rück-gewiesen. Gründe Die Berufung des Beklagten ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand im tenorierten Umfang begründet. Seine Rechtsverteidigung hat nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb ihm für den Berufungsrechtszug Prozesskostenhilfe
bewilligen ist, § 114 S. 1 ZPO. Der weitergehende Antrag ist
rückzuweisen. I. Die auf Erfüllung und Schadensersatz gerichtete Klage aus dem Leasingvertrag vom
beachtende Schutzvorschrift des § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB nicht eingehalten. Sie hat ihm infolgedessen den Gebrauch des Leasingfahrzeugs vertragswidrig entzogen.
entnehmen ist, erfolgte die Kündigung, nachdem gegen die I.-GmbH (Leasingnehmerin 1) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden war. Sinn des § 112 InsO ist es, in der durch den Insolvenzeröffnungsantrag öffentlich indizierten wirtschaftlichen Krise des Mieters/Pächters im Interesse der dem künftigen Insolvenzverwalter vorbehaltenen Prüfung einer in Betracht kommenden Betriebsfortführung nicht durch die Entziehung von Betriebsmitteln vorzugreifen, was im Interesse der Insolvenzmasse und damit im Interesse aller Gläubiger ist (vgl. nur Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn. 1483 f. m.w.N.). Die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen
diesem Zeitpunkt würde vielfach die Prüfung der Betriebsfortführung obsolet machen. Die Anwendbarkeit der insolvenzrechtlichen Kündigungssperre auch auf Leasingverträge, die materiell atypische Mietverträge sind (vgl. BGH NJW 1988, 198 ), ist ausdrücklich gesetzgeberisches Anliegen gewesen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 148 ) und ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. BGH NJW 2002, 3326 , 3327; MünchKomm/Eckert, InsO, 1. Aufl., § 112 Rn 5; MünchKomm/Koch, BGB, 5. Aufl., nach § 610, Finanzierungsleasing Rn 138; Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rn. 1483 Graf von Westphalen, Leasingrecht, 6. Aufl., Kap. P Rn. 6). Bei der Unwirksamkeit der Kündigung bleibt es auch dann, wenn es nicht
r Insolvenzeröffnung kommen sollte (vgl. MünchKomm/Eckert, aaO Rn 31; vgl.
m Vorstehenden Senat, Urteil vom 10. Juni 2008, Az. I-24 U 86/07 , MDR 2008, 1267 ; ferner veröffentlicht in NRWE und JURIS). Diese somit eingetretene "Kündigungssperre" erfasst auch die gegenüber dem Beklagten als zweiten Leasingnehmer erklärte Kündigung. Sind nämlich mehrere Personen auf Seiten des Leasingnehmers Vertragspartei, so kann die Kündigung gegenüber ihnen nur einheitlich erfolgen ( BGHZ 26, 102
r gesamtschuldnerischen Haftung neben der I.-GmbH verpflichtet. Er handelte dabei als Verbraucher im Sinne § 13 BGB, weshalb die §§ 488 ff. BGB Anwendung finden. a. Der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag auf Kilometerabrechnungsbasis beruht auf einer Teilamortisation des Leasinggegenstandes (vgl. hierzu Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn.1671) und stellt eine "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" gemäß § 499 Abs. 1 BGB (vormals § 1 Abs. 2 VerbrKrG) dar. Er fällt mithin in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts gemäß §§ 488 ff. BGB (vgl. BGH NJW 1998, 1637 ; NJW 2000, 3133
m VerbrKrG; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, Rn. 2034 ff.; Graf von Westphalen, aaO, Kap. L Rn. 291). b. Der Beklagte ist Verbraucher gemäß § 13 BGB. Hiervon ist auch das Landgericht
treffend ausgegangen. Nach der noch
m Verbraucherkreditgesetz entwickelten, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden die Verbraucherschutzvorschriften auch Anwendung, wenn der Kredit einer GmbH gewährt wird und der der Gesellschaftsschuld beitretende deren geschäftsführender Gesellschafter ist. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Beitretende Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer ist (vgl. BGHZ 165, 43 ff.; 133, 71 (77 f.); BGH NJW 2000, 3133 ff.; OLG Frankfurt ZGS 2007, 240 ), als auch dass er Hauptgesellschafter und Mitgeschäftsführer der kreditnehmenden Hauptschuldnerin ist (vgl. BGHZ 165, 43 ff.; 144, 370
den Gesellschaftsverhältnissen der I.-GmbH tragen die Parteien nichts vor, hierauf kommt es aus den genannten Gründen auch nicht an. Auch wenn der Beklagte lediglich angestellter Geschäftsführer wäre, würde nichts anderes gelten (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 3039 (3040 f.) = ZIP 2004, 1647 (1648 f.); Graf von Westphalen, a.a.O., Kap. L Rn. 15). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob die Verpflichtung des Beklagten im Wege des Schuldbeitritts erfolgte oder er unmittelbar aus dem Leasingvertrag berechtigt und verpflichtet sein sollte. Zwar spricht hier vieles dafür, dass der Beklagte selbst Leasingnehmer sein sollte. In dem Vertrag wird er als solcher bezeichnet und die Klägerin gewährte nach dem Vertragswortlaut auch ihm die Überlassung des Leasinggegen- standes. Im Ergebnis macht es indes keinen Unterschied. Denn auch wenn der Schuldbeitritt selbst kein "Kreditvertrag" gemäß § 499 Abs. 1 BGB (= § 1 Abs. 2 VerbrKrG) ist, so ist er gleichwohl einem solchen gleichzustellen (mit ausführlicher Begründung
KrG: BGH NJW 1996, 2158 ; NJW 2006, 431 f.; OLG Köln BB 1999, 2576 ; OLG Frankfurt ZGS 2007, 240 ; Senat, Urteil vom 25. März 2003, Az. I-24 U 111/02, nicht veröffentlicht; Graf von Westphalen, a.a.O., Kap. C Rn. 55). Es bestehen in der rechtlichen Beurteilung keine Unterschiede zwischen dem Beitritt eines Geschäftsführers
einer Gesellschaftsschuld und dem gemeinschaftlichen Abschluss eines Leasingvertrages durch die GmbH sowie dem Geschäftsführer als weiteren Leasingnehmer (BGH NJW 2000, 3133
BGB: Graf von Westphalen, a.a.O., Kap. K Rn. 4; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2005, § 498 Rn. 21; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rn. 2063). Solches ist im
entscheidenden Fall jedoch nicht ersichtlich: aa Die Klägerin hat den Beklagten nicht qualifiziert gemahnt (§ 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB). Die Kündigung der Klägerin ist deshalb insgesamt unwirksam. Wegen Zahlungsverzugs darf der Leasinggeber nur kündigen, wenn ein Verzug in dem in § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Umfang vorliegt (was der Fall ist; dies hat das Landgericht
treffend festgestellt) und (Hervorhebung durch den Senat) der Leasinggeber dem Leasingnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist
r Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung werden von § 498 BGB abschließend erfasst, sofern die Kündigung - wie hier - auf dem Zahlungsverzug des Leasingnehmers beruht (Graf von Westphalen, a.a.O., Kap. L Rn. 414). Die Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB liegen im
entscheidenden Fall indes nicht vor. Weder hat die Klägerin dem Beklagten eine zweiwöchige Nachfrist gesetzt, noch hat sie den rückständigen Betrag ziffernmäßig benannt. Beides ist jedoch erforderlich (vgl. BGH ZIP 2005, 406
r Nichterfüllung als entbehrlich angesehen werden kann (BGH WM 1997, 34 f.; NJ 1996, 1814; NJW 1992, 967
20), sind die formalisierten Voraussetzungen der Kündigung ausnahmslos einzuhalten. Selbst bei beharrlicher, ernstlicher und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Schuldners werden Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht überflüssig (OLG Dresden OLGR 1998, 425
r Kündigung berechtigt. bb. Dieser Mangel wurde auch durch die Klageerhebung nicht behoben. Zwar kann in einer Klageerhebung konkludent eine Kündigung gesehen werden. Um eine solche geht es hier jedoch nicht; denn der Kündigung hatte die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorauszugehen, die dem Verbraucher eine "letzte Chance
r Rettung des Kredits" geben soll (Begründung des Regierungsentwurfs
m Verbraucherkreditgesetz, BT-Drucks. 11/5462, S. 27 ; vgl. auch OLG Celle MDR 2007, 388 f.). Auch die Heranziehung der Vorschrift des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. hilft hier nicht weiter. Dort war als Voraussetzung für die Vertragsliquidierung wegen des Verzugs des Schuldners eine Nachfristsetzung des Gläubigers verbunden mit der Androhung, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde, verlangt. Nach § 326 Abs. 2 BGB a.F. konnte der Gläubiger bei Verzug des Schuldners sofort
den Rechten aus § 326 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. übergehen, wenn die Vertragserfüllung gerade in Folge des Verzugs für ihn kein Interesse mehr hatte, oder, über den Wortlaut der Vorschrift hinaus, wenn von vorneherein feststand, dass der Schuldner selbst während einer angemessenen Nachfrist nicht mehr leisten würde und die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung als sinnlose, weil zwecklose Formalität erscheinen musste. Ob dies mit einer unterlassenen Fristsetzung mit Kündigungsandrohung im Sinne § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB vergleichbar ist, kann dahingestellt bleiben. Denn § 326 Abs. 2 BGB a.F. befreite den Gläubiger nur von der Notwendigkeit der Nachfristsetzung, nicht dagegen von dem Erfordernis einer Ablehnungsandrohung (vgl. auch OLG Celle a.a.O.).
dem handelte es sich bei § 326 Abs. 2 BGB a.F. um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand (BGH WM 2006, 2055
m Leerlaufen der Vorschrift führen würde. Kein Kreditgeber müsste sich noch veranlasst fühlen, gemäß den gesetzlichen Vorgaben
handeln, sondern würde unmittelbar Klage erheben können. Der Zweck der Vorschrift wäre somit nicht mehr
erreichen, das Gesprächsangebot von vorneherein entwertet (OLG Celle a.a.O.). cc.
dem stützt sich die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten erklärte Kündigung vom
, dass diese Voraussetzung bei beiden Leasingnehmern vorliegen muss. Diese Unklarheit geht gemäß § 305 c Abs. 2 BGB
Lasten der die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendenden Klägerin (vgl. hierzu auch BGH NJW 2000, 3133
m maßgeblichen Zeitpunkt ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt war, weshalb schon aus den mehrdeutigen Vertragsbedingungen der Klägerin ein Grund für die fristlose Kündigung nicht hergeleitet werden kann. 3. Die Rechtsfolge dieser unwirksamen Kündigung ist, dass die Klägerin einen Anspruch in Höhe von EUR 1.275,05 hat, der sich aus den rückständigen Leasingraten für September 2006 bis
m 07. Januar 2007 über EUR 1.234,84, den für diesen Zeitraum angefallenen Verzugszinsen über EUR 22,21 und den Rücklastschriftgebühren über EUR 18,--
sammensetzt. Weitere Ansprüche, soweit sie im Berufungsverfahren überhaupt noch streitgegenständlich sind, stehen der Klägerin nicht
. a.
r Zahlung der noch ausstehenden Leasingraten ist der Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 13. Dezember 2005 verpflichtet. Denn die gegenüber ihm bestehenden Erfüllungsansprüche wurden durch die unwirksame Kündigung nicht
m Erlöschen gebracht (vgl.
r Leistung ist im Leasingvertrag kalendermäßig bestimmt, weshalb die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegen. Der Anspruch auf die bezifferten Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Den mit den Rücklastschriftgebühren entstandenen Verzögerungsschaden hat der Beklagte aufgrund der §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
ersetzen. Insoweit kann auch auf die
treffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. bb. Die Verpflichtung des Beklagten aus dem Leasingvertrag, die offenen Erfüllungsansprüche der Klägerin
befriedigen, ist wirksam; insbesondere hat er diesen nicht mit Erfolg angefochten. Sein Vorbringen dazu ist in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er behauptet, bedingt durch die Notwendigkeit des Gebrauchs der Fahrzeuge habe er sich bei seiner Unterschriftsleistung in einer Zwangslage befunden. Eine Verweigerung hätte dazu geführt, dass die Klägerin den Leasingvertrag nicht geschlossen hätte. Unterstellt man dieses Vorbringen als
treffend, so muss dem Beklagten der mit seiner Unterschrift verbundene "Zwang" deutlich geworden sein, er erkannte mithin, dass er aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein sollte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er nämlich überhaupt keine "Zwangslage" empfunden. Die mit dem Vertragsschluss verbundene Rechtsfolge der Haftung war für ihn auch unschwer
erkennen, da er in der Vertragsurkunde als "Leasingnehmer 2" aufgeführt und gemeinschaftlich mit der I.-GmbH als "Gesamtschuldner" bezeichnet wurde. Der als Geschäftsführer und somit im Rechtsverkehr tätige Beklagte wusste folglich, welche Konsequenzen der Vertragsschluss für ihn persönlich hatte. Da dem Beklagten dies somit bekannt war, konnte er auch nicht arglistig über diese Konsequenzen getäuscht worden sein. Eine an sich begründete Anfechtung scheitert
dem daran, dass die Jahresfrist des § 124 BGB, welche nach
treffender Auffassung des Landgerichts mit der Auslieferung der Fahrzeuge im Januar 2006 begann, abgelaufen ist. Die im Übrigen entgegen § 143 Abs. 1 und 2 BGB nicht gegenüber der Klägerin als Anfechtungsgegnerin erklärte Anfechtung erfolgte somit verspätet und konnte schon aus diesem Grund keine Rechtswirkungen entfalten. b. Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin nicht
, weshalb die Rechtsverteidigung des Beklagten insoweit Aussicht auf Erfolg hat und ihm Prozesskostenhilfe
bewilligen ist. Der Leasinggeber verliert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, den Anspruch auf die Leasingraten, wenn er dem Leasingnehmer vertragswidrig den Gebrauch des Leasingobjekts entzieht ( BGHZ 82, 121 ; BGH NJW 1988, 198 ; NJW 2000, 3133
r vorzeitigen Rückgabe des Leasinggutes veranlasst wird (BGH NJW 2000, 3133
entscheidenden Fall. Denn die Klägerin hat unter Berufung auf die fristlose Kündigung das Fahrzeug sicherstellen lassen und dadurch dem Beklagten vertragswidrig den Gebrauch entzogen. c. Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat der Beklagte nicht
erstatten, weshalb seine Berufung auch insoweit Aussicht auf Erfolg hat. Ein Verzug des Beklagten liegt nur in Höhe von EUR 1.275,05 vor, während die Klägerin
nächst insgesamt EUR 7.943,95 geltend machte (nach teilweiser Klagerücknahme in erster Instanz dann noch EUR 7.581,95; im Berufungsrechtszug sind noch EUR 6.416,86 streitgegenständlich). Die Klägerin hat indes nur Anspruch auf Zahlung von EUR 1.275,05, weshalb sie nur 16 % dessen beanspruchen kann, was sie
nächst gefordert hat und 20 % dessen, was sie im Berufungsrechtszug noch verfolgt. Diese unverhältnismäßig hohe
vielforderung lässt den
Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten, dass dem Beklagten kein Schuldvorwurf
machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansah (vgl. hierzu auch BGH NJW 1991, 1286 ff.; BGHR BGB § 284 Abs. 1 - Mahnung 1 ; Senat, Urteil vom 24. Juni 2008, Az. I-24 U 204/07 , AGS 2008, 432 = OLGR Düsseldorf 2008, 747 = AnwBl 2008, 718 , ferner FD-RVG 2008, 264339 (beckonline), Juris und NRWE). II. Die Parteien mögen im Hinblick auf die obigen Hinweise erwägen, ob die Klägerin die Klage in Höhe der noch streitgegenständlichen EUR 5.141,81 (Schadensersatzanspruch über EUR 5.061,81 und Sachverständigenkosten über EUR 80,--) und EUR 301,25 für die Rechtsverfolgungskosten
rücknimmt, der Beklagte dem
stimmt und seine Berufung - im dann noch rechtshängigen Umfang - sodann
rücknimmt. Permalink: https://openjur.de/u/133231.html ( https://oj.is/133231 ) Volltext Zitate 43 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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