Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am
(2003)hatte der Beklagte mit Blick auf die schon zu jener Zeit veröffentlichte obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. dazu die detaillierte Darstellung bei Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn 1035 und 1038 m. w. N.) allen Anlass, auf die Begründetheit der Unterhaltsbegrenzung besonders hinzuweisen. 3. Durch den Fehler des Beklagten ist es auch zu dem hier geltend gemachten Unterhaltsschaden in Höhe von 22.536,00 EUR gekommen.
- a)Hätte der Beklagte pflichtgemäß schon bei Prozessbeginn auf die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts hingewiesen, hätte bereits das Amtsgericht den Unterhalt auf eine - aus der Sicht des Senats als Regressgericht angemessene - dreijährige Frist, also bis zum Ablauf des Monats März 2006 begrenzt. Dieser Ursachenverlauf steht fest mit Blick auf die vom Beklagten nicht widerlegte Vermutung, dass die Gerichte den ihnen unterbreiteten Sachverhalt nach Recht und Gesetz entscheiden. Denn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht, wäre es auf den hier relevanten rechtlichen Gesichtpunkt hingewiesen worden, diesen ignoriert hätte. Insofern unterscheidet sich der Streitfall vom Senatsurteil vom 19. Juni 2007, Az. I- 24 U 125/06 ( OLGR Düsseldorf 2008, 268 ), in welchem wegen einer Hilfsbegründung im Urteil konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass jenes Gericht im Ergebnis nicht zugunsten der vom Rechtsanwendungsfehler betroffenen Partei entschieden hätte.
- b)Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, das Oberlandesgericht habe den Rechtsanwendungsfehler des Amtsgerichts rechtsfehlerhaft nicht vollständig beseitigt, weil die Unterhaltszahlung auch ohne den vorherigen Hinweis auf die Rechtslage bis zum 31. März 2006 habe begrenzt werden müssen; wegen der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlung im März 2003 habe sich die Ehefrau auf die neue Lage einstellen können, so dass sie nicht schutzwürdig gewesen sei. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob diese (vom Landgericht im hier angefochtenen Urteil geteilte) Rechtsauffassung richtig ist. Sollte darin ein weiterer (zweitinstanzlicher) Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren gelegen haben, so bleibt der Beklagte dafür schadensersatzrechtlich verantwortlich; dieser (hier unterstellte zweite) Rechtsanwendungsfehler hätte nämlich den vom Beklagten bei Prozessbeginn einmal in Gang gesetzten Kausalverlauf nicht unterbrechen können.
- aa)Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden kann allerdings ausnahmsweise unterbrochen sein, wenn dem Gericht des Vorprozesses ein Fehler unterläuft und der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen. War die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Anwalt obliegenden Pflicht bei lebensnaher Betrachtung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden, entfällt der Zurechnungszusammenhang. Rein hypothetische Erwägungen vermögen den Zurechnungszusammenhang dabei nicht auszuschließen. Der Fehler des Gerichts des Vorprozesses muss aus der von ihm tatsächlich getroffenen Entscheidung ersichtlich sein. Nur anhand ihrer kann beurteilt werden, ob die Vermeidung der anwaltlichen Pflichtverletzung geeignet war, den dem Gericht unterlaufenen Fehler zu verhindern. Zur Beurteilung der Zurechnung ist mithin - anders als bei der normativen Schadensfeststellung - die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen (vgl. BGHZ 174, 205 = NJW 2008, 1309 ).
- bb)Unter Anlegung dieses Maßstabs ist der Zurechnungszusammenhang im Streitfall nicht unterbrochen. Der Familiensenat hat den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren nicht durch Urteil entschieden, so dass die behauptete Kausalität eines in Betracht zu ziehenden gerichtlichen Fehlers hier gerade nicht festgestellt werden kann.
- cc)In Betracht käme allenfalls ein (weiterer) Fehler der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ausgangsverfahren, der darin bestehen würde, dass sie sich namens des Klägers auf den ihn belastenden Vergleichsvorschlag des Familiensenats eingelassen hatte, statt auf die (nach Ansicht des Beklagten bestehende) abweichende Rechtslage (fehlender Vertrauensschutz der Ehefrau) hinzuweisen und auf einer Entscheidung des Familiensenats durch ein Urteil zu bestehen. Der Senat kann auch diese Frage offen lassen. Denn wenn der Vergleichsabschluss zu den vom Familiensenat vorgeschlagenen Konditionen ein Fehler gewesen ist, muss sich der Kläger das Verschulden seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verhältnis zum Beklagten nicht als Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB schadensmindernd zurechnen lassen. Denn Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden zugefügt haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne dass sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den Schadensbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus, dass dieser sich des Zweitanwalts gerade deshalb bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH NJW 1993, 1779 , 1780; NJW 1994, 2822 , 2823; NJW 2002, 1117 ; NJW-RR 2005, 1146 sub Nr. II.4a). Nur Fehler des zweitbeauftragten Rechtsanwalts, der unbeschränkt und spezifisch nach erkannten oder für möglich gehaltenen Fehlern des erstbeauftragten Rechtsanwalts forschen soll (Auftragsgegenstand), muss sich der Mandant im Rahmen seiner Obliegenheit, den Schaden innerhalb seiner Mandatsbeziehung zum Erstanwalt im eigenen Interesse zu mindern, als Mitverschulden zu rechnen lassen (BGH NJW 1994, 1211 , 1212 = MDR 1994, 516 ). In diesem Sinne wird der mit der Durchführung der Berufung beauftragte Rechtsanwalt regelmäßig nicht tätig. Sein Auftrag lautet vielmehr, Fehler des erstinstanzlichen Gerichts bei der Tatsachenfeststellung und bei der Rechtsanwendung aufzudecken und vorzutragen, um auf diesem Weg ein dem Mandanten günstigeres Urteil zu erwirken. Erkennt der zweitinstanzlich beauftragte Rechtsanwalt bei Gelegenheit der Ausführung dieses Auftrags einen schadensursächlich gewordenen Fehler des erstbeauftragten Rechtsanwalts (oder muss er ihn erkennen), muss er - wenn andernfalls ein nicht mehr anders abwendbarer Schaden droht - seinen Mandanten (in Erfüllung einer Nebenpflicht außerhalb der Grenzen des erteilten Berufungsauftrags) darauf zwar hinweisen (vgl. BGH NJW 1993, 2045 ; AnwBl 1998, 536 = MDR 1998, 1378 ; NJW 2002, 1117 ; MDR 2008, 890 ), um sich wegen Verletzung einer Nebenpflicht nicht selbst schadensersatzpflichtig zu machen. Diese Schadensersatzpflicht tritt aber neben die des erstbeauftragten Rechtsanwalts; beide Rechtsanwälte haften dann gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner; dem Mandanten bleibt es überlassen, wen er in die Haftung nimmt, so dass der in Anspruch genommene Rechtsanwalt auf Ausgleichsansprüche gegen den anderen Rechtsanwalt verwiesen ist, wenn er sich von einem in Betracht kommenden Regress Erfolg verspricht. Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die zweitbeauftragte Rechtsanwältin schon im Zuge der Bearbeitung des Berufungsmandats auch ein gegen den Beklagten gerichtetes Regressmandat erhalten hatte. Das geht zu Lasten des Beklagten, der für den Mitverschuldenseinwand darlegungs- und beweisbelastet ist. II. Der Kläger kann aber nicht den gesamten Kostenschaden mit Erfolg geltend machen, sondern nur die Hälfte von 3.901,30 EUR, mithin 1.950,65 EUR. Durch den konkreten Verlauf des Vorprozesses ergeben sich ausreichend Anhaltspunkte, dass der Kläger auch bei richtiger Beratung durch den Beklagten und der zugebilligten zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs schon durch das Amtsgericht gleichwohl die Berufung geführt hätte. Denn schon durch den Hauptteil der Berufungsbegründung im Vorprozess wird belegt, dass der Beklagte an die Ehefrau überhaupt keinen Unterhalt mehr zahlen wollte. Eine Vermutung dafür, dass der Kläger die begrenzte Unterhaltsverpflichtung hingenommen hätte, kann im Streitfall nicht zugrunde gelegt werden; denn eine solche Begrenzung fehlt in der tatsächlich durchgeführten Berufung. Es kann daher aus der insoweit allein maßgeblichen Sicht des Regressgerichts (vgl. BGHZ 163, 223 = NJW 2005, 3071 ständige Rechtsprechung) hinreichend sicher festgestellt werden (§ 287 ZPO), dass die Kosten des Berufungsrechtszugs gegeneinander aufgehoben worden wären; denn der Kläger wäre mit seiner Rechtsverteidigung gegen den Unterhaltsanspruch bis März 2006 unterlegen gewesen und hätte nur mit seinem Begehren nach zeitlicher Begrenzung des Unterhaltsanspruchs obsiegt, § 92 Abs. 1 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. 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