den Kriterien des BVL jedenfalls dann gegeben, wenn sich Import- und Referenzmittel in Beistoffen mit wesentlicher Funktion unterschieden. Dem Importmittel fehle ein wesentlicher Beistoff, der so genannte Repellent. Ein solches Vergällungsmittel diene dazu, durch seinen beißenden Geruch eine versehentliche Aufnahme durch den Menschen, insbesondere Kinder, zu verhindern. Es diene bei Mitteln ohne starken Eigengeruch einem verstärkten Verbraucherschutz. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung an:
der Rechtsprechung des EuGH sei nur eine Formel-, Wirkstoff- und Wirkungsidentität erforderlich. Eine andere Sichtweise verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit; auf Ausnahmeregelungen könne sich das BVL vorliegend nicht berufen. Mit Widerspruchsbescheid vom
der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom
bundesdeutschem Recht neben der Identität der Wirkstoffe voraus, dass Import- und Referenzmittel in Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmten. Durch die Pflanzenschutzmittelverordnung werde konkretisiert, wann eine Übereinstimmung in diesem Sinne gegeben sei. Unter anderem dürften danach qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen. Eine Übereinstimmung sei
der Verordnung nicht gegeben, wenn dem Importmittel Beistoffe fehlten, die dem Anwenderschutz dienten oder zum Schutz Dritter Anwendung fänden. Die stofflichen Unterschiede zwischen Import- und Referenzmittel seien nicht im Hinblick auf die Zulassung des Importproduktes im Ursprungsland ohne Repellent hinzunehmen. Diese Annahme bedeute letztlich, auf das Erfordernis des Bestehens einer Referenzzulassung ganz zu verzichten und nur noch darauf abzustellen, ob das eingeführte Produkt überhaupt irgendwo im europäischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung verfüge. Bei der deshalb unverzichtbaren Prüfung, ob beide Produkte im dargestellten Maß stofflich übereinstimmten, werde keine absolute Übereinstimmung von Import- und Referenzmittel verlangt. Die Entscheidung hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit eines Parallelimports werde anhand der Kriterien getroffen, die im Pflanzenschutzgesetz und in der Pflanzenschutzmittelverordnung konkretisiert seien. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgeben, die Berufung zugelassen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Versagung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, weil das BVL damit eine Schutzvorkehrung in Form der Beigabe eines Vergällungsmittels als Voraussetzung nur für den Parallelimport, nicht aber für eine nationale Zulassung des gleichen Pflanzenschutzmittels verlange. Die Beklagte wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es sei unerheblich, ob der Beistoff rechtlich gefordert sei. Über die Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels entscheide der Antragsteller. Der Riechstoff in dem Referenzmittel sei geeignet, von einer Inhalation der Dämpfe des Mittels abzuhalten. Das Referenzmittel verfüge nur über wenig Eigengeruch und enthalte kein Brechmittel. Die letzte Zulassung des Produkts ohne Riechstoff datiere vom
GO), weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des voraussichtlichen Ergebnisses gehört worden. III. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel "S
SchG voraus, dass das Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel - dem so genannten Referenzmittel - übereinstimmt. Erst
der Prüfung der Übereinstimmung kann dem Antragsteller eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden (§ 16c Abs. 4 PflSchG). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Referenzmittels eine Zulassung i. S. d. § 16c Abs. 1 PflSchG i. S. d. Richtlinie 91/914/EWG vorliegt, deren Umsetzung das deutsche Pflanzenschutzgesetz dient. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 13 B 67/07 -.
SchG setzt die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ferner eine Übereinstimmung hinsichtlich der Wirkstoffe des Importmittels mit dem Referenzmittel und gemäß Nr. 2 der Vorschrift eine Übereinstimmung "in Zusammensetzung und Beschaffenheit" voraus. Das Importmittel "S
SchG.
SchMGV liegt eine Übereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 2 PflSchG vor, soweit (1.) beide Mittel in der Formulierungsart übereinstimmen und (2.) qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen.
SchMGV liegt eine Übereinstimmung insbesondere dann nicht vor, soweit Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen (Nr. 2), unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen (Nr. 3), oder wenn Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung finden (Nr. 5). Bei der Rechtsanwendung kommt dem Ausschlusskriterium des § 1c Abs. 5 Nr. 5 PflSchMGV, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, als speziellere Regelung Vorrang zu. Auf dieses Kriterium hat sich das BVL in den ergangenen Bescheiden auch gestützt. Obwohl die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen und damit die Rechtsfolge der Ablehnung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vom Wortlaut der maßgeblichen nationalen Vorschriften gedeckt ist, stellt sich die Versagung der beantragten Bescheinigung jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung als Verstoß gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht dar, was zu ihrer Nichtanwendung führt. Auch im Berufungsverfahren kann dahinstehen, ob § 1c PflSchMGV materiell durch die Ermächtigungsnorm des § 16c Abs. 5 Nr. 2 PflSchG gedeckt ist (Art. 80 Abs. 1 GG). Auf diese Frage kommt es nicht an. Denn die Versagung der Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist wegen Verstoßes gegen Art. 28 EG rechtswidrig, da das BVL eine Schutzvorkehrung in Form der Beigabe eines Vergällungsmittels als Voraussetzung nur für den Parallelimport, nicht aber für eine nationale Zulassung des gleichen Pflanzenschutzmittels
SchG verlangt. Die Zufügung eines Beistoffs bei einem giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmittel, das, wie das BVL auch hinsichtlich des streitbefangenen Produkts geltend macht, von Natur aus geruchsneutral ist, erfolgt für das Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt nicht auf gesetzlicher Grundlage. Ob der Produzent des Referenzmittels dies im nationalen Zulassungsverfahren auf Anregung des BVL getan hat oder aus wirtschaftlichen Gründen zum Zwecke der Abschottung, ist ohne rechtliche Bedeutung. Die Versagung des Parallelimports mit der Begründung, dem Importmittel fehle ein Beistoff, der seinerseits für die Zulassung des Referenzmittels im Inland nicht erforderlich sei, stellt sich als unverhältnismäßige Einschränkung der in Art. 28 EG gewährleisteten Warenverkehrsfreiheit dar, die nicht durch Gründe gemäß Art. 30 EG gerechtfertigt werden kann. Art. 28 EG verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sowohl das Erfordernis einer erneuten Zulassung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
der Richtlinie 91/414/EWG zugelassenen Pflanzenschutzmittels als auch das vereinfachte Verfahren für eine Parallelzulassung - wie hier der Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung - eine die Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG beschränkende Maßnahme gleicher Wirkung darstellen. Denn als den Warenverkehr einschränkende Maßnahme gleicher Wirkung i. S. d. Art. 28 EG ist jede Maßnahme oder Regelung der Mitgliedstaaten zu verstehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, vgl. EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des EuGH gilt in dem Bereich über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln der Grundsatz, das jedes in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zuzulassen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG). Die gleiche Anforderung gilt auch dann, wenn das betreffende Erzeugnis bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist. Eine spezielle Bestimmung für Paralleleinfuhren enthält die Richtlinie 91/414/EWG nicht. Im Falle eines Parallelimports kauft ein Wirtschaftsteilnehmer ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat, um es in einem anderen Mitgliedstaat in der Absicht wieder zu verkaufen, Gewinn aus einem Preisunterschied zwischen den beiden geografischen Märkten zu ziehen. Die Richtlinie sieht indes keine Zulassungsvoraussetzungen für ein Pflanzenschutzmittel vor, für das bereits eine Zulassung
ihren Bestimmungen erteilt worden ist und das Gegenstand einer Paralleleinfuhr im Verhältnis zu einem Pflanzenschutzmittel ist, für das im Einfuhrmitgliedstaat bereits eine Zulassung erteilt wurde. Eine solche Situation fällt jedoch unter die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, so dass die Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen, mit denen die Paralleleinfuhren beschränkt werden, anhand der Art. 28 ff. EG zu prüfen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008, Rs. C-201/06 -, Rn. 31 ff., juris. Der EuGH hat hierzu Parallelimports-Identitätskriterien aufgestellt: Das Importprodukt muss zumindest insofern einen gemeinsamen Ursprung mit dem Referenzerzeugnis haben, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz
derselben Formel hergestellt wurde; es muss ferner unter Verwendung desselben Wirkstoffs hergestellt worden sein und überdies die gleichen Wirkungen haben, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Erzeugnisses relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind. Für dieses Erzeugnis gilt dann die im Einfuhrmitgliedstaat bereits erteilte Zulassung, soweit dem keine den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt betreffenden Erwägungen entgegenstehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. März 1999, Rs. C 100/96 - Agrochemicals, Slg. 1999, S. I- 1499, Rn. 33 = EuZW 1999, 341 und vom 21. Februar 2008, Rs. C-201/06 -, a. a. O.; vgl. auch Siegel, NVwZ 2007, 906. Diesen Anforderungen trägt § 16c PflSchG Rechnung und verfolgt ersichtlich den Zweck, eine unnötige Doppelprüfung
der Richtlinie 91/414/EWG in jedem Mitgliedstaat zu vermeiden, weil eine solche Doppelprüfung auch gemeinschaftsrechtlich eine unverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG wäre. Vgl. BT-Drucks. 16/645, S. 6 . Ob § 16c PflSchG allerdings den Vorgaben des EuGH zur Frage der Zulässigkeit von Parallelimporten von Pflanzenschutzmittel in vollem Umfang
kommt, weil er nicht auf die Herstelleridentität als Kriterium abstellt und somit das Merkmal des "gemeinsamen Ursprungs" im oben dargestellten Sinn nicht aufgreift, kann dahinstehen. Es ist nicht weiter zu vertiefen, ob der deutsche Gesetzgeber mit dieser Regelung die korrespondierende Entscheidung des EuGH vom
gehen, ob und in welcher Intensität das Referenzmittel über einen Eigengeruch verfügt oder ob es ein Brechmittel enthält, dessen Wirkung zum Ausscheiden des Pflanzenschutzmittels führt. Der Argumentation des BVL ist auch insoweit nicht zu folgen, als es geltend macht, wenn Unterschiede bei Wirkstoffen beachtlich seien, dann müsse dies erst recht bei Abweichungen bei den Beistoffen gelten. Denn Wirkstoffen kommt
der ständigen Rechtsprechung des EuGH die beschriebene Verkehrsfähigkeitsrelevanz zu, den Beistoffen indessen nicht. Aus diesem Grund verfängt auch nicht die Überlegung des BVL, die Relevanz des Beistoffs zeige sich an der Richtlinie 91/414/EWG (Anhang III), weil dort Untersuchungen an dem komplett formulierten Mittel vorgesehen seien. Es ist daher unverhältnismäßig, den innereuropäischen Warenverkehr zu erschweren, indem der Zugang zum Inlandsmarkt nicht im Wege des vereinfachten Verfahrens der Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung, sondern nur über ein reguläres Zulassungsverfahren ermöglicht wird, in welchem der für den Verweis auf die volle Zulassung maßgebliche fehlende Stoff gar keine Rolle spielt. Das unbenannte Kriterium kann deshalb nicht zur Rechtfertigung von grenzüberschreitenden Verkehrsbeschränkungen dienen, wenn das zur Abgrenzung geltend gemachte Schutzniveau selbst im Inland bei Anwendung der Richtlinie 91/414/EWG nicht gefordert wird, sondern der Zulassungsinhaber des Referenzmittels selbst insoweit über die Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels ohne pflanzenschutzrechtliche Verpflichtung entscheidet. Dass die letzte Zulassung des Produkts ohne Riechstoff hier aus dem Juli 1994 datiert, steht dieser Betrachtung nicht entgegen, weil die aktuelle Zulassung des Referenzmittels - bis auf den mittlerweile zugesetzten Beistoff - noch immer dasselbe Produkt wie das im 1994 zugelassene Mittel betrifft. Damit liegt eine diskriminierende Beeinträchtigung des Parallelimports vor, die jedenfalls unter solchen Umständen des Einzelfalles nicht unter Hinweis auf Gründe der menschlichen Gesundheit oder des Verbraucherschutzes (vgl. Art. 30 EG) - zur Abgrenzung des kodifizierten Rechtfertigungsgrunds des Schutzes der Gesundheit von weiteren im Allgemeininteresse liegenden "zwingenden Erfordernissen" (etwa dem Verbraucherschutz) vgl. Calliess/Ruffert, a. a. O., Art. 28-30 EGV Rn. 200, 210 ff., m. w. N. auf die Rechtsprechung des EuGH - zu rechtfertigen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil fallübergreifende Rechtsfragen in Rede stehen, die höchstrichterlich bislang nicht geklärt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/134711.html ( https://oj.is/134711 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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