(880)(Dokument B 111). „Wir brauchen ein ausgewogenes Geschichtsbild, vor allem zur deutschen Nachkriegsentwicklung. Das sollte nach unserer Auffassung sowohl ein Bekenntnis zur historischen Legitimität des sozialistischen Aufbruchs in weiten Teilen Europas und anderen Kontinenten, darunter der DDR, wie auch eine Benennung der wesentlichen Ursachen seines Scheiterns einschließen. Zugleich sollten wir nicht verschweigen, dass der Zusammenbruch des Sozialismus auf europäischem Boden einen bedrohlichen Rückfall in der Entwicklung der menschlichen Zivilisation begünstigte. Es geht nicht um nostalgische Definitionen, sondern darum, die Traditionen der sozialistischen und demokratischen Bewegung, des Kampfes gegen Faschismus und imperialistischen Krieg für die Gewinnung neuer, vor allem auch jüngerer Mitglieder, Sympathisanten und Wähler zu nutzen." Aus: „Den historisch gewachsenen und bewährten Ideen des Sozialismus verpflichtet", Botschaft des Ältestenrats der Linkspartei.PDS an die Delegierten des Dortmunder Parteitags vom
- März 2007 (Dokument B 54). „Für Kommunistinnen und Kommunisten ist die Dialektik Methode nicht nur zur Analyse gegenwärtiger Verhältnisse sondern gleichermaßen der Geschichte. Das klingt wie eine Binsenwahrheit. Diese bedarf allerdings der besonderen Erwähnung, weil es auch unter Linken nicht unüblich ist, den Kapitalismus und Imperialismus nach den Kriterien des historischen Materialismus zu bewerten und gleichzeitig zuzuschauen, wenn der Mainstream den gewesenen Sozialismus jenseits von Zeit und Raum denunziatorischen Bewertungen unterzieht. (...) Wenn Kommunistinnen und Kommunisten sich den Denunziationen des Sozialismus des
- Jahrhunderts entgegenstellen, dann verteidigen sie damit mehr, als die Würde all jener, die aufrichtig und oft unter großen Opfern für eine andere Welt gekämpft und gearbeitet haben. Sie verteidigen gleichermaßen die Idee einer sozialistischen Zukunft, die Überzeugung, dass Kapitalismus nicht das letzte Wort der Geschichte sein darf, das Wissen, dass es Sozialismus geben wird oder eben Barbarei." Aus: „Kommunistische Identität bewahren", Beschluss des Bundeskoordinierungsrats der Kommunistischen Plattform vom
- August 2007 (Dokument B 55). „Mit der Keule vom gescheiterten Modell wird jeder erschlagen, der in den sozialen Vorzügen des gewesenen Sozialismus mehr sieht als ein Phänomen - eine unerklärbare Erscheinung also. Was nicht geleugnet werden kann, wird de facto zur Erscheinungsform eines unerkennbaren 'Dinges an sich' gemacht und die nichtsozialistischen Züge des gewesenen Versuchs werden verabsolutiert und schon haben wir die überaus wissenschaftliche Trennung von Modell und ... ja, von was eigentlich? Machen wir es kurz: Die Kommunistische Plattform hat in der Vergangenheit diesem ahistorischen Umgang mit unserer Geschichte keinen Tribut gezollt und wird das auch in Zukunft nicht tun. Und genau in diesem Punkt befinden wir uns mit der übergroßen Mehrheit der Mitgliedschaft der PDS bzw. Linkspartei.PDS in unbedingter Übereinstimmung. Wenn Ulla Lötzer, MdB und ebenfalls der sozialistischen linken Strömung zugehörige Protagonistin, von den rückwärtsgewandten Vertretern der Kommunistischen Plattform und des Marxistischen Forums spricht, dann ist ihr womöglich nicht bewusst, dass diejenigen, die sie damit denunziert, weit mehr sind, als jene, die sich den genannten Zusammenschlüssen zugehörig fühlen. Was heißt eigentlich 'rückwärts gewandt'? Seine Wurzeln nicht zu verleugnen? Bindungslosigkeit nicht zu ertragen? Perspektive von Sachanalyse ableiten zu wollen und nicht von Verdikten? Wir jedenfalls ziehen weder in Betracht, unsere Haltung zum gewesenen Sozialismus aus bündnispolitischen Erwägungen zu verleugnen noch kommt für uns in Frage, uns dem Zeitgeist anzupassen. Wir halten es vielmehr für schizophren, sich über sozialistische Perspektiven verständigen zu wollen und aus Angst vor dem Zeitgeist vor jenen, welche den Sozialismus denunzieren, den Kotau zu machen. Liebe Genossinnen und Genossen, das Land braucht nicht unsere Anpassung, sondern nichts so sehr wie Widerstand: Widerstand gegen Sozialabbau und nicht minder gegen deutsche Kriegspolitik und zunehmende Repressionen nach innen. Die jüngste Terrorhysterie um merkwürdig misslungene Bombenattentate führt erneut vor Augen, wie mittels der Medien eine ganze Gesellschaft manipuliert wird, ein stets enger werdendes Überwachungsnetz, genannt zentrale Antiterrordatei, zu goutieren. Folgerichtig soll der Etat des Verfassungsschutzes um 50 Millionen Euro erhöht werden. Angemerkt sei: Die gleichen Medien machen aus dem im übrigen technisch vergleichsweise bescheiden ausgestatteten MfS ein Horrorgebilde, indem sie der DDR jegliches Recht auf ein Sicherheitsbedürfnis absprechen. (...) Das trifft wesentlich auch für die offizielle Politik der PDS zu. Bevor der Kapitalismus einmal prinzipiell kritisiert wird, hat man sich ca. 78mal für den gewesenen Sozialismus entschuldigt. Die Entschuldigungsarie war eine Grundbedingung dafür, auf Landesebene regierungstauglich zu werden. Sie hatte daher im Sommer 2001 ihren stolzen Höhepunkt. (...) Gerade unsere nur wenige Monate zurückliegende Kuba-Solidaritätsaktion, aber auch unser Wirken zur Abwehr pogromartiger Stimmungen gegen ehemalige MfS- Angehörige beweisen, wir stehen gegen den Zeitgeist." Aus: „... und doch haben wir uns nicht klein machen lassen", Referat des Bundessprecherrats auf der
- Tagung der
- Bundeskonferenz der Kommunistischen Plattform am
- Oktober 2006, Teil 2 (Dokument B 10). Die Kommunistische Plattform veröffentlichte eine Erklärung ehemaliger Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR. Diese lautet auszugsweise: „Unsere Tätigkeit als staatliches Untersuchungsorgan erfolgte auf der Grundlage der Verfassung und der Strafprozessordnung der DDR. Wir stehen zu unserer Tätigkeit und Verantwortung als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit zum Schutze der DDR, in der auf deutschem Boden der legitime Versuch unternommen wurde, eine sozialistische Gesellschaft aufzubauen, eine antifaschistische, dem Frieden verpflichtete Gesellschaft ohne kapitalistische Ausbeutung und soziale Not. Dieser Staat wurde seit seinem Bestehen von seinen Gegnern, die sich mit einer sozialistischen Perspektive in Deutschland nicht abfinden wollten, unerbittlich bekämpft und bedurfte des Schutzes. (...) Wir werden uns aber auch nicht vor den ständigen Versuchen, unsere Vergangenheit und uns persönlich zu diskriminieren und zu kriminalisieren, beugen. (...) Jüngsten Veröffentlichungen ist zu entnehmen, dass die Geschichtsklitterung in den so genannten Stasi- Gedenkstätten weiter in dem Sinne forciert werden soll, diese vollständig auf die Totalitarismusdoktrin, also die Gleichsetzung von Nazistaat und DDR, einzuschwören. (...) Wir fordern: Schluss mit den Lügen, Halbwahrheiten und Verdrehungen über die DDR und ihre Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane. Schluss mit der davon bestimmten Gedenkstättenpolitik. Schluss mit der gesetzwidrigen persönlichen Diskriminierung von Angehörigen der Untersuchungsabteilungen des Ministeriums für Staatssicherheit." Aus: „Geschichtsklitterung in der Gedenkstätte 'Roter Ochse' „, Erklärung ehemaliger Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, veröffentlicht in Mitteilungen der Kommunistischen Plattform, Oktober 2007 (Dokument B 56).
- Verhältnis zur Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) Die Fraktion DIE LINKE. im Bundestag enthielt sich der Stimme bei einem im März 2008 von der CDU/CSU-Fraktion und der SPD-Fraktion in den Deutschen Bundestag eingebrachten Antrag, mit dem die Bundesregierung u.a. aufgefordert wurde, „zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass extremistische Vereine von vornherein nicht als gemeinnützig anerkannt werden" ( BT-Drs. 16/8497 ). Im Bericht des Innenausschusses heißt es: „Die Fraktion DIE LINKE. betont, sie enthalte sich bei dem Antrag der Koalitionsfraktionen, da er zu pauschal von 'extremistischen' Vereinen spreche und sich nicht deutlich genug auf rechtsextremistische Zusammenschlüsse beziehe." BT-Drs. 16/8497, S. 4 . 1990 unterbreitete die DKP der PDS ein Angebot zur Zusammenarbeit. In der Antwort führt Herr Dr. André Brie, damals stellvertretender Parteivorsitzender, aus: „Die bestehenden Kontakte sollten wir weiterentwickeln. Wir würden uns sehr freuen, wenn Genossinnen und Genossen der DKP uns beim Aufbau von Kontakten zu anderen linken Parteien, Bewegungen und Organisationen unterstützen könnten. Es wäre für uns von großer Bedeutung, wenn ihr uns bei der Überwindung alter, durch die SED erfolgter Abgrenzungen gegenüber Linken in der BRD helfen würdet." Unsere Zeit (UZ) vom
- August 1990, S. 6 (Dokument B 138). In der Folgezeit nahm die PDS (später: Linkspartei.PDS, jetzt DIE LINKE) in ihre Wahlvorschläge für Wahlen aller Ebenen außer eigenen Parteimitgliedern u.a. auch Mitglieder der DKP auf. Der Parteitag der Partei DIE LINKE im Mai 2008 beschränkte die Aufnahme von Mitgliedern anderer Parteien auf von der Partei eingereichte Wahlvorschläge auf Kommunalwahlen. In dem Beschluss (Dokument B 51) heißt es: „Wir werben mit unserer Politik und unseren Wahlprogrammen für gesellschaftliche Mehrheiten, die auch zu politischen Mehrheiten führen. Daher bewahren wir die politische Tugend, bei Wahlen mit 'Offenen Listen' anzutreten. 'Offene Listen' bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sind eine Einladung an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, deren Herz links schlägt und die sich dem Wahlprogramm und den Grundsätzen der Partei verpflichtet sehen, sich öffentlich um ein parlamentarisches Mandat zu bemühen. Auf den Listen der Partei DIE LINKE für Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen kandidieren Mitglieder der Partei DIE LINKE und parteiungebundene Persönlichkeiten." Als Gründe für diesen Beschluss führte der Kläger an: „Die Linke muss ihre Wahllisten so gestalten, dass sie nicht per Anfechtungsverfahren annulliert werden können. Auf den gemeinsamen Erfolg von PDS und WASG bei der letzten Wahl zum Bundestag hat dessen Mehrheit mit dem Beschluss reagiert, dass bei Europa- und Bundestagswahlen keine Mitglieder fremder Parteien mehr auf einer Liste kandidieren dürfen. Ich rate meiner Partei daher dringend, diese rechtliche Veränderung zu beachten. Wir dürfen uns nicht in die Gefahr bringen, von anderen Parteien juristisch bekämpft zu werden. Eine solche Klarstellung richtet sich keineswegs gegen die DKP oder eine andere Partei. (...) Ich habe sämtliche Landeswahlgesetze prüfen lassen. Dabei bin ich auf zum Teil sehr zweideutige Formulierungen gestoßen, die sich juristisch auch gegen uns auslegen ließen, falls wir Mitglieder anderer Parteien in unsere Listen aufnähmen. Um jede Möglichkeit der Wahlanfechtung auszuschließen, bleibt für uns nur die erwähnte Klarstellung. Wir wollen uns weder abgrenzen noch andere ausgrenzen - wer DKP-Mitglied ist, soll das auch bleiben und entsprechend politisch arbeiten. Das kann er auch mit uns gemeinsam machen - in Bündnissen, Bürgerinitiativen, Erwerbslosengruppen oder ähnlichem. Überkreuzkandidaturen werden wir aber nicht mehr zulassen." Aus: „Klarstellung richtet sich nicht gegen die DKP", junge Welt vom
- Mai 2008 (Dokument B 62). Zum Verhältnis der Partei DIE LINKE (früher: PDS bzw. Linkspartei.PDS) zur DKP verhalten sich u.a. folgende Dokumente: „Die DKP und die PDS sind zwei unterschiedliche Parteien. Die PDS ist keine kommunistische Partei. Ich habe oft gesagt, dass sie nie eine antikommunistische Partei sein darf und habe mich, wenn Kommunisten in der PDS angegriffen wurden, stets schützend vor sie gestellt. Ich denke aber auch, dass sich eine linkssozialistische Partei, die in der Gesellschaft verändern will, die aus dem Osten kommt, aus einer ehemaligen allmächtigen Staatspartei hervorgegangen ist, an deren Tropf die DKP bis 1989 gehangen hat, eine andere Entwicklung nehmen muss als die DKP der Bundesrepublik Deutschland, die 1968 nach schweren Verbotsjahren wiedererstanden ist. Wechselseitige Beziehungen sind möglich, und es gibt sie übrigens vielerorts, nicht nur von der Kommunistischen Plattform, sondern auch von vielen Basisorganisationen und z.B. auch zwischen Heinz Stehr und mir. Und wie sie sich entwickeln, dazu können beide Parteien beitragen. Eine Unterstützung von DKP-Genossen und -Wählern in den Wahlen zum
- Deutschen Bundestag - ich denke an die Zweitstimme - wäre eine kluge Entscheidung der DKP." Aus: „Neuer Politikansatz geht nur, wenn sich alles links von der Mitte einig ist", Interview mit Prof. Dr. Lothar Bisky (seinerzeit Vorsitzender der PDS), UZ vom
- September 1997 (Dokument B 142). „Sowohl seitens des PDS-Parteivorstandes, als auch seitens der PDS- Bundestagsfraktion und von einzelnen Parteifunktionären der PDS gibt es konkrete Vorschläge bzw. Signale für Bereitschaft zu einer gewissen Zusammenarbeit. Wir wollen die Gespräche zwischen Vertretern der Parteivorstände, wie sie seit 1990 in gewissen Zeitabständen immer wieder geführt wurden, fortsetzen. Wir sollten die Einladung zur Darlegung unserer politischen Positionen im Ältestenrat der PDS nutzen. Wir sollten den Vorschlag für einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch von DKP- und PDS-Kommunalabgeordneten aufgreifen. In der nächsten Woche findet auf Einladung des Bundestagsabgeordneten Wolfgang Gehrcke im Bundestag ein Gespräch mit Vertretern der DKP über die Zusammenarbeit mit der Fraktion statt. (...) Wir sollten uns nicht nur zentral, sondern vor allem auch regional und lokal um Gespräche mit der PDS bemühen und prüfen, welche Möglichkeiten sich auf verschiedensten Feldern zur Zusammenarbeit ergeben." Aus: Rolf Priemer (seinerzeit stellvertretender Vorsitzender der DKP), Zum Verhältnis DKP - PDS, Tagung des Parteivorstands der DKP am
- Februar 1999 (Dokument B 144). „Die entscheidende Lehre aus der Geschichte muss sein: Wir brauchen die Aktionseinheit aller fortschrittlichen Kräfte gegen Krieg und Faschismus, gegen Sozial- und Demokratieabbau - von Sozialdemokraten und Sozialisten, über Kommunisten und Gewerkschafter, Autonome Antifaschisten und Globalisierungskritiker. Bei allen Unterschieden und Differenzen muss es möglich sein, dass wir uns auf die entscheidenden Ziele im Kampf einigen können - ohne Ausgrenzung und bei Freiheit der gegenseitigen Kritik aller an solchen Aktionseinheiten beteiligten Kräfte. (...) Ich möchte mich daher an dieser Stelle dafür aussprechen, dass die Partei DIE LINKE auf allen Ebenen ihre Bündnisse mit der DKP, anderen sozialistischen und kommunistischen Vereinigungen und insbesondere den außerparlamentarischen Bewegungen ausbaut statt aufkündigt. Das ist eine Grundvoraussetzung für eine starke Aktionseinheit gegen Sozialabbau und Militarismus - für Sozialismus und Frieden." Aus: Ulla Jelpke (Mitglied der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag), Rede zum
- Geburtstag von Ernst Thälmann (Dokument B 148). Die Partei DIE LINKE ist Mitglied in der Europäischen Linkspartei. Der Vorsitzende der Partei DIE LINKE, Herr Prof. Dr. Lothar Bisky, ist seit November 2007 auch Vorsitzender der Europäischen Linkspartei. In dieser Organisation, in der - so die Selbstdarstellung in einer Broschüre (Dokument B 15) - „sozialistische, kommunistische, rotgrüne und andere demokratische linksorientierte Parteien aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten der EU" zusammengeschlossen sind, hat die DKP Beobachterstatus. Die Partei DIE LINKE unterhält darüber hinaus Kontakte zu sozialistischen und kommunistischen Parteien im Ausland. So wurden auf dem Parteitag im Oktober 2003 „in solidarischer Verbundenheit" Gäste von 38 „nahen und befreundeten Parteien" aus 34 Ländern begrüßt, darunter Vertreter der kommunistischen Parteien aus China, Kuba und Vietnam.
- Verhältnis zur Republik Kuba Die außenpolitischen Tätigkeiten der Partei DIE LINKE beziehen sich u.a. auf die Republik Kuba. Beim Parteivorstand existiert eine Arbeitsgemeinschaft Cuba Si mit 418 Mitgliedern. Die Arbeitsgemeinschaft ist als Zusammenschluss im Sinne von § 7 der Bundessatzung anerkannt. Ihr stehen bei Parteitagen zwei Mandate zu. Am
- Mai 2005 beschloss der Parteivorstand der PDS, eine mit dem Bundesvorsitzenden, dessen Stellvertreter und weiteren herausgehobenen Funktionsträgern besetzte Delegation nach Kuba zu entsenden. Der Zweck dieser Reise wird in dem Beschluss (Dokument B 21) wie folgt beschrieben: „Die Resolution der Genfer Menschenrechtskonferenz gegen Kuba, von den USA durchgesetzt und von den Regierungen Deutschlands und anderer europäischer Staaten mitgetragen, schließt Türen, statt diese zu öffnen. (...) Die EU und alle europäischen Staaten sollten Partner für Kuba sein: fair, gleichberechtigt und weltoffen. Die Zeiten von Drohungen und Sanktionen gegen Kuba müssen endlich der Vergangenheit angehören. Die PDS wird sich auch künftig dafür einsetzen, dass die Bundesregierung sich wieder auf einen solchen politischen Kurs begibt. (...) Zur Umsetzung des Beschlusses der
- Tagung des
- Parteitags entsendet der Parteivorstand eine offizielle und repräsentative PDS-Delegation nach Kuba
- (...) Diese PDS-Delegation wird sich mit der gesellschaftlichen Realität Kubas sowie in diesem Rahmen auch mit den Solidaritätsprojekten der PDS vertraut machen, die die AG Cuba Si seit Jahren in Kuba realisiert. Mit der Kuba-Reise wird die politische Aufgabenstellung konkretisiert, eine politische Signalwirkung in Bezug auf die solidarische Verbundenheit der PDS mit der kubanischen Revolution auszudrücken und zugleich heutige Leistungen und Anstrengungen zur Entwicklung sozialer und wirtschaftlicher Alternativen zum neoliberalen Wirtschaftsmodell in Lateinamerika kennen zu lernen, konkrete Erfahrungen dabei und bei der eigenständigen Einwirkung auf internationale Entwicklungsprozesse und die Sicherung entsprechender friedens- und entwicklungspolitischer Bedingungen im Rahmen der UNO auch nach Deutschland und in die Europäische Union zu vermitteln." Im Februar 2006 stimmten drei Abgeordnete der Linkspartei.PDS einer kubakritischen Resolution des Europaparlaments zu. Daraufhin unterzeichneten innerhalb weniger Tage mehr als 1.200 Mitglieder und Sympathisanten der Partei folgenden offenen Brief an Bundesvorstand und Parteirat (Dokument B 25): „Dem sozialistischen Kuba gehört unsere Solidarität. Solidarität verbietet Kritik nicht. Sehr wohl aber schließt sie aus, sich dem scheinheiligen Gezeter derer anzuschließen, die Kuba wieder der Kapitalherrschaft unterwerfen möchten. Nichts anderes wollen die USA und deren Bündnispartner. Seit beinahe fünfzig Jahren widersteht das Land dem gewaltigen brutalen Druck des weltweit mächtigsten imperialistischen Staates. Nicht zuletzt deshalb verkörpert Kuba für ungezählte Menschen in aller Welt Hoffnung. Nicht so für André Brie, Helmuth Markov und Gabriele Zimmer. Weitab vom Schuss stimmten sie einer Kubafeindlichen Resolution im Europaparlament zu. Mittlerweile findet dieses Verhalten das Verständnis von Sylvia-Yvonne Kaufmann und Feleknas Uca. Uns, den Unterzeichnenden dieses offenen Briefes, fehlt jegliches Verständnis für das Abstimmungsverhalten der drei Abgeordneten. Sie haben nicht irgendeinen Fehler begangen. Sie haben das Vertrauen missbraucht, das ihnen Wählerinnen und Wähler entgegenbrachten. Gerade deshalb fordern wir den Bundesvorstand und den Parteirat der Linkspartei.PDS auf, ein deutliches Wort zu sprechen. Angesichts der existentiellen Kuba drohenden Gefahren ist das von Sozialistinnen und Sozialisten nicht zuviel verlangt. Es wäre zum Beispiel das richtige Signal, dem Abstimmungsverhalten Sahra Wagenknechts öffentlich zuzustimmen." Der Parteivorstand erklärte daraufhin: „Die Solidarität der Linkspartei.PDS mit dem sozialistischen Kuba hat tiefe politische, kulturelle und emotionale Wurzeln. (...) Eine Bewegung der praktischen Solidarität, der politischen Kooperation, der Diskussion und des Meinungsstreits schloss und schließt Kritik in Menschenrechtsfragen ein. Der Zusammenhang und die Widersprüche von globaler Gerechtigkeit und Menschenrechten gehören zum Diskurs der internationalen globalisierungskritischen Bewegungen. Die Resolution des Europaparlamentes 'Zur Haltung der EU zur kubanischen Regierung' widerspiegelt diese Betrachtungsweise nicht. Die Zustimmung zur Resolution des Europaparlaments entspricht nicht der Position der Linkspartei.PDS. (...) Die Linkspartei.PDS ist und bleibt ein verlässlicher Freund und Partner Kubas. Angesichts der jahrzehntelangen anhaltenden völker- und menschenrechtswidrigen Blockadepolitik der USA ist es notwendiger denn je, unsere aktive solidarische Unterstützung des kubanischen Volkes fortzusetzen." Beschluss des Parteivorstands vom
- Februar 2006 (Dokument B 26). In einer Stellungnahme von drei Bundestagsabgeordneten der Partei heißt es mit Blick auf die Verhältnisse in der Republik Kuba: „Die Linke in den kapitalistischen Metropolen muss diesen Emanzipationsprozess mit Verständnis, mit Sympathie und grundlegender Solidarität begleiten und darf sich darin auch nicht durch instrumentelle Menschenrechtskampagnen irre machen lassen." Aus: Dr. Diether Dehm, Wolfgang Gehrcke, Paul Schäfer: „Eine Revolution für das Grundgesetz", Neues Deutschland vom
- Dezember 2007 (Dokument B 48). Der Vorsitzende der Partei DIE LINKE, Herr Oskar Lafontaine, äußerte in einem Interview anlässlich einer weiteren Reise einer Parteidelegation nach Kuba Ende August 2007: „Wir haben die Menschenrechtsfrage natürlich ausführlich erörtert. Ebenso die Frage der Religionsausübung. Es ist das übliche Spiel, wenn mit uns konkurrierende Parteien die Menschenrechtsfrage wichtigtuerisch instrumentalisieren. Es geht dabei wohl eher darum, sich von uns abzugrenzen und uns zu diffamieren." Aus: Junge Welt vom
- September 2007 (Dokument B 73).
- Verhältnis zur Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia - Ejército del Pueblo (FARC) Der Bundestagsabgeordnete der Partei DIE LINKE und Sprecher der Fraktion für internationale Beziehungen, Herr Wolfgang Gehrcke, bestätigte gegenüber der Presse Kontakte zu Vertretern der kolumbianischen Guerillaorganisation FARC: „Zur Beendigung des Bürgerkriegs in Kolumbien sei es notwendig, auch die FARC in einen Friedensprozess einzubinden, erklärte Gehrcke am Samstag in Berlin. Er bestätigte zugleich, mehrfach Vertreter der FARC bei Konferenzen und Kongressen der lateinamerikanischen Linken gesprochen zu haben. Auch hätten Treffen in Deutschland mit dem Europa-Beauftragen der FARC bis zu dem Zeitpunkt stattgefunden, an dem die EU die FARC auf die Liste der Terrororganisationen gesetzt habe." Aus: „Linke-Politiker verteidigt Kontakte zur Guerilla-Organisation FARC", pr- inside vom
- Mai 2008 (Dokument B 79). Zur Lage in Kolumbien und über die FARC enthalten die von den Beteiligten vorgelegten Dokumente u.a. folgende Aussagen: „Heike Hänsel berichtete über die Situation in Kolumbien. Sie kritisierte, dass Bundesregierung und EU nichts gegen den Angriff auf Farc-Rebellen in Ecuador gesagt hätten. Nach Israel und Ägypten bekäme Kolumbien unter dem 'Plan Colombia' mehr US-Militärhilfe als jedes andere Land (3,5 Mrd. Euro pro Jahr). Die Programme, die von der EU finanziert werden, sind der zivile Teil des 'Plan Colombia'. Wie in Afghanistan sollen jetzt zivilmilitärische 'Provincial reconstruction teams'(PRTs) etabliert werden. Es sei nicht akzeptabel, dass die Bundesregierung - aber auch die Friedrich-Ebert-Stiftung - den Kurs der Regierung Uribe stützten. Das Uribe-Regime sei verantwortlich für die Aufrüstung mörderischer Paramilitärs, die Menschenrechtler und Gewerkschafter ermorden. Sie forderte die Kräfte zu unterstützen, die gegen rechte Regierungen kämpften." Aus: Bericht von der
- Bundesversammlung der BAG Frieden und internationale Politik am
- und
- März 2008 in Frankfurt am Main (Dokument B 75). „Wir rufen die Regierung Uribe und auch die FARC auf, unmissverständlich die Bereitschaft zu Friedensverhandlungen zu signalisieren. Friedensverhandlungen waren immer Ziel unserer Politik und unserer konkreten Handlung. Von der FARC erwarte ich, jetzt alle Geiseln frei zu lassen. Die Regierung Uribe wäre gut beraten, auch ihrerseits gefangen genommene FARC-Rebellen, die ebenfalls seit Jahren inhaftiert sind, frei zu lassen." Wolfgang Gehrcke (Sprecher der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag für internationale Beziehungen) zur Befreiung von Ingrid Betancourt, die von der FARC als Geisel festgehalten worden war (Dokument B 165). „Die Teilnehmenden der Venezuela-Delegationsreise von DIE LINKE.SDS verurteilen die Offensive der kolumbianischen Regierung Uribe gegen die Guerilla: 'Nicht die Guerilla, sondern Präsident Uribe gehört (wegen) seiner Politik der Gewalteskalation auf die Terrorliste.' (...) Der Studierendenverband DIE LINKE.SDS ruft die Bundesregierung auf, die verlogene Politik der USA zurückzuweisen. Zudem muss sie endlich die Menschenrechtsverletzungen in Kolumbien kritisieren und sich für eine friedliche Lösung des Konflikts im Sinne der Bevölkerung einsetzen. Dazu gehört, die Ermordung von Raul Reyes zu verurteilen, die FARC von der Liste der Terrororganisationen zu streichen, sie als Kriegspartei anzuerkennen und Kolumbien zu Verhandlungen zu drängen, die weitere Tote verhindern." Aus: „Der kolumbianische Präsident Uribe gehört auf die Terrorliste. Erklärung der TeilnehmerInnen der Delegationsreise zur Eskalation in Kolumbien/Venezuela/Ecuador" (Dokument B 166).
- Verhältnis zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihren Nachfolgeorganisationen Über die PKK sowie ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL heißt es u.a.: „Es wird keine friedliche und demokratische Lösung des Kurden-Problems geben, wenn die Vereins-, Versammlungs-, Presse- und Meinungsfreiheit für Kurdinnen und Kurden nicht wiederhergestellt und gesichert wird. Dies gilt nicht nur für die Türkei, sondern auch für die BRD. Grundlage für einen gesellschaftlichen Dialog zur Lösung der kurdischen Frage ist es, dass alle Beteiligten miteinander verhandeln können. In diesem Sinne bekräftigt die PDS ihre Ablehnung der Vereins- und Betätigungsverbote gegen kurdische Vereine in der BRD, die mit der Konstruktion der PKK-Nähe einer uferlosen Kriminalisierung ausgesetzt sind, und fordert deren Aufhebung. Zugleich gehen wir davon aus, dass eine Lösung des Kurden-Problems in der Türkei ohne die Einbeziehung der PKK in Verhandlungen unmöglich ist. Die PDS wird sich in diesem Sinne auch gegenüber allen politischen Parteien in der Bundesrepublik und der Bundesregierung einsetzen." Aus: „Grundpositionen des PDS-Parteivorstands zur kurdischen Frage", Erklärung vom
- August 1995 (Dokument B 170). „Der Befreiungskampf des kurdischen Volkes findet die Unterstützung der PDS. Die Jahrhunderte andauernde Unterdrückung und der Krieg der türkischen Regierung gegen die Kurden muss endlich beendet werden. Eine Folge von Unterdrückung und Krieg - nicht etwa Ursache - ist die PKK in ihrer konkreten Ausrichtung. Bestimmte Methoden und Maßnahmen der PKK stehen wir kritisch, ablehnend und auch verurteilend gegenüber. Darin sind wir uns mit vielen demokratischen kurdischen Organisationen einig, die zugleich aber betonen, dass es ohne Einbeziehung der PKK eine politische und endlich friedenbringende Lösung für das kurdische Volk nicht geben wird." Aus: „Retourkutsche des Bundesamts für Verfassungsschutz", Erklärung von Dr. Gregor Gysi vom
- August 1995 (Dokument B 171). „Der Befreiungskampf des kurdischen Volkes findet die Unterstützung der PDS. Wir betrachten die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als eine legitime Vertreterin des kurdischen Volkes, ohne deren Einbeziehung es keine politische und endlich Frieden bringende Lösung für das kurdische Volk geben wird. Auch wenn wir mit bestimmten Methoden und Ansichten der PKK nicht übereinstimmen, sprechen wir uns für die Aufhebung des PKK-Verbots aus." aus: Steffen Tippach (seinerzeit Abgeordneter der PDS im Deutschen Bundestag): „Focus-Pocus", Leipzigs Neue vom
- April 1997, S. 8 (Dokument B 172). Ein Flugblatt und Aufruf zu einer Demonstration am
- März 1999 unter dem Motto „Für das uneingeschränkte Recht der Kurdinnen und Kurden auf Selbstbestimmung - Für eine politische, friedliche Lösung der Kurdenfrage", zu dessen Erstunterzeichnern der Kläger gehörte (Dokument B 174), lautet auszugsweise: „Im Interesse einer friedlichen Lösung fordern wir (...) die Aufhebung des PKK- Verbots sowie der Verbote zahlreicher kurdischer Vereine und Organisationen in der Bundesrepublik. Wir fordern die Bundesregierung weiterhin auf, für die Beendigung aller kriegerischen und repressiven Handlungen der Türkei gegenüber Kurdinnen und Kurden, für die Freilassung Abdullah Öcalans aus der Türkei und seine Anerkennung als politische Person gegenüber der türkischen Regierung einzutreten." Der Vorsitzende der Bundestagsfraktion der Partei DIE LINKE, Herr Dr. Gregor Gysi, antwortete auf die Frage, ob der militärische Kampf der PKK ein legitimer Freiheitskampf sei: „Wer es in einer Demokratie nicht schafft, Mehrheiten zu organisieren, hat kein Recht zum gewaltsamen Widerstand. Wer aber diktatorisch unterdrückt wird, hat notfalls das Recht, sich auch bewaffnet zu wehren. Die Kurden wurden über Jahrzehnte stark unterdrückt. Geiselnahmen allerdings sind nie hinnehmbar und nur zu verurteilen." Tagesspiegel vom
- Juli 2008 (Dokument B 175). II. Zur Person des Klägers Der Kläger wurde 1956 in Niedersachsen geboren. Von dort zog er mit seiner Familie zunächst nach Rheinland-Pfalz und später nach Hessen, wo er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolvierte und einen Fachoberschulabschluss erwarb. Er arbeitete als Substitut und später als Filialleiter. Von 1981 bis 1990 war er Gewerkschaftssekretär in Mittelhessen. 1990 ging er nach Thüringen und war dort bis 1999 Landesvorsitzender der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen. Im April 1999 trat der Kläger der PDS bei. Im Oktober 2004 wurde er in den Parteivorstand gewählt, dem er bis heute angehört. Im selben Monat wurde er zum Bundeswahlkampfleiter berufen. Als solcher war er bis Mai 2008 für alle Wahlen in Deutschland verantwortlich. Ab Oktober 2005 nahm der Kläger innerhalb der Linkspartei.PDS die Aufgabe eines Fusionsbeauftragten/Beauftragten für die Parteineubildung für den Zusammenschluss mit der WASG wahr. Seit Mai 2008 ist er Föderalismusbeauftragter der Partei. Er arbeitet an führender Stelle in der Arbeitsgemeinschaft Christinnen und Christen bei der Partei DIE LINKE mit. Er ist religionspolitischer Sprecher der Partei und der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag. Von Oktober 1999 bis Oktober 2005 war der Kläger Abgeordneter im Thüringer Landtag. Dort übernahm er von 1999 bis 2001 den stellvertretenden Vorsitz und ab 2001 den Vorsitz der Landtagsfraktion. Zudem war er gewerkschafts- und wirtschaftspolitischer Sprecher der Fraktion. Im Oktober 2005 wurde der Kläger über die Landesliste der Thüringer Linkspartei in den
- Deutschen Bundestag gewählt. Dort ist er stellvertretender Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag. Im Dezember 2007 nominierte der Landesparteitag der Thüringer Linkspartei den Kläger als Spitzenkandidat für die Landtagswahl am
- August
- Das BfV führt über den Kläger eine Personenakte, in der Unterlagen über seine politischen Aktivitäten zusammengestellt sind. Die Informationen reichen bis in die 1980er Jahre zurück. Sie wurden zunächst bei der Beobachtung der DKP und ihres Umfelds gewonnen, seit 1999 bei der Beobachtung der PDS bzw. der Linkspartei.PDS sowie gegenwärtig der Partei DIE LINKE. Das BfV erhebt Informationen über die Tätigkeit des Klägers in der und für die Partei sowie über seine Abgeordnetentätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie den Ausschüssen. Auch über sonstige politische Aktivitäten des Klägers gewinnt das BfV Informationen. Die bei der Informationsbeschaffung über den Kläger durch das BfV eingesetzten Mittel sind zwischen den Beteiligten streitig. Die Beklagte behauptet, jedenfalls seit der Kläger im Oktober 1999 seine Tätigkeit als Landtagsabgeordneter in Thüringen aufgenommen hat, seien lediglich sogenannte offene Quellen eingesetzt worden. Bei der Informationsgewinnung aus offenen Quellen wertet das Bundesamt insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Veröffentlichungen im Internet aus und analysiert Presseerklärungen und sonstige Verlautbarungen. Dass darüber hinaus keine heimliche Informationsbeschaffung stattgefunden hat, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Neben dem Kläger sind und waren Mitglieder der Partei DIE LINKE und Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag Gegenstand der Informationsbeschaffung durch das BfV. Beim Verwaltungsgericht Köln sind in diesem Zusammenhang Klagen auf Akteneinsicht, Auskunftserteilung und/oder Datenlöschung anhängig von ... Anfang 2003 vertrieb der Landesverband Thüringen der Christlichdemokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA) eine Broschüre mit dem Titel „'Transmissionsriemen' der Postkommunisten? PDS-Arbeit gegen den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB)". Darin wurde die politische Tätigkeit des Klägers in den 1980er Jahren thematisiert. Unter Beschreibung einzelner Vorgänge enthielt die Broschüre die Behauptung, der Kläger sei für seine politische Nähe zur DKP bekannt gewesen. Weil er für möglich hielt, dass die CDA die in die Broschüre eingeflossenen Informationen von Verfassungsschutzbehörden erhalten hatte, bat der Kläger das BfV um Auskunft über die dort über seine Person gespeicherten Daten. Das BfV teilte dem Kläger mit, unter den beim Bundesamt zu seiner Person erfassten Erkenntnissen seien auch einige der in der CDA-Broschüre aufgeführten Informationen. Gleichzeitig übermittelte das BfV dem Kläger eine etwa zweieinhalb Seiten umfassende Liste von zu seiner Person erfassten Daten aus der Zeit von Mai 1985 bis Mai
- Eine weitergehende Auskunft müsse aus Gründen der Geheimhaltung unterbleiben. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verfolgte der Kläger sein Auskunftsbegehren durch eine Klage beim Verwaltungsgericht Köln ( 20 K 6242/03 ) weiter. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte das BfV die Personenakte des Klägers vor, nahm jedoch aus Geheimhaltungsgründen Schwärzungen vor und entfernte einzelne Dokumente. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Zwischenverfahren ( 20 F 10.06 ) die Rechtmäßigkeit der Weigerung, die Personenakte des Klägers uneingeschränkt vorzulegen, bestätigt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es auf Auskünfte aus der Personenakte des Klägers gerichtet war. Die weitergehende Klage, die auf Auskunft über alle seine Person betreffenden Informationen abzielte, über die das BfV außerhalb seiner Personenakte verfügt, erhielt der Kläger aufrecht. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom
- Dezember 2007 ab. Mit Beschluss vom
- Februar 2009 hat der Senat den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt ( 16 A 844/08 ). Der Kläger richtete auch Auskunftsbegehren an das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz. In diesem Zusammenhang gelangte er zu der Auffassung, dass die in die Broschüre der CDA eingeflossenen Informationen vom Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz herrührten. Nachdem ihm bekannt geworden war, dass das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten über ihn erhebt, erhob er beim Verwaltungsgericht Weimar Klage gegen den Freistaat Thüringen (4/1 K 2299/03.We), mit den Anträgen unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz den Beklagten zu verpflichten, Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers zu erteilten, die das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz seit dem
- November 2002 über ihn gespeichert hat, festzustellen, dass die Weitergabe personenbezogener Daten über den Kläger an die Thüringer CDA, ihr nahestehende Personen oder sonstige für die Veröffentlichung der Broschüre „'Transmissionsriemen' der Postkommunisten?" verantwortliche Personen rechtswidrig war, festzustellen, dass die Sammlung personenbezogener Daten über den Kläger durch das Thüringer Landsamt für Verfassungsschutz rechtswidrig ist, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Auskunftsverweigerung durch das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz bezüglich der Auskunftsbegehren des Klägers vom
- März 2002 und vom
- Januar 2003 nicht vorliegen. Das Verfahren beim Verwaltungsgericht Weimar, in dem bislang drei die Vorlage von Unterlagen betreffende Zwischenverfahren beim Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängig waren ( 10 SOV 136/04 , 10 SOV 1024/06 und 10 SOV 884/07 ), ist noch nicht abgeschlossen. Nachdem der Kläger in dem auf Auskunftserteilung gerichteten Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln ( 20 K 6242/03 ) erfahren hatte, dass er weiterhin Gegenstand der Informationserhebung durch das BfV ist, hat er am
- Juli 2004 die vorliegende Klage erhoben. Die Informationsbeschaffung des BfV über den Kläger ist auch Gegenstand eines noch anhängigen Organstreitverfahrens beim Bundesverfassungsgericht, das der Kläger (Antragsteller zu 1.) und die Fraktion DIE LINKE. im Bundestag (Antragsteller zu 2.) gegen den Bundesminister des Innern (Antragsgegner zu 1.) und die Bundesregierung (Antragsgegnerin zu 2.) angestrengt haben ( 2 BvE 4/07 ). Die Antragsteller beantragen folgende Feststellungen: Die Antragsgegnerin zu
- und ihre Mitglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestags ihr Abgeordnetenmandat frei und unbeeinträchtigt durch Maßnahmen der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ausüben können. Der Antragsgegner zu
- und die Antragsgegnerin zu
- haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Antragstellers zu
- einzustellen, gegen Art. 46 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue verstoßen und dadurch den Antragsteller zu
- in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 46 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Der Antragsgegner zu
- und die Antragsgegnerin zu
- haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Antragstellers zu
- und weiterer der Antragstellerin zu
- angehörender Bundestagsabgeordneter einzustellen, gegen den Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestags i.V.m. Art. 46 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 GG und den Grundsatz der Verfassungsorgantreue sowie gegen die Grundsätze der Finanzverfassung gemäß Art. 104a ff. GG verstoßen und dadurch den Deutschen Bundestag in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus diesen Vorschriften verletzt. Zur Begründung der vorliegenden Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Es sei rechtswidrig, Daten über ihn zu sammeln. Dies wolle er für die Vergangenheit und für die Zukunft festgestellt wissen. Er habe ein berechtigtes Interesse an diesen Feststellungen. Das ergebe sich aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Stellung als Abgeordneter. Als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens sei er auf einen untadeligen Ruf angewiesen. Um sein durch die Aktivitäten des BfV beschädigtes Ansehen wiederherzustellen, sei eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datensammlung das wirksamste Mittel. Die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das BfV sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes hierfür nicht vorlägen. Insbesondere fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass er in einem oder für einen Personenzusammenschluss Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nachdrücklich unterstütze. Den Ausführungen der Beklagten sei an keiner Stelle etwas dafür zu entnehmen, dass die Linkspartei.PDS (heute: DIE LINKE) darauf hinarbeite, die freiheitliche demokratische Grundordnung außer Geltung zu setzen. Die Einstellung und Politik der Partei gegen das kapitalistische Wirtschaftssystem und dessen Auswüchse sei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes vereinbar. Unabhängig hiervon könne die schlichte Innehabung von Funktionen innerhalb der Partei nicht ausreichen, um ihn zum Gegenstand der Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden zu machen. Erforderlich sei vielmehr der Nachweis konkreter Handlungen, die zu einer aktiven Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen geeignet seien. Im Hinblick auf das freie Mandat und die Indemnität seien die Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes für eine Sammlung personenbezogener Informationen über Abgeordnete nicht ausreichend. Unabhängig davon ließen das freie Mandat und die Indemnität auch materiell derartige Maßnahmen gegen Abgeordnete nicht zu. Für die Zeit seiner Tätigkeit als Abgeordneter des Thüringer Landtags seien die zusätzlichen Beschränkungen zu beachten, die sich aus der Verfassung des Freistaats Thüringen ergäben. Sein Status als Abgeordneter stehe einer Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden insgesamt entgegen. Auch eine Informationsgewinnung über seine Aktivitäten innerhalb der Partei sei unzulässig. Eine Aufteilung seiner Person in den Parteifunktionär und den Abgeordneten sei nicht möglich, weil beide Funktionen untrennbar miteinander verknüpft seien. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig ist, soweit es sich um Informationen handelt, die bis zur Aufnahme des Landtagsmandats des Klägers im Oktober 1999 erhoben worden sind, soweit es sich um Informationen handelt, die während der Zeit des Landtagsmandats des Klägers im Thüringischen Landtag erhoben worden sind, soweit es sich um Informationen handelt, die während der Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter erhoben worden sind und noch erhoben werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit sie darauf gerichtet sei, die Rechtswidrigkeit einer Informationsgewinnung über den Kläger unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel festzustellen. Insoweit fehle dem Kläger das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Während seiner Zeit als Abgeordneter seien Erkenntnisse über den Kläger nur aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen gesammelt und insbesondere nachrichtendienstliche Mittel nicht eingesetzt worden. Zwar könne der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel auch in Bezug auf die Mandatsausübung nicht unabhängig von weiteren tatsächlichen Entwicklungen in jedem Fall für die Zukunft ausgeschlossen werden, es sei jedoch nicht absehbar, unter welchen künftigen Umständen der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel in Betracht kommen könne. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger sei auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes rechtmäßig. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Linkspartei.PDS (heute: DIE LINKE) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfalte. Aus den Erkenntnissen in den Verfassungsschutzberichten, dem Parteiprogramm sowie Verlautbarungen der Partei, der in ihr tätigen Zusammenschlüsse und einzelner Mitglieder ergäben sich Anhaltspunkte für das Anstreben einer sozialistischen Gesellschaft, die Propagierung der sozialistischen Revolution und die Inanspruchnahme eines auch gewaltsamen Widerstandsrechts. Zudem lasse die Partei in ihren Reihen linksextremistische Gruppierungen zu, arbeite mit deutschen Linksextremisten außerhalb der Partei zusammen, distanziere sich nicht hinreichend von der SED-Gewaltherrschaft, unterhalte Verbindungen zu kommunistischen Parteien im Ausland, bekunde dem kommunistischen Regime in Kuba ihre uneingeschränkte Solidarität und unterstütze ausländische Guerillaorganisationen politisch. Die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger durch das BfV sei aufgrund seiner ausgesprochen prominenten und hervorgehobenen Tätigkeit in und für die Partei zulässig. Dem stehe sein Status als Abgeordneter nicht entgegen. Eine Informationssammlung über Abgeordnete sei weder im Hinblick auf die Indemnität noch im Hinblick auf die Immunität oder das freie Mandat unzulässig. Während seiner Tätigkeit als Landtagsabgeordneter in Thüringen habe der Kläger keinen weitergehenden Schutz gegen Maßnahmen des BfV genossen als als Bundestagsabgeordneter. Die Vorschriften der Verfassung des Freistaats Thüringen über den Status von Landtagsabgeordneten seien nicht geeignet, die Tätigkeit des BfV auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes einzuschränken, weil Bundesrecht selbst dem Landesverfassungsrecht vorgehe. Die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger sei in ihrem bisherigen Umfang auch verhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit dem Klageantrag zu
- (Sammlung von Informationen bis zur Aufnahme des Landtagsmandats im Oktober 1999) durch Beschluss vom
- Dezember 2007 abgetrennt. Im Übrigen hat es mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom
- Dezember 2007 festgestellt, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger durch das BfV rechtswidrig ist, soweit es sich um Informationen handelt, die während der Zeit des Landtagsmandats des Klägers im Thüringer Landtag erhoben worden sind und die während der Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter erhoben worden sind und noch erhoben werden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Parteiprogramm der Linkspartei.PDS - ein Parteiprogramm der Partei DIE LINKE liege noch nicht vor - schließe verfassungswidrige Zielsetzungen zumindest nicht eindeutig aus. Die Partei biete jedoch eindeutig kommunistisch geprägten Zusammenschlüssen wie z.B. der Kommunistischen Plattform statuarisch abgesicherte Betätigungsmöglichkeiten in der Partei. Ob unter diesen Umständen auch bei Parteifunktionären wie dem Kläger, die entsprechenden Strömungen nicht angehörten, die Bewertung gerechtfertigt sei, dass sie Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfalteten, könne offen bleiben. Die von der Beklagten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Einsatzes von nachrichtendienstlichen Mitteln vorgenommene Beobachtung des Klägers erweise sich bei einer einzelfallbezogenen Abwägung seiner Statusrechte als Abgeordneter auf der einen und den Erfordernissen des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der anderen Seite jedenfalls als unverhältnismäßig. Maßgeblich sei insoweit, dass Bürger oder auch andere Abgeordnete vor dem Umgang mit dem Kläger zurückschrecken könnten, wenn die Beobachtung publik werde. Für seine Tätigkeit als Abgeordneter sei der Kläger darauf angewiesen, dass sich Bürger mit Bitten und Ansinnen an ihn wendeten. Zudem benötige er Informationen von Dritten, um die Kontrollfunktion des Parlaments wahrnehmen zu können. Diese Problematik werde dadurch in erheblicher Weise verschärft, dass die Datenerhebung in eine Sammlung von Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln übergehen könne, ohne dass dies für den Abgeordneten oder Dritte erkennbar werde. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Für die Sammlung personenbezogener Informationen über Abgeordnete durch das BfV sei keine spezialgesetzliche Regelung erforderlich. Dem Bundesverfassungsschutzgesetz und dem Artikel 10-Gesetz sei unmissverständlich zu entnehmen, dass auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen Abgeordnete grundsätzlich zulässig sei. Unabhängig davon, dass die Tätigkeit des Klägers als hochrangiger Funktionär der Partei DIE LINKE eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung sei, sei die Informationserhebung über ihn jedenfalls deshalb zulässig, weil dies zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen der Partei als solcher erforderlich sei. Die Sammlung von Informationen in der bisherigen Form sei verhältnismäßig. Die Informationsgewinnung aus öffentlichen Quellen stelle keinen erheblichen Eingriff in die Rechte des Klägers dar; dieser geringfügige Eingriff sei durch das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Jedenfalls sei nicht erkennbar, warum der Kläger nicht in Bezug auf seine Wahrnehmung von Parteifunktionen Gegenstand von Maßnahmen des BfV sein dürfe. Eine Trennung zwischen der Tätigkeit als Abgeordneter und als Parteifunktionär sei möglich. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt seine erstinstanzlichen Klageanträge klar und beantragt, festzustellen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig Informationen über ihn in der Zeit seines Landtagsmandats (von Oktober 1999 bis Oktober 2005) sowie in der Zeit von der Übernahme seines Bundestagsmandats im Oktober 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, über ihn künftig personenbezogene Daten zu erheben. Außerdem beantragt er, die Berufung zurückzuweisen, Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Ergänzend führt er aus: Die Notwendigkeit einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die Sammlung personenbezogener Informationen über Abgeordnete durch das BfV ergebe sich aus einer systematischen Auslegung des Abgeordnetengesetzes. Wenn dieses in § 44c eine besondere Regelung der Überprüfung von Abgeordneten auf eine Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit der früheren DDR enthalte, müsse für eine Beobachtung von Abgeordneten durch Verfassungsschutzbehörden erst Recht eine besondere gesetzliche Regelung geschaffen werden. Zudem finde das Sicherheitsüberprüfungsgesetz nach seinem § 2 Abs. 3 Nr. 1 auf Abgeordnete des Deutschen Bundestages keine Anwendung. Wenn die Verfassungsschutzbehörden demnach gegenüber Abgeordneten im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nicht tätig werden dürften, sei ihnen dies nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch im Übrigen untersagt. Unabhängig hiervon stehe seiner Beobachtung durch das BfV, und zwar sowohl einer solchen aus offenen Quellen als auch einer heimlichen Informationsbeschaffung, entgegen, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, Bestrebungen der Partei DIE LINKE gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nachzuweisen. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeführten Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen und dadurch fehlinterpretiert. Zudem verkenne die Beklagte den offenen Charakter des Grundgesetzes auch und gerade im Hinblick auf gesellschaftliche Veränderungen. Der Senat hat Beweis darüber erhoben, ob seit Oktober 1999 im BfV die Anordnung getroffen wurde, personenbezogene Daten über den Kläger mit Mitteln zur heimlichen Informationsbeschaffung zu erheben, durch Vernehmung von Herrn Direktor beim BfV Artur I. als Zeugen. Herr Direktor beim BfV I. ist als Abteilungsleiter im BfV zuständig für den Bereich Rechts-/Linksextremismus und in dieser Funktion grundsätzlich befugt, den Einsatz von heimlichen Mitteln zur Informationsbeschaffung anzuordnen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung einen Erlass des Bundesministeriums des Innern an das BfV vom
- Juli 1995 vorgelegt, mit dem sich der Bundesminister des Innern persönlich die Entscheidung über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen die PDS (später: Linkspartei.PDS, heute: DIE LINKE) vorbehalten hat. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 16 A 844/08 , auf die von den Beteiligten vorgelegten Anlagen (vom Kläger: 1 bis 14; von der Beklagten: B 1 bis B 179) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen. Gründe Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klage des Klägers ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet, im Übrigen unzulässig bzw. unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg, soweit der Kläger dem BfV einen rechtswidrigen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel vorwirft. Die Klage gegen den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel in der Vergangenheit ist unzulässig, jedenfalls unbegründet. Dem Kläger fehlt das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Das BfV hat keine Informationen heimlich beschafft. Bei der heimlichen Informationsbeschaffung werden nachrichtendienstliche Mittel wie der Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen angewendet (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz - Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG). Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass das BfV Informationen über den Kläger seit Oktober 1999 allein aus allgemein zugänglichen Quellen erhebt. Dies hat das BfV im gerichtlichen Verfahren mehrfach - zuletzt mit Schriftsatz vom
- Januar 2009 - erklärt. Der Zeuge, Herr Direktor beim BfV I. , hat dies in seiner Vernehmung vor dem Senat überzeugend bestätigt. Der Zeuge ist glaubwürdig, seine Angaben sind glaubhaft. Seine Aussage ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Er hat unter Bezugnahme auf einen entsprechenden schriftlichen Erlass des Bundesministeriums des Innern vom
- Juli 1995 dargelegt, dass sich der Minister persönlich die Entscheidung über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen die PDS (später: Linkspartei.PDS, heute: DIE LINKE), ihre Teilgruppen und Mitglieder vorbehalten habe. Seither habe der Bundesminister des Innern von dem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht. Weder er - der Zeuge - noch seine beiden Amtsvorgänger, die er im Hinblick auf seine bevorstehende Zeugenaussage danach befragt habe, hätten weisungswidrig den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen den Kläger angeordnet. Dafür, dass dennoch nachrichtendienstliche Mittel gegen den Kläger eingesetzt wurden, bieten die dem Senat vorliegende Personenakte oder sonstige Umstände keinen Hinweis. Auch der Kläger hat dies nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere gibt der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschilderte Vorfall nichts anderes her. Der Kläger will danach Ende 2007 von einem Bewohner seines Wahlkreises angesprochen worden sein, der behauptet habe, als V-Mann des Verfassungsschutzes tätig zu sein. Dieser Angabe lässt sich weder entnehmen, dass es sich um eine Vertrauensperson des BfV handelte, noch, dass sie auf den Kläger angesetzt war. Die Klage gegen den zukünftigen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Dies setzt voraus, dass konkret mit zukünftigen Rechtsverletzungen gerechnet werden muss und der Betroffene zur Abwehr dieser Rechtsverletzungen ausnahmsweise nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom
- Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u.a. -, juris Rdnr. 140 (= NJW 2008, 822 ); BVerwG, Urteil vom
- September 1972 - IV C 17.71 -, juris Rdnr. 29 (= BVerwGE 40, 323 ), Beschluss vom
- Februar 1973 - IV CB 69.72 -, juris Rdnr. 6 (= DVBl 1973, 448 ). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das BfV konkret beabsichtigt, demnächst nachrichtendienstliche Mittel gegen den Kläger einzusetzen. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass sich die Beklagte den Einsatz solcher Mittel gegen den Kläger bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen vorbehalten hat. Dieser allgemeine Vorbehalt begründet keine für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes hinreichend konkrete Gefahr einer zukünftigen Rechtsverletzung. Eine Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die das BfV zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel veranlassen könnte, ist nicht absehbar. Die Klage gegen die Informationserhebung aus allgemein zugänglichen Quellen (offene Beobachtung) ist zulässig. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Klageanträge anders als erstinstanzlich gefasst hat, handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich um die Klarstellung seines seit der Klageerhebung verfolgten Begehrens. Die nunmehr gewählte Formulierung der Erhebung anstelle der Sammlung personenbezogener Daten über den Kläger ist nicht mit einer materiellen Änderung des Klagebegehrens verbunden, sondern passt das bislang Gewollte lediglich sprachlich an den Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG an. Für die Zukunft entspricht der Unterlassungsantrag dem Begehren des Klägers besser als der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag. Bei sachgerechter Auslegung seines Klagevorbringens wollte der Kläger von Anfang an erreichen, künftig nicht mehr Gegenstand der Informationsbeschaffung durch das BfV zu sein. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Das BfV durfte den Kläger in der Zeit von Oktober 1999 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht beobachten und muss die offene Beobachtung des Klägers auch künftig unterlassen. Dabei steht die offene Beobachtung des Klägers durch das BfV insgesamt zur Überprüfung des Senats. Sie umfasst die gesamte Tätigkeit des Klägers im linken politischen Spektrum, seine Aktivitäten in der und für die Partei DIE LINKE sowie zuvor in und für die Parteien PDS und Linkspartei.PDS, Teile seiner Abgeordnetentätigkeit im Bundestag und im Thüringer Landtag sowie seine sonstigen politische Betätigungen. Bei der Informationsgewinnung über die Abgeordnetentätigkeit des Klägers durch das BfV sind allein sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie in dessen Ausschüssen außer Betracht geblieben. Der Senat hat keinen Anlass, an den entsprechenden Erklärungen der Beklagten zu zweifeln. Aus der dem Gericht vorliegenden Personenakte des Klägers ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die in der Akte enthaltenen Informationen über die Arbeit des Klägers als Abgeordneter betreffen andere Aspekte dieser Tätigkeit: Das BfV hat allein dokumentiert, wenn dem Kläger innerhalb der Fraktionen, denen er angehörte, besondere Funktionen (z.B. als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Sprecher für bestimmte Politikbereiche) übertragen wurden.
- Als Rechtsgrundlage für die Beobachtung des Klägers durch das BfV kommt allein § 8 Abs. 1 BVerfSchG in Betracht. Danach darf das BfV die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben. Zu seinen Aufgaben gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BVerfSchG u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG ist Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehören nach § 4 Abs. 2 BVerfSchG u.a. das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (Buchstabe a), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (Buchstabe c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (Buchstabe d) sowie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Buchstabe g). Sind zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verschiedene Maßnahmen geeignet, hat das BfV nach § 8 Abs. 5 Satz 1 BVerfSchG diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (§ 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfSchG). Die genannten Normen scheiden nicht deshalb von vornherein als Rechtsgrundlage aus, weil der Kläger Abgeordneter des Deutschen Bundestages ist und zuvor dem Thüringer Landtag angehörte. Für die offene Beobachtung von Abgeordneten durch das BfV bedarf es keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage. Die allgemeine gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG genügt entgegen der klägerischen Rechtsansicht dem Vorbehalt des Gesetzes auch in Bezug auf Abgeordnete. Einer Anwendung dieser Vorschrift auf Parlamentsmitglieder steht nicht entgegen, dass sie Maßnahmen des BfV insofern nicht an besondere Voraussetzungen, namentlich eine Mitwirkung parlamentarischer Gremien knüpft. Ein solcher Vorbehalt ergibt sich aus dem Grundgesetz nicht. Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 GG, die die Einleitung von Strafverfahren und Verfahren nach Art. 18 GG gegen Abgeordnete sowie Verhaftungen und sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen gegen Abgeordnete von einer Genehmigung des Bundestags abhängig machen, sind auf ihren - hier nicht betroffenen - Anwendungsbereich beschränkte Spezialvorschriften. Eine allgemeine Regel, dass Maßnahmen anderer staatlicher Gewalten gegen Parlamentarier nur zulässig sind, wenn sie zuvor vom Parlament genehmigt wurden, lässt sich hieraus nicht ableiten und wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wie ihn das Grundgesetz ausgestaltet hat, nicht vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt der Sinn der Gewaltenteilung nicht darin, die Funktionen der Staatsgewalt scharf zu trennen. Vielmehr sollen die Organe der Legislative, Exekutive und Judikative sich gegenseitig kontrollieren und begrenzen. Auf diese Weise sollen eine Mäßigung der Staatsgewalt erreicht und die Freiheit des Einzelnen geschützt werden. Die zu diesem Zweck erforderliche Aufrechterhaltung der in der Verfassung vorgenommenen Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten gebietet nicht nur, keine Gewalt der Zuständigkeiten zu berauben, die für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlich sind. Auch darf keine Gewalt ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über die anderen Gewalten erhalten. Vgl. BVerfG, vom
- April 1959 - 2 BvF 2/58 -, juris Rdnr. 56 (= BVerfGE 9, 268 ); Beschluss vom
- Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, juris Rdnr. 43 (= BVerfGE 95, 1 ), jeweils m. w. N. Einen Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen Gewalten sieht das Grundgesetz nicht vor. Insbesondere lässt sich ein solcher Vorrang nicht aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie herleiten. BVerfG, Beschluss vom
- August 1978 - 2 BvL 8/77 -, juris Rdnr. 74 (= BVerfGE 49, 89 ). Maßnahmen anderer Staatsgewalten gegen Abgeordnete generell von einer Genehmigung des Parlaments abhängig zu machen, würde der Legislative einen ihr gegenüber den anderen Staatsgewalten nicht zustehenden Vorrang einräumen und ihr ein Übergewicht über diese verschaffen. Es ist nicht ersichtlich, wie die anderen Staatsgewalten zu einer wirksamen Kontrolle der Legislative in der Lage sein sollten, wenn sie für jede die Tätigkeit der Abgeordneten beeinträchtigende Maßnahme auf vorherige Genehmigungen des Parlaments angewiesen wären. Das gilt auch im Lichte von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Das freie Mandat von Thüringer Landtagsabgeordneten ist durch Art. 53 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen in gleicher Weise gewährleistet. Zwar sehen diese Verfassungsnormen keine Möglichkeit vor, das freie Mandat einzuschränken. Hieraus folgt jedoch nicht, dass jeder Eingriff in das freie Mandat unzulässig wäre. Vielmehr ist das freie Mandat im Lichte der sonstigen Vorschriften des Grundgesetzes auszulegen und kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom
- Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, juris Rdnr. 42 (= BVerfGE 99, 19 ); Urteil vom
- Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, juris Rdnr. 207 (= BVerfGE 118, 277 ). Das Erfordernis einer besonderen Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden gegen Abgeordnete ergibt sich nicht aus einer systematischen Auslegung der Gesamtheit der Vorschriften, die die Rechte und Pflichten eines Abgeordneten regeln. Insbesondere lässt sich dies entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus § 44c Abgeordnetengesetz (AbgG) herleiten. Der Existenz dieser Vorschrift, die eine Überprüfung von Bundestagsabgeordneten auf eine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR ermöglicht, kann nicht entnommen werden, dass eine Beobachtung von Abgeordneten durch Verfassungsschutzbehörden erst Recht einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfte. Einem solchen Erstrecht-Schluss steht entgegen, dass § 44c AbgG nicht dazu dient, Abgeordnete aufgrund ihrer besonderen Stellung in der Ordnung des Grundgesetzes anders als Bürger, die diesen verfassungsrechtlichen Schutz nicht genießen, vor staatlichen Maßnahmen zu schützen. § 44c AbgG schafft vielmehr staatliche Eingriffsmöglichkeiten, die nur gegenüber Abgeordneten gelten. Dass Maßnahmen des BfV gegen Abgeordnete unzulässig sind, sofern sie nicht auf einer besonderen, gerade auf Abgeordnete zugeschnittenen Rechtsvorschrift beruhen, lässt sich auch nicht § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) entnehmen. Nach dieser Vorschrift gilt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz nicht für Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes und ist damit insbesondere auf Bundestagsabgeordnete nicht anwendbar. Hieraus ergibt sich jedoch keine allgemeine Beschränkung der Kompetenzen des BfV gegenüber Abgeordneten. Bei § 2 Abs. 3 Nr. 1 SÜG handelt es sich um eine als solche grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die zudem nur am Rande die Tätigkeit des BfV betrifft. Nach § 3 Abs. 1 SÜG liegt die Zuständigkeit für Sicherheitsüberprüfungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nicht beim BfV. Dieses führt Sicherheitsüberprüfungen nur selbst durch, wenn Bewerber und Mitarbeiter des eigenen Dienstes betroffen sind (§ 3 Abs. 3 SÜG). Im Übrigen wirkt das BfV bei von anderen Behörden durchzuführenden Überprüfungen lediglich mit (§ 3 Abs. 2 SÜG). Gegen einen besonderen Gesetzesvorbehalt zugunsten von Abgeordneten spricht auch § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz). Wenn diese Vorschrift die Einbeziehung von Abgeordnetenpost in Maßnahmen, die sich gegen Dritte richten, verbietet, ist dem zu entnehmen, dass Abgeordnetenpost Gegenstand von gegen den Abgeordneten selbst gerichteten Maßnahmen sein darf. Das Gesetz geht damit von der Zulässigkeit solcher Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden gegen Abgeordnete aus, obwohl das Artikel 10-Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage für speziell diesen Personenkreis betreffende Eingriffe enthält. Bleibt damit die besondere Stellung des Abgeordneten tatbestandlich noch unberücksichtigt, stellt das Bundesverfassungsschutzgesetz seinen verfassungsrechtlich gebotenen Schutz allein, aber auch hinreichend auf der Rechtsfolgenseite sicher. Der Tätigkeit des BfV sind durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit klare Grenzen gesetzt. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind sämtliche schutzwürdigen Belange des Betroffenen auf der einen Seite und die zu schützenden öffentlichen Interessen auf der anderen Seite in die Abwägung einzustellen und zu gewichten. So kann der verfassungsrechtlich insbesondere durch das freie Mandat verbürgte Status eines Abgeordneten ausschlaggebend sein.
- Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine offene Beobachtung des Klägers waren und sind gegeben. a) Bei den Parteien PDS, Linkspartei.PDS und heute DIE LINKE handelt es sich jeweils um Personenzusammenschlüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 BVerfSchG. Der verfassungsrechtliche Sonderstatus der Parteien aus Art. 21 Abs. 2 GG schließt eine solche Bewertung und die an sie anknüpfende Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden nicht aus. Zwar behält Art. 21 Abs. 2 GG die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vor. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen und niemand befugt, die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend zu machen oder wegen parteioffizieller Tätigkeiten rechtliche Sanktionen anzudrohen oder zu verhängen. Vgl. BVerfG, Urteil vom
- August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rdnr. 215 (= BVerfGE 5, 85 ); Beschluss vom
- Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rdnr. 16 (= BVerfGE 40, 287 ); Bay. VGH, Beschluss vom
- Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rdnr. 18 (= NJW 1994, 748 ). Das Parteienprivileg hindert aber staatliche Stellen nicht, die Überzeugung zu gewinnen und zu vertreten, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele. OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 27 (= NVwZ 1994, 588 ); OVG Rhl.-Pf., Urteil vom
- September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rdnr. 20; Bay. VGH, Beschluss vom
- Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rdnr. 18 (= NJW 1994, 748 ); Löwer, Welche Anforderungen stellen der verfassungsrechtliche Status der Parteien und der Abgeordneten an die Arbeit des Verfassungsschutzes und den jährlichen Verfassungsschutzbericht?, in: BMI, Verfassungsschutz: Bestandsaufnahme und Perspektiven
(248). Wenn es von Verfassungs wegen der Regierung nicht nur erlaubt, sondern von ihr auch gefordert wird, Berichte über die Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien dem Parlament und der Öffentlichkeit vorzulegen, vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1975 - 2 BvL 13/73 u.a. -, juris Rdnr. 62 (= BVerfGE 39, 334 ); Beschluss vom
- Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rdnr. 19 (= BVerfGE 40, 287 ), beschränkt die Verfassung nicht generell die Möglichkeit, diesbezügliche Informationen auch über politische Parteien als Grundlage für solche Berichte zu beschaffen. OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 27 ff. (= NVwZ 1994, 588 ); OVG Rhl.-Pf., Urteil vom
- September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rdnr.
- Trotz des Parteienprivilegs muss sich die bloße Beobachtung durch das BfV nicht auf aktivkämpferische Bestrebungen beschränken, die die Parteiverbotsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG erfüllen. Die Beobachtung von Parteien durch ein Amt für Verfassungsschutz ist nicht nur zu dem Zweck zulässig, ein Parteiverbotsverfahren einzuleiten. Die Beobachtung einer politischen Partei und ihrer Funktionäre auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen hin zielt ebenso wie die Beobachtung anderer Vereinigungen oder einzelner nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch und in Anbetracht der langjährigen Staatspraxis sogar vornehmlich, Erkenntnisse über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln, entgegenzuwirken. Die als Institution verfassungsrechtlich anerkannten Ämter für Verfassungsschutz könnten die ihnen damit gestellte Aufgabe schwerlich erfüllen, wenn sie nicht bereits beim Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen tätig werden dürften. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rdnr. 26 f. = BVerwGE 110, 126 ); OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 31 (= NVwZ 1994, 588 ); OVG NRW, Beschluss vom
- Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, www.nrwe.de Rdnr. 46 (Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen = juris Rdnr. 23 = NWVBl 2001, 178 ); Nds. OVG, Urteil vom
- Oktober 2000 - 11 L 87/00 -, juris Rdnr. 20 (= NVwZ-RR 2002, 242 ); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
- März 1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rdnr. 3 (= DÖV 1994, 917). §§ 3 , 4 , 8 und 9 BVerfSchG gewährleisten über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall einfachgesetzlich den verfassungsrechtlich gebotenen schonenden Ausgleich zwischen dem Parteienprivileg des Art. 21 GG und der gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rdnr. 26 f. (= BVerwGE 110, 126 ); OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 31 (= NVwZ 1994, 588 ); Nds. OVG, Urteil vom
- Oktober 2000 - 11 L 87/00 -, juris Rdnr. 19 (= NVwZ-RR 2002, 242 ). Es lagen und liegen aktuell tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen der Parteien PDS, Linkspartei.PDS und DIE LINKE gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor. Bei dem Tatbestandsmerkmal „Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte" in § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterfällt. Bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, dass Bestrebungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BVerfSchG genannten Art gegeben sein könnten, genügen nicht. Andererseits bedarf es nicht bereits der Gewissheit, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft und abgeschafft werden soll. Es müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten und deshalb eine weitere Aufklärung erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen. OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 286 (= juris Rdnr. 270); zu entsprechenden Regelungen in den Landesverfassungsschutzgesetzen vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rdnr. 68 (= BVerfGE 113, 63 ); OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 44 (= NVwZ 1994, 588 ); Bay. VGH, Beschluss vom
- Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rdnr. 20 (= NJW 1994, 748 ); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
- März 1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rdnr. 4 (= DÖV 1994, 917); siehe auch BVerfG, Urteil vom
- Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. -, juris Rdnr. 281 (= BVerfGE 100, 313 ); BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris Rdnr. 26 ff. (= BVerwGE 87, 23 ). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt. Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, www.nrwe.de Rdnr. 66 (= juris Rdnr. 43 = NWVBl 2001, 178 ) und Urteil vom
- Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 320 (= juris Rdnr. 304). Derartige Anhaltspunkte können sich aus dem Programm und/oder der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial. Vgl. in Bezug auf Parteien BVerfG, Urteil vom
- August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rdnr. 228 (= BVerfGE 5, 85 ); OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rdnr. 46 (= NVwZ 1994, 588 ); Nds. OVG, Urteil vom
- Oktober 2000 - 11 L 87/00 -, juris Rdnr. 22 (= NVwZ-RR 2002, 242 ); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom
- April 2006 - 3 B 3.99 -, juris Rdnr. 47 (= NVwZ 2006, 838 ); OVG Rh.-Pf., Urteil vom
- September 1999 - 2 A 11774/98 -, juris Rdnr. 21; in Bezug auf sonstige Organisationen OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 288 (= juris Rdnr. 272). Bei Äußerungen kommt es nicht auf ihre abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtausrichtung der Gruppierung. Vgl. in Bezug auf Parteien BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rdnr. 31 (= BVerwGE 110, 126 ); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom
- April 2006 - 3 B 3.99 -, juris Rdnr. 47 (= NVwZ 2006, 838 ); in Bezug auf sonstige Organisationen OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 293 (= juris Rdnr. 272). Bei der Würdigung von Erklärungen ist dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Recht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen. Das Grundrecht ist konstituierend für die Demokratie, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und - werten zulässt. Die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen ist daher ebenso wenig als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile dieser Grundordnung zu ändern. Es ist andererseits verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rdnr. 71 f. (= BVerfGE 113, 63 ); OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2008 - 5 A 130/05 -, www.nrwe.de Rdnr. 297 (= juris Rdnr. 281). Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen einer Partei sind nicht nur dann gegeben, wenn die Partei in ihrer Gesamtheit solche Bestrebungen entfaltet. Gerade die innere Zerrissenheit eine