Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten auferlegt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt Gründe Die Beteiligte ist durch Urkunde des Notars ..... vom ...... begründet worden mit folgendem Gegenstand: Handel, Bearbeitung und Verwertung von Produkten aller Art. Transport und Lagerung von Produkten im eigenen Namen und im fremden Namen von den Produktions- bzw. Lagerstätten zu den Verbrauchern. In der Gesellschafterversammlung der Beteiligten vom .............. ist eine Änderung des Gegenstandes beschlossen worden. Gegenstand sollte nunmehr sein: Der Handel, die Bearbeitung und Verwertung von Produkten aller Art, insbesondere von landwirtschaftlichen Produkten und der Transport und die Lagerung von derartigen Produkten. Die Gesellschaft kann auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses ihr Unternehmen an ein anderes Unternehmen verpachten. Dieser Gesellschafterbeschluss wird mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit gefasst. In der Gesellschafterversammlung vom ........ ist des Weiteren beschlossen worden, einem Betriebspachtvertrag von demselben Tag zuzustimmen. Die Änderung des Unternehmensgegenstandes der Beteiligten ist am ......in das Handelsregister eingetragen worden. Erst anschließend, nämlich unter dem .........ist die Eintragung auch des Unternehmenspachtvertrages in das Handelsregister angemeldet worden. Hinsichtlich diese Eintragung hat das Amtsgericht Paderborn durch Zwischenverfügungen vom ....... Bedenken angemeldet unter Hinweis darauf, dass die Eintragung eines Unternehmenspachtvertrags im GmbH-Gesetz nicht vorgesehen sei und dass eine analoge Anwendung des § 292 Abs. 1 Ziffer 3 AktG nicht in Betracht komme. Die gegen diese Zwischenverfügungen gerichtete Beschwerde der Beteiligten ist zulässig, in der Sache in dessen unbegründet. In das Handelsregister eintragbar sind Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Eine derartige Situation ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei dieser Einschätzung ist die Kammer sich der Tatsache bewusst, dass in der Literatur verschiedentlich die Auffassung vertreten wird, die Wirksamkeit von Betriebspachtverträgen setze die Eintragung in das Handelsregister voraus (vgl. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.