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LAG Hamm, Urteil vom 16. Januar 2009 - Az. 10 Sa 1023/08

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.05.2008 - 4 Ca 646/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

§ 394Nr.

30 m.w.N.). Hierfür sind aber von der Beklagten keine Anhaltspunkte vorgetragen worden. Den gegen-über der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer erhobenen Klagen des Klägers aus deren gesellschaftsrechtlichen Verbindungen sind demgegenüber im Wesentlichen von den damit befassten Landgerichten stattgegeben worden. Auch insoweit kann ein treuwidriges Verhalten des Klägers in keiner Weise festgestellt werden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist auch nicht die Geschäftsgrundlage für die Tantiemeansprüche des Klägers aus dem Jahre 2005 nach § 313 BGB weggefallen. Schon die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Von der Beklagten ist nicht vorgetragen worden, inwieweit sich nach Vertragsabschluss Umstände, die Grundlage der Tantiemevereinbarung geworden sind, in schwerwiegender Weise verändert hätten. Der Tantiemeanspruch des Klägers aus dem Jahre 2005 war bereits entstanden, bevor die Parteien ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 27.03.2007 einvernehmlich aufgehoben haben. 3. Die Zahlungsansprüche sind auch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht verfallen.

  1. a)Ein Verfall der Zahlungsansprüche des Klägers ergibt sich nicht aus Ziffer 13.4 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2000. Abgesehen davon, dass die in Ziffer 13.4 geregelte Ausschlussfrist von sechs Monaten lediglich Ansprüche des Klägers betrifft und einseitige, nur den Arbeitnehmer belastende einzelvertragliche Ausschlussfristen regelmäßig unwirksam sind (BAG, 02.03.2004 – 1 AZR 271/03 – AP TVG § 3 Nr. 31), hat der Kläger die Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit jeweils eingehalten. Der Anspruch des Klägers auf sein anteiliges Gehalt für den Monat März 2007 war ebenso wie der Tantiemeanspruch für das Jahr 2005 spätestens zum 31.03.2007 fällig. Der Jahresabschluss für das Jahr 2005, der Grundlage für die Tantiemeberechnung gewesen ist, ist von der Beklagten erst, wie sie durch Tantiemeabrechnung selbst anerkannt hat, erst am 12.01.2007 aufgestellt worden. Bereits mit Schreiben vom 18.05.2007, und damit innerhalb der Verfallfrist von sechs Monaten, hat der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht.
  2. b)Die Zahlungsansprüche des Klägers sind auch nicht nach Ziffer 14.4 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2000 verfallen. Die hiernach geltende Ausschlussfrist von drei Monaten betrifft lediglich diejenigen Ansprüche, die aus der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung des Arbeitsvertrages vom 01.10.2000 resultieren. Diejenigen Bestimmungen, auf die der Kläger seine im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche stützt, sind aber nicht nichtig oder unwirksam. Darüber hinaus wäre die in Ziffer 14.4 des Arbeitsvertrages festgelegte Verfallfrist von drei Monaten ohnehin unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unangemessen kurz (BAG, 18.09.2005 – 5 AZR 52/05 –

§ 307

Nr.7 ; BAG, 28.11.2007 – 5 AZR 992/06 –

§ 307Nr.

33 ; BAG, 12.03.2008 – 10 AZR 152/07 –

§ 305Nr.

10 ). II Gegenüber den begründeten Zahlungsansprüchen des Klägers kann die die Beklagte nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, §§ 387 , 389 BGB. Zugunsten der Beklagten geht zwar die Berufungskammer davon aus, dass die nach § 388 BGB erklärte Aufrechnung nicht – wie noch in erster Instanz – wegen fehlender Angabe der Reihenfolge, in der mit Gegenforderungen aufgerechnet werden soll, und wegen der Aufrechnung gegen Bruttovergütungsansprüche bereits unzulässig ist. In jedem Falle stehen der Beklagten Gegenansprüche, mit denen sie gegenüber den Klageansprüchen aufrechnen will, nicht zu. Auch dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt.

  1. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Herausgabe des dem Kläger überlassenen Firmen-PKW nach den §§ 286 , 280 Abs. 1 BGB. Zwar ist ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel an den Arbeitgeber herauszugeben. Bei Verletzung dieser Herausgabepflicht haftet er auch für den entstandenen Verzugsschaden. Dem Arbeitnehmer steht im Allgemeinen an den Arbeitsmitteln auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Etwa anderes gilt jedoch dann, wenn ein Firmenfahrzeug einem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassen worden ist. In einem derartigen Fall kann sich der Arbeitnehmer, dem noch restliche Vergütungsansprüche zustehen, auf das Zurückbehaltungsrecht berufen. Dies ergibt sich aus § 986 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer, dem hinsichtlich eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen Firmenfahrzeugs auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, ist nämlich nicht nur Besitzdiener nach § 855 BGB, sondern im Hinblick auf das ihm eingeräumte Recht auf freie Privatnutzung zumindest auch mittelbarer Besitzer nach § 868 BGB. Das freie private Nutzungsrecht für einen Firmenwagen begründet ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB (OLG Düsseldorf, 12.02.1986 – 11 U 76/85 – NJW 1986, 2513; Becker-Schaffner, DB 1993, 2078, 2079; Küttner/Griese, Personalhandbuch 2008,
  2. Aufl., Abschn. 142 Dienstwagen Rn. 14 m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall. Dem Kläger war das ihm zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Wegen der ihm unstreitig zustehenden restlichen Vergütungsansprüche – Gehalt für März 2007, Tantieme für 2005 –, die die Beklagte ihm vorenthielt, stand ihm ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts war auch nicht treuwidrig. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen.
  3. Die Beklagten hat auch gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Telefonkosten in Höhe von 2.888,70 €. Bereits das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass es an einer ausreichend substantiierten Darlegung der Beklagten fehlt. Insbesondere hat die Beklagte bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, dass sie von den Telefonkosten stets die monatlichen Gebühren in Höhe von 28,80 € zzgl. Mehrwertsteuer zu übernehmen hat, darüber hinaus aber auch sämtliche Kosten für die vom Kläger veranlassten dienstlichen Gespräche. Auch in der Berufungsinstanz hat die Beklagte nicht aufgeschlüsselt, welche Privatgespräche der Kläger geführt hat und welche Gespräche dienstlicher Art gewesen sind. III Auch die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals erhobene Widerklage ist – bis auf die vom Kläger anerkannten und durch Teilvergleich erledigten Herausgabeansprüche – unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Herausgabe der noch streitigen Gegenstände nach § 985 BGB.
  4. Ein Herausgabeanspruch ergibt sich schon nicht hinsichtlich derjenigen Gegenstände, bei denen der Kläger bestritten hat, sie in seinem Besitz zu haben. Soweit der Kläger bestritten hat, bestimmte Gegenstände in seinem Besitz zu haben, fehlt es schon an einem entsprechenden Beweisantritt durch die Beklagte. Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass der Kläger im Besitz dieser herausverlangten Gegenstände ist oder war. Dies gilt für den Server MSI Hermes, für 1 Stck. Intel Celeron, für 1 Stck. 256 MB DDR-RAM, für die herausverlangten Datensicherungstapes sowie für 2 Stck. 19Zoll Gleitschienen für Wandverteiler 800mm.
  5. Soweit der Kläger hinsichtlich weiterer herausverlangter Gegenstände bestritten hat, dass diese im Eigentum der Beklagten stehen – dies gilt für ein Desktop, PC mit Bildschirm, Tastatur und Maus, sowie für das herausverlangte Industriemodem –, fehlt es ebenfalls an einem zulässigen Beweisantritt. Die Beklagte hat sich als Beweis für die Behauptung, dass die genannten Gegenstände in ihrem Eigentum stehen, auf ein Anlageverzeichnis zur Bilanz 2006 berufen. Dieses Anlageverzeichnis hat sie jedoch weder mit der Berufungsbegründung noch auf die Rüge des Klägers im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 11.11.2008 (Bl. 325 d.A.) vorgelegt. Auch dem Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugin A2 brauchte die Berufungskammer nicht nachzugehen, da es sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich (BAG, 12.07.2007 – 2 AZR 722/05 – AP KSchG 1969, § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 168 m.w.N.). Nachdem der Kläger mit der Berufungsbegründung im Einzelnen geschildert hat, dass die insoweit herausverlangten Gegenstände nicht im Eigentum der Beklagten, sondern der Firma F2 G3 stünden, hätte die Beklagten im Einzelnen vortragen müssen, aus welchen Gründen das Eigentum ihr und nicht der Firma F2 G3 zusteht. Daran fehlt es.
  6. Soweit die Beklagte schließlich darauf hinweist, dass sich der Kläger des Weiteren im Besitz einer kompletten Büroeinrichtung, bestehend aus Schreibtischen, verschiedenen Schränken und Schreibtischstühlen sowie umfangreichem Büromaterial befinde, und sie auch insoweit Herausgabe verlangt, ist ihr Herausgabeverlangen unsubstantiiert. Abgesehen davon, dass die Beklagte ihr Verlangen nicht in einen entsprechenden Antrag gekleidet hat, hat sie nicht näher beschrieben, um was für Schreibtische, Schränke, Stühle und sonstiges Material es sich handelt. Da die Widerklage auf Herausgabe der verlangten Gegenstände insgesamt unbegründet ist, erweisen sich auch die weitergehenden Widerklageanträge zu
  7. und
  8. der Beklagten als unbegründet. IV Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 BGB. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Die Beklagte hat nach § 93 ZPO auch die Kosten zu tragen, soweit der Kläger den geltend gemachten Herausgabeanspruch der Beklagten anerkannt hat. Das Anerkenntnis des Klägers ist nämlich sofort nach Erhebung der Widerklage durch die Berufungsbegründung erfolgt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war neu festzusetzen, nachdem die Beklagte die Berufung einerseits auf den Zahlungsanspruch in Höhe von 35.077,59 € beschränkt, andererseits in der Berufungsinstanz Widerklage auf Herausgabe von Gegenständen erhoben hat. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 45.077,59 €. Er ergibt sich aus dem Zahlungsanspruch in Höhe von 35.077,59 € zuzüglich eines geschätzten Wertes für die mit der Widerklage herausverlangten Gegenständen, den die Beklagte mit 10.000,00 € angegeben hat. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Permalink: http://openjur.de/u/134252.html Kommentare

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