die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist. Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612 ; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518 ; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551 ). An die bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung sind allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie muss sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Die Feststellungen der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens muss auch nicht richtig sein und dem Versicherer nicht innerhalb der bestimmten Frist zugehen, sofern sie nur fristgerecht getroffen worden ist. Allerdings müssen sich aus der Invaliditätsfeststellung die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben. Sie muss damit die ärztliche Aussage enthalten,
das Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist, wobei die bloße Möglichkeit der Kausalität nicht ausreicht (OLG Hamm, r+s 2007, 74 ; MDR 2006, 1045 ; OLG Frankfurt, r+s 2003, 29 ). Auch muss die Feststellung eine Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen (BGH, r+s 1997, 84 ). Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger eingereichten ärztlichen Atteste und Gutachten nicht. a) Der Bescheinigung der Dipl.-Psych. X2 (Anlage 3 zur Klageschrift) lässt sich zwar die Beschreibung einer Gesundheitsbeeinträchtigung entnehmen. So wird eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und mit ihren Symptomen beschrieben. Als "Hintergrund" für die posttraumatische Belastungsstörung wird eine zweifache Traumatisierung (Diagnose des Tumors und tätlicher Übergriff) angegeben, so
auch die Unfallbedingtheit der Beeinträchtigungen aus der Bescheinigung vom 26.06.2007 herauszulesen sein mag. Es fehlt jedoch an einer Feststellung der Dauerhaftigkeit der Gesundheitsbeeinträchtigungen. Eine Aussage zu einer Invalidität jedenfalls dem Grunde nach wird nicht getroffen. Im Übrigen handelt es sich bei einer Diplom Psychologin nicht um einen Arzt, wie es die Bedingungen voraussetzen.
durch Unfallfolgen weder die körperliche, noch die geistige Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt sei. Sie hat dies damit begründet,
es sich bei dem zur Diskussion stehenden Ereignis nicht um ein Trauma handelte, welches geeignet wäre, eine typische posttraumatische Belastungsstörung oder eine sonstige psychoreaktive Störung hervorzurufen. Damit werden die erforderlichen Merkmale einer bedingungsgemäßen ärztlichen Feststellung verneint. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beantwortung der Fragen zu 6.1 und 6.2 des Fragenkataloges. Zwar hat Dr. X hier erklärt, der Zustand der Unfallfolgen sei endgültig, eine Besserung sei nicht zu erwarten. Dies kann jedoch wegen der mit einer Begründung versehenen Verneinung der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch den Unfall nicht als Feststellung einer unfallbedingten Invalidität verstanden werden. Dies, zumal Dr. X auf die entsprechende Frage zu 6.4 erklärt hat,
eine völlige Wiederherstellung eingetreten sei. 2. Das Vorliegen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität ist vorliegend auch nicht etwa wegen einer Intransparenz der Regelung in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2004 der Beklagten entbehrlich. a) Während nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000/99 enthaltene Fristenregelung wirksam ist (BGH, VersR 2005, 639 ), werden bei den AUB 99/2000 mit beachtlichen Gründen Bedenken gegen eine ausreichende Transparenz geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das - auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB - vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 Beachtung zu schenken, so
die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008,7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG,
Ziffer 7 keine abschließende Erläuterung dessen enthält, was von einem Versicherungsnehmer nach einem Unfall zu beachten ist (vergleiche zu einer ähnlichen "Rückverweisung" LG Dortmund, Urteil vom 29.05.2008, AZ. 2 O 208/07 = NJOZ 2008, 4035 ). b) Selbst aber dann, wenn man hier eine Intransparenz der Fristenregelung annehmen wollte, ergäbe sich nichts anderes. Denn die Unwirksamkeit der Fristenregelung würde nicht auch dazu führen,
die Vorlage einer ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität überhaupt entbehrlich würde. Jedenfalls insoweit ist die Regelung der Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2004 nicht intransparent (LG Dortmund, NJOZ 2009, 2067 ). aa) Denn selbst wenn eine AGB-Klausel neben der unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich wie inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen (BGH, NJW 2006, 1059 ; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. 2009, Vorbemerkung vor § 307 Rn. 11). Die Fristenregelung einerseits und das Erfordernis der ärztlichen Invaliditätsfeststellung in Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2004 der Beklagten können in diesem Sinne sprachlich wie inhaltlich voneinander getrennt werden.
die Invalidität von einem Arzt schriftlich festgestellt werden muss, um einen Anspruch auf Invaliditätsleistung begründen zu können, hätte sich ohne inhaltliche Veränderung sprachlich auch in einem selbstständigen Satz ausdrücken lassen. Auch ohne den Zusatz "innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall" enthält die restliche AUB-Klausel eine in sich verständliche, inhaltlich selbstständige Regelung. bb) Die Teilwirksamkeit einer AGB-Bestimmung kann allerdings auch dann, wenn der Rest sprachlich trennbar, inhaltlich selbstständig und - für sich allein gesehen - rechtlich zulässig ist, trotzdem zur Unwirksamkeit der ganzen Bestimmung führen, wenn der Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll wäre. Ist der beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung,
von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, so ergreift die Unwirksamkeit von Teilen der Klausel die Gesamtklausel (BGH v. 12.2.2009 - VII ZR 39/08 -; NJW 1984, 2816 ). So liegt es aber hier nicht. Die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen (BGH, VersR 2007, 400 = NJW 2007, 977). Diese Zielsetzung der vereinbarten Anspruchsvoraussetzung behält ihre Berechtigung auch dann, wenn die Fristgebundenheit der ärztlichen Invaliditätsfeststellung wegen Intransparenz unwirksam wäre und damit entfallen würde und der weitere Zweck der Klausel, Spätschäden auszugrenzen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind (BGH, a.a.O.) jedenfalls nicht in vollem Umfang erfüllt werden könnte, weil ohne die Fristenregelung auch ärztlich festgestellte Spätschäden der Leistungsprüfung durch den Versicherer unterliegen und erst durch die weitere Anspruchsvoraussetzung des Eintritts der Invalidität binnen eines Jahres nach dem Unfall wieder ausgegrenzt werden müssen.
ein Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall in den vereinbarten AUB hinsichtlich der nunmehr zu veranlassenden Maßnahmen kundig machen will, durch das Inhaltsverzeichnis und die Überschrift über Ziffer 7. nur zur Beachtung der in dieser Ziffer geregelten Obliegenheiten angehalten und zunächst geradezu davon abgehalten wird, auch die Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.1.1.1 der vereinbarten AUB 2004 der Beklagten) zu beachten. Dieses durch die intransparente Gestaltung der AUB ausgelöste Versäumnis wäre jedoch nur vorübergehend, da der Versicherungsnehmer jedenfalls dann, wenn er einen Anspruch auf Invaliditätsleistung geltend machen will, sich über dessen Voraussetzungen im Klaren werden muss. Damit wird seine Aufmerksamkeit zwangsläufig auf Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2000 (bzw. 2.1.1.1 der vereinbarten AUB 2004 der Beklagten) gelenkt, der er unschwer entnehmen kann,
für den Anspruch auf unfallbedingte Invaliditätsleistung (auch) eine schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung erforderlich ist. Anders als die Fristenregelung, die bei ihrer Beachtung durch den Versicherungsnehmer wegen Verstreichens der Frist gegenstandslos geworden sein kann, behält das Erfordernis der ärztlichen Invaliditätsfeststellung - für den Versicherungsnehmer erkennbar - auch über den Ablauf der Frist seinen Sinn und teilt deshalb nicht das Schicksal einer wegen Intransparenz unwirksamen Fristenregelung. Diese Erkenntnis schließt nicht aus,
es dem Versicherer im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzung einer schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung zu berufen (vgl. BGH, VersR 2005, 639 unter II 4), wenn der Versicherungsnehmer die dazu erforderlichen Voraussetzungen darlegt und ggf. beweist, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Nach alledem fehlt es an einer bedingungsgemäß vereinbarten Anspruchsvoraussetzung für die vom Kläger begehrte Invaliditätsleistung, so
die Klage unschlüssig ist (vergleiche insoweit OLG Hamm MDR 2006, 1045 ; OLG Naumburg VersR 2005, 970 ). II. Darüber hinaus ist die Beklagte gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei. 1. § 12 Abs. 3 VVG a.F. ist auch im Jahre 2008 noch anwendbar. Durch Art. Art 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VVG-ReformG v. 27.11.2007 (BGBl I S. 2631) ist mit dem Inkrafttreten des VVG 2008, mithin zum 1.1.2008, das alte VVG insgesamt und damit auch § 12 Abs. 3 VVG a.F. außer Kraft getreten. Die Fortgeltung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. folgt allerdings aus den im EGVVG geregelten Übergangsvorschriften, hier aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG, wonach auf Versicherungsverhältnisse, die wie der streitgegenständliche Vertrag bis zum 1.1.2008 entstanden sind, das alte VVG weiter anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit gesehen, eine Übergangsfrist von zunächst einem Jahr einzuräumen, um den Vertragsparteien und insbesondere dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, die im VVG 2008 abweichenden Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen anzupassen (Amtliche Begründung , BT-Drucks. 16/3945 S. 118). Die Kammer teilt nicht die zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG vertretene Auffassung, wonach nur solche Vorschriften des VVG 2008 erfasst sein sollen, die das laufende Versicherungsverhältnis selbst und damit alle gesetzlichen Vorschriften betreffen, die die vertraglichen Ansprüche der Parteien aus dem Versicherungsvertrag regeln, so
es für die außerhalb des eigentlichen Vertragverhältnisses liegenden Regelungen und damit auch für § 12 Abs. 3 VVG a.F. bei dem in Art 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VVG-ReformG bestimmten Grundsatz des Außerkrafttretens verbleiben soll (OLG Saarbrücken, VersR 2008, 1337 ; Schneider in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 1a Rn.45; ders. VersR 2008, 859; Fricke VersR 2009, 15). Diese Auffassung berücksichtigt zum einen nicht,
1 EGVVG im Gegensatz zu Art 1 Abs. 2 EGVVG das gesamte alte VVG betrifft, weil in Art. 1 Abs. 2 EGVVG durch die Formulierung,
das alte VVG nur "insoweit" weiter anzuwenden ist, eine Einschränkung zum Ausdruck gebracht, die der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung dahingehend erläutert,
das alte VVG "auf die sich hieraus" d.h. aus dem eingetretenen Versicherungsfall "ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin….anzuwenden ist" (BT Drucks. 16/3945 S. 118). Diese Einschränkung fehlt in Art. 1 Abs. 1 EGVVG und lässt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffes "Versicherungsverhältnis" ableiten (OLG Stuttgart, VersR 2009, 246 ; OLG Hamburg, VersR 2009, 531 ). Zum anderen bestimmt Art 2 Nr. 1 EGVVG die Anwendbarkeit der Vorschriften des VVG 2008 über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters auch auf Altverträge schon zum 1.1.2008. Da die Regelungen über die Vertretungsmacht zu den außerhalb des eigentlichen Vertragsverhältnisses liegenden Bestimmungen zu zählen sind, hätte es der Regelung in Art 2 Nr. 1 EGVVG nicht bedurft, wenn sich dessen Regelungsinhalt bereits aus Art 1 Abs. 1 EGVVG ergäbe. Der in Art 1 Abs. 1 EGVVG bestimmte Grundsatz der Fortgeltung des alten VVG auf Altverträge erfährt nach dieser Vorschrift Einschränkungen, die (nur) in Art 1 Abs. 2 EGVVG und Art 2 bis 6 EGVVG geregelt sind. Als Art. 12 Abs. 3 VVG a.F. betreffende Einschränkung einer Fortgeltung auf Altverträge kommt aber allenfalls Art. 1 Abs. 4 EGVVG in Betracht, der jedoch bereits nicht zu den Art 1 Abs. 2 und Art 2 bis 6 EGVVG gehört, die nach dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers in Art 1 Abs. 1 EGVVG allein die Ausnahmen von dem in Art 1 Abs. 1 EGVVG geregelten Grundsatz zulassen sollen, wonach auf Altverträge das alte VVG auch noch nach dem 31.12.2007 anzuwenden ist. Art 1 Abs. 4 EGVVG bestimmt,
das alte VVG auf Fristen nach § 12 Abs. 3 VVG a.F., die vor dem 1.
die Ausschlussfrist nach dem 31.12.2007 nicht mehr wirksam in Gang gesetzt werden kann, weil sie in Art 1 Abs. 4 EGVVG eine Spezial- und Ausnahmevorschrift zu Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG sieht (Johannsen in Bruck/Möller, VVG
4 EGVVG schon wegen seiner fehlenden Erwähnung in Art. 1 Abs. 1 EGVVG und dem damit eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers keine Ausnahme zu der in Art. 1 Abs. 1 getroffenen Regelung darstellen soll. Zudem soll Art. 1 Abs. 4 EGVVG schon seinem Wortlaut nach -dem Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung- überhaupt nicht die Frage regeln, ob die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. auch nach dem 31.12.2007 noch gesetzt werden kann, sondern lediglich den Ablauf einer noch im Jahre 2007 gesetzten Frist im Jahre 2008 betreffen. Auch die Begründung für die Einfügung dieser Vorschrift in das Übergangsrecht zum neuen VVG lässt einen Bezug zu Ausschlussfristen nicht erkennen, die erst im Jahre 2008 gesetzt werden. Denn der Rechtsausschuss, auf dessen Initiative hin Art. 1 Abs. 4 in das EGVVG eingefügt worden ist, wollte mit dieser Vorschrift der Erkenntnis Rechnung tragen,
4 EGVVG auf die beabsichtigten Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht ausreichend Rücksicht nimmt (BT-Drucks. 16/5862 S. 135/136). Das Regelungsbedürfnis war entstanden, nachdem Neuhaus in r+s 2007, 177 die Frage nach der Fortgeltung der im Jahre 2007 gesetzten Ausschlussfrist auch über den 31.12.2007 hinaus wegen deren Abschaffung im VVG 2008 und damit ab dem 1.1.2008 aufgeworfen hatte. Diese Fragestellung ergab sich aus der Regelung in Art 3 Abs. 4 EGVVG, wonach die Übergangsvorschriften für die Verjährung in Art 3 Abs. 1 bis 3 EGVVG entsprechend auf Fristen anzuwenden sind, die für die Geltendmachung eines Rechts maßgebend sind. Damit wird die entsprechende Anwendung des Art 3 Abs. 1 bis 3 EGVVG auch für die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. bestimmt. Dies könnte bedeuten,
in entsprechender Anwendung von Art 3 Abs. 2 EGVVG, wonach die kürzere neue (Verjährungs-) Frist zur Anwendung kommt, wenn sie in der Übergangszeit vor der längeren alten (Verjährungs-) Frist abläuft, eine im Jahre 2007 gesetzte Ausschlussfrist im Jahre 2008 wegen deren Abschaffung durch das VVG 2008 gar nicht mehr ablaufen konnte, weil man die Abschaffung einer Frist als die radikalste Form der Kürzung begreifen könnte, die dann ab dem 1.1.2008 als abgeschafft=kürzer gelten und somit nicht mehr ablaufen könnte. Diese Problemstellung -und nach dem Verständnis der Kammer auch nur diese Problemstellung- hat der Gesetzgeber mit Art 1 Abs. 4 EGVVG regeln wollen. Der Kammer wäre auch schlechterdings unverständlich, wenn der Gesetzgeber eine Regelung im Sinne des Verständnisses der h.M., wonach die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach dem 31.12.2007 nicht mehr wirksam gesetzt werden kann, durch die Formulierung getroffen und damit geradezu versteckt hätte,
eine in 2007 gesetzte Frist noch in 2008 ablaufen kann, zumal -wie ausgeführt- lediglich Art 1 Abs. 2 sowie Art. 2 bis 6 EGVVG nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 1 Abs. 1 EGVVG die Ausnahmen von dem in letzterer Vorschrift geregelten Grundsatz enthalten sollen. Zur Überzeugung der Kammer hätte der Gesetzgeber eine eindeutig formulierte Regelung getroffen, wenn er den von der h.M. zugrunde gelegten Gesetzesinhalt gewollt hätte. Somit streiten weder der Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte noch die Gesetzesbegründung für die Auslegung der h.M. Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann vielmehr auch noch nach dem 31.12.2007 wirksam gesetzt und muss vom Versicherungsnehmer gewahrt werden, wenn er seinen geltend gemachten und abgelehnten Anspruch nicht verlieren will (so auch Muschner in HK-VVG S. 1022ff.; ders., VersR 2008, 317; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. S. 582; ders., r+s 2007, 177; ders., r+s 2007, 441; Müller-Frank, Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, 7. Aufl. S. 177). Eine besondere Belehrung durch den Versicherer über die Fortgeltung von § 12 Abs. 3 VVG a.F. (Johannsen a.a.O.; Neuhaus, r+s 2007, 177/180) hält die Kammer zur Wirksamkeit der Fristsetzung nicht für erforderlich, weil der Versicherer durch die in § 12 Abs. 3 VVG a.F. vorgeschriebene Belehrung ohnehin zu erkennen gibt,
er von einer fortdauernden Geltung dieser Vorschrift ausgeht. Diese Auslegung könnte ferner gestützt werden durch den Regelungsgehalt des Art 1 Abs. 2 EGVVG. Nach dieser Übergangsvorschrift findet das alte VVG "insoweit" weiter Anwendung, als der Versicherungsfall -wie in vorliegendem Rechtsstreit- bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. Art. 1 Abs. 2 EGVVG bestimmt allerdings unter den dort genannten Voraussetzungen nicht die fortdauernde Anwendbarkeit aller Vorschriften des alten VVG, wie bereits aus der Wortfassung der Vorschrift folgt; denn dann hätte der Gesetzgeber formuliert,
bei Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 das alte VVG weiter anzuwenden ist. Durch die Formulierung,
das alte VVG nur "insoweit" weiter anzuwenden ist, wird eine Einschränkung zum Ausdruck gebracht, die der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung dahingehend erläutert,
das alte VVG "auf die sich hieraus" d.h. aus dem eingetretenen Versicherungsfall "ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin….anzuwenden ist" (BT Drucks. 16/3945 S. 118; vgl. auch Schneider in: Beckmann/Matusche -Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch
die Klagefrist alten Rechts nicht den Inhalt der Rechte und Pflichten aus dem eingetretenen Versicherungsfall betrifft, sondern lediglich dessen prozessuale Durchsetzbarkeit, so
sie von Art 1 Abs. 2 EGVVG nicht erfasst wird. Letztlich bedarf diese Frage keiner Entscheidung in vorliegendem Rechtsstreit, da die Beklagte die Klagefrist im Jahre 2008 gesetzt hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dies nach den obigen Ausführungen rechtswirksam möglich war. 2. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 VVG a.F. sind erfüllt:
die Zustellung auf den Eingang der Klage zurückwirkte. Eine Klageerhebung ist auch dann noch rechtzeitig, wenn die Klage vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht und "demnächst" zugestellt wird. Denn in diesem Fall wirkt die außerhalb der Frist erfolgte Klagezustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, § 167 ZPO. An der Erfüllung der Voraussetzungen für eine demnächstige Zustellung, die auch im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG a.F. beachtlich wäre, fehlt es hier. Selbst bei dem Kläger günstigster Auslegung der Vorschrift des § 167 ZPO kann eine Zustellung "demnächst" nicht mehr angenommen werden. Denn jedenfalls dann, wenn nach Zugang der Kostenanforderung eine "Mindest-Bearbeitungsfrist" von 4 vollen Werktagen, an denen auch Banken geöffnet haben, und weitere 2 Wochen verstrichen sind, ohne
der Vorschuss eingezahlt wurde, kann eine Zustellung "demnächst" nicht mehr bejaht werden (OLG Hamm, r+s 2004, 136 m.w.N. auch zu der strengeren Auffassung). Danach erfolgte die Zahlung des Vorschusses verspätet. Denn die Kostenanforderung des Gerichtes ging dem Kläger bereits am 10.10.2008 zu. Auch die Einschaltung des Rechtsschutzversicherers entlastet den Kläger hier nicht. Denn die Anforderungen an den Kläger hängen nicht davon ab, ob dieser einen Rechtsschutzversicherer einschaltet oder nicht (zuletzt OLG Karlsruhe, VersR 2008, 1250 ; OLG Hamm, r+s 2004, 136
die Kostenrechnung inhaltlich zutreffend und formell rechtmäßig war. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann den Kostenstreitwert formlos bestimmen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder es sich um einen gesetzlich bestimmten Regelwert handelt (Hartmann, Kostengesetze,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.