1 i.V. mit 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt jedoch bei Steuerhinterziehung eine zehnjährige Feststellungsfrist. Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Hinterziehung der Grundsteuer, für die der Wert des Grundbesitzes festzustellen ist, sind erfüllt. Indem die Verantwortlichen des Klägers die Tatsachen, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit geführt haben, gegenüber dem für die Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt ... und gegenüber dem für die Einheitswertfeststellung zuständigen Beklagten verschwiegen haben, haben sie den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO verwirklicht und nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Insbesondere wurde gegen die Pflicht
3 AO verstoßen, weil Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pilgerreisen, der Unterhaltung eines Sterbefonds, der Durchführung von Veranstaltungen und aus dem Lebensmittelverkauf in den Gewinnaufzeichnungen, die den Anträgen auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit zugrunde lagen, nicht gesondert ausgewiesen wurden. Daneben hat die Steuerfahndung inoffizielle Kassenaufzeichnungen und nicht der Besteuerung unterworfene Lohnzahlungen festgestellt. Das ist zwischen dem Kläger und dem Finanzamt ... im Hinblick auf die Aberkennung der Gemeinnützigkeit für die Jahre 1997 bis 2005 unstreitig und dem Finanzgericht aufgrund anderer Verfahren hinreichend bekannt. Entgegen der Auffassung des Klägers und der von ihm zitierten Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 28. August 2007, Aktenzeichen 3 V 2220/07 EW, folgt daraus auch eine Steuerhinterziehung im Hinblick auf die der Einheitsbewertung
folgende Grundsteuerfestsetzung. Für die Einheitsbewertung sind die Tatsachen, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit geführt haben, ebenfalls von Bedeutung. Die Befreiung des Grundbesitzes von der Grundsteuer
StG setzt nämlich voraus, dass der Grundbesitz einer Körperschaft gehört, die
ihrer Satzung und
ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig ist. Durch Vorlage der Freistellungsbescheinigung hat der Kläger unrichtigerweise erklärt, er erfülle die für die Gemeinnützigkeit erforderlichen Voraussetzungen. Tatsächlich war dies ab 1997 aber schon nicht mehr der Fall. Auf eine eventuelle Verletzung von Anzeigepflichten gem. § 19 GrStG kommt es insoweit nicht an. Dies gilt unabhängig von den Feststellungen des für die Gemeinnützigkeit zuständigen Körperschaftsteuer-Finanzamtes ... . Der Beklagte war bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b GrStG nämlich nicht an die Entscheidung des Finanzamtes ... gebunden. Zwar bestimmt Abschnitt 12 Abs. 3 der GrSt-Richtlinien, dass die dort getroffenen Feststellungen aus Vereinfachungsgründen auch für die Festsetzung des Grundsteuermessbescheids zu übernehmen seien. Eine rechtliche Bindung des Lagefinanzamtes an die Feststellungen des Körperschaftsteuer-Finanzamtes gibt es jedoch nicht (vgl. Halaczinsky, Grundsteuergesetz, § 3 Tz. 18). Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Steuerhinterziehung erfüllt. Der für den subjektiven Tatbestand des § 370 AO erforderliche Vorsatz ist dann gegeben, wenn der betreffende Steuerpflichtige die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes kannte und ihre Verwirklichung wollte, wobei der Erfolg zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Sowohl das Wissen wie auch das Wollen stellen sog. innere Tatsachen dar, die dem üblichen Beweis nicht zugänglich sind. Denn es handelt sich dabei um Vorgänge, die sich anders als die üblichen Tatsachen nicht für jedermann erkennbar abspielen. Auf diese inneren Tatsachen lässt sich daher nur anhand von äußeren Merkmalen und Indizien zurück schließen. Letzteres ist hier der Fall. Die unstreitigen Tatsachen lassen auch für einen Laien Zweifel daran aufkommen, ob die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit ab 1997 noch gegeben waren. Dem Kläger ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass steuerrechtliche Laien, wie die Verantwortlichen des Klägers, den Sachverhalt nicht in vollem Umfang rechtlich prüfen können. Das ist aber auch nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die Tatsachen, die auch aus der Sicht des Laien zumindest eine andere Rechtsauffassung als möglich erscheinen lassen, der zuständigen Finanzbehörde bewusst nicht zur Prüfung der Rechtslage offenbart werden. Wer so handelt, nimmt die objektiv falsche steuerrechtliche Beurteilung zumindest billigend in Kauf und handelt folglich vorsätzlich. b) Der Beklagte war berechtigt, einen geänderten Einheitswert, Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1999, zu erlassen. Der Beklagte hat mit diesem Bescheid den (negativen) Wertfortschreibungsbescheid vom 6. Dezember 1999 geändert. Unschädlich ist, dass der Beklagte den Bescheid nicht als Änderungsbescheid bezeichnet hat.
1 AO kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Finanzgerichte zur Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts befugt (BFH-Entscheidungen vom
1 Satz 1 Nr. 1 AO sind gegeben. Der Beklagte hat
träglich - aufgrund der Kontrollmitteilung des Finanzamtes ... - Kenntnis von den Tatsachen erlangt, die eine Nutzung der neu gebauten Räumlichkeiten zu gemeinnützigen Zwecken ausschließen. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Wert- und Artfortschreibung gem. § 22 Abs. 1 und 2 BewG auf den 1. Januar 1999 liegen vor. Aus der Erklärung des Klägers folgt, dass das Grundstück und seine aufstehenden Gebäude offensichtlich in dem Zeitraum zwischen 1990 (der letzten Ermittlung des Einheitswerts) und 1998 (dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger) eine erhebliche Wertveränderung erfahren hat.
den Angaben des Klägers in der Feststellungserklärung zum 1. Januar 1999 betrug die Gesamtnutz- und Wohnfläche ca. 650 qm. Das ist mehr als eine Verdopplung gegenüber 1990, als der Einheitswert mittels Ertragswertverfahrens letztmalig vom Beklagten überprüft wurde. Bauzeichnungen o.ä. konnte der Kläger weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren vorlegen, so dass von der Richtigkeit seiner Angaben in der Feststellungserklärung auszugehen ist. Die Umqualifizierung des Grundstücks zu einem sog. sonstigen bebauten Grundstück ist vom Kläger ebenso wenig angefochten worden wie die Berechnung des Einheitswerts im Rahmen des Sachwertverfahrens. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einordnung des nur für Zwecke des Vereins genutzten Gebäudes oder für eine fehlerhafte Berechnung des Einheitswerts sind nicht ersichtlich. Die Schätzung des umbauten Raums beruht auf den Angaben des Klägers zur Wohn- und Nutzfläche und einer gedachten Raumhöhe von ... m. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden und vom Kläger auch nicht angegriffen worden. c) Dem Kläger steht die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 GrStG für die als Gebetsräume genutzten Räumlichkeiten nicht zu. Obwohl über die persönliche und sachliche Grundsteuerpflicht gemäß § 184 Abs. 1 AO durch den Grundsteuermessbescheid entschieden wird, kann ein behaupteter Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer
der Rechtsprechung des BFH auch durch Anfechtung des Einheitswertbescheides geltend gemacht werden, sofern die Finanzbehörde nicht ausdrücklich die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1985 II R 227/82 , BFHE 144, 201 , BStBl. II 1986, 128 ), was sie im Streitfall nicht hat. Der Kläger kann die Grundsteuerbefreiung somit im Verfahren gegen den Einheitswertbescheid geltend machen. Von der Grundsteuer befreit ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG der Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt wird.
StG stehen die jüdischen Kultusgemeinden, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, derartigen Religionsgesellschaften gleich. Der Kläger ist unstreitig keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dem Kläger steht ohne eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 GrStG nicht zu. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Nur jüdischen Kultusgemeinden, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, steht die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG zu. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG ist weder auslegungs- noch analogiefähig. Eine Auslegung des Gesetzes, die über den möglichen Wortsinn des Gesetzes hinausgeht, ist keine Auslegung mehr und daher
ganz h. M. und ständiger Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Tz. 340 m. w. N.). Auch eine Rechtsfortbildung in dem Sinne, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG auf den Kläger analog angewandt wird, ist nicht zulässig. Eine derartige ergänzende Rechtsfortbildung setzt eine Lücke im Gesetz voraus (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Tz. 345 m. w. N.). Eine derartige Lücke enthält § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG jedoch nicht, da der Gesetzgeber ausschließlich die jüdischen Kultusgemeinden den Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, gleichstellen wollte. Die Privilegierung der jüdischen Kultusgemeinden durch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG erfolgte ausschließlich wegen des den Juden im Nationalsozialismus zugefügten Unrechts (vgl. Gesetzesbegründung vom 17.01.1951, Bundestagsdrucksache 1787 zum GrStG 1951 vom 10.08.1951, Bundesgesetzblatt I 1951, 519). Ist aber eine begünstigende Vorschrift
der erkennbaren Ansicht des Gesetzgebers auf eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen beschränkt, kann sie auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des GG auf andere Gruppen von Steuerpflichtigen ausgedehnt werden (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Tz. 225 m.w.N.). Dies gilt auch heute noch, denn die Begründung für die begünstigende Vorschrift hat auch über 50 Jahre
Erlass des Gesetzes und über 60 Jahre
dem Ende des geschichtlich in dieser Form einzigartigen staatsgetragenen Unrechts
wie vor Bestand. d) Der Kläger kann mit seinem Begehren nur dann Erfolg haben, wenn § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG verfassungswidrig ist und das Bundesverfassungsgericht die Norm nicht als nichtig, sondern als unvereinbar mit der Verfassung ansieht. Dabei kann die Beantwortung der Frage, ob der Senat - wenn er diese Vorschrift für verfassungswidrig halten würde - im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Entscheidungserheblichkeit überhaupt befugt wäre, eine Entscheidung des BVerfG
1 Satz 1 GG einzuholen (verneinend FG Köln in EFG 2007, 1981 ; bejahend Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Verfassungsrechtsschutz Tz. 24), letztlich dahinstehen. Denn entgegen der Ansicht des Klägers verstößt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 GrStG
Ansicht des Senats weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet
der ständigen Rechtsprechung des BVerfG eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 3. Juli 1973 1 BvR 368/65 , 1 BvR 369/65 , BVerfGE 35, 324 ). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. Leibholz/Rinck, GG, Art. 3 Rz. 21 m. w. N.). Der Gleichheitssatz verlangt weder, dass bei der Ordnung eines bestimmten Lebensgebietes alle tatsächlichen Verschiedenheiten vernachlässigt werden, noch, dass alle vorgegebenen Ungleichheiten berücksichtigt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen (vgl. Leibholz/Rinck, GG, Art. 3 Rz. 26 m. w. N.). Das Grundgesetz gebietet
der Rechtsprechung des BVerfG nicht, dass der Staat alle Religionsgesellschaften schematisch gleich behandelt. Der Staat darf, der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 WRV folgend, steuerliche Privilegierungen auf die Religionsgesellschaften beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Denn durch die Verleihung des Status einer öffentlichrechtlichen Körperschaft kommt zum Ausdruck, dass es sich hier um Religionsgesellschaften handelt, die durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten und die innerhalb des öffentlichen Lebens und demgemäß auch für die staatliche Rechtsordnung eine besondere Bedeutung besitzen. Diese Unterscheidung würde nur dann den Gleichheitssatz verletzen, wenn es anderen Religionsgesellschaften in unzumutbarer Weise erschwert würde, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllen (vgl. BVerfG Beschluss vom
der Rechtsprechung des BVerfG rechtstreu sein. Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachtet, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird. Sie muss außerdem die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht (vgl. BVerfG Urteil vom 19. Dezember 2000 2 BvR 1500/97 , BVerfGE 102, 370 , NJW 2001, 429 ). Der Körperschaftstatus wird durch das Bundesland verliehen, in dem die Religionsgemeinschaft ihren Sitz hat. Gleichwohl erzeugt diese Maßnahme, die in Form eines statusbegründenden Rechtsaktes vorgenommen wird, eine "überregionale" Wirkung, denn der landesrechtlich eingeräumte Körperschaftstatus hat bundesweite Verbindlichkeit (vgl. Korioth in Maunz Dürig, GG, Art. 140, Art. 137 WRV Tz. 72). Im Land Nordrhein-Westfalen, dem Sitz des Klägers, erfolgt die Verleihung durch Gesetz. Im Land Nordrhein-Westfalen sind u. a. der neuapostolischen Kirche des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland, der Freireligiösen Landesgemeinde Nordrhein-Westfalen, der Gemeinschaft der Siebenten Tags Adventisten in Nordrhein Westfalen, der Mennonitengemeinde zu Krefeld, der Heilsarmee in Deutschland, der Griechisch Orthodoxen Metropolie von Deutschland die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden (Vgl. v. Hippel-Rehborn, Gesetze des Landes NRW, Nr. 89a, "Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgemeinschaften"). Auch eine Privilegierung einer Religionsgesellschaft - wie dies durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG für jüdische Kultusgemeinden geschieht - ist im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
der Rechtsprechung des BVerfG zulässig, wenn ein sachgerechter Grund dafür besteht (vgl. BVerfG Entscheidung vom
V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 und 2 WRV bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (vgl. oben und FG Köln, Beschluss vom 5. September 2007 4 V 2092707 EFG 2007,1981 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG - vgl. bereits BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62 , BVerfGE 19, 129 ). Im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG
dem Maßstab des Art 3 Abs. 3 Satz 1 GG gelten sinngemäß die gleichen Grundsätze zu den sachlichen Gründen, die eine Privilegierung der jüdischen Kultusgemeinden rechtfertigen. Das Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs. 3 Satz 1 GG wegen des Glaubens und der religiösen Anschauungen ist lediglich eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes für einen bestimmten Adressatenkreis, will aber nicht die allgemeinen Kriterien des allgemeinen Gleichheitssatzes außer Kraft setzen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen (sachlicher Grund) eine andere Handhabung im Einzelfall möglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war zuzulassen. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), weil sie eine Vielzahl gleichartiger Verfahren betrifft. Permalink: http://openjur.de/u/134330.html Kommentare
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