Im Wege ergänzender Vertragsauslegung muss der Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten dem Inhaber der Telefonkarten das Recht einräumen, nicht mehr verwendbare Karten gegen aktuelle Karten, also nicht gesprerrte Karten einzutauschen. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Umtausch von dieser herausgegebener Telefonkarten, die keine Laufzeitbefristung aufweisen und von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der E , in der Zeit bis Oktober 1998 herausgegeben wurden. Diese Karten hat die Beklagte zwischenzeitlich für Telefonzwecke gesperrt. Anfang der 90er Jahre ging die Beklagte dazu über, flächendeckend Telefonzellen dergestalt umzurüsten, dass diese nicht mehr mit Bargeld zu bedienen waren, sondern mit von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin herausgegebenen Telefonkarten. Die Verbraucher, die öffentliche Fernsprecheinrichtungen benutzen wollten, wurden hierdurch in die Lage gebracht, Telefonkarten zu erwerben. Beim Erwerb einer Telefonkarte erwarb man gegen Vorauszahlung ein bestimmtes in der Telefonkarte verkörpertes Gebührenguthaben. Dieses wurde sodann durch Benutzung der Telefonkarte abgerufen. Die Telefonkarten wiesen zunächst keine Befristung der Gültigkeits- oder Nutzungsdauer auf. Erst ab November 1998 ging die Beklagte dazu über, nur noch Telefonkarten mit einer befristeten Dauer, während derer die Telefonkarten technisch genutzt werden konnten, herauszugeben. Die Telefonkarten der sogenannten "ersten Generation" sperrte die Beklagte zum 31.12.2001. Nicht verbrauchte Guthaben konnten nach dieser Zeit an öffentlichen Fernsprechern nicht mehr abtelefoniert werden. Grund der Sperrung war insbesondere, dass die Beklagte den um sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an Karten begegnen wollte. Bereits Mitte des Jahres 2001 hatte die Beklagte den Inhabern von entsprechenden Telefonkarten angeboten, die Karten in aktuelle Telefonkarten, welche über den Zeitraum vom 31.12.2001 hinaus gültig waren, umzutauschen. Den jeweiligen Inhabern wurden zunächst Karten aus aktueller Produktion zur Verfügung gestellt. Später ging die Beklagte dazu über, die Karten gegen spezielle Umtauschkarten zu tauschen. Am 29.10.2007 reichte die Klägerin bei der Beklagten insgesamt 4.020 Telefonkarten ein, deren Umtausch sie begehrte. 329 Karten tauschte die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht um. Es handelte sich insoweit um Telefonkarten, die nach Oktober 1998 herausgegeben waren und eine Gültigkeits- bzw. Nutzungsfrist aufgedruckt enthielten. Hinsichtlich der übrigen 3.691 Karten lehnte die Beklagte einen Umtausch ab. Es handelte sich insoweit ausschließlich um Telefonkarten der ersten Generation, also um solche, welche bis Oktober 1998 von der Beklagten herausgegeben worden waren. Bezüglich 3.668 Karten berief sich die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2007 auf die Verjährung des Umtauschsanspruchs. Im Hinblick auf 23 Karten erklärte sie zudem, ein Umtausch sei ausgeschlossen, da die Karten missbräuchlich wieder aufgeladen worden seien. Die von der Klägerin eingereichten Karten versah die Beklagte mit Aufklebern und ordnete die Karten der Bezugsnummer 1937603 zu. In der Folgezeit weigerte sich die Beklagte weiterhin unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach eingetretene Verjährung, auch die weiteren 3.691 Karten der Klägerin umzutauschen. Mit Schriftsatz vom 22.08.2008 erklärte die Klägerin den Rücktritt von den Telefonkartenverträgen, welche der Begebung der jeweiligen Telefonkarten zu Grunde lagen. Die Klägerin behauptet, sie sei Sammlerin von Telefonkarten. Die von der Beklagten nicht umgetauschten 3.691 Telefonkarten wiesen ein Gesamtguthaben von insgesamt 39.672,00 DM (20.283,00 Euro) auf. Wegen des näheren Vortrages, wie sich dieses Gesamtguthaben zusammensetzt, wird auf Seite 7 der Klageschrift vom 12.03.2008 (Bl. 7 d. A.) verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung der Telefonkartenverträge auf Umtausch der eingereichten Telefonkarten. Dieser Anspruch ginge dahin, dass die eingereichten Karten in Karten aus aktueller Produktion mit einem Nennwert umzutauschen seien, der den einzelnen Guthaben der jeweils umzutauschenden Karten entspräche. Sie, die Klägerin, sei auch Inhaberin der streitgegenständlichen 3.961 Telefonkarten. Soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung erhebe, stünde dies ihrem Anspruch nicht entgegen. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung der jeweiligen Telefonkartenverträge sei die Beklagte verpflichtet, die vor Oktober 1998 herausgegebenen Telefonkarten unbefristet umzutauschen. Es handele sich insoweit um einen verhaltenen Anspruch. Die Verjährung des Umtauschanspruches beginne erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht würde. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, die Beklagte habe auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Kundeninformationen, welche die Beklagte seit dem Jahr 2001 herausgegeben habe. Ferner verweist sie auf Internetauftritte der Beklagten und auf deren Formular, welches im Rahmen von Anträgen auf Umtausch der Telefonkarten auszufüllen ist. Jedenfalls sei es der Beklagten gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine mittlerweile eingetretene Verjährung zu berufen, da dies ein widersprüchliches Verhalten darstelle. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, die Beklagte habe sowohl ihr, ihrem Sohn als auch gegenüber anderen Sammlern mehrfach geäußert, Sammler müssten sich um den Umtausch alter Telefonkarten keine Gedanken machen, die Verjährung sei kein Problem. Ihr Sohn habe sich bei der Hotline der Beklagten am 28.10.2007 noch erkundigt, ob die Sammlung der Klägerin umgetauscht werden könne. Hierbei sei ihm bestätigt worden, dass ein Umtausch ohne weiteres möglich sei, dieser aber nur in 20,00-Euro-Karten erfolge. Entsprechend ihrer Mitteilungen gegenüber Sammlern und dem Sohn der Klägerin habe die Beklagte auch bis Herbst 2007 in zahlreichen Fällen Karten der ersten Generation umgetauscht. Wegen der von der Klägerin beispielhaft aufgezählten Umtauschgeschäfte wird auf die Ausführungen auf den Seiten 12 ff. des Schriftsatzes vom 27.06.2008 (Bl. 126 ff. d. A.) und Seite 19 ff. des Schriftsatzes vom 13.10.2008 (Bl. 341 ff. d. A.) Bezug genommen. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte sei nach dem erklärten Rücktritt verpflichtet, ihr den Nennwert der Restguthaben auszuzahlen. Dieser Betrag sei im Wege des Nutzungsersatzes mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei dieser unter der Bezugsnummer 1937603 zum Umtausch eingereichte 3.691 Telefonkarten mit DM-Guthaben Zugum- Zug gegen Einreichung dieser Karten in entsprechende Karten aus aktueller Produktion umzutauschen. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.08.2008 den Rücktritt von den Telefonkartenverträgen, die der Begebung der Telefonkarten zu Grunde lagen, erklärt hat, beantragt sie nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.042,81 Euro = 39.672,00 DM nebst gezogener Nutzungen in Höhe von 5 Prozent p.a. hieraus seit dem 01.01.1999 Zugum-Zug gegen Herausgabe der unter der Bezugsnummer 1937603 bei ihr zum Umtausch eingereichten 3.691 Telefonkarten mit DM-Guthaben zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da die streitgegenständlichen Telefonkarten nicht hinreichend individualisiert seien; der Antrag der Klägerin weise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Soweit die eingereichten Karten von ihren Mitarbeitern mit Aufklebern versehen worden seien, könnten diese Aufkleber ohne weiteres auf andere Telefonkarten geklebt werden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. In diesem Zusammenhang behauptet sie, was insoweit unstreitig ist, spätestens ab dem 01.01.2002 sei den damaligen Inhabern der streitgegenständlichen Telefonkarten bekannt gewesen, dass diese die gesperrten Karten bei der Beklagten umtauschen konnten. Sie, die Beklagte, habe auch zu keinem Zeitpunkt auf die Einrede der Verjährung gegenüber den Umtauschansprüchen der Klägerin verzichten wollen. Die von der Klägerin vorgelegten Kundeninformationen enthielten keine Erklärung dahingehend, dass sie, die Beklagte, rechtsverbindlich auf die Einrede der Verjährung verzichten wolle. Soweit die Kundeninformationen aus der Zeit vor dem 01.01.2002 stammten, hätte ein Verzicht gemäß § 225 BGB a. F. ohnehin nicht wirksam erfolgen können. Verzichtserklärungen fänden sich auch weder in den von ihr verwendeten Umtauschformularen noch auf ihrem Internetauftritt. Seit Juli 2007 werde überdies auf ihrer Internetseite auf die Einrede der Verjährung hingewiesen. Grund hierfür seien Fälle von missbräuchlich wieder aufgeladenen Telefonkarten gewesen, die zunehmend eingereicht worden seien. Gegenüber größeren Einreichungen habe man seit Sommer 2007 aus diesem Grunde die Einrede der Verjährung erhoben. Die von der Klägerin vorgelegten Kundeninformationen beträfen nicht Telefonkarten der ersten Generation. Sie, die Beklagte, habe auch nicht in einem früheren Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ( 3 U 113/06 ; Anlage B 10) darauf verwiesen, dass Telefonkarten der ersten Generation unbefristet umgetauscht würden. Vielmehr habe die Beklagte auch in diesem Zusammenhang auf die Einrede der Verjährung hingewiesen. Zudem habe die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Umtausch der Karten in Karten mit bestimmten Nennwerten gehabt. Sie, die Beklagte, sei gemäß § 315 BGB berechtigt gewesen, die Gültigkeitsdauer der Karten der ersten Generation nachträglich anzupassen. Aus diesem Grunde sei sie ebenso gemäß § 315 BGB berechtigt gewesen, darüber zu entscheiden, in welcher Form die Guthaben zur Verfügung gestellt werden sollen. Insoweit entspräche es billigem Ermessen, wenn die Umtauschkarten im Nennwert von 20,00 Euro herausgegeben und verschiedene Restguthaben von umzutauschenden Telefonkarten entsprechend zusammengefasst würden. Diese Entscheidung sei i.S.v. § 315 BGB billig, was im Wesentlichen aus einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand folge, der andernfalls für sie entstünde. Ferner behauptet die Beklagte, 23 der eingereichten Telefonkarten - welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.05.2008 (Seite 35 ff., Bl. 93 ff. d. A.) individualisiert hat - seien manipuliert, also rechtswidrig wieder aufgeladen worden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2008 verschiedene Telefonkarten in Augenschein genommen, welche mit einem Aufkleber versehen waren, der die Bezugsnummer 1937603 aufwies. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Soweit die Klägerin von ihrem ursprünglich angekündigten Antrag, die Beklagte zum Umtausch der Telefonkarten Zugum-Zug gegen Einreichung der Telefonkarten zu verurteilen, Abstand genommen und nach erklärtem Rücktritt in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung Zugum-Zug gegen Übereignung der Telefonkarten zu verurteilen, bestehen hiergegen keine Bedenken. Es handelt sich um eine nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässige Klageänderung. II. Die Klage ist zulässig. Die streitgegenständlichen Telefonkarten sind von der Klägerin ausreichend individualisiert worden, indem sie auf die auf Karten befindlichen Aufkleber der Beklagten mit der Bezugsnummer 1937603 Bezug genommen hat. Wie sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme einzelner Telefonkarten überzeugt hat, sind die Karten mit den Aufklebern hinreichend fest verbunden. Aus diesem Grunde wäre im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch eine ausreichende Individualisierung möglich. III. In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Ansprüche scheitern daran, dass der Anspruch der Klägerin auf Umtausch der gesperrten Telefonkarten in ungesperrte bereits verjährt war, als sie gegenüber der Beklagten den Rücktritt von den Telfonkartenverträgen, die der Begebung der Telefonkarten zugrunde lagen, erklärte. Im Einzelnen: 1. Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB ist das Schuldrecht in der vor dem 01.01.2002 bestehenden Fassung anwendbar; hinsichtlich des Verjährungsrechts gilt Art. 229 § 6 EGBGB. 2. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Beträge, die sie oder die vorherigen Inhaber der Telefonkarten zum Erwerb der Telefonkarten gegenüber der Beklagten oder den jeweiligen Verkäufern aufwenden mussten. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 346 S. 1 BGB a.F. Hiernach sind die Parteien eines Vertrages verpflichtet, die einander empfangenen Leistungen zurückzugewähren, wenn eine Partei von dem Vertrag zurücktritt. Die Klägerin ist nicht wirksam von den einzelnen streitgegenständlichen Telefonkartenverträgen zurückgetreten. Mangels eines ausdrücklich vereinbarten Rücktrittsrechts konnte die Klägerin lediglich gemäß § 326 Abs. 1 S. 2 BGB zurücktreten. Dies setzte wiederum voraus, dass die Beklagte mir einer synallagmatischen Hauptleistungspflicht im Verzug war. Letzteres war jedoch nicht der Fall: Der Schuldner befindet sich im Verzug, wenn er schuldhaft trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Die Einrede der Verjährung verhindert dabei von vornherein, dass der Schuldner in Verzug gerät, wenn die Einrede tatsächlich besteht und im Zeitpunkt der Mahnung bzw. bereits vorher geltend gemacht wird bzw. wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.