(2003)auch in der mitgeteilten Größenordnung die Entnahme von Mitteln für die Entlohnung eines Geschäftsführers, zumal dessen Tätigkeit im Hinblick auf den Geschäftszweck der Gesellschaft (Vermietung der vorhandenen Räumlichkeiten) begrenzt gewesen sein dürfte. Auch die weiteren von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen begründen eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der weiteren Nutzung des Gebäudes nicht. Die Behauptung, es müsse mit Instandhaltungskosten von 15-20 EUR/m² jährlich gerechnet werden (bei ca. 1.800m² Nutzfläche also zwischen 27.000 und 36.000 EUR), wird durch die Jahresabschlüsse selbst widerlegt. Die eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnungen "Stand 2007", die ohne Berücksichtigung der Unterschutzstellung einen Gewinn von 48.350 EUR, mit Berücksichtigung der Unterschutzstellung hingegen einen Verlust von 27.650 EUR prognostizieren, entbehren jeglicher Plausibilität, da sie sich auf eine bloße Zusammenstellung weniger, im Einzelnen weder belegter noch erläuterter Zahlenwerte beschränken und ebenfalls mit den vorhandenen und geprüften Jahresabschlüssen nicht annähernd in Übereinstimmung zu bringen sind. Die mitgeteilten Gewinn- und Verlustrechnungen ergeben mithin schon für sich genommen, dass eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der bisherigen Nutzung nicht vorgelegen hat, ohne dass die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen einer näheren Prüfung unterzogen würden. Dazu besteht indes im Hinblick auf die in Ansatz gebrachten Zinszahlungen für Darlehen (34.769,80 EUR zwischen 2003 und 2006) jedoch Anlass. Denn auch auf mehrfache Nachfrage hat die Beigeladene lediglich ausgeführt, es handle sich bei den zu bedienenden Darlehen um Altschulden aus früherer Geschäftstätigkeit, ohne auszuführen, für welche Zwecke die Darlehensmittel eingesetzt worden waren. Darauf kommt es jedoch für die Betrachtung im Rahmen des § 31 DSchG NRW an. Denn nur solche Darlehenszinsen wären als denkmalbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen, die durch Maßnahmen zur Erhaltung oder zum Umbau des Baudenkmals veranlasst sind. Handelt es sich hingegen um Zinsen für Darlehen, die beispielsweise durch den defizitären Betrieb der in dem Baudenkmal durchgeführten gewerblichen Nutzungen - u.a. Strickwarenproduktion - verursacht worden sind, wären dies zwar Aufwendungen im Zusammenhang mit dem früheren Geschäftszweck der Beigeladenen, nicht aber Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Baudenkmal selbst. Dasselbe gilt - erst recht - für den Fall, dass die Darlehen durch Privatentnahmen mitentstanden sein sollten. Müsste man also die Aufwendungen für Darlehen aus der Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Baudenkmal herausrechnen, ergäbe sich für die Jahre 2003 bis 2006 ein rechnerischer Überschuss von durchschnittlich 20.274,70 EUR pro Jahr. Damit ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass das Objekt im Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung bei einer Fortführung der bisherigen Nutzung ohne Umbauarbeiten mehr gekostet hat als es einbrachte. Aus den Umständen des Falles konnte im Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung auch nicht die Prognose abgeleitet werden, dass es zu einem weiteren Rückgang der Einnahmen kommen werde. Auf die Frage einer Kausalität der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung oder einer anderen denkmalrechtlichen Maßnahme - etwa die Ablehnung des Abbruchantrags - für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Nutzung kommt es deshalb hier nicht mehr an. 4.2 Unabhängig davon, dass der von der Beigeladenen geltend gemachte Übernahmeanspruch schon an der Möglichkeit einer kostendeckenden Nutzung des Baudenkmals ohne bauliche Veränderungen scheitert (soeben 4.1), hat die Beigeladene eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit auch für den Fall einer weiteren gewerblichen Nutzung des Gebäudes, jedoch nach Anpassung an moderne Gebäudestandards, nicht dargetan. Denn aus den Ausführungen der Beigeladenen zu den Kosten einer erforderlichen Wärmedämmung des Gebäudes folgt nicht, dass diese Kosten zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Nutzung in dem ertüchtigten Zustand führen würden, da die Beigeladene insoweit ihrer Darlegungslast nicht genügt hat. Im Verfahren ist ausschließlich über die Frage gestritten worden, ob die Restaurierung der Fenster und die Verbesserung der Wärmedämmung der Fensterfassaden wirtschaftlich unzumutbar seien oder nicht. Die hierfür von der Beigeladenen dargelegten Zahlen reichen für eine derartige Annahme jedoch nicht einmal ansatzweise aus. Richtig ist lediglich, dass die Ersetzung der vorhandenen Fenster durch wärmegedämmte Kunststofffenster erheblich preisgünstiger wäre als die denkmalgerechte Aufarbeitung der Fenster - unterstellt, sie sei im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt erforderlich gewesen - und ihre Ergänzung um eine zusätzliche Wärmeschutzverglasung. Die Beigeladene hat sich im Verfahren auf den Hinweis beschränkt, der Unterschied zwischen den beiden Lösungen liege - abgesehen davon, dass jede Lösung unter Erhaltung der Originalfenster von einem Fachunternehmen als "Murks" bezeichnet worden sei - bei mindestens 200.000 EUR. Selbst wenn, wovon der Senat ausgeht, dieser Wert in seiner Größenordnung zutreffen sollte, ist damit nichts über die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesagt. Ob ein denkmalbedingter Mehraufwand von 200.000 EUR wirtschaftlich unzumutbar ist, d.h. ob er zu einer dauerhaft defizitären Situation bei Erhaltung und Nutzung des Objekts führen kann, lässt sich nämlich nicht ins Blaue hinein allein anhand weniger isolierter Zahlenwerte beurteilen. Vielmehr ergibt sich erst aus einem plausiblen Nutzungskonzept, ob eine derartige Investition in Relation zu den erwarteten Erträgen unwirtschaftlich wäre oder nicht. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit kann nur auf der Grundlage einer Darlegung der angestrebten Nutzung, der dafür erforderlichen Investitionen und der prognostizierten Erträge beantwortet werden. Ein solches Konzept hat die Beigeladene in keiner Phase des Verfahrens vorgelegt. Sie hat lediglich ausgeführt, ihr gehe es um eine Wärmedämmung der durchfensterten Fassaden und eine anschließende gewerbliche Nutzung irgend einer Art bis hin zu einer bloßen Lagernutzung. Angaben dazu, welche Kosten zusätzlich zur Fenstererneuerung anfallen würden und welche Einnahmen mit derart modernisierten Gewerberäumen zu erzielen gewesen wären, fehlen gänzlich oder bleiben überaus vage. Dasselbe gilt für den Einwand der Beigeladenen, denkmalrechtliche Gründe hätten die von Einzelhandelsunternehmen gewünschte Verlegung des Eingangs zur Straße hin - als Voraussetzung für eine wirtschaftlich attraktive Nutzung - verhindert. Denn die Beigeladene hat einen derartigen Bau- oder denkmalrechtlichen Erlaubnisantrag nicht gestellt, obwohl ein solcher Antrag wegen des sehr beschränkten Denkmalwerts des Erdgeschosses begründete Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Bei dieser Bewertung des Vortrags der Beigeladenen verkennt der Senat nicht, dass diese sich der Hilfe von Fachleuten - etwa des vom Komplementär selbst betriebenen Maklerbüros - bedient haben mag. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die umfangreichen Bemühungen um Vermietung des Gebäudes je über das bloße Angebot verfügbarer Gewerbeflächen hinaus gegenüber Interessenten Umstände deutlich gemacht hätten, die eine Nutzung hätten attraktiv erscheinen lassen. Die Vernehmung der Zeugin L
- hat nichts Gegenteiliges ergeben. 4.3 Schließlich hat die Beigeladene auch nicht dargetan, dass ihr eine andere zulässige Nutzung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW, ein Verkauf des Objekts insgesamt oder ein Teilverkauf von Grundstücksflächen unzumutbar gewesen wären. Da die Beigeladene nicht aus nichtwirtschaftlichen Gründen auf die weitere Nutzung des Grundstücks angewiesen ist, wäre insbesondere zu erwägen gewesen, ob ein Verkauf des Objekts - etwa an einen Erwerber, der das Steuersparpotenzial des Objekts hätte ausnutzen können -, in Frage gekommen wäre. Der Einwand der Beigeladenen, das Objekts stelle die Alterssicherung ihres Komplementärs dar und ein Verkauf sei ohnehin nicht möglich gewesen, überzeugt den Senat im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht. Die Vernehmung der Tochter des Komplementärs in der mündlichen Verhandlung hat vielmehr ergeben, dass ernsthafte Verkaufsbemühungen nicht stattgefunden haben. Nur eine einzige der nach Angaben der Beigeladenen deutlich über 900 Zeitungsinserate enthielt danach explizit ein Verkaufsangebot; die Zeugin konnte zwar über Objektbegehungen mit Mietinteressenten, nicht aber mit Kaufinteressenten berichten. Dies ist auch plausibel, da sie als Maklerin - wie auch die Eigentümerin - offenbar der Ansicht war, Verkaufsbemühungen seien ohnehin sinnlos. Damit genügt die Beigeladene ihrer Darlegungslast indes nicht. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass in der schwierigen Marktlage, wie sie für Gewerbeobjekte oder - allgemein - für stark renovierungsbedürftige Gebäude schon 2006 bestanden haben mag, ein Verkauf nicht einfach gewesen sein dürfte. Die Beigeladene hat allerdings schon nicht deutlich gemacht, dass ein Verkauf an denkmalbedingten Umständen und nicht - beispielsweise - an überzogenen Kaufpreisvorstellungen - die Zeugin hat die Größenordnung von 1.300.000 EUR genannt, während die im Verfahren eingeholten Verkehrswertgutachten Werte ab 540.000 EUR ausweisen - gescheitert ist. Erst recht hat sie nicht dargelegt, dass Umbaumaßnahmen oder ein Teilverkauf des großen Grundstücks nicht zu einer rentablen Nutzung hätte führen können. Der Senat geht deshalb nicht davon aus, dass sie sich in einer Situation befunden hat, in der nicht einmal ein Verkauf des Objekts möglich gewesen wäre. Dem Antrag, " Beweis dahingehend zu erheben, dass es der Beigeladenen ... am 01.01.2007 nicht zuzumuten war, die Immobilie zu behalten. Der Beweis soll erhoben werden durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das Fabrikgebäude I
- Straße 2 in M
- bei sachgerechter Verhaltensweise des Eigentümers (Firma Q. . C
- KG) so bewirtschaftet werden ... konnte, dass die Immobilie "sich selbst trägt". Der Begriff soll dabei so verstanden werden, dass bei einer Beurteilung nach kaufmännischen Grundsätzen nicht dauerhaft Verluste entstehen werden und langfristig eine Verzinsung des im Unternehmen gebundenen Kapitals in Höhe von mindestens 5 % gesichert ist. Die Betrachtung soll außer einer Bewirtschaftung durch Vermietung und Verpachtung alternativ auch die Möglichkeit eines Verkaufs des Grundbesitzes einbeziehen. musste der Senat in dieser Situation nicht nachgehen. Denn zum einen ist er nicht auf die Bestätigung behaupteter entscheidungserheblicher Tatsachen gerichtet, sondern auf Einholung einer sachverständigen Wertung (Zumutbarkeit des Haltens oder der Nutzung des Baudenkmals), mithin auf die dem Senat obliegende Subsumtion des Sachverhalts unter § 31 DSchG NRW. Zum anderen ist der Antrag unsubstantiiert, weil er nicht darauf abzielt, behauptete Tatsachen zu bestätigen, sondern entscheidungserhebliche Tatsachen erst ermitteln soll. Schließlich war der Antrag wegen fehlender Erheblichkeit abzulehnen. Denn der protokollierten Formulierung ist zu entnehmen, dass die Beigeladene der Ansicht ist, nur solche Nutzungen des Baudenkmals seien geeignet, die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu belegen, die eine Kapitalrendite von mindestens 5% erwirtschaften. Dies ist jedoch nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht der Fall; der Eigentümer kann sich vielmehr auf eine Nutzung verwiesen werden, die lediglich zur Vermeidung dauerhafter Verluste führt. Soweit der Beweisantrag den Zeitraum der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrifft, war er wegen Unerheblichkeit abzulehnen (siehe schon bei 3.).
- Unabhängig von der Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts steht der Beigeladenen auch im Zeitpunkt der Senatsentscheidung ein Übernahmeanspruch nicht zu. Aus den von ihr vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen ergibt sich, dass das Baudenkmal auch im Jahr 2007 noch einen Überschuss erwirtschaftet hat; sollten die Zinszahlungen für Darlehen nicht berücksichtigungsfähig sein, hätte dieser 26.464,58 EUR betragen. Seitdem eingetretene wesentliche Änderungen zu Lasten der Eigentümerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich, da auch zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats zwar die im dritten Obergeschoss betriebene Lagernutzung (Mieteinnahme: 600,00 EUR monatlich) eingestellt worden war, nicht jedoch die Nutzungen im Erdgeschoss (Kiosk / Imbiss, Einzelhandel mit Lebensmitteln, Atelier für Kleidung). Auch liegen nach wie vor keine denkmalrechtlichen Erhaltungsanordnungen vor; die Vertreter der unteren Denkmalbehörden haben im Ortstermin vielmehr ausgeführt, dass angesichts des Erhaltungszustands des Gebäudes derzeit kein Anlass hierfür bestehe. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die bisherige, auf das Erdgeschoss beschränkte, Nutzung des Gebäudes die laufenden Kosten deckt. Der Senat verkennt dennoch nicht, dass die Erhaltung und Nutzung des Baudenkmals, das sich derzeit noch "selbst trägt", jederzeit defizitär werden kann, insbesondere dann, wenn die bisherigen Mieter wegfallen oder wenn Schäden am Gebäude auftreten, deren nachhaltige Beseitigung finanziert werden muss. In einer solchen Situation wird ein erneuter Übernahmeantrag auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsrechnung, die auf einem plausiblen Nutzungskonzept basiert, in Betracht kommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die entscheidungserheblichen Vorschriften im Wesentlichen dem irrevisiblen Landesrecht angehören und hinsichtlich der Anwendung von Bundesrecht keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom
- November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom
- Dezember 2007, BGBl. I S. 2840 , und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Permalink: https://openjur.de/u/134123.html ( https://oj.is/134123 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 27 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.