppeney zugleich für die zwischenzeitlich ausgeschiedene ehrenamtliche Richterin Frau Bürvenich Permalink: http://openjur.de/u/132675.html Kommentare
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