Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller träg
Art. 5
der Richtlinie den Mitgliedstaaten obliegenden Ausgestaltung der Internetseiten nach den europäischen Vorgaben unterfallen. Schließlich wird im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur Verletzungen in eigenen Rechten geltend machen kann. Angesichts dessen erscheint zweifelhaft, ob er sich auf die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden gerügte fehlende Eignung der Internetseite zur Information der Bürger und eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Speicherung der IP-Adressen der Personen, die diese Seite aufrufen, berufen kann. Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Agrarsubventionen im Internet sind auch nicht deshalb vorläufig nicht anzuwenden, weil Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestünden. Dies gilt zunächst für die EU-Verordnungen. Als Gemeinschaftsrecht sind sie einer Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes entzogen, solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des EuGH, einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleichzuachten ist und insbesondere den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt. Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall dargelegt wird, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des EuGH unter den erforderlichen Grundrechtsschutz abgesunken ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2004 - 1 BvR 1270/04 -, juris (= NVwZ 2004, 1346 ) m. w. N., grundlegend BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, juris Rdnr. 117 (= BVerfGE 73, 339 ). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass der Grundrechtsschutz, den ihm das Gemeinschaftsrecht bietet, hinter dem des Grundgesetzes zurückbliebe. Im Gegenteil beruft er sich ausdrücklich auf das europarechtlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz. Auch das Agrar- und Fischereifonds-Informationengesetz und die Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung sind nicht wegen Verstoßes gegen Grundrechte des Grundgesetzes vorläufig nicht anzuwenden. Soweit der nationale Gesetzgeber durch diese Vorschriften zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts umgesetzt hat, sind sie - wie sekundäres Gemeinschaftsrecht - grundsätzlich nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte zu prüfen. Vielmehr unterliegen sie dem auf Gemeinschaftsebene gewährleisteten Grundrechtsschutz. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2004 - 1 BvR 1270/04 -, juris (= NVwZ 2004, 1346 ). Dass ausgehend von diesen Grundsätzen ausnahmsweise eine Prüfung der Grundrechte des Grundgesetzes zu erfolgen hätte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. An den Grundrechten des Grundgesetzes sind jedoch die Vorschriften des Agrar- und Fischereifonds-Informationengesetzes und der Agrar- und Fischereifonds-Informationen- Verordnung zu messen, die regeln, wie die nach Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Öffentlichkeit zugänglich zu machenden Informationen auf der deutschen Internetseite veröffentlicht werden. Diese Einzelheiten festzulegen, ist nach Art.
Art. 5Verordnung (EG) Nr.
259/2008 Aufgabe der Mitgliedstaaten. Dem nationalen Gesetzgeber stand insoweit bei der Umsetzung der EU-Verordnungen Spielraum zu. Bei der Wahrnehmung dieser ihm europarechtlich zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten ist der nationale Gesetzgeber in vollem Umfang an die Vorgaben des Grundgesetzes und insbesondere an die Grundrechte gebunden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2004 - 1 BvR 1270/04 -, juris (= NVwZ 2004, 1346 ). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die entsprechenden Vorschriften des Agrar- und Fischereifonds-Informationengesetzes und der hierzu ergangenen Agrar- und Fischereifonds- Informationen-Verordnung vorläufig nicht anzuwenden wären. Allerdings sind die Fachgerichte auch in Bezug auf ein formelles Gesetz durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung nicht vorweggenommen wird. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, juris Rdnr. 29 (= BVerfGE 86, 382 ). Ein solches Vorgehen ist bei formellen Gesetzen jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG möglich. Erforderlich ist mithin, dass das erkennende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt ist. Unter derselben Voraussetzung sind die Fachgerichte befugt, untergesetzliche Rechtsvorschriften selbst zu verwerfen. Eine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren weder im Hinblick auf das Agrar- und Fischereifonds-Informationengesetz noch im Hinblick auf die Agrar- und Fischereifonds- Informationen-Verordnung gewinnen. Bedenken könnten sich insoweit allenfalls deshalb ergeben, weil nicht vorgesehen ist, den Zugriff auf die der Veröffentlichung von Subventionszahlungen dienende Internetseite auf IP-Adressen aus der EU zu begrenzen. Dies könnte einen unverhältnismäßigen Eingriff in das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Subventionsempfänger darstellen. Dass die Verwendung einer weltweit abrufbaren Internetseite deshalb nicht erforderlich ist, weil die Verwendung einer nur aus der EU einsehbaren Internetseite nicht nur für die Betroffenen weniger belastend und zur Erreichung der mit der Veröffentlichung verfolgten Ziele in gleicher Weise geeignet, sondern auch mit zumutbarem Aufwand technisch umsetzbar wäre, kann derzeit nicht festgestellt werden. Ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, von der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Zugriff auf europäische IP-Adressen zu begrenzen, hängt maßgeblich von dem mit einer Begrenzung verbundenen technischen Aufwand ab. Dieser lässt sich derzeit nicht verlässlich abschätzen und bedarf einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch solche Maßnahmen weder erhebliche personelle Ressourcen gebunden würden, noch größere finanzielle Aufwendungen - etwa für die Beschaffung von Hard- oder Software - anfielen. Auch im Übrigen ist der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens offen. Ob die die Veröffentlichung der gewährten Agrarsubventionen regelnden Vorschriften des europäischen und deutschen Rechts ordnungsgemäß angewandt wurden, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Die sich insoweit stellenden komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen können in der bis zur Veröffentlichung verbleibenden Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Zunächst spricht viel dafür, dass eine Berufung auf datenschutzrechtliche Grundsätze nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Subventionsverhältnis betroffen ist. Jedenfalls mit Blick auf Agrarsubventionen, die für landwirtschaftliche Betriebe von existenzieller Bedeutung sind, dürfte es staatlichen Stellen verwehrt sein, sich durch entsprechende Ausgestaltung der Subventionsbedingungen und Antragsunterlagen Befugnisse zu verschaffen, die ihnen nach allgemeinem Datenschutzrecht nicht zustehen. In tatsächlicher Hinsicht ist derzeit offen, ob der Antragsteller im Vorfeld der Veröffentlichung entsprechend den europarechtlichen Vorgaben informiert wurde. Nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 Verordnung (EG) Nr. 259/2008 waren die Empfänger von Fondsmitteln mindestens vier Wochen im Voraus über die Veröffentlichung der Daten über die in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 erhaltenen Zahlungen zu informieren. Nach Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 259/2008 sind die Empfänger insbesondere auf ihre Rechte als betroffene Personen im Sinne der Richtlinie 95/46/EG und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hinzuweisen. Ob der Antragsteller dahingehend aufgeklärt wurde, lässt sich den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. In rechtlicher Hinsicht kann im vorliegenden Eilverfahren insbesondere nicht abschließend entschieden werden, welche datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Veröffentlichung zu beachten sind. § 2 Abs.
§ 3Abs.
1 Nr. 4 AFIG deuten darauf hin, dass neben den europäischen Datenschutzvorschriften (insbesondere der Richtlinie 95/46/EG) auch deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist. Ob die europarechtlichen Vorschriften überhaupt Raum für eine ergänzende Anwendung nationaler Datenschutzgesetze lassen und welche bundes- und/oder landesrechtlichen Normen gegebenenfalls bei der Veröffentlichung von Subventionszahlungen zu beachten sind, kann in der Kürze der Zeit nicht entschieden werden. Die aufgrund der nicht zeitgerecht aufzulösenden tatsächlichen und rechtlichen Unklarheiten vom Senat ausnahmsweise auch im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Dem Antragsteller droht durch die Veröffentlichung der ihm gewährten Agrarsubventionen im Internet kein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden, der den vorläufigen Verzicht auf die Veröffentlichung rechtfertigen könnte. Allerdings greift die Veröffentlichung in das Recht des Antragstellers auf Schutz seiner personenbezogenen Daten ein. Dieses Recht wird europarechtlich aus dem Schutz des Privatlebens hergeleitet. Vgl. EuGH, Urteile vom
- Januar 2008 - C-275/06 -, www.curia.europa.eu Rdnr. 63, und vom
- November 2003 - C-101/01 -, www.curia.europa.eu Rdnr. 86 ff. Nach deutschem Verfassungsrecht ist das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Es schützt den Einzelnen unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten und gewährleistet dessen Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Vgl. BVerfG, Urteil vom
- Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, juris Rdnr. 149 (= BVerfGE 65, 1 ); Urteil vom
- März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris Rdnr. 87 (= BVerfGE 115, 166 ); Beschluss vom
- Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, juris Rdnr. 37 (= DVBl. 2007, 497 ). Die Veröffentlichung stellt einen Eingriff in dieses Recht dar. Persönliche Daten des Antragstellers, nämlich sein Name, sein Wohnort (einschließlich Postleitzahl) sowie Art und Höhe der ihm gewährten Agrarsubventionen, werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Schutz personenbezogener Daten ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Als sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit muss der Einzelne Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Solche Einschränkungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung vgl. BVerfG, Urteile vom
- Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, juris Rdnr. 151 (= BVerfGE 65, 1 ), und vom
- März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris Rdnr. 95 (= BVerfGE 115, 166 ). Zu Einschränkungen des europarechtlichen Schutzes auf Privatsphäre vgl. EuGH, Urteile vom
- Januar 2008 - C-275/06 -, www.curia.europa.eu Rdnr. 68, und vom
- November 2003 - C-101/01 -, www.curia.europa.eu Rdnr. 86 ff. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bedeutsam, ob der Betroffene einen ihm zurechenbaren Anlass für die Erhebung der Informationen geschaffen hat. Maßgeblich zu berücksichtigen ist, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die Gegenstand der hoheitlichen Maßnahme sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom
- März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. -, juris Rdnr. 77 f. (= BVerfGE 120, 378 ); Beschluss vom
- Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 - 1 BvR 2368/06 -, juris Rdnr. 51 (= DVBl. 2007, 497 ) m. w. N. Gemessen hieran stellt die Veröffentlichung der Agrarsubventionen eine niedrigschwellige Einschränkung dar. Der Antragsteller hat für die Erhebung dieser Daten einen ihm zurechenbaren Anlass gesetzt, indem er Agrarsubventionen beantragt hat. Die in Rede stehenden Informationen weisen keine hohe Persönlichkeitsrelevanz auf, weil sie nicht dem Kernbereich persönlicher Lebensführung nahe stehen. Die Subventionen, die der Antragsteller erhalten hat, gehören zu seinem Einkommen. Die deutsche Rechtsordnung räumt Einkommensdaten traditionell weitgehenden Schutz ein. Weder die Höhe noch die Art der dem Antragsteller gewährten Agrarsubventionen lassen jedoch einen Schluss auf dessen insgesamt gegebene Einkommenssituation zu. Ob und in welcher Höhe ein landwirtschaftlicher Betrieb Überschüsse erwirtschaftet, hängt nicht allein von den ihm gewährten Subventionen ab. Die insoweit maßgeblichen weiteren Einnahmen (insbesondere aus dem Verkauf der erzeugten Agrarprodukte) sowie die Betriebsausgaben werden nicht veröffentlicht. Die Höhe der gezahlten Subventionen lässt hierauf auch keine Rückschlüsse zu. Hohe Subventionen deuten weder auf eine besondere Bedürftigkeit des Empfängers noch auf einen hohen Überschuss des Betriebs hin. Die Höhe der Zahlungen hängt vielmehr maßgeblich von der bewirtschafteten Fläche ab. Dass es im Fall des Antragstellers anders liegen könnte, hat dieser nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist mit der beabsichtigten Veröffentlichung keine Prangerwirkung verbunden. Durch zahlreiche Berichte in den Medien ist bekannt, dass Agrarsubventionen gewährt werden, um eine Vielzahl gewichtiger öffentlicher Interessen zu verfolgen. Wer solche Berichte nicht kennt, wird durch die Internetseite, die für die Veröffentlichung vorgesehen ist, aufgeklärt. Dort wird zum Hintergrund der Subventionierung ausgeführt: „Die Agrarpolitik ist einer der wenigen Politikbereiche, die seit den Anfängen des Europäischen Einigungsprozesses weitgehend auf EU-Ebene geregelt und finanziert wird. Die Land-, aber auch die Forstwirtschaft erbringen neben der Erzeugung von gesunden und vielfältigen Lebensmitteln und der Produktion und Verwertung von nachwachsenden Rohstoffen eine Vielzahl von Leistungen für die Gesellschaft und übernehmen als hauptsächliche Landnutzer eine besondere Verantwortung für Natur und Umwelt. Sie bewirtschaften und pflegen einen Großteil der Landesfläche, erhalten die Infrastruktur im ländlichen Raum und prägen das soziale Gefüge in den Dörfern. Landwirte und Waldbewirtschafter gewährleisten - eine nachhaltige und ressourcenschonende Bewirtschaftung von ca. 80 % der Staatsfläche, - die sichere Versorgung der Bevölkerung mit gesunden und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln, - eine flächendeckende Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur-, Natur- und Erholungslandschaften, - die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und die Bereitstellung erneuerbarer Energien, insbesondere aus Biomasse, - den Erhalt der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion der Wälder, - den Erhalt der biologischen Vielfalt und - die Sicherung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in der Land- und Forstwirtschaft, aber auch in den ihr vor- und nachgelagerten Bereichen. Diese vielfältigen Leistungen können insbesondere mit Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erbracht werden. Durch regelmäßige und risikoorientierte Kontrollen stellen Bund und Länder sicher, dass entsprechende Gegenleistungen für die öffentlichen Mittel erbracht werden." (http://www.agrarfischereizahlungen.de/agrar_foerderung.html). Diese niedrigschwellige Einschränkung hat der Antragsteller hinzunehmen, weil ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen. Der Antragsteller hat ein Interesse, vorläufig von einer Veröffentlichung verschont zu bleiben, weil die Veröffentlichung, wenn die Daten einmal ins Internet eingestellt wurden, nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Wer diese Informationen abgerufen hat, kennt sie auch dann noch, wenn sie wieder von der amtlichen Internetseite entfernt werden. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass sie trotz einer solchen Löschung noch an anderer Stelle im Internet verfügbar bleiben. Zwar sind technische Vorkehrungen getroffen, die verhindern sollen, dass die Daten mit Hilfe von Suchmaschinen gefunden werden können. Ein Kopieren sämtlicher auf der amtlichen Internetseite veröffentlichter Daten ist dadurch erschwert, dass maximal 500 Treffer angezeigt werden. Trotzdem erscheint denkbar, dass jemand sämtliche oder zumindest die den Antragsteller betreffenden Daten an anderer Stelle im Internet veröffentlicht. Gegenüber diesem Interesse des Antragstellers ist jedoch das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung zum vorgesehenen Zeitpunkt vorrangig. Durch die Veröffentlichung der Subventionszahlungen soll die Transparenz der Verwendung der Gemeinschaftsmittel erhöht werden. Vgl.
- Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) 259/
- Das auf europäischer und nationaler Ebene in vielen Bereichen anzutreffende Bemühen um Transparenz dient einer Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger. Die hinter den zahlreichen diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen auf europäischer, vgl. neben den hier in Rede stehenden Vorschriften nur die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und die Richtlinie 2003/4/EG vom
- Januar 2003, die Grundlage für die Neufassung des Umweltinformationsgesetzes vom
- Dezember 2004 war, Bundes-, vgl. nur das Informationsfreiheitsgesetz vom
- September 2005, das Verbraucherinformationsgesetz vom
- November 2007, das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz vom
- August 2005 sowie die Verpflichtung zur Anzeige und Veröffentlichung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten in § 44a Abs. 4 Satz 1 Abgeordnetengesetz, und Landesebene, vgl. nur die Informationsfreiheitsgesetzes der Länder, stehende gemeinsame Idee wird in der Begründung des Entwurfs zum Informationsfreiheitsgesetz wie folgt zusammengefasst: „Der Zugang zur Information und die Transparenz behördlicher Entscheidungen ist eine wichtige Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten. Dies gilt angesichts der wachsenden Informationsmacht des Staates heute mehr denn je. Lebendige Demokratie verlangt, dass die Bürger die Aktivitäten des Staates kritisch begleiten, sich mit ihnen auseinandersetzen und versuchen, auf sie Einfluss zu nehmen." ( BT-Drs. 15/4493, S. 6 ). Vgl. insoweit auch den ersten Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Informationsfreiheitsgesetz (http://www.bfdi.bund.de/cln_027/nn_672634/SharedDocs/ Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB__IFG/1TB06__07,templateId= raw,property= publicationFile.pdf/1TB06_07.pdf). Notwendige Folge dieser Bemühungen um gleichgewichtige Informationsverteilung zwischen Staat und Bürger ist, dass Informationen, an deren Geheimhaltung betroffenen Privatpersonen gelegen ist, von staatlichen Stellen an interessierte Dritte weitergegeben werden. Hierfür bedarf es teilweise - etwa im Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder sowie des Umweltinformationsgesetzes - eines besonderen Antrags. Andere Gesetze sehen vor, dass die Informationen unabhängig vom Antrag eines einzelnen Bürgers für jedermann einsehbar veröffentlicht werden. Das ist neben dem hier interessierenden Bereich etwa im Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz so angelegt. Auch die Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten werden für jedermann einsehbar auf der Internetseite des Parlaments veröffentlicht. Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BVerfG, Urteil vom
- Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u. a. -, BVerfGE 118, 277 . Um auf europäischer Ebene eine Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger erreichen zu können, kommt der Schaffung von Transparenz hinsichtlich der von der EU gezahlten Agrarsubventionen besondere Bedeutung zu. Die Förderung der Landwirtschaft ist einer der zentralen Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft. Der überwiegende Teil der Haushaltsmittel der EU wird für diesen Zweck verwandt. Die Höhe der insgesamt zu gewährenden Subventionen und die Kriterien für ihre Verteilung waren in der Vergangenheit immer wieder zwischen den Mitgliedstaaten umstritten und werden voraussichtlich auch Gegenstand künftiger Diskussionen innerhalb der EU sein. Das Ziel, demokratische Beteiligungsrechte der Bürger durch Transparenz zu stärken, würde wesentlich beeinträchtigt, wenn die Veröffentlichung der gezahlten Agrarsubventionen bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ausgesetzt würde. Für die Beurteilung der Folgen einer vorläufigen Aussetzung der Veröffentlichung ist nicht allein darauf abzustellen, welche Folgen es hätte, wenn der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren Erfolg hätte und seine Daten nicht veröffentlicht würden. Zu berücksichtigen sind auch die kumulativen Wirkungen, die eintreten würden, wenn zahlreiche Gerichte aus ähnlichen Gründen ebenfalls Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen würden. Vgl. EuGH, Urteil vom
- November 1995 - C-465/93 -, Slg. 1995, I-3761 , Rdnr.
- Wenn zahlreiche Subventionszahlungen nicht zeitnah im Internet abrufbar wären, kann die Veröffentlichung ihren Zweck nicht erfüllen. Die angestrebte Transparenz kann nur dann eine Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger bewirken, wenn aussagekräftige Informationen möglichst zeitnah zur Verfügung stehen. Nur solchen Informationen kommt in aktuellen politischen Diskussionen Bedeutung zu. Dem Antragsgegner ist auch nicht aufzugeben, vorläufig durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die den Antragsteller betreffenden Informationen nach einer Veröffentlichung im Internet nur von Personen aus dem Gebiet der EU eingesehen werden können. Insoweit fällt die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Allerdings wäre den mit der Veröffentlichung verfolgten Zwecken hinreichend gedient, wenn ein Zugriff nur von Computern aus möglich wäre, die sich im Gebiet der EU befinden. So wäre sichergestellt, dass EU-Bürger die für eine demokratische Mitwirkung erforderlichen Informationen erlangen können. Der Antragsteller hat unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden unwidersprochen dargelegt, dass eine derartige Begrenzung der Zugriffsmöglichkeit technisch machbar ist. Das Interesse des Antragstellers hieran ist jedoch gering. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass sich die für ihn mit der Veröffentlichung verbundene Belastung dadurch relevant vergrößert, dass nicht nur europa-, sondern weltweit auf die ihn betreffenden Daten zugegriffen werden kann. Im Gegenteil beruhen die Nachteile, die der Antragsteller als Folge der Veröffentlichung befürchtet, auf einem Bekanntwerden der Höhe der an ihn gezahlten Beihilfen in seinem näheren Umfeld: Er rechnet mit unsachlichen Reaktionen von Nachbarn, Bekannten und anderen ihm nahestehenden Personen. Zudem fürchtet er, Gewerbetreibende könnten die Daten zu Werbezwecken nutzen. Weil eine Beschränkung des Zugriffs auf Computer mit europäischer IP-Adresse für den Antragsteller keine erkennbaren Vorteile hätte, die Einrichtung einer solchen Zugriffsbeschränkung aber mit technischem Aufwand verbunden wäre, besteht kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Durchführung solcher Maßnahmen. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/135162.html ( https://oj.is/135162 ) Verweise Volltext Zitate 39 Zitiert 18 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English