Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Parkplatzunfall in Anspruch, der sich im Februar 2007 auf dem Parkplatz des ... - Lebensmittelgeschäfts in Minden, ... ereignete. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs VW-Transporter P4 mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Beklagte zu 1) ist Halter und Eigentümer des VW-Kastenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Fahrzeug gegen die rechte Seite des parkenden Klägerfahrzeugs. Der Unfall wurde nicht polizeilich aufgenommen. Der Beklagte zu 1) räumte vor Ort seine Alleinschuld an dem Unfall ein. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die vom Beklagten zu 1) unterschriebene undatierte schriftliche Erklärung (Blatt 8 der GA). Die Klägerin holte zur Feststellung der Schadenhöhe ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... ein. Dieser fasste in seinem Gutachten vom 11.05.2007 den Schaden an der rechten Fahrzeugseite wie folgt zusammen (Blatt 12 der GA): Totalschaden Ja Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall 3.400,00 € Vorgeschätzte Reparaturkosten 3.169,32 € netto / 3.771,49 € incl. MWSt Wertminderung ./. Abzüge 207,40 € netto / 246,81 € incl. MWSt. Gemittelte Restwerte, geschätzt ca. 700,00 € Umbaukosten 50,00 € netto / 59,50 € incl. MWSt. Wiederbeschaffungsdauer 10-12 Arbeitstage Reparaturdurchführung Ist sinnvoll Bezüglich der vom Sachverständigen ... in seinem Gutachten zu Grunde gelegten Beschädigungen wird Bezug genommen auf Seite 4 und 5 des Gutachtens (Blatt 13 und 14 der GA). Nach Einholung des Gutachtens verkaufte die Klägerin ihr Fahrzeug am 18.05.2007 zu einem Preis von 1.000,00 €. Am 31.05.2007 unterbreitete die Beklagte zu 2) der Klägerin vier Restwertangebote in einer Größenordnung von 1570,00 € bis 3.750,00 €. Die Klägerin beziffert ihren Sachschaden insgesamt wie folgt: Totalschaden abzgl. Restwert netto (3.400,00 € abzgl. 1.000,00 €) 2.400,00 € Sachverständigenkosten brutto 495,04 € An- und Abmeldekosten pauschal 100,00 € Umbaukosten 50,00 € Nutzungsausfall (14 Tage á 59,00 €) 826,00 € Allgemeine Kostenpauschale 25,00 € Insgesamt: 3.896,04 € Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt. Den ihr hierdurch entstandenen Schaden beziffert die Klägerin mit 359,50 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die Berechnung in der Klageschrift (Blatt 7 der GA). Die Klägerin beantragt sinngemäß: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie 3.896,04 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an sie im Wege der Nebenkosten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, soweit diese nicht der Anrechnung unterliegen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte sei beim Zurücksetzen mit der Ecke seines Lieferwagens lediglich gegen die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs gestoßen. Hierdurch sei nur eine Beule an der Beifahrertür entstanden. Alle sonstigen Beschädigungen des insgesamt stark ramponierten Klägerfahrzeugs seien nicht Folge des streitgegenständlichen Unfallereignisses. Da die Vorschäden schon einen wirtschaftlichen Totalschaden dargestellt hätten, habe das klägerische Fahrzeug durch den Unfall keinen weiteren Wertverlust erlitten. Hinsichtlich der Gutachterkosten des Sachverständigen ... sind die Beklagten der Auffassung, dass dieses Gutachten nicht als Schadensnachweis tauge und damit die Sachverständigenkosten auch nicht zu ersetzen seien, da die zahlreichen Vorschäden als solche nicht ausgewiesen und nicht berücksichtigt sind. Auch die Umbau sowie An- und Abmeldekosten könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da schon der Vorschaden an ihrem Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden dargestellt habe. Eine Nutzungsausfallentschädigung stehe der Klägerin nicht zu, da die durch den Beklagten zu 1) verursachte Beule an der Beifahrertür keinen Einfluss auf die Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gehabt habe. In Ermangelung eines Hauptschadens bestünde auch kein Anspruch auf eine allgemeine Kostenpauschale und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... . Ferner hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 11.03.2008 (Blatt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.