Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts S teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.159,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Am 14.09.2007 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke C zu einem Preis von 25.990 €. Die Laufleistung betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 123.000 km. Nachdem am 31.10.2007 bei einer Laufleistung von 133.968 Kilometern ein Getriebeschaden eingetreten war, erklärte sich die Beklagte dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 05.11.2007 mit einer Nachbesserung durch Einbau eines neuen Getriebes bei der Firma X einverstanden. Da ein adäquates gebrauchtes Getriebe in der gebotenen Kürze der Zeit nicht lieferbar sei, werde sie die notwendigen Kosten für den Getriebeaustausch übernehmen, "abzüglich der unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" angemessenen Abzüge". Denn "selbstverständlich" sei eine derartige Vorteilsausgleichung vorzunehmen beim Einbau eines neuen Ersatzteils in ein älteres Fahrzeug. Der Eigenanteil des Klägers belaufe sich auf 40 % der Kosten für das Getriebe und dessen Einbau. Mit Schreiben vom 06.11.2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, für eine umgehende Nachbesserung zu sorgen - über die Berechtigung der Abzüge "neu für alt" möge später entschieden werden. Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte die Beklagte dem Kläger an, dass die mit der Reparatur beauftragte Firma X ihm "die unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" angemessene Eigenbeteiligung" in Rechnung stellen werde. Die Firma X berechnete dem Kläger unter dem 08.11.2007 einen Betrag von brutto 2.256,97 €. Er glich diesen Betrag aus, um in den Besitz seines Fahrzeuges zu gelangen. Die Beklagte erstattete ihm hierauf einen Teilbetrag von 97,84 Euro. Der Kläger Beansprucht Erstattung des restlichen Betrages und hat die Ansicht vertreten, ein Abzug "neu für alt" sei im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da es sich um einen Fall der Nachbesserung handele und diese im Gegensatz zum Schadensrecht die Anrechnung eines Wertzuwachses nicht kenne. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.159,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe einen "kleinen Schadensersatz" als Gewährleistungsrecht geltend gemacht. Es habe daher keine Nachbesserung stattgefunden. Das Amtsgericht S hat - sachverständig beraten - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.059,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2007 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat einen Abzug "neu für alt" grundsätzlich für berechtigt gehalten und hat diesen entsprechend der Stellungnahme des beauftragten Sachverständigen O vom 30.07.2008 mit 1.100 € brutto bemessen und diesen Betrag von der Klageforderung in Abzug gebracht. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch, soweit die Klage abgewiesen worden ist, weiter. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hält die teilweise Abweisung der Klage für rechtsfehlerhaft, da ein Abzug "neu für alt" nicht vorzunehmen sei. Er beantragt, das am 17.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts S (.........) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.159,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält den Anspruch des Klägers weiterhin für unberechtigt, da der Einbau des neuen Getriebes ohne Kostenbeteiligung eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers darstelle. Gründe Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.159,13 € aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB, da die Beklagte ihm zur Nacherfüllung verpflichtet war und die Bezahlung der Nacherfüllungsreparatur in Höhe dieses Betrages unberechtigt auf ihn abgewälzt hat. Durch die Leistung des Klägers an die Firma X hat die Beklagte ohne Rechtsgrund die Befreiung von ihrer diesbezüglichen Verbindlichkeit gegenüber der Firma X erlangt. Die Beklagte durfte nicht einen Teil der Nacherfüllungskosten als Abzug "neu für alt" ablehnen mit der Begründung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug durch den Einbau eines neuen Getriebes im Rahmen der Nachbesserung eine Wertverbesserung erfahren habe, die der Kläger ausgleichen müsse. Ein derartiger Abzug ist im Bereich der Nacherfüllung gesetzlich nicht vorgesehen und die Kammer hält ihn auch im vorliegenden Fall nicht für geboten. Zunächst handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten bei dem Gewährleistungsrecht, das der Kläger ausgeübt hat, nicht um einen "kleinen Schadensersatz", sondern um eine Nachbesserung im Sinne von § 439 Abs. 1 BGB durch Beseitigung des Mangels. In ihrem Schreiben vom 05.11.2007 erklärt die Beklagte selbst ausdrücklich, mit einer "Nachbesserung" einverstanden zu sein und von dem Kläger nach erfolgter "Nachbesserung" die Übersendung der Rechnung zu erwarten. Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um eine laienhafte Bewertung der Beklagten selbst, so dass von einer fehlerhaften Benutzung juristisch anderweitig besetzter Begriffe ausgegangen werden könnte, sondern um schriftliche Ausführungen ihrer Prozessbevollmächtigten, die nunmehr in Abrede stellen, dass eine Nachbesserung stattgefunden habe. Die Ansicht, der Kläger habe den sog. "kleinen Schadensersatz" und gerade keine Nachbesserung verlangt, ist aber auch unabhängig von der beklagtenseits gewählten Formulierung nicht nachzuvollziehen. Insbesondere ändert der Umstand, dass sich die Beklagte außer Stande sah, die Arbeiten zur Nachbesserung selbst vorzunehmen, deren Charakter nicht. Dadurch, dass eine Drittfirma den Wagen repariert hat, wird aus dem Nachbesserungsanspruch des Klägers kein Schadensersatzanspruch. Es ist demnach bei der Frage, ob ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen ist, nicht auf die Angemessenheit eines solchen Abzugs im Schadensersatzrecht abzustellen, sondern auf die Frage, ob im Rahmen einer Nachbesserung gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein solcher Abzug vorzunehmen ist. Eine Kostenbeteiligung des Klägers durch Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" verbietet nach Überzeugung der Kammer der Grundsatz, dass die Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung kostenlos zu erfolgen hat (so auch Beck’scher Online-Kommentar-Faust, Stand 01.02.2007, § 439 BGB Rn.23). Hierfür spricht insbesondere, dass bei Anerkennung eines Abzugs "neu für alt" dem Käufer eine Wertverbesserung mit Ausgleichspflicht geradezu aufgedrängt würde (vgl. MüKo-Westermann,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.