Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Durchführung eines Vertrages zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration. Die altersbedingte Makuladegeneration (AMD) ist eine Netzhaut-Erkrankung, bei der nach und nach die Zellen in der Netzhautmitte - der Makula - absterben, so dass die Betroffenen im zentralen Gesichtsfeld zunehmend verschwommen oder verzerrt sehen. Bei der "feuchten" (neovaskulären) Form der Erkrankung wachsen neu gebildete Blutgefäße in die Makula ein. Aus diesen abnormalen Gefäßen tritt eine die Sehzellen schädigende Flüssigkeit aus, was kann bis zur Erblindung führen kann. Nach seit längerem angewandten Behandlungsmöglichkeiten wie der Lasertherapie, der photodynamischen Therapie mit Verteporfin oder der chirurgischen Entfernung neuer Blutgefäße besteht die bisher aussichtsreichste Therapie in der Injektion von VEGF (Vascular Endothelial Growth Factor) - Hemmern in den Glaskörperraum des Augapfels (intravitreal). Hierdurch sollen die neu gebildeten Gefäße inaktiviert und die Netzhautschwellung zurückgebildet werden Die Klägerin ist ein deutsches Tochterunternehmen des in der T ansässigen Biotechnologie- und Pharmaunternehmens O AG. Zu den von ihr in der Augenheilkunde vertriebenen Präparaten gehört u.a. Lucentis mit dem Wirkstoff Ranibizumab, einem VEGF-Hemmer. Arzneimittelrechtlich ist dieses Präparat seit Januar 2007 zur Behandlung der feuchten AMD in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Der in Lucentis verwendete Wirkstoff Ranibizumab wird von dem Biotechnologie-Unternehmen H Inc., South San Francisco/USA, produziert. Er ist molekular eng verwandt mit dem ebenfalls von diesem Unternehmen hergestell- ten Wirkstoff Bevacizumab, der in dem Arzneimittel Avastin der Fa. S verwendet wird. Avastin gehört ebenfalls zu den VEGF-Antagonisten und hemmt Gefäßneubildungen. Arzneimittelrechtlich ist Avastin für die Anwendungsgebiete der First-Line-Behandlung von Patienten mit metastasierendem Kolon- oder Rektumkarzinom und mit metastasierendem Mammakarzinom zugelassen. Eine Zulassung für die Behandlung der AMD ist seitens der Fa. S weder beantragt noch beabsichtigt. Vor der Zulassung von Lucentis wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Arzneimittel Avastin zur Behandlung der feuchten AMD im Rahmen eines sog. "Off-Label-Use" in großem Umfang von Vertragsärzten eingesetzt und von Krankenkassen bezahlt. Seit der Zulassung von Lucentis besteht Streit, ob der Off-Label-Use von Avastin insofern weiterhin zulässig ist. Die Fa. S ist beherrschend an der H Inc. beteiligt und beabsichtigt deren vollständige Übernahme; die O AG hält eine Beteiligung an der Fa. S von etwa einem Drittel des stimmberechtigten Kapitals. Ebenfalls zur Behandlung der feuchten AMD zugelassen ist das Arzneimittel Macugen (Wirkstoff: Pegaptanib) der Q Pharma GmbH. Die Beklagten zu 1) und 2) sind Verbände operierender Augenärzte, die Beklagten zu 3) bis 5) gesetzliche Krankenkassen. Sie schlossen am 03.05.2007 einen "Vertrag zur Behandlung der feuchten Maculadegeneration mittels intravitrealer Eingabe von VEGF-Hemmern". Nach der Präambel soll der Vertrag "neue Versorgungs- und Vergütungsformen für eine hochwertige und qualitative Patientenversorgung bei Erkrankung von Patienten an der feuchten Maculadegeneration mit intravitrealer Injektion" erproben. Gegenstand des vertraglichen Versorgungsauftrages soll die Diagnostik und Behandlung einer feuchten Maculapathie mit intravitrealer Medikamenteneingabe nach im Einzelnen bestimmten Qualitätsstandards sein. Die an dieser Versorgung teilnehmenden Ärzte enthalten nach Anlage 3 des Vertrages eine Leistungskomplexpauschale incl. Anästhesie und VEGF-Hemmer in Höhe von 450,- EUR. Die zwischen den Vertragsparteien letztlich verbindlich geregelte Anlage 1a des Vertrages enthält ein vom teilnehmenden Augenarzt zu verwendendes Formular "Aufklärung und Einverständniserklärung". Darin werden die Medikamente Macugen, Lucentis und Avastin unter Angabe der durchschnittlichen jährlichen Medikamentenkosten beschreiben. U.a. heißt es - zusammengefasst -: bei Macugen (Pegaptanib), dass die Chancen für eine Visusverbesserung bei Verwendung von Ranibizumab und wahrscheinlich auch Bevacizumab deutlich besser seien und dass jährliche Medikamentenkosten in Höhe von durchschnittlich mindestens 9.350,- EUR zu erwarten seien; bei Lucentis (Ranibizumab), dass der rechtliche Vorteil im Verhältnis zu Bevacizumab in der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die Anwendung am Auge, der Nachteil im Preis liege. Das Medikament sei sehr teuer und koste ca. 40mal so viel wie die Behandlung mit Bevacizumab (zu erwartende durchschnittliche jährliche Medikamentenkosten mindestens 14.100,- EUR). Hinsichtlich der Wirksamkeit sei eine vergleichende Beurteilung nicht möglich, da es beim Einsatz von Ranibizumab an praktischen Erfahrungen fehle; bei Avastin (Bevacizumab), dass dieses nicht zur Behandlung der feuchten AMD zugelassen sei und weltweit seit 2006 häufig und mit guten Behandlungsergebnissen eingesetzt werde. Es sei kein teures Medikament (zu erwartende durchschnittliche jährliche Medikamentenkosten mindestens 650,- EUR), so dass auch die gesetzlichen Krankenkassen in der Vergangenheit in der Regel die Behandlungskosten ohne Rücksicht auf die fehlende Zulassung übernommen hätten. Das Formular endet mit einer von dem Patienten zu unterschreibenden Erklärung, nach der er schriftlich und mündlich über die verschiedenen therapeutischen Möglichkeiten aufgeklärt worden sei. Für den Fall, dass sich der Patient für die Behandlung mit Avastin entscheide, sei er darüber aufgeklärt worden, dass es sich dabei um ein für diese Behandlung nicht zugelassenes Medikament handele. Die Einverständniserklärung des Patienten zur Therapie und den damit verbundenen Operationen enthält einen von ihm mit der gewählten Therapie ausfüllenden Leerraum. Die Klägerin hat am 13.07.2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Vertrag verletze sie zivilrechtlich, wettbewerbsrechtlich und kartellrechtlich in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der von den Krankenkassen pauschal zu erstattende Betrag von 450,- EUR für jede Injektion decke sowohl das ärztliche Honorar als auch die Arzneimittelkosten ab. Allein die Kosten für Lucentis beliefen sich jedoch auf 1.523,26 EUR je Durchstechflasche. Sie seien damit nicht einmal zu einem Drittel gedeckt; eine weitergehende Leistung und damit eine vollständige Erstattung schließe der Vertrag ausdrücklich aus. Der behandelnde Arzt erleide daher bei jeder Anwendung von Lucentis (auch von Macugen) erhebliche finanzielle Nachteile und müsse auf ein Honorar für seine ärztliche Leistung verzichten, während beim Einsatz von Avastin sowohl Arzneimittel als auch ärztliche Leistung vergütet würden. Die Leistungskomplexpauschale beeinträchtige daher die Therapiefreiheit der Ärzte und verkürze rechtswidrig die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Im Ergebnis werde die Verordnung von Lucentis de facto ausgeschlossen und boykottiert. Die nach dem Vertrag letztlich allein in Betracht kommende Therapie mit Avastin sei in mehrfacher Hinsicht unzulässig. Der Off-Label-Use setze nach der Rechtsprechung eine Versorgungslücke voraus. Eine solche bestehe jedoch nicht, da mit Lucentis ein für die Behandlung der feuchten AMD anerkanntes und zugelassenes Arzneimittel existiere, das zudem überragend wirksam sei. Demgegenüber sei Avastin nicht für diese Behandlung zugelassen und stelle insoweit keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Im Übrigen bestehe auch keine aufgrund der Datenlage begründete Aussicht, dass mit Avastin ein Behandlungserfolg für die Therapie der feuchten AMD erzielt werde, da weder eine Erweiterung der Zulassung von Avastin beantragt noch eine klinische Prüfung der Phase III erfolgt bzw. Erkenntnisse veröffentlicht worden seien, die zuverlässige, wissenschaftliche Aussagen über die Qualität und Wirksamkeit von Avastin zuließen. Darüber hinaus beruhe der in dem Vertrag vorgenommene Kostenvergleich darauf, dass bei Einsatz von Avastin eine zulassungswidrige - gegen Sterilitätsgrundsätze verstoßende - Verwendung der Durchstechflasche für mehrere Behandlungen zugrunde gelegt werde. Demzufolge führe der Vertrag bei hunderten von Patienten zu unvertretbaren Gesundheitsrisiken und bei den behandelnden Ärzten zu Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken. Insofern seien die Patientenaufklärung und die vorgegebene Einwilligungserklärung bewusst unzureichend. Der Pauschalbetrag von 450,- EUR könne schließlich auch nicht als "Mischkalkulation" unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt werden, dass es sich bei der intravitrealen operativen Medikamenteneinbringung (IVOM) um eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) handele. Es werde lediglich das Arzneimittel verabreicht, weitere Behandlungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, die therapeutische Wirkung werde allein durch das Arzneimittel erzielt. Selbst wenn § 135 SGB V Anwendung finden sollte, wäre es unzulässig, der Behandlung mit dem zugelassenen Lucentis eine Off-Label-Therapie mit Avastin an die Seite zu stellen. Daher könne auch eine im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) etwa fehlende Gebührenordnungsposition für die ärztliche Leistung nicht den Ausschluss des Leistungsanspruchs der Versicherten auf eine Behandlung mit dem zugelassenen Arzneimittel Lucentis rechtfertigen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu untersagen, den zwischen ihnen geschlossenen "Ver- trag zur Behandlung der feuchten Maculadegeneration mittels intravitrea- ler Eingabe von VEGF-Hemmern" vom 3. Mai 2007 durchzuführen und/oder zu vollziehen, insbesondere Vertragsärzten den Beitritt zu dem Vertrag und/oder Versicherten die Teilnahme an diesem zu ermöglichen und/oder (Beklagte zu 3 bis 5) Versicherte über vermeintliche Vorteile einer Versorgung nach dem Ver- trag zu informieren und/oder auf deren Teilnahme an einer solchen Ver- sorgung hinzuwirken und/oder (Beklagte zu 3 bis 5) Behandlungen der feuchten Maculadegeneration mit dem Arzneimittel Avastin gemäß dem Vertrag abzurechnen und/oder zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der streitige Vertrag regele die Behandlung der AMD durch das Verfahren der sog. IVOM. Es gehe deshalb nicht um die Verordnung eines Medikamentes oder den isolierten Off-Label-Use eines Arzneimittels, sondern um die therapeutische Behandlungsmethode IVOM. Für dieses neue Behandlungsverfahren bestehe keine Zulassung für die ambulante vertragsärztliche Versorgung. Ange sichts der alternativlosen Behandlungsmöglichkeiten der AMD mit IVOM liege insofern ein Systemversagen vor. Diesem Zustand hätten die meisten Krankenkassen Rechnung getragen und ab Anfang 2006 die Behandlungskosten der IVOM mit Avastin im Wege der Kostenerstattung übernommen. Der nachfolgend geschlossene Vertrag diene dem Interesse einer patientenfreundlichen, einfachen, leicht praktikablen und standardmäßigen Abwicklung der Erstattung der IVOM. Durch die arzneimittelrechtliche Zulassung von Lucentis im Januar 2007 habe sich an der fehlenden Anerkennung der Behandlungsmethode der IVOM im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nichts geändert. Der Vertrag ermögliche die Anwendung der drei in Betracht kommenden Arzneimittel und regele gleichzeitig die Vergütung aller vertraglichen Leistungen. Er ermögliche darüber hinaus, Avastin und Lucentis wegen der identischen Wirkprinzipien in wissenschaftlichen Studien zu vergleichen; die Therapiefreiheit verbleibe dabei dem behandelnden Arzt. Der pauschalen Vergütungshöhe liege wegen der Kostenunterschiede zwischen Avastin und Lucentis eine Mischkalkulation auf der Grundlage der tatsächlich bei Vertragsschluss gegebenen Versorgungssituation in Nordrhein zugrunde. Darüber hinaus sei eine Anpassung der Vergütung für den Fall vereinbart worden, dass sich das Verhältnis des Einsatzes von Lucentis zu Avastin ändere. Der Marktzugang der Klägerin für ihr Medikament Lucentis werde durch den streitigen Vertrag weder durch die an ihm teilnehmenden noch durch die an ihm nicht teilnehmenden Ärzte und Patienten beschränkt. Die vor der Zulassung von Lucentis bereits bestehende alternative Therapie, die sich als Standardtherapie durchgesetzt habe, bleibe einsetzbar. Auch die Leistungspflicht der beklagten Krankenkassen könne durch den Vertrag weder eingeschränkt noch beschnitten werden. Jeder deutsche Augenarzt könne jederzeit Lucentis auf Kassenrezept verordnen. Die Verordnungskosten würden durch die beklagten Krankenkassen getragen. Der Vertrag regele die nach Qualitätskriterien durchzuführen de Therapie der IVOM mit allen von den Ärzten dabei genutzten Behandlungsalternativen. Entschlössen sich Ärzte, dem Vertrag beizutreten, erhielten sie für die gesamte Therapie eine Vergütungspauschale. Patienten seien hinsichtlich der ärztlichen Behandlung dann nicht mehr auf die Selbstleistung oder die Kostenerstattung angewiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte S 2 KA 104/07 ER Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Gründe Die als Leistungsklage zulässige Unterlassungsklage ist unbegründet. Materiellrechtliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist ein auf § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 3, 3a Heilmittelwerbegesetz (HWG) und §§ 19 , 20 , 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beruhender Abwehranspruch. Die Klägerin sieht sich in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, weil durch den streitgegenständlichen Vertrag ihr Recht auf Teilhabe am Wettbewerb und auf fairen Wettbewerb verletzt sei. Hiermit dringt sie indes nicht durch. Der beanstandete Vertrag ist zwischen zwei Verbänden operierender Augenärzte und drei Krankenkassen geschlossen worden. Er regelt nicht den Umfang und Inhalt der speziellen Behandlung der feuchten AMD in Bezug auf sämtliche Versicherten dieser Krankenkassen. Anspruch auf die Leistungen nach diesem Vertrag haben vielmehr ausschließlich Versicherte der Krankenkassen, die ihre freiwillige Teilnahme an der Versorgung nach diesem Vertrag schriftlich erklärt haben (§ 3 Nr. 1 des Vertrages). Das bedeutet zunächst, dass die Verordnung von Lucentis außerhalb des Vertrages sowohl durch die dem Vertrag beigetretenen Augenärzte (§ 2 des Vertrages) als auch durch alle anderen niedergelassenen Augenärzte zu Lasten der drei vertragsschließenden Krankenkassen nicht ausgeschlossen ist. Die Verordnungskosten für Lucentis werden dann gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB V von den Krankenkassen in voller Höhe getragen, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130 , 130a SGB V und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Insofern wird die Leistungspflicht der beklagten Krankenkassen durch den Vertrag nicht beschränkt. Auch innerhalb des Vertrages ist die Verwendung von Lucentis rechtlich nicht ausgeschlossen. Der Vertrag gewährt die volle Therapiefreiheit der Ärzte und damit ihre Entscheidungsfreiheit zur Behandlung mit Lucentis, Macugen oder Avastin ohne wettbewerbsrechtlich zu beanstandenden Druck oder ähnliche Einflüsse. Der als Anlage 1a zum Vertrag verwendete Vordruck weist wahrheitsgemäß darauf hin, dass es sich bei Bevacizumab um ein für diese Behandlung nicht zugelassenes Medikament handelt. Die Einverständniserklärung des Patienten zur Therapie und den damit verbundenen Operationen enthält keine vorgedruckte Therapie mit einem bestimmten Präparat oder Wirkstoff, sondern einen individuell auszufüllenden Leerraum. Damit haben Arzt und Patient die Entscheidungsfreiheit für eines der drei Präparate. Allerdings verfolgt der Vertrag in wirtschaftlicher Hinsicht das Anliegen, die Willensbildung von Arzt und Patient zu steuern. Die Höhe der Pauschale von 450,- EUR für Arzthonorar und Arzneikosten reicht bei isolierter Betrachtung nicht einmal für ein Drittel der Kosten für eine Injektion mit Lucentis (1.523,26 EUR); ein Arzthonorar wird dabei gar nicht gewährt. Bei einer Mischkalkulation, wie sie die Beklagten anstellen, müsste durchschnittlich etwa neun Mal ausgeeinzeltes Avastin zur Anwendung gelangen, um Raum für eine Anwendung von Lucentis zu gewinnen, damit im Ergebnis sämtliche Sachkosten bestritten und die ärztlichen Leistungen angemessen honoriert werden. Ziel des Vertrages ist damit in wirtschaftlicher Hinsicht - allein darum geht es in diesem Rechtsstreit - der verstärkte Einsatz von Avastin. Deshalb werden nicht nur die Versicherten in dem Formularbogen "Aufklärung und Einverständniserklärung" individuell ausdrücklich auf die jeweils bei den einzelnen Präparaten anfallenden Kosten hingewiesen, auch die Öffentlichkeitsarbeit ist entsprechend ausgerichtet. Nach § 13 des Vertrages informieren die Krankenkassen und die teilnehmenden Leistungserbringer ihre Patienten über die Vorteile der Versorgung nach diesem Vertrag und wirken bei ihren versicherten Patienten bei entsprechender Indikation auf die Teilnahme an der Versorgung hin. Soweit die Klägerin durch diesen beabsichtigten Effekt des Vertrages ihre Wettbewerbschancen bei der Vermarktung ihres arzneimittelrechtlich für die Behandlung der feuchten AMD zugelassenen Produktes Lucentis durch die Institutionalisierung eines Off-Label-Use des hierfür nicht zugelassenen Avastin in rechtswidriger Weise geschmälert sieht, tritt die Kammer dem nicht bei. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 11.02.2008 - L 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.