Tenor Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2008, sowie 2. 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basi
§ 12, Rn.
227). Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist zu berücksichtigen, dass ein genereller deliktischer Schutz des Geheimhaltungswillens durch das Persönlichkeitsrecht zu weit geht und letztlich bedeuten würde, die Persönlichkeit vor ihrer eigenen Vertrauensseligkeit in Schutz zu nehmen (BGH NJW 1987, 2667 ). Ferner ist in § 824 BGB die gesetzgeberische Wertentscheidung zum Ausdruck gekommen, dass gegenüber der Verbreitung wahrer Tatsachen über eine Person - selbst wenn diese sie wegen der Gefahr für ihr berufliches oder geschäftliches Fortkommen vor der Öffentlichkeit geheim halten möchte - grundsätzlich kein Deliktsschutz besteht, solange es sich nicht um Informationen aus der Intimsphäre handelt (BGH a.a.O.). Die bloße Erwartung, einseitig gewährtes Vertrauen werde nicht enttäuscht werden, ist daher nicht durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Dies gilt auch, wenn sich der Informationsgebende auf rechtlich nicht gesicherte, lediglich beruflicher Konvention entspringende Schweigerechte ohne korrespondierende Schweigepflichten verlässt (Rixecker in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006,
§ 12, Rn.
102). Ausnahmen kommen allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Informationsempfänger das Vertrauen des Informationsgebers erschlichen hat oder eine Vertrauenssphäre aufgebaut hat (Rixecker aaO.) bzw. wenn die Offenbarung schwerwiegende Folgen - Stigmatisierung, soziale Ausgrenzen oder Verhinderung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft - für den Betroffenen haben kann (BVerfG NJW 2000, 2413 ). Für die Intensität eines etwaigen Eingriffs ist vorliegend zunächst maßgeblich, dass die Beklagte lediglich einen Gehaltswunsch und kein tatsächliches Gehalt offenbart hat. Ferner hat der Kläger selbst sein damaliges Gehalt neben der Beklagten auch noch einer Reihe von weiteren Personalvermittlern offenbart; ohne vorherigen Kontakt und insbesondere ohne vorherige Vertraulichkeitsabrede. Dabei hat der Kläger sich schon mit seinem ersten Schreiben Personalvermittlern anvertraut, die er nur einer allgemein zugänglichen Liste entnommen hatte, ohne sich vorher von deren Seriosität zu überzeugen. Die Beklagte unterliegt als Personalberater auch keinen gesetzlichen Schweigepflichten und die Offenbarung von Gehaltswunsch und bisherigen Tätigkeiten führt noch nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung. Die Daten beziehen sich auch lediglich auf den Bildungsweg und die bisherigen Arbeitgeber des Klägers mit kurzen Tätigkeitsbeschreibungen und somit auf die Sozialsphäre. Ferner hat die Beklagte bei der Anonymisierung zwar die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten, aber jedenfalls nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt; ihr Anliegen war vielmehr - auch im Interesse des Klägers - die Vermittlung eines neuen Arbeitgebers. Insbesondere hat die Beklagte keine bewusste Veröffentlichung der Identität des Klägers zur eigenen Gewinnerzielung betrieben. Auch das Anstellungs- und Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinem damaligen Arbeitgeber ist vorwiegend durch die umfangreichen "verdeckten" Wechselabsichten des Klägers selbst gefährdet worden. Soweit der Kläger vorträgt, dass durch die Veröffentlichung das Vertrauensverhältnis zu seinem damaligen Arbeitgeber hätte gestört werden können, mag dies zwar grundsätzlich bei einer gehobenen Position dazu geeignet sein, zu einem Vertrauensverlust zu führen. Jedoch hat der Kläger nicht dargelegt, dass dies im konkreten Fall so geschehen sei und die Datenveröffentlichung zu Unstimmigkeiten in seinem bestehenden Arbeitsverhältnis geführt habe. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers bis Anfang Dezember 2007 eine größere Anzahl von Rückmeldungen und Anfragen von Top-Beratern eingegangen sei und der Kläger diesen Rückgang mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten in Zusammenhang bringt. Der Kläger hat seine Unterlagen am 28.09.2007 per E-Mail an die Beklagte übermittelt; ein zeitlicher Zusammenhang ist nicht erkennbar. Auch die Veröffentlichung des Einkommenswunschs des Klägers erscheint nicht ausreichend, die erforderliche Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen. Möglich erscheint zwar, dass bei Kenntnis eines Unternehmens von seiner (geringeren) Einkommensvorstellung eine für den Kläger nachteiligere Verhandlungsbasis geschaffen sein könnte. Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass der Kläger allein aufgrund der Differenz etwaiger Gehaltsvorstellungen keine Chance mehr hatte und auch zukünftig keine Chance mehr hat, über ein Top-Unternehmen vermittelt zu werden. Die Einkommensvorstellung des Klägers befindet sich auf Seite 6 seines Profils, so dass sich ein Personalberater zuvor über fünf Seiten den Lebenslauf des Klägers ansieht. Wenn dadurch sein Interesse geweckt wird, erscheint es unwahrscheinlich, dass der Kläger nur aufgrund seiner Einkommenswünsche als möglicher Kandidat wieder gestrichen wird. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten als sog. Rechtsverfolgungskosten nach §§ 683 S. 1; 670; 257; 250 Abs. 2 BGB zu. Die Abmahnkosten gegen die Beklagte sind als Aufwendungen im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers durch den Verletzten stellt ein Geschäft des Verletzers dar, für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Sprau in Palandt, BGB, § 683 Rn. 7 m.w.N.). Die Abmahnung des Klägers lag im Interesse der Beklagten, da gegen sie ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 823 Abs.1 i.V.m. § 1004 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestand, und die Abmahnung ihr die kostengünstigere außergerichtliche Streiterledigung ermöglichte. Der Kläger war zur Abmahnung aktivlegitimiert, denn er wurde in dem streitgegenständlichen Profil namentlich unter Angabe personenbezogener Daten benannt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist durch das streitgegenständliche Profil auch verletzt worden. Die Missachtung verbindlicher Vertrauensabreden verletzt deliktsrechtlich das Persönlichkeitsrecht des Vertragspartners (Rixecker in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006,
§ 12, Rn.
102). Dem Beklagten wurde vor der Zusendung seiner ausführlicheren Daten mit E-Mail vom 28.07.2007 zugesichert, dass diese vertraulich behandelt werden. Dies stellt das Angebot auf Abschluss einer Vertrauensabrede dar, welches der Kläger durch Zusendung seiner weiteren Daten mit E-Mail vom gleichen Tag angenommen hat. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfolgte auch rechtswidrig, denn es lag jedenfalls keine Einwilligung des Klägers in eine nicht anonymisierte Veröffentlichung seiner mit E-Mail vom 28.09.2007 übermittelten weiteren Daten vor. Ob der Kläger in eine anonymisierte Veröffentlichung dieser Daten eingewilligt hat, kann daher dahinstehen. Die Beklagte ist als Betreiber des streitgegenständlichen Internetauftritts jedenfalls als Störer passivlegitimiert. Als Störer haftet, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH NJW 2004, 3102 ). Im Zeitpunkt der Abmahnung lag schließlich auch eine Wiederholungsgefahr vor. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstverletzung vermutet und entfällt grundsätzlich erst durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung. Eine solche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hat die Beklagte vor der Abmahnung nicht abgegeben. Der Aufwendungsersatzanspruch besteht auch auf Zahlung. Nach § 257 BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005, 887 ). Dieser Freistellungsanspruch wandelt sich nach § 250 S. 2 dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m.w.N.). Der Kläger fordert mit Schreiben vom 12.02.2008 Zahlung; der Beklagten lehnte dies jedoch mit Antwortschreiben vom 12.03.2008 ab. Der Zahlungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe von 1.641,96 €. Das Interesse der Klägers auf Unterlassung und Beseitigung des streitgegenständlichen Profils und somit der Gegenstandwert der Abmahnung ist von dem Kläger zutreffend auf 50.000,00 € geschätzt worden. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einem auf Unterlassung gestützten Verfahren das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1322 ). Das Interesse des Klägers auf Unterlassung der streitgegenständlichen Veröffentlichung ist angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger, dem Vertraulichkeit zugesichert worden war, und der Verbreitungsart über das Internet mit diesem Streitwert zu bemessen. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG richtet sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen.
- Dem Kläger steht gegen die Beklagte überdies ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € aus § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 13.02.2008 zu. Zwischen den Parteien ist wirksam ein Unterlassungs- und Strafvertrag geschlossen worden. Die Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch die Beklagte vom 13.02.2008 stellt die Annahme des mit der Abmahnung erklärten Angebots des Klägers dar. Gegen diesen Unterlassungs- und Strafvertrag hat die Beklagte verstoßen. Das strafbewehrte Versprechen, das streitgegenständliche Profil nicht mehr zu verwenden, beinhaltet nicht nur die Verpflichtung, den Inhalt nicht nochmals ins Internet zu stellen, sondern verpflichtet auch zu positivem Handeln, nämlich dazu, alles Erforderliche zu tun, um die Daten des Klägers so schnell und zuverlässig wie möglich aus dem Internet verschwinden zu lassen (vgl. LG Berlin MMR 2000, 495 ). Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Profil des Klägers noch am 15.08.2008 im Internet jedenfalls über Proxy-Server einsehbar war, wenn bei der Internetsuchmaschine "Yahoo!" der Namen des Klägers eingegeben wurde. "Proxy-Server" sind beim Provider eingerichtete Rechner, die in ihrem eigenen "Proxy-Cache" häufig abgerufene Angebote zwischenspeichern, um die zu transportierende Datenmenge zu reduzieren (Ernst in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht,
- Ergänzungslieferung 2008, Teil 7.1 Rn 59). Der Kläger hat plausibel vorgetragen, dass die von ihm vorgelegten Internet-Ausdrucke für das angegebene Datum des 15.08.2008 authentisch sind und wie ein Internetnutzer auf diese Seiten gelangen konnte. Dies wird durch die Aussage des Zeugen B bestätigt. Dieser hat glaubhaft bekundet, welche Seiten und Links Mitte August 2008 angeklickt werden mussten, um über die Treffer-Liste von "Yahoo!" zu dem streitgegenständlichen Profil des Klägers zu gelangen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und der Zeuge hat schlüssig dargetan aus welchen Gründen er Mitte August erneut nach Angaben über den Kläger gesucht hat. Der Zeuge hat ferner plausibel dargelegt, warum er sich noch daran erinnern kann, dass seine erneute Suche Mitte August 2008 erfolgte. "Proxy-Cache" ist von lokalem, auf dem Rechner des Nutzers gespeichertem Cache zu unterscheiden. Links innerhalb des lokalen Cache sind aufgrund der Verschlüsselung der Dateinamen nicht möglich (Ernst in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht,
- Ergänzungslieferung 2008, Teil 7.1 Rn 59), so dass sich das streitgegenständliche Profil im August 2008 nicht im lokalen Cache des Zeugen Arentz befunden haben kann, da dieser glaubhaft bekundet hat, das Profil erst durch Klicken eines Links und nicht durch die - wohl auch lebensfremde - eigenhändige Eingabe der kryptischen Adresse aufgerufen zu haben. Somit kann auch nicht das von der Beklagten benannte Urteil des OLG Düsseldorf ( OLGR Düsseldorf 2008, 256 ) herangezogen werden, da dieses sich nicht auf den Proxy-Cache, sondern auf den lokalen Cache auf dem Computer des Nutzers bezog, auf den ein Verletzer selbstredend keinen Einfluss hat. Ferner befand sich das streitgegenständliche Profil ausweislich des vorgelegten und vom Zeugen Arentz bestätigten Internet-Ausdrucks auch nicht im Suchmaschinen Cache von "Yahoo!", da dies mittels eines zweiten Links "Im Cache" angezeigt worden wäre, auf den gesondert hätte geklickt werden müssen. Die Behauptung der Beklagten, die streitgegenständlichen Internetseiten auf ihrem eigenen Server gelöscht zu haben, ist nicht geeignet, die weitere Verfügbarkeit der Seite unter ihrer ursprünglichen Adresse auf zwischengelagerten "Proxy-Servers" zu widerlegen. Insofern bedurfte es auch keiner Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen, Herrn X. Selbst wenn der Zeuge X glaubhaft bekundet hätte, das streitgegenständliche Profil sei auf dem Ausgangsserver gelöscht worden, so belegt dies nicht, dass das streitgegenständliche Profil weiter über "Proxy-Server" im Internet aufrufbar war. Der Zeuge X war für die Beweisfrage insoweit unergiebig. Die Beklagte trifft an dem festgestellten Verstoß gegen die Unterlassungspflicht auch ein Verschulden i.S. des § 276 BGB, denn sie hat nicht alle ihr zumutbaren Schritten eingeleitet, um die Daten des Klägers so schnell und zuverlässig wie möglich aus dem Internet verschwinden zu lassen. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass sie nicht dafür Sorge tragen kann und muss, dass das streitgegenständliche Profil vollständig von "Proxy-Servern" und für immer aus dem Internet gelöscht werde. Die Beklagte durfte sich jedoch selbst nach vollständiger Löschung der Daten auf dem Ausgangsserver - jedenfalls wenn sie, wie vorliegend, zuvor auf eine Erreichbarkeit ihrer Seite mittels Suchmaschine hingewiesen wurde - nicht auf eine regelmäßige Aktualisierung der Datenbanken der Suchmaschinen verlassen, sondern musste damit rechnen, dass eine von ihr bereits gelöschte Seite sich für längere Zeit weiterhin im Speicher eines zwischengelagerten "Proxy-Servers" befindet und von dort auch noch mittels Suchmaschinen aufgerufen werden kann. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bei gewerblichen Internetseiten regelmäßig gerade darum geht, zur weitreichenden Bewerbung möglichst viele Zugriffe auf die eigenen Seiten über Suchmaschinen zu erlangen (vgl. LG Hamburg MMR 2006, 697 ). Die Beklagte hätte auch erkennen müssen, das "google" zwar die wohl gängigste Suchmaschine ist, dass aber Internetnutzer, insbesondere wenn "google" nicht weiter führt, auch auf andere Suchmaschinen zurückgreifen. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass sie nicht jede Suchmaschine überprüfen kann (vgl. OLG Hamburg MMR 2003, 279 ). Es kann allerdings dahingestellt bleiben, wo die Grenze der Zumutbarkeit zu ziehen ist und welche Suchmaschinen zu überprüfen sind; "Yahoo!" jedenfalls gehört neben "google" und "MSN Live" zu den weltweit größten und am meisten genutzten Suchmaschinen und hätte in eine Überprüfung einbezogen werden müssen. Spätestens seit der Abmahnung des Klägers hinsichtlich des abrufbaren Profils mittels "google" bestand für die Beklagte weiterer Anlass für eine Überprüfung auch anderer Suchmaschinen. Die Beklagte hätte das gegenüber "google" getätigte Bestreben auf Löschung des Sucheintrags daher zumindest auch gegenüber "Yahoo!" durchführen müssen. Es hätte hierzu auch keiner unzumutbar aufwendigen Suche bedurft, denn die Verlinkung auf das streitgegenständliche Profil befand sich auf Seite 2 der Suchergebnisse. Da "Yahoo!" Anfang 2008 noch nicht über eine eigens dafür eingerichtetes Webmastertool verfügte, hätte die Beklagte die Blockierung des Sucheintrages durch ein Schreiben an "Yahoo!" fordern müssen. Selbst wenn die Beklagte dies nicht binnen einer bestimmten Zeit erwirken kann (vgl. OLG Köln MMR 2001, 695 ), so hätte sie jedenfalls eine schnellstmögliche Löschung fordern können. Auch wenn von der Beklagten die Durchsicht des gesamten Internets nicht verlangt werden kann, so war jedenfalls die Kontaktaufnahme nur zu einem Suchmaschinenbetreiber nicht ausreichend (vgl. LG Frankfurt am Main MMR 2000, 493 ). Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf verlassen, dass Suchmaschinenbetreiber von sich aus Einträge durch das Löschen der Daten auf dem Ausgangsserver oder dem Setzen von "noindex-Meta-Tags" und "robots.txt" umgehend aus den Suchergebnissen entfernen; auch insoweit war ihr eine Überprüfung der Suchmaschine "Yahoo!" im Februar 2008 zuzumuten. Zu dieser Feststellung bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, denn die Kammer kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, dass die von der Beklagten durchgeführten Schritte nicht ausreichten, um das Profil schnellstmöglich aus den Suchmaschinenergebnissen von "Yahoo!" zu entfernen. Durch eine Aufforderung zum Entfernen der Sucheinträge zumindest gegenüber "google", "Yahoo!" und "MSN Live" sowie dem Entfernen der eigenen Links und Dateien auf dem Ausgangsserver, hätte die Wahrscheinlichkeit, dass das streitgegenständliche Profil mittels eines "Proxy-Servers" weiter hätte aufgerufen werden können, wohl auf die unwahrscheinlichen Fälle reduziert werden können, dass ein Internetnutzer die kryptische Internetadresse des Profils händisch eingibt oder den Namen des Klägers auf einer "kleineren" Suchmaschine eingibt. Die Beklagte hätte das streitgegenständliche Profil also mit vergleichsweise geringem Aufwand in zumutbarer Weise wohl größtenteils dem Zugriff von Internetnutzern entziehen können. Die Behauptung der Beklagten, auf die Datenbanken von "Yahoo!" nicht unmittelbar zugreifen und dort vorhandene Daten löschen zu können, ist unerheblich, da sie bereits durch die fehlende Aufforderung an "Yahoo!" die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten hat. Zumal schon die Tatsache, dass der Eintrag auf "Yahoo!" unmittelbar nach der entsprechenden Abmahnung des Klägers entfernt wurde, verdeutlicht, dass es der Beklagten augenscheinlich doch möglich ist, entsprechende Einträge zu beseitigen (vgl. LG Mannheim MMR 1998, 217 ). Auch die Tatsache, dass das Profil auf dem "Proxy-Server" als solches nur noch anonym dargestellt wurde, berührt das Verschulden der Beklagten nicht, denn für den Betrachter war nach Eingabe des Names des Klägers in der Suchmaschine "Yahoo!" klar, dass es sich um das Profil des Klägers handelt, zudem konnte der Kläger auch anhand der Angaben Alter, Sprache und Ausbildung weiter identifiziert werden. Die Anonymisierung war daher ebenfalls nicht geeignet, die Daten des Klägers so zuverlässig wie möglich aus dem Internet verschwinden zu lassen, zumal etwa erneuten Besuchern der Seite, die Anonymisierung nicht zwingend aufgefallen wäre. Sofern die Beklagte nicht über ausreichende technische Kenntnisse verfügt, hätte sie sich zur Einhaltung ihres Strafversprechens der professionellen Hilfe Dritter bedienen müssen, für deren Verschulden sie jedoch gem. § 287 BGB ebenfalls einzustehen hätte (vgl. LG Berlin MMR 2000, 495 ). Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 Abs. 1 S. 2 BGB auf ein angemessenes Maß kommt wegen § 348 HGB nicht in Betracht, da die Beklagte Kaufmann nach § 6 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG ist. Auch eine Herabsetzung nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage scheidet vorliegend aus, da es an einer erheblichen, für die Höhevereinbarung ursächlichen, Überbewertung des Vertragsgegenstandes jedenfalls seitens des Klägers fehlt. Schließlich kommt auch eine Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf ein noch hinzunehmendes Maß nicht in Betracht. Die Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € ist von der Beklagten noch hinzunehmen; sie steht jedenfalls in keinem so außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt. Vertragsstrafenabreden stehen in besonderem Maße unter dem Gebot von Treu und Glauben, so dass einerseits eine Ausdehnung von Vertragsstrafenabreden auf Umgehungsversuche geboten ist, andererseits jedoch auch der Gläubiger gehalten sein kann, die Vertragsstrafe nicht bzw. nicht völlig einzufordern (LG Berlin NJW 1996, 1142 ). Anhaltspunkt für die Bestimmung des noch hinzunehmenden Betrages kann insoweit das Doppelte der nach § 343 BGB angemessenen Vertragsstrafe sein (BGH GRUR 2009, 181 = BauR 2009, 501 ). Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an (BGH GRUR 2009, 181 = BauR 2009, 501 ). Missbräuchlich kann es auch sein, die Vertragsstrafe nach nur geringfügigen Zuwiderhandlungen zu fordern (LG Berlin NJW 1996, 1142 ). Bei der Bewertung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung ist auch zu berücksichtigen, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangten (vgl. zum Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf, MMR 2008, 56 ). Eine Vertragsstrafe in Höhe von 12.500,00 € wäre vorliegend jedenfalls noch angemessen, so dass auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € von der Beklagten noch hinzunehmenden ist. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Profil noch über 6 Monate im Internet von jedermann - jedenfalls über die gängige Suchmaschine "Yahoo!" und einem "Proxy-Server" - ohne Weiteres einsehbar war. Ferner entsprach das Interesse des Klägers an einer Unterlassung der streitgegenständlichen Veröffentlichung einem geschätzten Gegenstandswert von 50.000,00 € (s.o.). Das streitgegenständliche Profil wurde vorliegend über "Yahoo!" auch nicht zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg aufgerufen, sondern erschien - wie zu erwarten und wohl auch bezweckt - bei einer Suche nach dem Namen des Klägers mittels einer gängigen Internetsuchmaschine auf der zweiten Seite. Auch das Verschulden der Beklagten kann jedenfalls nicht als leicht fahrlässig beurteilt werden (vgl. o.). Schließlich war sich die Beklagte auch der Problematik von im Internet stehender Daten bewusst, da sie jedenfalls gegenüber "google" tätig wurde. Endlich wird vorliegend auch nur die erst- und einmalige Verwirklichung der Vertragsstrafe geltend gemacht, so dass keine unverhältnismäßige Multiplikation der Strafe durch eine Vielzahl von Verstößen stattfindet.
- Dem Kläger steht hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten ein Zinsanspruch aus § 256 BGB seit Entstehung des Zahlungsanspruches zu. Der Zinsanspruch bezüglich der mittels Klageerweiterung geltend gemachten Vertragsstrafe besteht gem. §§ 288 , 291 BGB seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu Ziffer
- Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S.2 ZPO. Streitwert: 71.641,96 € Permalink: http://openjur.de/u/135989.html Kommentare
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