den Nachträgen vom 16.10. und 17.11.2003 sei nicht berechtigt. Ein dahingehender Honoraranspruch scheitere daran, dass eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht geschlossen worden sei und eine mündliche wegen Verstoßes gegen § 125 BGB nichtig sei. Für besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, könne nur dann ein Honorar
4 Satz 1 HOAI berechnet werden, wenn diese Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursacht und das Honorar schriftlich vereinbart worden sei, wozu der Kläger nichts substantielles vorgetragen habe. Das Landgericht hat indessen einen Zahlungsanspruch in Höhe von 10.720,09 € aus der Schlussrechnung vom 02.06.2004 sowie in Höhe von 2.761,15 € brutto entsprechend der Ergänzung der Schlussrechnung für die Leistungsphase 3 für berechtigt erachtet. Der Kläger sei nicht an die getroffene Vereinbarung über ein Pauschalhonorar in Höhe von netto 7.543,10 € gebunden. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei
1 HOAI unwirksam, weil die Mindestsätze unterschritten würden und keine schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung vorgelegen habe. Der Kläger habe eine Unterschreitung der Mindestsätze durch die getroffene Pauschalvereinbarung dargelegt, wobei es nicht zu beanstanden sei, dass er bei dem Ansatz der anrechenbaren Kosten Kubaturen mit ortsüblichen Preisen geschätzt habe. Die Beklagte habe die tatsächlich angefallenen Herstellungskosten für das Bauvorhaben nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger sei nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Unschreitung der Mindestsätze zu berufen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus § 6 Nr. 6 VOB greife nicht durch. Das Landgericht hat es bereits nicht als feststehend erachtet, dass der Kläger eine etwaige Behinderung der Baumaßnahme dadurch zu vertreten habe, dass er die Bewehrungspläne nicht fristgerecht fertiggestellt habe. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung anstrebt und den Antrag auf Klageabweisung der Klage weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt sie im Einzelnen vor: Sie bestreitet ihre Passivlegitimation und meint, Anspruchsgegner des Klägers sei ihr geschäftsführender Gesellschafter. Hilfsweise vertritt sie die Auffassung, ein Vergütungsanspruch des Klägers sei deshalb nicht fällig, weil die Honorarrechnungen des Kläger nicht ordnungsgemäß seien, da nicht sie - die Beklagte - sondern ihr Geschäftsführer als Rechnungsempfänger ausgewiesen sei. Angesichts dessen könne sie die Rechnung bzw. den dort ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag nicht gegenüber den Finanzbehörden geltend machen. Äußerst hilfsweise stützt sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein, den Verzug hinderndes Zurückbehaltungsrecht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei es dem Kläger verwehrt, sich auf eine Teilnichtigkeit der Pauschalhonorarabrede
1 HOAI in Verbindung mit §§ 134 , 139 BGB zu berufen, da ein eklatanter Fall treuwidrigen Verhaltens durch den Kläger vorliege, wenn er sich nach Erbringen seiner Leistungen an den Pauschalhonorarvereinbarungen nicht mehr festhalten lassen wolle. Soweit das Landgericht dem Grunde nach den Kläger zur Geltendmachung der Mindestsätze für berechtigt angesehen habe, greift die Beklagte die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Anspruchs an. Die Interpolation durch den Kläger in seiner Schlussrechnung sei unzutreffend. Die anrechenbaren Baukosten in der Rechnung vom 02.06.2004 von 86,20 € pro Kubikmeter umbauten Raum seien unschlüssig dargelegt. Nach ihrem eigenen - der Beklagten - Vorbringen ergebe sich hinreichend, welches die anrechenbaren Baukosten
der Kostenberechnung im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 a HOAI und welches die anrechenbaren Baukosten
Kostenfeststellung im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 b HOAI seien. Für die Kostengruppen 3.1 und 3.5.1 sei entsprechend den Baukostenaufstellungen - die sie erstinstanzlich vorgelegt habe - von 306.775,12 € auszugehen, wovon nach § 62 Abs. 4 HOAI 55 % für die Berechnung des Tragwerksplanerhonorars und damit 168.726,32 € anrechenbar seien. Die anrechenbaren Kosten
Kostenberechnung der Kostengruppen 3.2 und 3.5.2 betrügen 102.258,38 €, wovon 20 %
4 HOAI, also 20.451,68 €, in Ansatz zu bringen seien. Auf dieser Basis ergebe sich nach der Tabelle § 65 HOAI unter Zugrundelegung der Honorarzone III nach Interpolation ein Mindestsatz von 16.171,77 €. Die Leistungsphase 3, die der Kläger in der Zusatzrechnung mit 12 %
1 Nr. 3 HOAI berechnet habe, hat die Beklagte bestritten. Eine Entwurfsplanung habe der Kläger nicht erbracht. Im Übrigen sei der Kläger gehindert, die zusätzliche Rechnung geltend zu machen, da er an den Inhalt und die Höhe der einmal erteilten Schlussrechnung gebunden sei. Zu den Leistungsphasen 4 und 5, die
2 Nr. 1 b HOAI nach der Kostenfeststellung abzurechnen seien, habe sie für die Kostenfeststellung durch die Anlage B16 im Prozess hinreichend vorgetragen und die notwendigen Auskünfte erteilt. Für die Kostengruppen 3.1 und 3.5.1 ergäben sich die festgestellten Kosten hiernach in Höhe von 362.461,45 €. Die Leistungsphase 5 habe der Kläger nur zur Hälfte erbracht, so dass für die Leistungsphasen 4 und 5 insgesamt lediglich 51 % berechtigt seien. Insgesamt bestehe der Honoraranspruch des Klägers in Höhe von brutto 15.785,44 €, wovon nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 8.292,65 € noch ein Restanspruch in Höhe von 7.492,79 € verbliebe. Die Beklagte wiederholt ihren Aufrechnungseinwand und meint, der Honoraranspruch des Klägers sei durch die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.195,80 € wegen Baustillstandes und 2.192,40 € wegen Selbstvornahmeaufwandes untergegangen. Sie beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Landgericht davon ausgehen müssen, dass entsprechend der Aussage des Zeugen S... der Kläger die Bewehrungspläne im Januar 2004 bereits fertiggestellt habe. Es hätte demnach eine vorsätzliche pflichtwidrige Verweigerung der Leistungserbringung im Jahre 2004 nach Abruf der Leistungen am 20.01.2004 annehmen müssen. Außerdem sei die von der Beklagten dem Kläger gesetzte Frist zur Lieferung der Pläne nicht unangemessen kurz gewesen. Dies folge daraus, dass der Kläger mit Schreiben vom 21.01.2004 die Lieferung der Pläne ernsthaft und dauerhaft verweigert habe. Im Übrigen sei die Nachfrist aus dem Schreiben vom 22.01.2004 in eine angemessene Frist umzudeuten. Diese habe vier Tage betragen. Innerhalb dieser Frist und damit vor Beauftragung des Entwicklungsbüros Winkmann habe der Kläger nicht auf die Aufforderung durch die Beklagte reagiert. Nach alledem beantragt die Beklagte, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung. Den von der Beklagten erhobenen Einwand fehlender Passivlegitimation hält der Kläger für verspätet und im Übrigen unbegründet. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, nach denen sich der Architekt aus Treu und Glauben nicht auf die fehlende Formwirksamkeit einer Mindestsatzunterschreitung berufen könne, lägen nicht vor. Die Beklagte habe die anrechenbaren Kosten der Anlage B1 falsch dargestellt. Zur Kostengruppe 3.1 gehörten die Kostengruppen 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3. Die von der Beklagten mit der Berufung vorgelegte Anlage B1 sei zur Herstellung einer Kostengrundlage ungeeignet und falsch. Dass der Kläger bei den abgerechneten 26 % der Leistungsphase 5 tatsächlich lediglich 21 % erbracht habe, werde von der Beklagten erstmals vorgetragen, so dass sie hiermit ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei dieses Vorbringen unerheblich, da in der Leistungsphase 5 die als fehlend bezeichneten Schalpläne sowieso nicht hätten erbracht werden müssen. Die im Übrigen behaupteten fehlenden Grundleistungen seien tatsächlich erbracht worden. Aus dem Schreiben vom 21.01.2004 ergebe sich nicht, dass der Kläger seine Leistung verweigert habe. Mit der Anschlussberufung beantragt der Kläger, die Beklagte im Hinblick auf die ihm - dem Kläger - vom Landgericht zugesprochene Hauptforderung zu Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (statt der vom Landgericht zuerkannten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) und in Abweichung von der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagte weiter zu verurteilen, 2.422,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zu Unrecht habe das Landgericht den Honoraranspruch für Änderungsleistungen
dem Nachtrag 1 vom 16.10.2003 und dem Nachtrag 2 vom 17.11.2003 abgelehnt. Das von der Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht hat der Kläger als verspätet angesehen, gleichwohl eine neu adressierte Schlussrechnung erstellt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat im Ergebnis nur in einem geringen Umfang Erfolg (§ 513 ZPO); sie führt zu einer Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung lediglich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang; die - zulässige - Anschlussberufung des Klägers ist - abseits von der auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu erhöhenden Verzugszinsforderung - unbegründet. I) Berufung der Beklagten Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das bürgerliche Recht in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 , § 5 Satz 1 EGBGB. Das Landgericht hat dem Kläger einen Resthonoraranspruch in Höhe von insgesamt 13.482,04 € zugesprochen und die Beklagte in dieser Höhe verurteilt. Von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche hat das Landgericht verneint. Die Angriffe der Berufung hiergegen haben nur zu einem geringen Teil Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt (§ 546 ZPO). Auf der Grundlage der vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen geht der Senat - abweichend vom Landgericht - von einem berechtigten Resthonoraranspruch des Kläger in Höhe von 12.132,56 € aus; die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche bestehen nur in Höhe von 1.650,-- €, so dass der Kläger letztlich 10.482,56 € verlangen kann. 1. Passivlegitimation der Beklagten Nachdem sie erstinstanzlich einen auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages bestehenden Honoraranspruch
1 HOAI des Klägers dem Grunde nach nicht in Frage gestellt hat, erhebt die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmalig den Einwand fehlender Passivlegitimation, behauptet also, nicht sie, sondern der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten P... T..., sei Vertragspartner und damit Anspruchsgegner des Klägers. Mit diesem neuen Verteidigungsvorbringen kann die Beklagte in der Berufungsinstanz
1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden, da sie entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO keinerlei Tatsachen vorgetragen hat, aufgrund derer das tatsächliche Vorbringen hierzu
2 ZPO vom Senat zuzulassen wäre. Im Übrigen ist dieser Einwand auch unbegründet. Es bestehen unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung keinerlei Zweifel daran, dass der streitgegenständliche Architektenvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Stande gekommen ist. Das Schreiben vom 08.01.2003 (GA 9 - K 1), mit dem der Kläger zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurde, hat zwar der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten P... T... unterschrieben, Dies geschah indessen auf dem Briefkopf der Beklagten. Insbesondere die Fußzeile dieses Schreibens weist eindeutig darauf hin, dass der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Beklagten handelte. Dass der Kläger dies auch so verstanden hat, zeigt sich auch an dessen, das erbetene Honorarangebot enthaltende Schreiben vom 21.01.2003 (K2 - GA 10), das an die Beklagte und nicht an P... T... persönlich gerichtet ist. Auch das Auftragsschreiben vom 10.02.2003 (Ga 11 - K 3) lief unter dem Briefkopf der Beklagten und mit der die Firma, Adresse, Telefon- und Faxnummer der Beklagten enthaltenden Fußzeile. Irgendwelche Hinweise darauf, dass entgegen der sich aus diesen Umständen naheliegenden Erwartung nicht die Beklagte, sondern ihr geschäftsführender Gesellschafter Auftraggeber sein sollte, dieser also nicht im Namen der Beklagten, sondern im eigenen Namen handeln wolle, enthält das Schreiben vom 10.02.2003 nicht. 2. Soweit die Beklagte mit Blick darauf, dass in den streitgegenständlichen Rechnungen des Klägers vom 02.0.2004 und vom 14.02.2006 nicht die Beklagte, sondern deren Geschäftsführer als Rechnungsempfänger in der Adresszeile benannt ist, meint, die Honorarforderungen seien nicht fällig, und sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, dringt sie hiermit nicht durch.
Der Anspruch ist durch die Erstellung der korrigierten Schlussrechnungen seitens des Klägers erloschen (§ 362 BGB), ein Zurückbehaltungsrecht damit wieder entfallen. 3. Der Kläger ist bei der Berechnung seiner Leistungen nicht an die mit der Beklagten getroffenen, aber formunwirksame Honorarvereinbarung gebunden. Die Beklagte greift die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass die zwischen den Parteien durch die oben erwähnten Schreiben zustande gekommene Honorarvereinbarung über ein Pauschalhonorar in Höhe von netto 7543,10 € wegen Mindestsatzunterschreitung und Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung
1 HOAI unwirksam ist, ausdrücklich nicht an (GA 364, 367). Sie beanstandet indessen, das Landgericht habe nicht ausreichend beachtet, dass aus Treu und Glauben der Kläger an die Honorarvereinbarung gebunden gewesen sei und ihm eine - wie mit Schreiben vom 02.06.2004 (K 4 - GA 12) erfolgt - Abrechnung nach Mindestsätzen deshalb verwehrt sei. Die dem entgegenstehende Wertung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 22.05.1997 ( VII ZR 290/95 - NJW 1997, 2329 , 2331 unter 2.
DIN 276 Kostengruppe 3.1 und 3.5.1 betrügen insgesamt 600.267 DM = 306.911,64 € und die a.a.O. angeführten Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276 Kostengruppen 3.2 und 3.5.2) insgesamt 200.089 DM = 102.303,88 €. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten seien
4 HOAI von der erstgenannten Kostengruppen 55 %, also 168.801,40 € und von der zweitgenannten Kostengruppe 20%, also 20.460,78 € heranzuziehen. Insgesamt beliefen sich hiernach die anrechenbaren Kosten, die für die Honorarermittlung maßgeblich seien auf 189.262,18 €. Die von der Beklagten vorgelegte Kostenberechnung stellt zwar grundsätzlich einen tauglichen Sachvortrag für die Höhe der im Rahmen der Honorarermittlung zu bestimmenden anrechenbaren Kosten dar, da sie nach der Kostenermittlungsart der Kostenberechnung
dem Musterformular der DIN 276 Teil 3 Seite 9 vorgenommen ist. Dennoch kann nicht auf diese Kostenberechnung zurückgegriffen werden, so dass es bei den auf einer Kubatur gründenden Kostenberechnung des Klägers jedenfalls hinsichtlich der Leistungsphasen 1 - 3 zu verbleiben hat. Der Kläger, der die Richtigkeit dieser Kostenberechnung nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat, weist nämlich zutreffend darauf hin, dass diese Kostenberechnung B 1 der Beklagten unvollständig ist, da die Kostengruppe 3.5.1 Besondere Baukonstruktionen sowie die Kostengruppe 3.5.2 Besondere Installation nicht enthalten sind, die hierin ausgewiesenen Kosten dementsprechend nicht berücksichtigt und nicht dargestellt wurden. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte der nach den obigen Maßstäben sie treffenden Darlegungslast nicht genügt hat, sie also die auf einer zulässigen Schätzung des Kläger beruhenden Angaben zu den anrechenbaren Kosten nicht widerlegt hat. bb) Maßgebliche Kostenermittlungsart bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 4 und 5 ist
HOAI 3 % vorgesehen und so auch von dem Kläger in der Rechnung eingestellt worden. Für die Leistungsphase 2 (Vorplanung), die nach der Tabelle mit einem Vomhundertsatz von 10 % honoriert wird, werden von dem Kläger in der Schlussrechnung nur 7% berechnet werden. bb) Dem Kläger stehen für die von ihm im Rahmen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) erbrachten Leistungen nach der Tabelle
Die Leistungsphase 3 hatte der Kläger ursprünglich nicht in der Schlussrechnung vom 02.06.2004 eingestellt. Erst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger mit Nachtragsrechnung vom 14.02.2006 ein Honorar für die Leistungsphase 3 mit 12% geltend gemacht. Die Beklagte bestreitet in der Berufung erstmalig (GA 371), dass der Kläger überhaupt Leistungen der Entwurfsplanung erbracht hat. Dieses neue Verteidigungsvorbringen ist unbeachtlich, da verspätet; die Beklagte hatte in der ersten Instanz nicht bestritten, dass der Kläger die Leistungen der Leistungsphase 3 erbracht hat, so dass in Ermangelung in der Berufungsschrift
3 Nr. 4 ZPO vorgetragener Tatsachen zu einem der Zulassungstatbestände des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO dieses bestreitende Vorbringen vom Senat
1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ungeachtet dessen ist das Bestreiten in der Sache unerheblich, da hier ein Anschein für die Durchführung auch dieser zur Leistungsphase 3 gehörenden Leistungen besteht. Hintergrund ist, dass der Kläger unstreitig auch mit der Genehmigungsplanung beauftragt worden ist. Der Tragwerksplaner, der die Genehmigungsplanung (Grundleistung nach § 64 Abs. 3 Nr. 4 HOAI) erbracht hat, muss sich auch mit der Grundlagenermittlung (Grundleistung der Phase 1), der Vorplanung (Grundleistung d. der Phase 3) und der Entwurfsplanung (Grundleistung der Phase 3) befasst haben, weil dies notwendig vorausgehende Entwicklungsschritte sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1999, 22 U 248/98 , NJW-RR 1999, 1695 mw.N. = IBR 2000, 1999, 426). Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dem Kläger sei es nach den Grundsätzen der Bindung des Architekten an seine Honorarschlussrechnung verwehrt, nachträglich eine Nachtragsrechnung geltend zu machen, dringt sie hiermit nicht durch. Dies käme allenfalls unter den selben - oben aufgezeigten - Voraussetzungen in Betracht, unter denen der Architekt an eine formunwirksame Honorarvereinbarung trotz Mindestsatzunterschreitung gebunden ist (vgl. OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 05.06.2007, 21 U 240/06 , NJOZ 2007, 4898 ). Wie oben bereits dargelegt, sind in mehrfacher Hinsicht diese Voraussetzungen im vorliegenden Streitfall nicht erfüllt. dd) Nach der Tabelle des § 64 Abs. 1 HOAI werden die Grundleistungen der Leistungsphase 4 mit 30 % bewertet, die der Kläger auch in seiner Rechnung eingestellt hat. Einwände hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. ee) Nach der Tabelle des § 64 Abs. 1 HOAI sind für die Leistungsphase 5 bei Erbringung sämtlicher Grundleistungen dieser Leistungsphase 40% des Vollhonorars in Ansatz zu bringen, bzw.
2 Nr. 1 HOAI im Stahlbetonbau 26%, sofern keine Schalpläne - wie hier - in Auftrag gegeben werden. Genau diese 26% hat der Kläger in seiner Honorarrechnung im Ergebnis zu Recht geltend gemacht. Während der Kläger behauptet, letztlich seien sämtliche Planungsunterlagen, damit auch die erforderlichen Bewehrungspläne von ihm gefertigt und der Beklagten zur Verfügung gestellt worden (GA 120, 5), es sei auch nur nach seinen Plänen gebaut worden, wendet die Beklagte ein (Berufungsbegründung Seite 13 = GA 375) die Leistungsphase 5 sei nur zur Hälfte erbracht, die Schalpläne seien nicht erbracht worden. Es fehlten weitere näher aufgeführte Planunterlagen, so dass letztlich für die Leistungsphase 5 nur ein Prozentsatz von 21% berechtigt sei. Der Kläger hält diesen Vortrag für verspätet (GA 400); im übrigen auch unbeachtlich, da zum einen die als fehlend bezeichneten Schalpläne nicht geschuldet gewesen seien und zum anderen die sonstigen monierten Grundleistungen tatsächlich erbracht worden seien, was erstinstanzlich nicht hinreichend substantiiert bestritten worden sei. An dieser Stelle kann es für die Ermittlung des Honoraranspruchs offen bleiben, ob entsprechend dem Beklagtenvorbringen der Kläger geschuldete Pläne nicht erstellt hat. Selbst wenn der Kläger die fehlenden Pläne nicht geliefert haben sollte, folgt hieraus nicht automatisch eine Minderung des Honoraranspruches. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 24.06.2004, VII ZR 259/02 , BGHZ 159, 376 f = NJW 2004, 2588 = BauR 2004, 1640 entfällt der Honoraranspruch des Architekten bei teilweise nicht erbrachter vertraglich geschuldeter Leistung nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht. Die HOAI als solche bietet keine Grundlage dafür, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat. Der Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine an den Leistungsphasen orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft. Ein Anspruch auf Minderung des Honorars bei nicht erfüllten Teilleistungen/Arbeitsschritten
3, 638 , 323 BGB setzt hiernach voraus, dass der Auftraggeber dem Architekten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (vgl. auch BGH Urteil vom 11.11.2004, VII ZR 128/03 NZBau 2005, 158 , 161). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Reduzierung des Honorars des Klägers nicht in Betracht; denn die Beklagte macht im Grunde keine Minderung des Vergütungsanspruchs des Klägers wegen der nach seiner Behauptung vom Kläger nicht gelieferten Pläne geltend, sondern hält dem Honoraranspruch mit der Begründung, sie habe die von dem Kläger nicht zur Verfügung gestellten Pläne durch Dritte, nämlich durch das Ingenieurbüro Z... fertigen lassen müssen, aufrechnungsweise einen Anspruch auf Erstattung der ihr hierdurch entstandenen Ersatzvornahmekosten
2, 637 BGB entgegen. Die Beklagte kann nicht gleichzeitig mit dem selben Vorbringen, der Kläger habe die geschuldeten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht, eine Reduzierung des Vomhundertsatzes erreichen.
a HOAI für diese Leistungsphasen ein Vollhonorar von 18.378,34 € und damit bei weiterem Ansatz von 22 % des Vollhonorars ein Betrag von 4.043,23 €. bb) Aus den oben dargelegten Gründen ist für die Ermittlung des Honorars für die Leistungsphasen 4 und 5 von der nicht hinreichend bestrittenen Kostenfeststellung der Beklagten in Höhe von 222.321,09 € und damit von einem Vollhonorar von 18.384,26 € auszugehen, so dass anfielen: - bei Leistungsphase 4 (30% des Vollhonorars) 5.515,27 € - bei Leistungsphase 5 (26% des Vollhonorars) 4.779,90 €. Insgesamt kann der Kläger mithin für die Tragwerksplanung 14.338,40 € verlangen. 6. Wärmeschutz
HOAI
Auf der Grundlage der von der Beklagten angegebenen und von dem Kläger nicht substantiiert angegriffenen anrechenbaren Kosten in Höhe von insgesamt 442.297,86 € (382.461,45 € + 59.836,41 €) folgt aus der Honorartabelle bei entsprechender Interpolation und unter Ansatz der Honorarzone III ein Vollhonorar im Mindestsatz von 945,29 €. 7. Bauakustik § 81 HOAI
2, 637 BGB. a) Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Ersatzvornahmekosten in Höhe von 2.192,40 € für die Beauftragung des Ingenieurbüros Z... mit der Erstellung von noch fehlenden Bewehrungsplänen ist der Selbstvornahmeerstattungsanspruch aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB. Die von dem Kläger erbrachte Leistung war wegen Fehlens der geschuldeten Bewehrungspläne unvollständig und damit nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen aus der Entscheidung des BGH vom 24.06.2004 mangelhaft. Der Kläger ist seiner Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nachgekommen, so dass die Beklagte nach Ablauf dieser angemessenen Frist berechtigt war, zur Selbstvornahme zu schreiten (§ 637 Abs. 1 BGB). Mit Schreiben vom 20.01.2004 (GA 66) hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, unverzüglich die Bewehrungspläne Decke I. OG, Drempel 1. OG, Decke DG und Treppen zur Verfügung zu stellen. In dem weiteren Schreiben vom 22.01.2004 (Ga 67) hat sie diese Aufforderung wiederholt und dem Kläger eine Frist bis zum folgenden Tag, dem 23.01.2004 gesetzt. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht davon ausgegangen, das diese Fristsetzung nur dann angemessen gewesen wäre, wenn der Kläger die angeforderten Bewehrungspläne zum Zeitpunkt der Aufforderung schon fertig gestellt hatte, was der Kläger bestritten hatte und mit Schreiben vom 22.01.2004 (Ga 80) gegenüber der Beklagten mitgeteilt hatte. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang behauptet, der Kläger habe gegenüber dem Zeugen S..., Bauleiter der Beklagten für das in Rede stehende Bauvorhaben, im Rahmen eines Telefonats Ende November/Anfang Dezember 2003 erklärt, die Bewehrungspläne schon seit November fertig zu haben und diese wegen Divergenzen zwischen den Parteien über die Zahlungspflicht hinsichtlich der gestellten Nachtragsforderungen zurückzuhalten. Das Landgericht hat auch nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen S... (siehe Sitzungsprotokoll vom 12.03.2007 Seite 3f = GA 305f) und Anhörung des Klägers (Sitzungsprotokoll Seite 10 = GA 312) nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger die fraglichen Bewehrungspläne zum Zeitpunkt der Aufforderung bereits fertiggestellt hatte und sich lediglich geweigert hatte, diese herauszugeben. Die Angriffe der Beklagten gegen diese Beweiswürdigung (Berufungsbegründung Seite 15 = GA 377) geben dem Senat keine Veranlassung, erneut Feststellungen zu dieser strittigen Frage zu erheben, da sie keine konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dass das Landgericht aus den im Urteil nachvollziehbar dargelegten Beweiswürdigungserwägungen zu einem nonliquet gelangt ist, ist nicht zu beanstanden. Es bleibt also zunächst bei der Bewertung, dass die mit Schreiben vom 22.01.2004 gesetzte Frist nicht angemessen, sondern zu kurz war. Wenn der Gläubiger eine nicht angemessene, sondern zu kurze Frist gesetzt hat, wird hierdurch eine angemessene Frist in Gang gesetzt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65 Aufl. 2006, Rz. 10 zu § 281). Die Beklagte trägt in der Berufungsbegründung vor, die angemessene Frist habe 4 Arbeitstage (GA 378) betragen. Dem ist der Kläger in der Berufungserwiderung nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte berechtigt war, ab dem 27.01.2004 die noch fehlenden Bewehrungspläne durch einen Dritten erstellen zu lassen und die ihr hierdurch entstandnen Kosten als Aufwendungsersatzanspruch
2 , 637 BGB von dem Kläger erstattet zu verlangen. Zur Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruches hat sich die Beklagte auf die Rechnung des Ingenieurbüros Z... vom 05.02.2004 (GA 102) gestützt. Ausweislich dieser Rechnung beziehen sich lediglich 28 der abgerechneten 35 Stunden auf die eigentliche Erstellung von Bewehrungsplänen, so dass die Beklagte in jedem Fall den insoweit ausgewiesenen Nettobetrag von 1.400,-- € beanspruchen kann. Soweit in der Rechnung noch weitere 7 Stunden zu einem Stundensatz von 70 €, also 490,-- € für die Klärung der Aufgabenstellung, Besprechung mit Bauleiter und Architekten (3 Stunden) sowie Einarbeitung in die Statische Berechnung etc (4 Stunden) aufgeführt werden, bemisst der Senat unter Ausnutzung der ihm nach § 287 ZPO gegebenen Schätzungsmöglichkeit die Kosten für die Vorarbeiten, die erforderlich waren, damit das von der Beklagten mit der Ersatzvornahme beauftragte Ingenieurbüro Z... die eigentliche Mängelbeseitigungsarbeiten in Form der Fertigung der Bewehrungspläne erbringen konnte, auf 250,-- €, so dass sich der Erstattungsanspruch der Beklagten insgesamt auf 1.650,-- € beläuft. b) Im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Baustillstandskosten verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts. Das Landgericht hat einen Anspruch auf Ersatz der durch Stillstandzeiten der Beklagten entstandenen Kosten mit der Erwägung abgelehnt, die von der Beklagten behaupteten Stillstandzeiten seien nicht erwiesen, jedenfalls seien die Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen S... und W... nicht ergiebig. Die Einwände der Berufung hiergegen rechtfertigen keine vom Landgericht abweichende Bewertung. Die Beklagte hat bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass es durch eine von dem Kläger wegen der Nichtlieferung der fälligen Bewehrungspläne zu verantwortenden Bauzeitverlängerung, bzw. einen dadurch eingetretenen Bautenstillstand zu einem entsprechenden Schaden gekommen ist. Insofern können die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Behinderungsschäden nach § 6 Nr. 6 VOB/B entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. Werner-Pastor, a.a.O. Rz. 1820, 1821). Hiernach ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung insbesondere durch Gegenüberstellung der Sollabläufe vor der Behinderung mit dem Ist-Bauabläufen erforderlich. (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
2 BGB einen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz verlangen. Prozessuale Bedenken bestehen nicht. Der neue Antrag stellt keine Klageänderung dar, da der Klageantrag lediglich in Bezug auf eine Nebenforderung erweitert wurde (vgl. § 264 Nr. 2 ZPO).
4 Satz 1 HOAI hinzutretende besondere Leistungen gehandelt, für die ein Honoraranspruch nur dann bestehe, wenn diese Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachten und zudem das Honorar schriftlich vereinbart worden sei, was nicht geschehen sei. Mit der Anschlussberufung verfolgt der Kläger das vom Landgericht nicht zugebilligte Zeithonorar in Höhe von 2.088,-- € netto = 2.422,08 € brutto weiter. Die Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang rechtfertigen indessen im Ergebnis keine von der landgerichtlichen Auffassung abweichende Würdigung. Der Kläger macht erhebliche Planungsänderungen auf Verlangen des Auftraggebers nach bereits erfolgter Fertigstellung der Pläne durch ihn geltend. Planungsleistungen des Tragwerkplaners im Rahmen der Ausführungsplanung, die der Ingenieur auf Verlangen des Auftraggeber infolge der von diesem veranlassten Änderung der Planung zu erbringen hat, ohne dass diese Änderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist, stellen entsprechend der Auflistung der Besondere Leistungen bei den jeweiligen Leistungsbildern in § 64 Abs. 3 HOAI, dort Abs. 3 eine Besondere Leistung zu der Ausführungsplanung dar. Diese Einordnung als Besondere Leistung, bei der es in der Sache um die Wiederholung einer schon mangelfrei erbrachten Leistung geht, die beim ersten Anlauf zu vergüten ist, führt
4 HOAI dazu, dass der Honoraranspruch von einer schriftlichen Honorarvereinbarung abhängt (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, IBR-online Kommentar zur HOAI, Stand 2007, Rz. 46 zu zu 7.2 Besondere Leistungen). Eine solche Honorarvereinbarung zwischen den Parteien, aus der sich der gemeinsame rechtsgeschäftliche Wille ergibt, dass der Auftragnehmer die Wiederholung von bestimmten Planungsleistungen des Beklagten als Besondere Leistung vergütet verlangen könne, hat der Kläger auch im Rahmen seiner Begründung des Anschlussrechtsmittels nicht darzulegen vermocht. Auch unter Berücksichtigung des von dem Kläger in dem Schriftsatz vom 06.02.2008 erwähnten Urteils des BGH vom 26.07.2007, VII ZR 42/05 , NJW 2008, 285 verbleibt es bei dieser Wertung. Der Kläger stützt sich darauf, bei den in der Schlussrechnung vom 02.06.2004 eingestellten Nachtragsrechnungen vom 16.10.2003 und vom 17.11.2003 seien Neuplanungen abgerechnet worden, die Wiederholungen von Leistungen darstellten und die der nach Erbringung der ursprünglichen Leistungen aufgrund von Veränderung der Objektplanung durch die Beklagte erforderlich geworden seien. Hinsichtlich solcher Wiederholungen solcher bereits abgeschlossener Leistungen die wegen einer Änderung der Objektplanung und damit der Entwurfsplanung erforderlich geworden seien, habe der BGH in dem o.a. Urteil festgestellt, dass diese neu zu vergüten seien. Zutreffend ist, dass der BGH in dieser Entscheidung ausgeführt hat, dass sich für wiederholte planerischen Grundleistungen, die nicht von dem ursprünglichen Vertragsgegenstand erfasst waren und die durch vom Auftraggeber vorgenommene Änderungen der Objektplanung erforderlich wurden, eine Vergütungspflicht unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B ergeben kann, wenn aufgrund eines nicht dem zwingenden Preisrecht der HOAI unterliegenden Vertrages im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks Planungsleistungen zu erbringen waren (BGH a.a.O. RZ. 25). Hier scheidet indessen eine Anwendung der genannten Regelungen der VOB/B als Grundlage für einen Vergütungsanspruch des Klägers aus, da der Kläger nicht mit der Errichtung eines Bauwerks, sondern nur mit planerischen Leistungen (Tragwerksplanung) beauftragt war. Dieser Vertrag unterlag dem bindenden Preisrecht der HOAI, damit auch dem § 64 Abs. 3 HOAI und der dortigen Einordnung von wiederholten Leistungen mit wesentlichen Änderungen gegenüber der fertig gestellten Tragwerksplanung als Besondere Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 4 HOAI. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Anwendung §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Streitwert für das Berufungsverfahren: € 15.904,12 J... L... B... Permalink: http://openjur.de/u/133345.html Kommentare
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