Obsah (11)
§ 4§ 87§ 19§ 3§ 1§ 9§ 7§ 102§ 103§ 16§ 14Tenor Die Beschwerde der Antragsteller und der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 25., sowie die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.11.2007 - 3 BV 81/09
, § 19 Nr. 54; BAG, 21.07.2004 -
§ 4Nr. 15 ; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betr
VG,
- Auflage, § 19 Rn. 4; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG,
- Auflage, § 19 Rn. 39; GK-BetrVG/Kreutz,
- Auflage, § 19 Rn. 132; ErfK/Eisemann,
- Auflage, § 19 BetrVG Rn. 15 m.w.N.). Die Nichtigkeit einer Wahl ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen; erforderlich ist insoweit sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften.
- Ein Nichtigkeitsgrund in diesem Sinne liegt nicht vor. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Zwar kann mit den Antragstellern und den Arbeitgeberinnen angenommen werden, dass im Allgemeinen die Fälschung einer Betriebsratswahl zu ihrer Nichtigkeit führt (vgl. LAG Bremen, 09.03.1999 - ZBVR 2002, 11). Ob die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 im vorliegenden Fall jedoch manipuliert worden ist und Stimmzettel gefälscht worden sind, ist zwischen den Beteiligten jedoch höchst streitig. Der Vorwurf der Wahlmanipulation durch die Antragsteller und die Arbeitgeberinnen ist - abgesehen von den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - nicht durch weitergehenden Tatsachenvortrag belegt. Die Wahlfälschung als solche ist von den Antragstellern und den Arbeitgeberinnen nicht nachgewiesen worden. Der Vorwurf der Wahlmanipulation stellt lediglich die Schlussfolgerung aus der Behauptung dar, 23 Antragsteller hätten anders als das bekannt gemachte Wahlergebnis gewählt. Die behauptete Wahlmanipulation kann auch nicht durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von Mitarbeitern über ihr Wahlverhalten oder aber durch Zeugeneinvernahme nachgewiesen werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der geheimen Wahl, der nach § 14 Abs. 1 BetrVG auch für die Wahl des Betriebsrates gilt. Nach diesem Grundsatz der geheimen Wahl ist ein Ausforschen, vor allem auch eine gerichtliche Nachprüfung, wie jemand gewählt hat, unzulässig. Insoweit besteht nicht nur ein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern es ist auch die Verwertung einer freiwillig abgegebenen eidesstattlichen Versicherung von Wählern über ihre Stimmabgabe oder ihre Vernehmung als Zeuge darüber unzulässig. Der Grundsatz der geheimen Wahl verbietet es, einen Wähler darüber zu befragen, wie er abgestimmt hat. Das würde zu einem unzulässigen Eindringen in das Wahlgeheimnis führen. Der einzelne Wähler kann auch nicht dadurch auf das ihn schützende Wahlgeheimnis verzichten, dass er offen seine Stimmabgabe bekannt macht und bereit ist, sich gerichtlich darüber vernehmen zu lassen. Jede andere Auffassung würde letztlich darauf hinauslaufen, dass das Wahlgeheimnis völlig aufgehoben würde. Auch ein Verzicht einzelner Wähler auf seine Rechte kann nicht dazu führen, sie über ihre Stimmabgabe zu vernehmen, weil dadurch zwangsläufig in Rechte anderer an der Wahrung des Wahlgeheimnisses eingegriffen würde. Mit der Vernehmung würde nämlich ihr Wahlgeheimnis gelüftet und allgemein bekannt, wen sie gewählt haben. Die Vernehmung von Wählern über ihre Stimmabgabe bzw. die Berücksichtigung eidesstattlicher Versicherungen liefe darauf hinaus, dass das Wahlgeheimnis der anderen Wähler verletzt wird. Dies gilt auch für Wahlen zum Betriebsrat und zwar auch dann, wenn die große Mehrheit der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Stimmabgabe bekannt macht und eidesstattliche Versicherungen über das Wahlverhalten abgibt. Dass der Grundsatz der geheimen Wahl jede gerichtliche Nachprüfung des Wahlverhaltens verbietet, entspricht im Übrigen der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Auch die erkennende Beschwerdekammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BVerwG, 21.07.1975 - BVerwGE 49, 75 , 77 = NJW 1976, 259 ; BAG 06.07.1956 - AP BetrVG § 27 Nr. 4; BAG, 20.02.2008 - 7 ABN 95/07 - n.v.; LAG Hamm 17.11.2006 - 10 Sa 1555/06 - n.v.; LAG Hamm, 19.09.2008 - 10 TaBV 53/08 - n.v.; ArbG Düsseldorf, 30.10.1984 - DB 1985, 1137 ; ArbG Frankfurt, 24.09.2001 - AiB 2002, 629 ; Fitting, a.a.O., § 14 Rn. 15; DKK/Schneider, a.a.O., § 14 Rn. 12; GK-Kreutz, a.a.O., § 14 Rn. 20; ErfK-Eisemann, a.a.O., § 14 BetrVG Rn. 3; Richardi/Thüsing, BetrVG,
- Auflage, § 14 Rn. 15; Wlotzke/Preis, BetrVG,
- Auflage, § 14 Rn. 5; Henssler/Willemsen/Kalb, ArbR,
- Auflage, § 14 BetrVG Rn. 5 m.w.N.). Das Arbeitsgericht ist nach alledem zutreffend davon ausgegangen, dass die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller über ihr Wahlverhalten nach dem Grundsatz der geheimen Wahl einem Verwertungsverbot unterlagen. Auch die Anhörung oder die Vernehmung der Antragsteller durch das Arbeitsgericht oder durch das Beschwerdegericht konnten nicht erfolgen, weil dadurch Rückschlüsse auf das Wahlverhalten anderer wahlberechtigter Arbeitnehmer möglich wären, die auf ihr Wahlgeheimnis nicht verzichtet haben. Ob sich möglicherweise der Wahlvorstand durch sein Verhalten, wie es von den Antragstellern behauptet wird, strafbar gemacht hat und im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens möglicherweise eine weitergehende Aufklärung erfolgt, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. III. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 für anfechtbar gehalten. Die vom gewählten Betriebsrat dagegen eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
- Die Anfechtung der im Betrieb der Arbeitgeberinnen durchgeführten Betriebsratswahl vom 17.07.2007 ist form- und fristgerecht erfolgt. Sowohl die Antragsteller wie auch die Arbeitgeberin zu
- gehören zu dem nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigten Personenkreis. Die Antragsteller und die Arbeitgeberin zu
- haben mit ihrer Anfechtung auch die 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eingehalten. Das Ergebnis der Betriebsratswahl vom 17.07.2007 ist erst am 25.07.2007 bekannt gegeben worden. Mit dem am 02.08.2007 bzw.08.08.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren haben die Antragsteller bzw. die Arbeitgeberin zu
- die Wahl vom 17.07.2007 angefochten. Dass in den Antragsschriften jeweils eine Betriebsratswahl vom 16.07.2007 genannt worden ist, ist unerheblich. Bei dem in den Anträgen genannten Datum handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler, den das Arbeitsgericht zu Recht berichtigt hat. Die Anträge der Antragsteller und der Beteiligten zu 25: sind nämlich so auszulegen, dass die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 angefochten worden ist. Auch im Beschlussverfahren ist der Antrag einer Auslegung zugänglich. Anträge sind möglichst so auszulegen, dass sie eine erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG, 01.07.2003 –
§ 87Arbeitszeit Nr. 107 ; Germelmann/Mattes/Prütting/Müller – Glöge, Arb
GG,
- Aufl., § 81 Rn. 34). Den Antragschriften vom 01.08.2007 und 08.08.2007 war jeweils die Bekanntmachung des Wahlvorstandes vom 25.07.2007 über den Ausgang der Betriebsratswahl vom 17.07.2007 beigefügt. Hieraus ergibt sich, dass sowohl die Antragsteller wie auch die Arbeitgeberin zu 25: die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 17.07.2007, nicht vom 16.07.2007, geltend machen wollten. Einer rechtzeitigen Wahlanfechtung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller sowie die Beteiligte zu
- in der Beschwerdeinstanz weitergehende Anfechtungsgründe vorgetragen haben. Die Antragsteller und die Beteiligte zu
- haben in ihren Antragsschriften bereits ausreichende Anfechtungsgründe geschildert, und einen Sachverhalt dargelegt, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen kann. Aufgrund der Antragsschriften war Anlass zu der Ansicht gegeben, es sei bei der Betriebsratswahl vom 17.07.2007 gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden. Da das der Fall war, konnten die Antragsteller sowie die Beteiligte zu
- nicht nur Anfechtungsgründe nachschieben. Das Arbeitsgericht und das Beschwerdegericht waren deshalb auch gehalten, von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben (BAG, 04.12.1986 –
§ 19Nr. 13 m.w.N.). 2. Die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 ist nach § 19 Abs. 1 Betr
VG unwirksam, den Antragstellern sowie der Beteiligten zu
- steht ein Anfechtungsgrund nach § 19 Abs. 1 BetrVG zur Seite. Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverhalten verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgte, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. a) Auch die erkennende Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG vorliegt. Dabei konnte offen bleiben, ob die Betriebe der Arbeitgeberinnen zu
- und zu
- einen gemeinsamen Betrieb i. S. des § 1 Abs. 2 BetrVG darstellen. Liegt kein gemeinsamer Betrieb vor, wie dies die Arbeitgeberinnen annehmen, ist unzweifelhaft ein Anfechtungsgrund i. S. des § 19 Abs. 1 BetrVG gegeben, der auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hat. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist nämlich allgemein anerkannt, dass die Verkennung des Betriebsbegriffs zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führt (BAG, 24.01.1964 – AP BetrVG § 3 Nr. 6; BAG, 27.10.1969 –
§ 3Nr.
10; BAG, 17.01.1978 –
§ 1Nr.
1 ; BAG, 22.04.1978 –
§ 19Nr.
8 ; BAG, 13.09.1984 –
§ 1Nr.
3 ; BAG, 27.06.1995;
§ 4Nr.
7; BAG, 19.11.2003 –
§ 1Gemeinsamer Betrieb Nr.
19 ; Fitting, a.a.O. § 19 Rn. 20; DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rn. 9 m.w.N.). Bilden die Arbeitgeberinnen zu 25. und zu 26. keinen gemeinsamen Betrieb, hätte kein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt werden können. Angesichts der Zahl der in den Betrieben der Arbeitgeberin zu 25. und zu 26. jeweils beschäftigten Wahlberechtigten Arbeitnehmern hätte nach § 9 BetrVG in jedem Betrieb lediglich ein einköpfiger Betriebsrat gewählt werden dürfen.
- b)Die Betriebsratswahl vom 17.07.2007 war aber auch anfechtbar, wenn zu Gunsten des Betriebsrates davon ausgegangen wird, dass in den Betrieben der Arbeitgeberin zu 25. und zu 26. ein einheitlicher aus drei Personen bestehender Betriebsrat gewählt werden musste. Auch in diesem Fall liegt ein Anfechtungsgrund i. S. des § 19 Abs. 1 BetrVG vor, der Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hat.
- aa)In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass die Verkennung der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 7 BetrVG zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen kann (BAG, 14.01.1972 – AP BetrVG § 20 Jugendvertreter Nr. 2 ; BAG, 12.10.1976 –
§ 19Nr.
5 ; BAG, 29.05.1991 –
§ 9Nr.
2 ; BAG, Beschluss v. 16.04.2003 –
§ 9Nr.
7 ; Fitting, a.a.O. § 19 Rn. 12 und 22; DKK/Schneider, a.a.O. § 19 Rn. 5; GK/Kreutz, a.a.O., § 19 Rn. 25, 138). Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften i. S. des § 19 Abs. 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn das Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl den unzutreffenden Hinweis enthält, nach § 15 Abs. 2 BetrVG entfalle kein Betriebsratssitz auf das Minderheitengeschlecht (BAG, 10.03.2004 –
§ 7Nr. 8; Fitting a.a.O. § 15 Rn. 17 m.w.N.). Bei der Betriebsratswahl vom 17.07.2007 wurde § 15 Abs. 2 Betr
VG verletzt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Wahl, weil das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Die Ermittlung der Mindestsitzzahl für das Minderheitengeschlecht erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 Wahlordnung nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, d. h. nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren. Danach entfiel bei Unterstellung, dass im Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen zu
- und zu
- ein dreiköpfiger Betriebsrat zu wählen war, mindestens ein Betriebsratssitz auf eine Frau. Im Betrieb der Arbeitgeberin zu
- und zu
- war nämlich bei der Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit von 28 männlichen wahlberechtigten Arbeitnehmern und – entgegen der Rechtsauffassung des Wahlvorstandes und des Betriebsrates – von 10 weiblichen wahlberechtigten Arbeiternehmern auszugehen. Zu Unrecht hat der Wahlvorstand die Mitarbeiterinnen W7 und H5 als wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen unberücksichtigt gelassen. Ob auch die Mitarbeiterin W4 bei der Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit zu berücksichtigen war, insbesondere ob sie zum Zeitpunkt der Aufstellung der Wählerliste am 28.06.2007 zur Belegschaft gehörte, weil zwischen ihr und der Arbeitgeberin zu
- eine Rahmenvereinbarung über eine Aushilfsbeschäftigung während der Schulferien bestand (vgl.: BAG, 07.05.2008 –
§ 9Nr.
12 ), konnte insoweit offen bleiben. bb) Sowohl die Zeugin W7 wie auch die Zeugin H5 gehörten zu den wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen des Betriebes der Beteiligten zu
- und
- gemäß § 7 BetrVG. Hiernach sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das
- Lebensjahr vollendet haben. Unstreitig waren sowohl die Zeugin W7 wie auch die Zeugin H5 am Wahltag wie auch am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens älter als 18 Jahre. Die Zeugin W7 und die Zeugin H5 gehörten auch zu den Arbeitnehmern des Betriebes, sie gehörten dem – unterstellten – Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu
- und zu
- an. Betriebsangehörige Arbeitnehmer sind alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber stehen und die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind (BAG, 18.01.1989 –
§ 9Nr.
1; BAG, 22.03.2000 – AP AÜG § 14 Nr. 8; BAG, 10.03.2004 –
§ 7Nr.
8 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl die Mitarbeiterin W7 wie auch die Zeugin H5. Beide Mitarbeiterinnen standen am Wahltag, am 17.07.2007, wie auch am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens, am 28.06.2007 in einem Arbeitsverhältnis für ihren jeweiligen Arbeitnehmer, sie waren auch in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert.
(1)Aus der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass die Zeugin W7 bereits seit Jahren im Betrieb der Arbeitgeberin zu
- beschäftigt ist und das Büro der Geschäftsführerin der Beteiligten zu
- wöchentlich reinigt. Die Zeugin W7 reinigt bei Bedarf auch das zum Betrieb der Beteiligten zu
- gehörende Ökozentrum. Dass die Zeugin W7 ihrer Beschäftigung bei der Beteiligten zu
- lediglich in Teilzeit nachgeht, schließt die Eigenschaft als wahlberechtigte Arbeitnehmerin nicht aus. Insoweit spielt es keine Rolle, ob der betroffene Arbeitnehmer ständig oder nur vorübergehend arbeitet. Auch Aushilfskräfte gehören zu dem wahlberechtigten Arbeitnehmer, sofern sie am Wahltag in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen (BAG, 29.01.1992 –
§ 7Nr.
1 ; Fitting, a.a.O. § 7 Rn. 28 m.w.N.). Den entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und der überzeugenden Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht folgt die Beschwerdekammer. Soweit der Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz die Arbeitnehmereigenschaft der Zeugin W7 weiter bestreitet, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Die Beschwerdekammer hatte auch keine Veranlassung, die vom Arbeitsgericht vernommene Zeugin W7 erneut zu vernehmen. Eine erneute Einvernahme war entbehrlich, da die Beschwerdekammer der ausführlichen und zutreffenden Würdigung durch das Arbeitsgericht folgt (vgl. zuletzt: BGH, 10.03.1998 – NJW 1998, 2222 ; BGH, 15.03.2000 – NJW 2000, 2024 ; BAG, 15.03.1990 – AP Gemeindeordnung GemO NW § 1 Nr. 1; BAG, 18.11.1999 – AP BGB § 626 Nr. 160; BAG, 06.12.2001 – AP ZPO § 286 Nr. 33 m.w.N.).
(2)Auch die Mitarbeiterin H5 war sowohl am Wahltag, am 17.07.2007, wie auch am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens, am 28.06.2007, Arbeitnehmerin des Betriebes. Aufgrund der von der Beschwerdekammer durchgeführten Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, dass die Zeugin H5, die früher unstreitig in einem Arbeitsverhältnis zu der Beteiligten zu
- gestanden hat, mindestens mit Wirkung zum 01.05.2007 mit der Beteiligten zu
- ab 01.05.2007 ein neues Aushilfsarbeitsverhältnis begründet hat. Dabei konnte offen bleiben, ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zwischen der Beteiligten zu
- und der Mitarbeiterin H5 infolge ihrer Erkrankung bereits Ende des Jahres 2005 oder bei Eintritt in das Rentenalter formell beendet worden ist. Die Vernehmung der Zeugin D5 durch die Beschwerdekammer hat ergeben, dass seit Mai 2007 die Mitarbeiterin H5 mit Wirkung ab 01.05.2007 als Aushilfskraft zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 400,00 € wieder eingestellt worden ist. Dies wird durch die von der Arbeitgeberin zu
- vorgelegten Lohnabrechnungen für die Mitarbeiterin H5 für die Monate Mai, Juni und Juli 2007 (Bl. 644, 764, 765 d.A.) bestätigt. Die Zeugin D5 hat bei ihrer Vernehmung vor der Beschwerdekammer auch glaubhaft bekundet, dass die Mitarbeiterin H5 ab Mai 2007 als Aushilfskraft bei der Knappschaft angemeldet worden ist. Die Arbeitgeberin hat dies durch die vorgelegte Meldebescheinigung zur Sozialversicherung (Bl. 790 d.A.) belegt. Die Beschwerdekammer hatte keine Veranlassung, den Angaben der Zeugin D5 keinen Glauben zu schenken. Sie hat ihre Aussage mit der gebotenen Klarheit und Deutlichkeit gemacht. Ihre Aussage war auch widerspruchsfrei. Dass die Zeugin H5 nach den Bekundungen der Arbeitgeberin in Heimarbeit gearbeitet hat, steht der Annahme ihrer Eigenschaft als wahlberechtigte Arbeitnehmerin nicht entgegen. Auch Heimarbeiter, die in der Hauptsache für einen Betrieb arbeiten, sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes (Fitting, a.a.O., § 7 Rn. 23 und § 5 Rn. 273). Dass die Mitarbeiterin H5 bereits im Juni 2007 wieder arbeitsunfähig geworden ist, beendete das ab 01.05.2007 begründete Aushilfsarbeitsverhältnis nicht (Fitting, a.a.O., § 7 Rn. 29). Auch arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter gehören zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern des § 7 BetrVG.
(3)Die Beschwerdekammer war auch nicht gehalten, dem Antrag des Betriebsrates auf Vernehmung der Mitarbeiterin H5 als Zeugin nachzugehen. Soweit der Betriebsrat im Laufe des Beschwerdeverfahrens weiter bestritten hat, dass die Zeugin H5 mit Wirkung vom 01.05.2007 als Aushilfskraft eingestellt worden sei und in Heimarbeit Kataloge erstellt habe, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Der Betriebsrat hat keinerlei Tatsachen dargelegt, die seine Behauptung, die Zeugin H5 sei nicht in Heimarbeit tätig gewesen, rechtfertigen könnten. Der Betriebsrat hat die entsprechenden Behauptungen der Arbeitgeberin zu
- auch nicht, was zulässig gewesen wäre, mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestritten. Vielmehr hat er die Angaben der Beteiligten zu
- weder substantiiert noch mit Nichtwissen sondern nur pauschal ohne Berufung auf fehlende eigene Wahrnehmungen bestritten. Die gilt auch für den nachgelassenen Schriftsatz vom 23.10.
- Ein solches Bestreiten ist unzureichend mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO (BAG, 16.03.2000 –
§ 102Nr. 114 ; BAG, 12.02.2004 – AP KSch
G 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1 ). Dies gilt gerade deshalb, weil die Beteiligte zu
- Lohnabrechnungen für die Mitarbeiterin H5 für die Monate Mai, Juni und Juli 2007 vorgelegt hat. Aus welchen Gründen die Beteiligte zu
- der Zeugin H5 ein monatliches Entgelt von 400,00 € zahlen sollte, ohne dass dem ein Arbeitsverhältnis zugrunde gelegen hätte, ist unerfindlich. Auch der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nach § 83 Abs. 1 ArbGG nötigt nicht zu einer Beweisaufnahme, wenn das substantiierte Vorbringen eines Beteiligten nicht ausreichend bestritten wird und sich an dessen Richtigkeit keine Zweifel aufdrängen (BAG, 10.12.1992 –
§ 103Nr.
30; GK/Raab, a.a.O., § 103 Rn. 73 m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der von der Arbeitgeberin zu 25. vorgelegten Unterlagen bestanden für die Beschwerdekammer keinerlei Zweifel, dass die Mitarbeiterin H5 ab Mai 2007 wieder eingestellt worden war und zu den wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen zählte. Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sowohl dem damaligen Betriebsrat wie auch dem Wahlvorstand – zum Teil personenidentisch – bereits mit zwei Schreiben vom 30.05.2007 (Bl. 80, 621 d.A.) mitgeteilt worden ist, dass die Mitarbeiterin H5 mit Wirkung zum 01.05.2007 als Aushilfe wieder eingestellt worden ist. Soweit der derzeitige Betriebsratsvorsitzende Herr M5, seinerzeit ebenfalls im Wahlvorstand, vorträgt, damals habe der Wahlvorstand Mitarbeiter im Betrieb zur Beschäftigung der Mitarbeiterin H5 befragt, ist dieses Vorbringen ebenfalls unsubstantiiert. Unstreitig hat der Wahlvorstand seinerzeit weder die Geschäftsführung der Arbeitgeberinnen noch den Betriebsleiter B8 zur Wiedereinstellung der Mitarbeiterin H5 befragt. Hierzu wäre er aber bei gewissenhafter Aufstellung der Wählerliste und bei der Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit verpflichtet gewesen. Lediglich Mitarbeiter zur Frage der Beschäftigung der Mitarbeiterin H5 zu befragen, ist unzureichend.
- cc)Der Betriebsrat kann sich auch nicht darauf berufen, dass bei der Ermittlung der Geschlechterquote weitere männliche wahlberechtigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen gewesen wären. Dies gilt zunächst für den Mitarbeiter S18, der nach den unwidersprochenen Bekundungen der Arbeitgeberinnen lediglich als freier Handelsvertreter tätig war und unstreitig auch für weitere Auftraggeber tätig geworden ist. Auch der Mitarbeiter H6 zählte nicht zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern, da er erst ab 01.09.2007 für die Arbeitgeberin zu 25. als Arbeitnehmer tätig geworden ist. Als Leiharbeitnehmer gehörte er nicht zu dem Personenkreis der wahlberechtigten Arbeitnehmer i. S. des § 7 Satz 2 BetrVG. Am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens, am 28.06.2007, war er nämlich noch keine drei Monate im Betrieb beschäftigt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Bekundungen der Arbeitgeberin zu 25. ist er erstmals ab 13.04.2007 eingesetzt worden. Er war damit auch am Wahltag noch keine drei Monate beschäftigt. Schließlich gehörte auch der Mitarbeiter T3 B11 nicht zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern. Dieser war am Wahltag noch keine 18 Jahre alt und hat bei der Beteiligten zu 26. lediglich ein Schülerpraktikum absolviert (Bl. 645 d.A.). Nach alledem war der Hinweis des Wahlvorstandes im Wahlausschreiben, auf das Minderheitengeschlecht entfalle kein Betriebsratssitz, unzutreffend. Der Wahlvorstand hätte zutreffender Weise feststellen müssen, dass im – unterstellten – Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 25. und zu 26. 28 männliche wahlberechtigte Arbeitnehmer und mindestens 10 weibliche wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind. Nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren wäre danach ein Betriebsratssitz auf das Minderheitengeschlecht entfallen.
- c)Auf diesem Verstoß beruht auch das Wahlergebnis. Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrates hatte der Verstoß des Wahlvorstandes gegen § 15 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 WO, der trotz der Vorhaltungen der Arbeitgeberinnen mit Schreiben vom 30.05.2007 nicht berichtigt worden ist, auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG, 14.09.1988 –
§ 16Nr.
1 ; BAG, 31.05.2000 –
§ 1Gemeinsamer Betrieb Nr.
12 ; BAG, 05.05.2004 –
§ 3WO Nr.
1; BAG, 25.05.2005 –
§ 14Nr.
2 m.w.N.). Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass bei einer Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Eine derartige Feststellung kann im vorliegenden Fall nicht getroffen werden. Dies führt zur Unwirksamkeit der Wahl vom 17.07.2007. Der Wahlvorstand ist bereits bei der Erstellung des Wahlausschreibens zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf das Minderheitengeschlecht kein Betriebsratssitz entfiel. Dies ist oben ausgeführt worden. Aufgrund der Tatsache, dass mindestens die Mitarbeiterinnen W7 und H5 als wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen hätten Berücksichtigung finden müssen, stand dem Minderheitengeschlecht ein Betriebsratssitz zu. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Permalink: http://openjur.de/u/134276.html Kommentare
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