Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.01.2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfah
§ 313Abs.
3 Zivilprozessordnung (ZPO). § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG bestimmt, dass das Urteil u.a. die Entscheidungsgründe enthält. Diese Vorschrift nennt zwar nicht die Anforderungen, die an die Entscheidungsgründe eines Urteils zu stellen sind. Diese ergeben sich jedoch aus den §§ 128 ,
§ 313Abs.
3 ZPO. Nach §
§ 313Abs.
3 ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Nach § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Die Beteiligten sollen Kenntnis erhalten, von welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 136, Rn. 7c). Die Begründung soll zwar bündig kurz, muss aber derart ausführlich sein, dass die höhere Instanz das angefochtene Urteil zuverlässig nachprüfen und der unterlegene Beteiligte aus ihm ersehen kann, worauf das Gericht seine Entscheidung stützt. Eine den Anforderungen des § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG nicht genügende Begründung liegt nicht erst dann vor, wenn überhaupt keine Gründe vorhanden sind, sondern fehlt schon dann, wenn zu einem entscheidungserheblichem Streitpunkt die Erwägungen, die das Gericht zum Urteilsausspruch geführt haben, dem Urteil selbst nicht zu entnehmen sind. Zum Mindestinhalt gehört die Angabe der angewandten Norm und der für erfüllt bzw. nicht gegeben erachteten Tatbestandsmerkmale sowie der dafür ausschlaggebend gewesenen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (BSG SozR 1500 § 136 Nr. 10 ; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 136, Rn.7a). Ein wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe ist ferner die Beweiswürdigung (vgl. LSG NRW, Urteil vom 20.02.2002, L 10 SB 141/01 , mwN, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 136, Rn. 7b). Das Gericht hat den Streitstoff in tatsächlicher Hinsicht erschöpfend zu prüfen und zu würdigen (LSG NRW aaO). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Weder dem Tatbestand noch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, welche Tätigkeit das SG der Annahme einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommen Beschäftigung iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG zugrunde gelegt hat. Es fehlen Angaben zur Art, Ort, Dauer, Beginn und Ende der entsprechenden Beschäftigung. Im Tatbestand wird zwar erwähnt, dass die Klägerin und zwei Zeuginnen im Entschädigungsverfahren angegeben hätten, dass die Klägerin in den H-Werken gearbeitet habe. Die Wiedergabe des Klägervorbringens und der Erklärungen von Zeuginnen im Entschädigungsverfahren im Tatbestand genügt jedoch nicht, da das SG an keiner Stelle im angefochtenen Urteil zu erkennen gegeben hat, dass und welche Tatsachen es schon aufgrund des klägerischen Vorbringens als glaubhaft gemacht ansieht. Die Entscheidungsgründe enthalten mithin nicht die Tatsachen, die unter das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung zu subsumieren sind, so dass letztlich nur behauptet wird, dass dieses erfüllt sei. Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG) hat das SG seine Pflicht, den Streitstoff in tatsächlicher Hinsicht erschöpfend zu prüfen und zu würdigen, verletzt. Die Klägerin hat während des gesamten Verwaltungs-, Widerspruchs- und Streitverfahrens in allen Erklärungen (29.06.2003, 05.09.2005, 13.12.2007) durchgehend geltend gemacht, Instandhaltungs- bzw. Hilfsarbeiten beim Umbau von alten Gebäuden innerhalb und außerhalb des Ghettos verrichtet zu haben. Diesen Vortrag der Klägerin zur Begründung ihres Rentenbegehrens hat das SG völlig unbeachtet gelassen. Im Tatbestand wird nur die Arbeit in den H-Werken erwähnt, wobei aber aus den vorgenannten Gründen nicht erkennbar ist, ob das SG diese als Beschäftigung in einem Ghetto angesehen hat. Jedenfalls hat die Klägerin selbst ihr Begehren auf eine Tätigkeit in den I H-Werken nicht gestützt. Außerdem enthalten die Entscheidungsgründe keine Feststellungen zu der Frage, ob die Klägerin Verfolgte iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG ist. Die Verfolgteneigenschaft richtet sich nach § 1 Abs. 1 BEG (vgl. Senat, Urteil vom 28.01.2008, L 8 R 280/07 , www.sozialgerichtsbarkeit.de). Danach ist Verfolgter, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat. Die Verfolgteneigenschaft ist zwar vom Rentenversicherungsträger bzw. dem SG in eigener Verantwortung festzustellen. Sie kann aber angenommen werden, wenn an die Verfolgteneigenschaft nach dem BEG anknüpfende Leistungen gewährt worden sind, wie dies vorliegend der Fall ist. Das SG hat des Weiteren nicht festgestellt, ob der Ausschlussgrund der anderweitigen Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 aE iVm § 1 Abs. 1 Satz 2 ZRBG) vorliegt. Schließlich fehlen Feststellungen dazu, welche weiteren Zeiten zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI führen, die das SG - im Übrigen zutreffend (vgl. BSG, Urteil v. 26.7.2007, B 13 R 28/06 R ; Senat, Urteil v. 6.6.2007, L 8 R 54/05 ) - als Voraussetzung eines Regelaltersrentenanspruchs erachtet. Mit den zuerkannten 23 Monaten an Ghettobeitragszeiten wird die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten ersichtlich nicht erfüllt. Welche weiteren Beitrags- und/oder Ersatzzeiten auf die fehlenden 37 Monate gem. § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI angerechnet werden können, wird im angefochtenen Urteil weder in den Entscheidungsgründen noch im Tatbestand dargelegt. Das SG hat seine Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung auch verletzt, soweit es ohne Beweiswürdigung die Angabe der Klägerin zugrunde gelegt hat, dass sie freiwillig gearbeitet habe. Es fehlt im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des eigenen Willensentschlusses (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
- a)ZRBG) die kritische Würdigung und Auseinandersetzung mit den Angaben im Entschädigungsverfahren, da die Angaben der Klägerin und der Zeugin L sowie in einem ärztlichen Gutachten im Entschädigungsverfahren einen eigenen Willensentschluss der Klägerin zumindest zweifelhaft erscheinen lassen. Denn die Klägerin und die Zeugin G L haben im Entschädigungsverfahren der Klägerin angegeben, dass die Klägerin nach Beginn der Verfolgungen schwerste, ihre Kräfte weit übersteigende Zwangsarbeit, bei Hunger, Kälte, Nässe und Misshandlungen leisten musste. In dem nur in einer Durchschrift vorliegenden Gutachten vom 20.06./02.07.1972 ist in der Anamnese ausgeführt worden, dass sie sich im geschlossenen Ghetto aufzuhalten gehabt habe und bei Zwangsarbeit beim Bau, mit Lastentragen mit einem Schubkarren eingesetzt worden sei. Das SG hat zudem gegen seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts aus § 103 SGG verstoßen. Die Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG ist verletzt, wenn der dem SG bekannte Sachverhalt von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus nicht für das Urteil ausreichte, sondern das Gericht sich zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2004, B 4 RA 44/03 R ). Im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des Aufenthalts in einem Ghetto (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG), der Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG), des eigenen Willensentschlusses (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
- a)ZRBG), der Ausübung der Beschäftigung gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
- b)ZRBG) sowie des Ausschlussgrundes einer anderweitigen Leistung der sozialen Sicherheit hätte sich das SG zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen, die es jedoch unterlassen hat. Aufzuklären war im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des zwangsweisen Aufenthalts in einem Ghetto (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG) zunächst, in welchem Zeitraum ein Ghetto in Ostrowiecz existierte. Hierzu sind zeitgeschichtliche Ermittlungen durchzuführen, die in der Einholung eines zeitgeschichtlichen Gutachtens oder aber der Beiziehung etwaiger in anderen Streitverfahren erstellter historischer Gutachten bestehen können. Vorliegend können von dem Historiker Prof. Dr. Golczewski erstellte Sachverständigengutachten beigezogen werden, die dieser in den beim Senat anhängigen Verfahren L 8 R 240/06 , dem Streitverfahren des Ehemannes der Klägerin, am 13.02.2007 und L 8 R 202/06 am 30.03.2008 erstellt hat. An die Ermittlungen zum Zeitraum der Ghettoexistenz anknüpfend war sodann aufzuklären, ob und ggf. welche Beschäftigung die Klägerin in welchem konkreten Zeitraum während eines zwangsweisen Aufenthalts im Ghetto Ostrowiec verrichtete (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG). Hierzu hat das SG zunächst von dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren auszugehen. Diese Angaben sind vor dem Hintergrund ihrer Erklärungen und der der Zeuginnen im Entschädigungsverfahren einer kritischen Prüfung und Würdigung zu unterziehen. Weitere Ermittlungen drängen sich danach deshalb auf, weil die Klägerin nach den Angaben im Entschädigungsverfahren auch andere Arbeiten als die zur Begründung ihres Rentenbegehrens vorgebrachten verrichtet haben könnte. In den Erklärungen der Klägerin und der Zeugin L wurden Arbeiten u.a. in der Waggonfabrik der I H-Werke erwähnt, ohne dass deutlich wird, ob diese Tätigkeit bereits während eines Ghettoaufenthalts ausgeübt wurde. Darüber bleibt unklar, welche konkreten Arbeiten die Klägerin mit den angegebenen Zwangsarbeiten gemeint hat. Möglicherweise handelte es sich um die von ihr nunmehr als Beschäftigung im Ghetto geltend gemachte Tätigkeit bei Instandhaltungs- bzw. Hilfsarbeiten bei dem Umbau von alten Gebäuden, was deshalb sein könnte, weil in dem Gutachten vom 20.06./02.07.1972 ausgeführt wird, dass sie - die Klägerin - bei Zwangsarbeit, beim Bau, mit Lastentragen mit einem Schubkarren eingesetzt worden sei. Bei der Aufklärung des Sachverhalts kann es sich anbieten, die Klägerin zu befragen, ob und ggf. gegenüber welcher Institution (z.B. Yad Vashem, Shoah Foundation etc., wobei bzgl. der Shoah Foundation im Internet eine frei zugängliche Recherchemöglichkeit besteht) sie ihr Verfolgungsschicksal geschildert hat und sie sich mit einer Beiziehung etwaiger Schilderungen einverstanden erklärt. Darüber hinaus kommen Anfragen z.B. auch an die Jewish Claims Conference in Frankfurt am Main und den Internationalen Suchdienst in Bad Arolsen in Betracht. Zudem kann das SG die Möglichkeit nutzen, die Klägerin selbst (vgl. § 103 Satz 1 aE SGG) zu befragen. Weiter wird das SG einem evtl. noch möglichen Zeugenbeweis nachgehen müssen, wobei neben einer Vernehmung von ggf. noch zu ermittelnden Zeugen im Wege der Rechtshilfe durch ein israelisches Gericht auch die schriftliche Befragung (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO) in Betracht kommt. Insoweit drängt es sich auf, über eine Anfrage bei der Deutschen Botschaft in Tel Aviv/Israel zu ermitteln, ob die Zeugin G L noch lebt und unter welcher Anschrift sie ggf. wohnhaft ist. Schließlich können noch die RA-HV-Akte Nr. 001 betreffend die der Klägerin gewährten Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens sowie die Entschädigungsakten, die Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung und Gerichtsakten L 8 R 240/06 des Senats jeweils den Ehemann der Klägerin betreffend mit dessen einzuholendem Einverständnis beigezogen und verwertet werden, da die Klägerin im Entschädigungsverfahren am 19.06.1957 angab, mit ihrem Ehemann D während der ganzen Verfolgungszeit zusammen gewesen zu sein. Aufgrund dessen kommt ebenfalls die Befragung des Ehemannes der Klägerin als Zeuge in Betracht. Unzureichend aufgeklärt ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt weiter, soweit die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss der Klägerin (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
- a)ZRBG) stattgefunden haben muss. Das SG hat hierzu ohne nähere Begründung festgestellt, es sei glaubhaft, dass die Klägerin die Beschäftigung (welche?) aus freiem Willensentschluss aufgenommen habe. Der Annahme eines freiwilligen Beschäftigungsverhältnisses stehe nicht entgegen, dass "im Entschädigungsverfahren die Beschäftigung im Ghetto zum Teil als ‚Zwangsarbeit’ bezeichnet worden sei". Hierbei handelt es sich indessen nicht um eine auf den konkreten Fall bezogene Beweiswürdigung. Es ist nicht ersichtlich, von welchen Angaben der Klägerin im Rahmen ihres Entschädigungsverfahrens das SG ausgeht. Damit ist nicht zu ersehen, dass das SG die Angaben im Entschädigungsverfahren überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Die Klägerin selbst erklärte am 31.05.1966 im Entschädigungsverfahren, nach Beginn der Verfolgungen habe sie schwerste, ihre Kräfte weit übersteigende Zwangsarbeit bei Hunger, Nässe, Misshandlungen und in ständiger Angst, vernichtet zu werden, leisten müssen. Sie habe u.a. in der Waggonfabrik I H-Werke bei Ostrowice schwere Arbeit ausführen müssen. Durch das Lastentragen habe sie einen Leistenbruch bekommen. In dem Gutachten vom 20.06./02.07.1972 ist in der Anamnese ausgeführt worden, dass sie bei Zwangsarbeit, beim Bau, mit Lastentragen mit einem Schubkarren eingesetzt worden sei. Die in diesen Erklärungen beschriebenen konkreten Umstände der Arbeitsverrichtung und die Art der Tätigkeiten - nicht hingegen die Verwendung des Begriffs "Zwangsarbeit" - lassen das Zustandekommen von Tätigkeiten wie den Instandhaltungs- und Hilfsarbeiten bei dem Umbau von alten Gebäuden aus eigenem Willensentschluss im Ghetto als fraglich erscheinen, auch wenn die Klägerin im Verwaltungsverfahren angab, diese Tätigkeit durch eigene Bemühungen und Vermittlung des Judenrates erhalten zu haben. Zu den konkreten Umständen der Aufnahme der Instandhaltungs- bzw. Hilfsarbeiten bei dem Umbau von alten Gebäuden bedurfte es danach entsprechender Ermittlungen, wie sie schon vorstehend dargelegt worden sind. Weiter hätte sich das SG im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
- b)ZRBG) zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Die Klägerin hat angegeben, keinen Barlohn, sondern ein tägliches Mittagessen und zusätzliche Lebensmittel für zu Hause für die von ihr verrichteten Arbeiten erhalten zu haben. Sie hat zwar behauptet, dass es mehr gewesen sei, als sie für den täglichen Bedarf gebraucht habe und sie noch ihrer Familie habe helfen können. Sie hat aber keine Angabe dazu gemacht, wie häufig und in welcher konkreten Menge sie Lebensmittel für die von ihr geleistete Arbeit erhalten hat. Es ist daher nicht nachprüfbar, ob die Klägerin tatsächlich mehr erhielt, als zur Sicherung der eigenen Existenz erforderlich gewesen wäre. Lediglich existenzsichernde Leistungen sind kein Entgelt iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
- b)ZRBG (vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 20.12.2007, B 4 R 85/06 R ; Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R ). Zu dem konkreten Umfang der erhaltenen Leistungen bedurfte es daher weiterer Ermittlungen. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Mitversorgung von Angehörigen bedurfte es ebenfalls eingehender Ermittlungen. Aufzuklären war in diesem Zusammenhang, welche Personen dies waren sowie wie diese und die Klägerin selbst ihren Lebensunterhalt insgesamt bestritten. Zur Sachverhaltsaufklärung bieten sich auch insoweit die vorgenannten Ermittlungsmöglichkeiten an. Auch im Hinblick darauf, dass das SG die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten als Anspruchsvoraussetzung ansieht, hätte es sich gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt insoweit von Amts wegen weiter aufzuklären. Wie bereits ausgeführt, fehlen hierzu selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin von 23 Beitragsmonaten aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten ausgeht, noch 37 Monate. Das SG hätte daher Ermittlungen zu dem Vorliegen zumindest von Ersatzzeiten durchführen müssen. Hinsichtlich etwaiger Abkommenszeiten ergeben sich keine Anhaltspunkte, denn die Klägerin hat im Antragsvordruck verneint, Beiträge zur israelischen Nationalversicherung (Bituach Leumi) entrichtet zu haben. Im Hinblick auf etwaige Ersatzzeiten gem. § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ergeben sich aus den Angaben der Klägerin Ansatzpunkte für Ermittlungen. Sie macht für den Zeitraum von 1939 bis 1947 eine Verfolgung durch den Nationalsozialismus und einen anschließenden Auslandsaufenthalt geltend. Da die Klägerin seit März 1947 in Israel lebt, kann auch ab diesem Zeitpunkt eine Ersatzzeit gem. § 250 Abs. 1 Nr. 4
- b)SGB VI bis zum 31.12.1949 gegeben sein. Seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hat das SG schließlich dadurch verletzt, dass es nicht aufgeklärt hat, ob die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 aE ZRBG erfüllt sind. Zu der Frage, ob die Klägerin für Zeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ZRBG bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erhält, bietet sich zunächst eine direkte Befragung der Beteiligten an. Das SG wird dabei als gerichtsbekannt unterstellen dürfen, dass entsprechende Leistungen nach israelischem Recht nicht gewährt werden, da die israelische Nationalversicherung nur Leistungen für Zeiträume ab 1954 gewährt. Bedeutung kann allerdings die von der Klägerin angegebene Beschäftigung von Ende 1945 bis Januar 1947 im Hospital Rothschild im DP-Lager in Wien/Österreich gewinnen, falls sie für diesen Zeitraum und für Zeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ZRBG Leistungen aus einem System sozialer Sicherheit der Republik Österreich erhält. Die gem. § 159 Abs. 1 SGG im Ermessen des Senats stehende Zurückverweisung ist gerechtfertigt. Eine Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt bisher nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Angesichts der Kürze des Berufungsverfahrens und der Vielzahl der Verfahrensfehler des SG sieht es der Senat als geboten an, diesem nochmals die Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Streitsache zu geben, zumal so den Beteiligten zwei Tatsacheninstanzen erhalten bleiben. Den Schutzinteressen der Beteiligten an einem ordnungsgemäßen Verfahren gebührt daher vorliegend der Vorrang vor den Interessen der Beteiligten an einer baldigen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie. Dies gilt auch deshalb, da sich der Senat aufgrund seiner augenblicklichen Belastungssituation - die zum erheblichen Teil auf vielfach unzureichenden erstinstanzlichen Ermittlungen in ZRBG-Streitverfahren beruht - außerstande sieht, die erforderlichen Ermittlungen schneller durchzuführen als das SG. Zudem wird das SG aufgrund der von ihm zu vertretenen Verzögerungen eine beschleunigte Förderung des Verfahrens zu gewährleisten haben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten - auch des Berufungsverfahrens - bleibt dem SG vorbehalten. Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink: https://openjur.de/u/133771.html ( https://oj.is/133771 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.