Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 04. Oktober 2008 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im Übrigen - abgeändert: Der Bekla
nur die Erstattung der für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH angefallenen Gerichtskosten von 1.689,10 € beanspruchen (2.). Die Leistung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes kann der Beklagte gemäß § 214
verweigern, da insoweit der Anspruch des Klägers gemäß § 51 b
- Alt. BRAO, der gemäß Art. 229 §§ 6, 12 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB auf den vorliegenden Regressanspruch noch anzuwenden ist, verjährt ist (1.). 1.a. Der den Lauf der Verjährungsfrist des § 51 b
- Alt. BRAO auslösende Schaden ist am
- Juli 1998 mit dem für diesen Tag zugrundezulegenden Zugang der Einspruchsentscheidung des Finanzamts E2 eingetreten. aa. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung des IX. Zivilsenates setzt die Verjährung bei Fehlern in der steuerrechtlichen Interessenvertretung schon mit der Bekanntgabe der ersten nachteiligen Entscheidung im finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren und nicht erst mit der ersten nachteiligen Entscheidung des Finanzgerichts ein, wenn sich die im Verwaltungsverfahren erfolgten Fehler des Beraters später im finanzgerichtlichen Rechtsstreit lediglich fortsetzen und dem Berater dort keine schadensbegründenden, eigenständigen Pflichtverletzungen unterlaufen (BGH in DStRE 2008, 913 [914 Tz. 14, 17 ff.] = NJW-RR 2008, 1508 [1509 Tz. 14, 17 ff.] = WM 2008, 1612 FF.; NJW-RR 1998, 742 [743 zu 2.-3.]; NJW 1995, 2108 [zu I.1.b.]; siehe auch BGH in NJW 2002, 1414 [1415 zu I.1.a.aa.]; NJW 1998, 1488 [1489 zu I.,II.]; sowie Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, "Die Haftung des Rechtsanwalts",
- Aufl. 2005, Rdn. 1038, 1048, 1050). Dies war aber nach eigenem Vortrag des Klägers der Fall. Nicht nur in der Klageschrift, sondern auch bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten seine mit einem Betrag von 260.225,82 DM abschließende "vorläufige" Gewinnermittlung vom
- März 1998 nebst den ihr zugrundeliegenden, zwei Aktenordner füllenden und bis auf einen (noch) nicht nachzuweisenden Betrag von 79.637,42 € vollständigen Belegen bereits zu diesem Zeitpunkt übergeben und darauf gedrängt, diese dem Finanzamt vorzulegen. Dennoch habe der - ihn immer wieder vertröstende Beklagte diese Unterlagen weder dem Finanzamt, noch später dem Finanzgericht eingereicht. Auch habe es der Beklagte verabsäumt, dem Finanzamt die gegen den Mitgesellschafter L3 eingeleiteten zivilrechtlichen Schritte zu belegen. Wenn all dies pflichtgemäß bereits gegenüber dem Finanzamt erfolgt wäre, so hätte dieses - nach Ansicht des Klägers erst nach Vorlage einer endgültigen Gewinnermittlung und den noch zu beschaffenden weiteren Belegen entschieden und die auf Schätzungen beruhenden Bescheide auf dieser Grundlage korrigiert. Auch der Sohn des Klägers hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bekundet, dass dem Beklagten die Ordner mit den Belegen für die von seinem Vater erstellte vorläufige Gewinnermittlung bereits Ende 1997/Anfang 1998 übergeben worden seien. War dies aber der Fall, dann hat der Beklagte das ihm vom Kläger vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten im Einspruchsverfahren - unterlassene Begründung trotz zureichender Informationen und Unterlagen - im Verfahren vor dem Finanzgericht lediglich fortgesetzt, dh. er ist weiterhin schlicht untätig geblieben. Dass dieses pflichtwidrige Verhalten im Einspruchsverfahren durch pflichtgemäße Führung der Anfechtungsprozesse vor dem Finanzgericht noch hätte korrigiert werden können, stellt keine eigenständige neue Pflichtverletzung dar, die einen selbstständigen, von der Pflichtverletzung im Einspruchsverfahren unabhängigen Schaden verursacht hätte. Nach gefestigter höchstrichterlicher Regressrechtsprechung ist es für den die Verjährungsfrist auslösenden Eintritt des Schadens unerheblich, ob noch ungewiss ist, dass er bestehen bleibt und endgültig wird (BGH in NJW-RR 2008, 798 [Tz. 10 m.w.N.]). Mit Rücksicht darauf hat der IX. Zivilsenat des BGH ausdrücklich seine frühere Ansicht aufgegeben, dass eine im Verwaltungsverfahren oder in einem Rechtsstreit erfolgte Pflichtverletzung des Beraters erst dann einen Schaden bewirkt, wenn die auf der Pflichtverletzung beruhende, für den Mandanten nachteilige Entscheidung in Bestandskraft/Rechtskraft erwächst. Maßgebend ist vielmehr die erste für den Mandanten nachteilige Entscheidung (vgl. grundlegend zur Haftung des Steuerberaters BGH in NJW-RR 1998, 742 [743] und zur Anwaltshaftung BGH in NJW 2000, 1263 [1264 zu I.1.c.]). Davon abzuweichen besteht kein Anlass. Soweit der V. ZS des BGH in seinem Urteil vom
- November 2007 (in NJW 2008, 506 ff.) zur Regelverjährung des § 195
ausgeführt hat, dass bei der Haftung für eine pflichtwidrig falsche Anlageberatung die den Verjährungsbeginn gemäß § 199
auslösende Kenntnis von der unterlassenen Aufklärung über einen offenbarungspflichtigen Umstand nicht zugleich auch den Lauf der Verjährungsfrist für noch unbekannte Aufklärungspflichtverletzungen über eigenständige, von einander abgrenzbare Umstände in Gang setzt, kann dies auf die vorliegend zu beurteilende Regressverjährung des § 51b BRAO für eine durch pflichtwidriges Verhalten verursachte, matriellrechtlich falsche Verwaltungs oder Gerichtsentscheidung und den darauf beruhenden Vermögenseinbußen nicht übertragen werden. Zum einen setzt § 51b BRAO keine Kenntnis des Mandanten vom Eintritt des Schadens voraus. Zum anderen stehen keine verschiedene, von einander abgrenzbare Beratungsfehler oder Unterlassungen des Beklagten in Frage, sondern der Kläger wirft ihm die sowohl im Einspruchsverfahren, als auch im Gerichtsverfahren identisch unterlaufene Pflichtverletzung unterlassene Vorlage der vorhandenen, für die Änderung der belastenden Steuerbescheide erforderlichen Belege - vor, die zu einem materiellrechtlich falschen Urteil und einer dadurch bewirkten Verschlechterung seiner Vermögenslage geführt hat. Auch dass der Beklagte auf den Hinweis des Finanzgerichts zur fehlenden Aktivlegitimation des Klägers zur Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheides im eigenen Namen nicht reagiert hat und aus diesem Grunde die Anfechtungsklage gegen den Gewerbesteuermessbescheid nicht nur als unbegründet, sondern schon als unzulässig abgewiesen worden ist, stellt keine eigenständige, schadenskausale Pflichtverletzung dar, die eine selbständige Verjährungsfrist auslöste. Auch wenn die Klage namens der durch den Kläger als Gesellschafter vertretenen GbR erhoben worden wäre, hätte dies nichts an der fehlenden materiellen Begründung der Anfechtungsklage geändert, die dann - wie die andere Anfechtungsklage - zwar nicht als unzulässig, dann aber als unbegründet abgewiesen worden wäre. Im Übrigen hat der Kläger selbst geltend gemacht, dass eine erfolgreiche Anfechtung der Gewinnfeststellung trotz der als unzulässig abgewiesenen Anfechtungsklage auch zu einer Korrektur des Gewerbesteuermessbescheides geführt hätte. Zwar hat der Beklagte die Darstellung des Klägers bestritten und behauptet, die zur Begründung der Einsprüche erforderlichen Unterlagen seien ihm sogar erst im Jahre 2003 nach Abschluss der finanzgerichtlichen Verfahren übergeben worden. Da aber schon die Klageerwiderung zur Begründung der Verjährungseinrede und den Zeitpunkt des Verjährungsbeginnes auf die vom Kläger schon für das Einspruchsverfahren reklamierten Pflichtverletzungen des Beklagten abhebt, hat sich dieser die für ihn in Hinblick auf die Verjährungseinrede günstigen Behauptungen des Klägers stillschweigend zu Eigen gemacht. Dafür spricht zudem sogar eine tatsächliche Vermutung (vgl. insoweit BGH in NJW-RR 1995, 684 [685]); BGH in NJW 2000, 1641 [1642]; BGH in VIZ 1999, 38 [39]; BGH in NJW-RR 1994, 1405 ; BGH in NJW 1989, 2756 ; Zöller-Gummer,
- Aufl., ZPO § 138 Rdn. 11). bb. Wann die den Verjährungsbeginn auslösende Bekanntgabe der an ihn adressierten Einspruchsentscheidung durch ihren tatsächlichen Zugang beim ihm erfolgt ist, hat der - für den Beginn der Verjährung beweispflichtige - Beklagte trotz seiner Kenntnis nicht dargelegt, sondern sein Prozessbevollmächtigter hat einen am
- Juli 1998 erfolgten Zugang lediglich mit der Vermutung des § 122 Abs. 2 AO begründet. Zwar ist diese gesetzliche Fiktion grundsätzlich nicht maßgeblich, sondern entscheidend ist der tatsächliche Zugang (vgl. insoweit BGH in NJW-RR 2008, 1508 [1510 Tz. 21]). Da aber angesichts der vom Beklagten erhobenen Anfechtungsklage der Zugang der Bescheide unzweifelhaft und vom Kläger ebenso wenig wie das vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten angenommene Zugangsdatum bestritten worden ist, gehen die Parteien ersichtlich von einem - angesichts der normalen Postlaufzeiten nahe liegenden - zeitnahen Zugang des Bescheides aus, weshalb als Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs in Übereinstimmung mit § 122 Abs. 2 AO der
- Juli 1998 zugrunde gelegt werden kann (vgl. insoweit auch BGH in NJW 2000, 2678 [2679 zu II.1.]). b. Damit lief aber gemäß den insoweit eingreifenden Grundsätzen der Schadenseinheit (vgl. insoweit Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 1047 ff.; siehe auch jeweils m.w.N. BGH in NJW 2007, 830 [832 Tz. 24]; NJW-RR 2006, 694 [696 Tz. 23]) die reguläre Primärverjährung für sämtliche durch die Pflichtverletzung verursachten und voraussehbaren Steuerschäden, Kostenschäden der Finanzgerichtsverfahren und Kosten der mit der weiteren steuerrechtlichen Beratung beauftragten Sozietät Y2 bereits mit Ende des
- Juli 2001 und eine darauf aufbauende Sekundärverjährung (aufgrund der Einspruchsentscheidung hatte der - sich den Vortrag des Klägers zu den Pflichtverletzungen zu Eigen machende Beklagte begründeten Anlass, eine Pflichtverletzung in Erwägung zu ziehen, weil er die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht zur Einspruchsbegründung verwertet und dem Finanzamt vorgelegt hatte) mit Ende des
- Juli 2004 ab. Der erst etwa 1 ½ Jahre (= 538 Tage) später am
- Dezember 2005 eingereichte Prozesskostenhilfeantrag vermochte diese reguläre Verjährung des Sekundäranspruchs nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14
zu hemmen. c. Insoweit ist auch vorher keine ausreichende Hemmung durch Verhandlungen i.S.d. 203
erfolgt. Selbst wenn man den gesamten Zeitraum zwischen der ersten Regressanmeldung des Rechtsanwaltes T2 mit Schreiben vom
- September 2003 bis zum letzten ablehnenden Schreiben der Z1-Aktiengesellschaft vom
- April 2004 als durchgängigen Zeitraum von Verhandlungen ansehen würde, reichen die sich daraus ergebenden 224 Hemmungstage nicht aus. Zählt man diese dem
- Juli 2004 hinzu, dann wäre die Verjährung mit Ablauf des
- Februar 2005 eingetreten. Der Prozesskostenhilfeantrag ist aber erst rd. 10 Monate später eingegangen. Auch wenn in dem Schreiben vom
- April 2004, das die Ansprüche mangels substanziierter Anspruchsbegründung und fehlender Bezifferung der Schadenshöhe als unsubstanziiert zurückweist, noch keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich verlangte (vgl. BGH in NJW 2004, 1654 [1654]; NJW-RR 2005, 1044 [1046/7 zu 4.c.aa.
(2)]) klare und eindeutige Ablehnung weiterer Verhandlungen zu erblicken wäre, so wären die Verhandlungen danach zumindest "eingeschlafen" und damit zu dem Zeitpunkt beendet gewesen, an dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Aufl.,
§ 203Rdn.
4; PWW-Kessel, 3. Aufl.,
§ 203Rdn. 4; Staudinger-Peters
(2004),
§ 203Rdn. 13; Münch
Komm-Grothe, 5. Aufl.,
§ 203Rdn. 8; Beck
OK-Spindler
§ 203Rdn.
7; siehe auch BGH in NJW-RR 2001, 1168 [1169 zu 2.c.; NJW-RR 1990, 664 [665 zu ]; NJW 1986, 1337 [1338 zu II.2.a. m.w.N.]; siehe auch eingehend zu dem gesamten Problemkreis OLG Bremen in NJOZ 2008, 2453 [2458]). Diese Frist ist in der Regel auf 1 Monat zu bemessen (vgl. MünchKomm-Grothe, 5. Aufl.,
§ 203Rdn.
8; OLG Koblenz in OLGR 2006, 479 [481 zu 4.]). Damit wäre die Hemmung spätestens am
- Mai 2004 beendet gewesen und insgesamt eine Hemmung von 255 Tagen erfolgt. Zählt man diese Tage hinzu, dann wäre die Verjährung mit Ablauf des
- März 2005 eingetreten. Auch insoweit wäre der Eingang des Prozesskostenhilfeantrages im Dezember 2005 bei weitem nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Die in § 203 S. 2
geregelte dreimonatige Ablaufhemmung hilft dem Kläger nicht weiter. Sie ist nicht etwa dem Hemmungszeitraum hinzuzurechnen, sondern bewirkt lediglich, dass die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten kann. Liegen mehr als drei Monate zwischen dem sich durch Hinzurechnung der Hemmung ergebenden tatsächlichen Eintritt der Verjährung und dem Ende des Hemmungszeitraumes, dann läuft die Ablaufhemmung (wie die Ablaufhemmung der alten NeuwagenVerkaufsbedingungen) leer (vgl. OLG Saarbrücken in NJW-RR 2006, 163 [164 zu 2.b.]; KG in ZEV 2008, 481 [483]; OLG Bremen in NJOZ 2008, 2453 [2458]; Staudinger-Peters
(2004),
§ 203Rdn.
17; Palandt-Heinrichs, 67. Aufl.,
§ 203Rdn.
5). Dies ist vorliegend der Fall. Zwischen dem
- Mai 2004 und dem
- März 2005 liegen weit mehr als drei Monate und es bestand ausreichend Zeit, nach dem Ende der Hemmung durch Verhandlungen die nunmehr weiterlaufende Verjährungsfrist gemäß den Voraussetzungen des § 204
zu hemmen. Selbst wenn als Zugang des Einspruchsbescheides nicht der
- Juli 1998 zugrunde gelegt werden könnte, ändert dies nichts am Ablauf der Verjährungsfrist vor Eingang der Prozesskostenhilfeantrags. Spätestens im Zeitpunkt der am
- Juli 1998 eingereichten Anfechtungsklage lag dem Beklagten der Einspruchsbescheid vor. Ginge man von diesem Zeitpunkt als Beginn der Verjährungsfrist aus, dann wäre die reguläre Primär und Sekundärverjährung mit dem Ende des
- Juli 2004 abgelaufen. Bei einer Hemmung von 255 Tagen wäre dann die Verjährung mit Ablauf des
- April 2005 und somit etwa 10 Monate vor dem
- Dezember 2005 eingetreten. Auch insoweit greift keine Ablaufhemmung gemäß § 203 S. 2
ein. Zwischen dem Ende der Hemmung am
- Mai 2004 und dem Eintritt der Verjährung mit Ablauf des
- April 2005 liegen mehr als drei Monate. d. Soweit der Kläger meint, die dreijährige Sekundärverjährung habe erst mit dem Ende des Mandates des Beklagten am
- September 2003 begonnen, entspricht dies nicht der Rechtslage. Der Sekundäranspruch verjährt wie der Primäranspruch gemäß der Vorschrift des § 51b BRAO (Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 1118; BGH in NJW 1988, 2245 [2246 zu II.2.a.]). Nach der Hauptregel des § 51 b
- Alt. BRAO beginnt die Verjährung des Sekundäranspruchs mit der Vollendung der Primärverjährung, weil diese den den Sekundäranspruch auslösenden Eintritt des Schadens darstellt (Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 1111, 1064; BGH in NJW 1988, 2245 [2246 zu II.2.a. m.w.N.]). Wie bereits dargelegt, war die Primärverjährung mit Ablauf des
- Juli 2001 vollendet und damit der den Lauf der Verjährung des Sekundäranspruchs auslösende Schaden eingetreten. Dessen nunmehr dreijährige Verjährung wäre regulär mit Ende des
- Juli 2004 abgelaufen gewesen und hat sich durch die eingetretene Hemmung allenfalls bis auf den
- April 2005 verschoben. Die auf das Mandatsende abstellende Hilfsregelung des § 51 b
- Alt. BRAO greift vorliegend nicht ein. Sie gilt nur dann, wenn der die Verjährung gemäß § 51 b
- Alt. BRAO auslösende Schaden - hier die Primärverjährung nach dem Mandatsende eingetreten ist und dann die Verjährung "spätestens" mit dem Mandatsende beginnt (vgl. BGH in NJW 1988, 2245 [2246 zu II.2.a. m.w.N.]). Diese Alternative greift nur dann ein, wenn sie zu einer kürzeren Verjährung als die
- Alternative führt. Eine Verlängerung der Verjährung - wie vom Kläger angenommen bewirkt sie nicht.
- Von dieser Verjährung ist allerdings der vom Kläger geltend gemachte, durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden verursachte Kostenschaden in Höhe von 1.689,10 € nicht betroffen. Insoweit liegt eine selbständige Pflichtverletzung des Beklagten vor, die einen eigenständigen und gesondert verjährenden Schaden verursacht hat. a. Die durch die eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden verursachte Kostenbelastung des Klägers beruht nicht (nur) darauf, dass es der Beklagte pflichtwidrig unterlassen hätte, in der Sache begründete Beschwerden ausreichend und rechtzeitig zu begründen, sondern insbesondere auch darauf, dass er es pflichtwidrig unterlassen hat, von der Einlegung der von vornherein unbegründeten Beschwerden abzuraten. Zu Recht rügt der Kläger, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorlagen. Weder hat das Finanzgericht E verfahrensfehlerhaft gehandelt noch war über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu befinden oder eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dies behauptet der Beklagte selbst nicht, sondern er beruft sich lediglich auf eine Weisung des Klägers, die Angelegenheit durch Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen "offen zu halten." Eine solche - bestrittene Weisung des Klägers wäre unerheblich gewesen. Ein Rechtsanwalt darf Weisungen seines Mandaten nicht einfach blindlings befolgen, sondern er ist verpflichtet, seinen Mandanten über die mit einer solchen Weisung verbundenen Risiken und Gefahren so ausreichend zu belehren und zu beraten, dass dieser in Kenntnis der zu beachtenden Sach und Rechtslage eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann (vgl. Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 571; BGH in NJW 1997, 2168 [2169 zu II.1.]; BeckRS 1984 30374450 [zu II.2.a. m.w.N.]). Da die Nichtzulassungsbeschwerden von vornherein unbegründet und nicht geeignet waren, die Steuerfestsetzung für den Kläger "offen zu halten" und es ihm zu ermöglichen, durch beachtlichen Sachvortrag eine Änderung der Bescheide herbeizuführen, hatte der Beklagte von der keinen sachlichen Erfolg versprechenden und ausschließlich weitere Kosten verursachenden Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden abzuraten. Dass dies geschehen wäre, behauptet der Beklagte selbst nicht. Dass der Kläger diesem allein vernünftigen Rat auch befolgt hätte, ergibt sich aus der für ihn sprechenden Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens (vgl. dazu BGH in BeckRS 2007 02730 [Rdn. 21]; NJW-RR 2005, 784 [785 sub II.1.]; NJW 2005, 3275 [3276 sub 3.a.]; NJW 2002, 593 [594 sub II.2.]; NJW 2000, 2814 [2815]; NJW-RR 1999, 641 [642]; NJW 1998, 749 [750]; NJW 1994, 3295 [3298]; NJW 1993, 3259 ; NJW 1992, 1159 [1160, 1161]; siehe auch Fischer in "Handbuch der Anwaltshaftung",
- Aufl., Rdn. 1004 ff.; Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 720 ff.). Damit wären dem Kläger dann aber nicht die für die Nichtzulassungsbeschwerden angefallenen Gerichtskosten in Höhe von 1.689,10 € entstanden. b. Dieser auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruhende Schaden ist nicht gemäß § 51 b
- Alt. BRAO verjährt. aa. Die Verjährungsfrist begann am
- August 2002, da mit der Einreichung der Beschwerden der die Gerichtskosten auslösende Gebührentatbestand verwirklicht war. Damit war - regulär mit Ablauf des
- August 2005 die Verjährung vollendet. Ein Sekundäranspruch bestand insoweit nicht, da der Kläger bereits lange vor Ablauf der Primärverjährung in der Regressfrage anderweitig anwaltlich vertreten war (vgl. BGH in NJW-RR 2004, 1358 [1361 zu 2.c.]; NJW 2003, 822 [823 zu II.2.c.]; NJW 2000, 2678 [2679 zu II.3.]). bb. Dennoch ist der am
- Dezember 2005 eingereichte Prozesskostenhilfeantrag noch vor Ablauf der Primärverjährung eingegangen und hat diese gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14
gehemmt, weil die Verjährung zuvor gemäß § 203 S. 1
durch Verhandlungen über den Regressanspruch mindestens in der Zeit zwischen dem
- Oktober und
- November 2003 für 28 Tage, sowie zwischen dem
- November 2003 und
- April 2004 für 167 Tage gehemmt war und daher erst am
- Februar 2006 vollendet gewesen wäre. Allerdings kann ein verjährungshemmender Beginn der Verhandlungen erst in dem unstreitig am
- Oktober 2003 zwischen Rechtsanwalt T2 und dem Beklagten in der Regressfrage geführten Telefonat gesehen werden. Da sich der Beklagte auf das Schreiben des Rechtsanwaltes T2 vom
- September 2003 schlicht nicht gemeldet hatte, hat dieses noch nicht zur Aufnahme von Verhandlungen geführt. Solche beginnen erst aufgrund einer Reaktion des Gegners, die nicht sofort ablehnend ist und zu einem Meinungsaustausch führt. Daher kann lediglich an das Telefonat vom
- Oktober 2003 angeknüpft werden, in dem Rechtsanwalt T2 erneut die Regressproblematik angesprochen hat. Zum Inhalt dieses Telefonates hat der Beklagte selbst einräumt, die Regressforderung nicht von vornherein zurückgewiesen, sondern versprochen zu haben, eine entsprechende konkrete Regressanmeldung an seine Berufshaftpflichtversicherung weiterzuleiten. Dies reicht entgegen der Ansicht des Beklagten grundsätzlich zur Aufnahme von Verhandlungen aus (vgl. Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 1153; BGH in NJW-RR 2007, 1358 [1360 Tz. 32]; Senatsurteil vom
- Oktober 2003 [ 28 U 82/03 ] in BeckRS 2007 02811 [zu I.5.a.bb.]). Diese wären frühestens nach 28 Tagen aufgrund des Schreibens der Z1-Aktiengesellschaft vom
- November 2003 beendet gewesen. Danach hat Rechtsanwalt T2 aber unstreitig am
- November 2003 unmittelbaren telefonischen Kontakt mit der Allianz aufgenommen, die sich nach der Behauptung des Klägers trotz ihres Schreibens vom
- November 2003 bereit erklärt hat, erneut in die Prüfung des Regressanspruchs einzutreten und dazu eine Stellungnahme des Beklagten einzuholen. Soweit der Beklagte einen solchen Inhalt des Telefonates bestreitet, hat der Senat keine Bedenken, aufgrund der erstinstanzlichen Aussage des Rechtsanwalt T2 die Behauptung des Klägers als bewiesen anzusehen. Rechtsanwalt T2 hat die Behauptung des Klägers in vollem Umfang bestätigt. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Sie deckt sich in vollem Umfang mit dem Schreiben des Zeugen vom
- November 2003 an den Kläger, in dem er von dem Inhalt des mit dem Sachbearbeiter Spieß geführten Gesprächs berichtet. Zum damaligen Zeitpunkt stand aber die Verjährung der Regressansprüche noch in weiter Ferne, so dass keine Veranlassung bestand, einen Hemmungstatbestand zu dokumentieren. Dass die Z1 angesichts der unterbleibenden Reaktionen des Beklagten auf ihre Bitten um Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen grundsätzlich bereit war, nach anwaltlicher Aufforderung in eine Prüfung des Regressanspruchs einzutreten, zeigt auch ihre Reaktion auf die erneute Regressanmeldung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers Anfang April
- Sie hat mit Schreiben vom
- April 2004 die Regressforderung nicht etwa sofort unter Hinweis auf bereits am
- und
- November 2003 erfolgte Ablehnungen zurückgewiesen, sondern die Einholung einer Stellungnahme des Beklagten angekündigt. Erst als diese ausblieb, erfolgte die erneute Ablehnung von Ansprüchen im Schreiben vom
- April
- Da der Beklagte zudem für seine Darstellung des Gesprächs vom
- November 2003 nicht einmal einen grundsätzlich durch den Gesprächsteilnehmer des Rechtsanwaltes T2 leicht zu ermöglichenden - Gegenbeweis angetreten hat, steht zur Überzeugung des Senates aufgrund der erstinstanzlichen Aussage des Rechtsanwaltes T2 fest, dass sich der Sachbearbeiter Spieß in dem Telefonat vom
- November 2003 bereit erklärt hat, erneut die vom Kläger geltend gemachten Regressansprüche zu prüfen. Dass die damit begonnenen Verhandlungen früher als durch das Schreiben der Z1 vom
- April 2004 beendet waren, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit liegt eine weitere Hemmung von 167 Tagen vor. Infolge der insgesamt 195 Tage währenden Hemmung wäre daher die Verjährung des Kostenschadens durch die pflichtwidrige Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden erst mit Ablauf des
- Februar 2006 eingetreten, so dass der im Dezember 2005 eingereichte Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig zu einer weiteren Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14
geführt hat. cc. Dem steht auch nicht entgegen, dass der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsantrag von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seines Sohnes erfasst war. Zwar vermag nur die Klage/der Antrag des Berechtigten eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 14
zu bewirken, weshalb es zweifelhaft sein könnte, ob die vom Kläger zunächst gemäß Ziff. 1 seines Klageantrages an sich begehrte und erst mit Schriftsatz vom 18.06.2007 auf den Sohn als Pfändungsgläubiger umgestellte Zahlung bereits im Dezember 2005 eine Hemmung bewirkt hat. Durch die Pfändung und Überweisung verliert jedoch der Pfändungsschuldner nicht die grundsätzliche Inhaberschaft der gepfändeten Forderung, sondern er ist nur in seiner Verfügung über die Forderung zu Lasten des pfändenden Gläubigers beschränkt. Die verjährungshemmende gerichtliche Geltendmachung der Forderung schadet aber dem Pfändungsgläubiger nicht, sondern sie ist im Gegenteil für ihn sogar nützlich. Aus diesem Grunde hat schon der im Dezember 2005 eingereichte Prozesskostenhilfeantrag zur Hemmung der laufenden Verjährung des gesamten Anspruchs geführt, obwohl der Kläger zunächst nur Zahlung an sich begehrt hat (vgl. Staudinger-Peters
(2004)
§ 204Rdn.
8; Palandt-Heinrichs, 67. Aufl.,
§ 204Rdn.
9; BGH in NJW 1986, 423 [zu II.2.]). III. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291 , 288
. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. V. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. VI. Die Voraussetzungen der Zulassung einer Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage weitgehend vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Permalink: https://openjur.de/u/135997.html ( https://oj.is/135997 ) Volltext Druckansicht Zitate 64 Zitiert 3 Referenzen 4 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c