Tenor Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Förderung des Wohneigentums 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2006 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Entnahmegewinn von ...-- DM auf ...-- DM (... €) herabgesetzt und auf den Kläger und die fünf Beigeladenen zu je 1/6 verteilt wird. Die Neufeststellung der Einkünfte und deren Verteilung auf den Kläger und die Beigeladenen werden dem Beklagten übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Rahmen einer Erbauseinandersetzung über landwirtschaftliches Vermögen ein Entnahmegewinn angefallen ist und wie dieser ggfs. auf den Kläger und die Beigeladenen zu verteilen ist. Der Vater des Klägers und der Beigeladenen war Landwirt und erzielte aus der Bewirtschaftung eines Hofes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er gemäß § 13a EStG. Am ... 1974 tauschte der Vater mit der ... Grundstücke. Der Vater gab ein Grundstück von 4675 qm hin, das in dem Tauschvertrag mit Wald (Holzung) beschrieben wird. Dafür erhielt er von der ... das streitbefangene Grundstück B-Weg mit einer Größe von ca. 7.700 qm. Nach Tz. III. 5 beantragten die Beteiligten Befreiung von der Grunderwerbsteuer, da es sich um einen freiwilligen Flächentausch zur besseren Bewirtschaftung von zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken handelte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 00.00.0000 (Urkundsrollen-Nummer ... des Notars H) Bezug genommen. Wegen der Lage des Grundstücks wird auf die zu den Gerichtsakten Blatt 152 gereichte Skizze Bezug genommen. Das eingetauschte Grundstück wurde später neu vermessen und erhielt die neuen Bezeichnungen: Gemarkung T, Flur 0, Nr. 0000, Gebäude- und Freifläche 466 qm (Grundstück A), Gemarkung T, Flur 0, Nr. 0000, Gebäude- und Freifläche 426 qm (Grundstück B), Gemarkung T, Flur 0, Nr. 0000, Gebäude- und Freifläche 718 qm und Landwirtschaftsfläche 1986 qm (Grundstück C). Die Grundstücke A und B liegen direkt im Anschluss an die bebaute Ortslage und waren unbebaut. Das Grundstück C, das sich unmittelbar an die Grundstücke A und B anschließt, war mit einem ... bebaut, das bereits von der ... und anschließend vom Vater vermietet wurde. Der Vater erklärte aus anderen Grundstücken Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks B-Weg erklärte er hingegen in den Einkommensteuererklärungen 1979, 1982, 1984 und 1987 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Erst ab 1995 erklärte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ohne aber eine Entnahme des Grundstücks zu erklären und zu versteuern. Der Beklagte bewertete das Grundstück ab 01.01.1989 durch Einheitswertbescheid vom 20. April 1989 bewertungsrechtlich als Einfamilienhaus und erließ entsprechende Grundsteuermessbetragsbescheide. Der Vater verstarb am ... 1996. Die Erbfolge war zunächst unklar. Der Vater hatte ein zusammen mit seiner Ehefrau, die vor ihm verstorben war, aufgesetztes handschriftliches Testament vom ... 1989 hinterlassen, das "Unser Testament" überschrieben ist (Blatt 101 der Gerichtsakten). Darin war bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden der Kläger den Hof haben sollte und an die fünf Geschwister einen offengelassenen DM-Betrag auszahlen sollte. Den Hof müsse der Kläger selbst bewirtschaften. Ein weiteres privatschriftliches Testament des Vaters vom ...April 1996 enthält keine weiteren Regelungen (Blatt 100 der Gerichtsakten). Schließlich existiert ein Testament vom ... August 1996 (Blatt 151 der Gerichtsakten). Hiernach sollte der Beigeladene X das gesamte Grundstück B-Weg erhalten. Aufgrund der Schwierigkeiten, wie die einzelnen Verfügungen von Todes wegen des Vaters zu verstehen seien, schlossen der Kläger und die Beigeladenen am 1. August 1997 vor dem Notar C (Urkundsrollen-Nummer ...) einen Erbauseinandersetzungsvertrag, mit dem alle Auslegungsschwierigkeiten und mündlichen Meinungsverschiedenheiten beigelegt werden sollten. Danach erhielt der Kläger den Hof und die dazu gehörenden landwirtschaftlichen Flächen. Der Beigeladene X erhielt das streitbefangene Grundstück B-Weg. Dessen Wert wurde mit ...,-- DM angegeben. Der Kläger verpflichtete sich, als Ausgleich einen Betrag von 150.000,-- DM zu zahlen. Die Beigeladene M verpflichtete sich, an die übrigen Beigeladenen einen Ausgleich in Höhe von ...,-- DM zu zahlen. Bei dem Nachlass handelte es sich um einen sog. Mischnachlass, der aus Betriebsvermögen und Privatvermögen bestand. Der Kläger übernahm das Betriebsvermögen und die Beigeladenen bis auf X Privatvermögen; über die Zuordnung des von X übernommenen Grundbesitzes wird gestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erbauseinandersetzungsvertrag Bezug genommen. Der Beigeladene X hatte bereits vor dem Erbauseinandersetzungsvertrag eine Bauvoranfrage hinsichtlich des von ihm in sein Privatvermögen übernommenen Grundbesitzes B-Weg gestellt. Nachdem diese nach Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags positiv beantwortet worden war, veräußerte er die Grundstücke A und B am 16. Januar 1998 für jeweils 100.000,-- DM (dies entspricht einem qm Preis von 214 bzw. 234,-- DM). Das Grundstück C veräußerte er am 5. Juni 2002 zum Preis von ...,-- DM, wobei nach § 4 des Kaufvertrags für das Bauland von 847 qm ein Preis von ...,-- DM/qm = ...,-- DM vereinbart wurde. Da die Erbengemeinschaft zunächst keine Feststellungserklärung abgab, schätzte der Beklagte die Einkünfte für die Wirtschaftsjahre 1996/1997 und 1997/1998. Der Entnahmegewinn bezüglich des Grundstücks B-Weg wurde mit ...,-- DM angesetzt. Der Bescheid erging gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Erbengemeinschaft legte gegen den Feststellungsbescheid Einspruch ein und gab zur Begründung eine Feststellungserklärung ab. Der Beklagte erließ wegen unstrittiger Einkünfte am 8. Juli 2002 einen geänderten Feststellungsbescheid, der gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Der Entnahmegewinn wurde dabei wie bisher angesetzt. Der Änderungsbescheid erging hinsichtlich des Entnahmegewinns gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde nicht aufgehoben. Anschließend ermittelte die Bausachverständige einen anderen Wert des Grundstücks B-Weg. Wegen der Wertermittlung im Einzelnen wird auf das Schreiben des Beklagten vom 14. März 2003, das in der Rechtsbehelfsakte abgeheftet ist, Bezug genommen. In der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2006 erhöhte der Beklagte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1997 auf ...,-- DM. Dabei ermittelte er den Entnahmegewinn wie folgt: Grundstücke A und B je ...,-- DM ...,-- DM Grundstück C 847 qm x ...,-- DM ...,-- DM Summe ...,-- DM abzüglich Vermessungskosten, Abbruchkosten ...,-- DM Verkehrswert ...,-- DM ./. Buchwert (1.739 qm x 10,-- DM) ...,-- DM Entnahmegewinn ...,-- DM. Den Entnahmegewinn rechnete er alleine dem Kläger zu, da dieser im Rahmen der Erbauseinandersetzung den Hof und die landwirtschaftlichen Flächen erhalten habe. Außerdem teilte er den Entnahmegewinn nicht auf die Jahre 1997 und 1998 auf, sondern erfasste ihn vollumfänglich in 1997. Mit der Klage trägt der Kläger vor: Ein Entnahmegewinn sei nicht anzusetzen, da das streitbefangene Grundstück nicht landwirtschaftliches Vermögen gewesen sei. Der Vater habe die Parzelle nie betrieblich genutzt. Vielmehr habe das Behelfswohnheim seit dem Zeitpunkt der Anschaffung ständig als Mietobjekt gedient. Es sei an Personen vermietet gewesen, die keinen Bezug zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehabt hätten. Soweit in dem Tauschvertrag von 1974 davon die Rede sei, dass die Beteiligten Grunderwerbsteuerbefreiung beantragten, entspreche diese Aussage auf Seiten des verstorbenen Vaters nicht den Tatsachen. Ob seinerzeit Grunderwerbsteuerbefreiung gewährt worden sei, sei letztlich für die steuerliche Beurteilung unerheblich. Für die Frage, ob die vom Vater erworbene Parzelle Betriebsvermögen geworden sei, komme es auf die tatsächliche Nutzung an. Erwerbe ein Landwirt ein Mietobjekt, so könne dies nicht Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs werden. Dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 IV R 80/92 ( BFH/NV 1995, 288 ). Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass ein evtl. Entnahmegewinn nicht dem Kläger allein, sondern allen Miterben zuzurechnen sei. Äußerst hilfsweise werde noch darauf hingewiesen, dass die streitige Parzelle im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung keinen Wert von ...,-- DM gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Flächen noch kein Bauland, sondern Bauerwartungsland gewesen. Der Bebauungsplan sei erst später in Kraft getreten. Deshalb müsste ggfs. ein niedrigerer Grundstückswert angesetzt werden. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Einkünftefeststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass kein Entnahmegewinn angesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt er vor: Es sei durch die Auskunft der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt D vom 01.08.2007 (Blatt 75 der Gerichtsakten) nachgewiesen, dass für das Grundstück C bereits am 22. September 1997 ein positiver Bauvorbescheid erteilt wurde. Deshalb sei der Ansatz eines Wertes von ...,-- DM/qm zum Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung zutreffend. Dies entspreche 80 % des tatsächlichen Wertes in 2002 und somit einer Wertsteigerung von ca. 4 % pro Jahr. Der Senat hat die übrigen Beteiligten der Erbengemeinschaft zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Feststellungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. I. Die Erbengemeinschaft als solche war nicht beizuladen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Erbengemeinschaft im Steuerprozess beteiligtenfähig ist (die Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft verneinend Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2006 VIII ZB 94/05 , Neue Juristische Wochenschrift 2006, 3715 ). Eine evtl. gegebene Beteiligtenfähigkeit endete zumindest im Zeitpunkt der vollständigen Erbauseinandersetzung durch Erbauseinandersetzungsvertrag vom 1. August 1997. II. Der Beklagte hat dem Grunde nach zu Recht einen Entnahmegewinn aus der Übertragung des Grundstücks B-Weg auf den Miterben X angesetzt. 1. Das 1974 im Tauschwege vom Vater hingegebene Grundstück war bei diesem Betriebsvermögen gewesen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür und würde der Lebenserfahrung widersprechen, dass das Waldgrundstück beim Vater Privatvermögen war. Vielmehr ist bei einem Landwirt, der auch Eigentümer von Waldstücken ist, davon auszugehen, dass diese zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Für dieses Ergebnis spricht im Streitfall auch, dass die Beteiligten des Tauschvertrages unter Tz. III.5. Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt haben, da der Tausch zur besseren Bewirtschaftung erfolgte. Eine "bessere" Bewirtschaftung setzt die Zugehörigkeit des hingegebenen Grundstücks zum Betriebsvermögen voraus. 2. Gehörte das hingegebene Grundstück zum Betriebsvermögen des Vaters, so wird das eingetauschte Grundstück zwangsläufig ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen unabhängig davon, ob das Grundstück bei einem Erwerb mit privaten Mitteln gewillkürtes Betriebsvermögen sein könnte.
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