← Deutschland

OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 2009 - Az. 2 Ws 84 und 85/09

Tenor Die sofortige Beschwerde ist erledigt, soweit sie das Verfahren 155 Js 1643/03 - Staatsanwaltschaft Duisburg - betrifft. Sie wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die

§ 296Rn.

17; vergleiche auch: OLG Hamm, Beschluss vom

  1. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 5 und Tenor, wonach die sofortige Beschwerde für gegenstandslos zu erklären ist). Denn die Strafe aus diesem Verfahren war erst am
  2. Februar 2009 und damit nach der Einlegung der sofortigen Beschwerde vollständig verbüßt. Wird ein Rechtsmittel erst nach seiner Einlegung gegenstandslos, so ist es durch Beschluss für erledigt zu erklären. In diesem Fall ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (OLG Hamm, Beschluss vom
  3. September 2003 - 1 Ws 266/2003 -; Meyer-Goßner, StPO,
  4. Auflage,

§ 296Rn.

17). Lediglich dann, wenn das Rechtsmittel bereits im Zeitpunkt seiner Einlegung prozessual überholt war, ist es - mangels aktueller Beschwer des Beschwerdeführers - als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2003 - 2 Ws 239 und 240/2003 -; Meyer-Goßner. StPO, 51. Auflage,

§ 296Rn.

17 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtschutz gegen erledigte richterliche Durchsuchungsanordnungen (BVerfG, NJW 1997, 2163 ff.) ergibt sich nichts anderes. Danach bleibt eine an sich wegen prozessualer Überholung unzulässige Beschwerde nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. Die Beschwerde darf in diesen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, sondern es ist vielmehr die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen und gegebenenfalls ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Zwar ist nicht anzuzweifeln, dass die Ablehnung der bedingten Entlassung das Freiheitsrecht eines Verurteilten tatsächlich beeinträchtigt. Es ist aber schon zweifelhaft, ob nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen eine die bedingte Entlassung ablehnende Entscheidung selbst einen "tiefgreifenden Grundsrechtseingriff" in diesem Sinne darstellt. Denn Grundlage der gesamten Strafvollstreckung ist stets das zugrundeliegende Urteil, das aufgrund des Strafausspruches die Strafhöhe festlegt, durch die angefochtene Entscheidung hinsichtlich eines Strafrestes nicht suspendiert wird und damit letztlich den Grundrechtseingriff bewirkt (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 10). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Begründung auch darauf abgestellt, dass in Fällen der richterlichen Durchsuchungsanordnung die Entscheidung gemäß § 33 Abs. 4 StPO in aller Regel ohne

herige Anhörung des Betroffenen und damit ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG getroffen werde, so dass kein vollgültiger richterlicher Rechtschutz erreicht werde (BVerfG, NJW 1997, 2163 , 2164). Im Falle der die bedingte Entlassung ablehnenden Entscheidung ist der Verurteilte jedoch zuvor gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO mündlich anzuhören (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn.13). Darüber hinaus steht dem Verurteilten im Gegensatz zu Fällen der Durchführung von Durchsuchungen bei einer bedingten Entlassung grundsätzlich ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, in dem er eine gerichtliche Überprüfung erreichen kann. Dass eine derartige Überprüfung

liegend ausnahmsweise aufgrund des kurz bevorstehenden Endstrafentermins nicht möglich war, ändert nichts, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den typischen Verfahrensablauf abzustellen ist (Senatsbeschluss vom

  1. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom
  2. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 11). Auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, für den das Bundesverfassungsgericht unter anderem ebenfalls ein fortwirkendes Rechtschutzinteresse trotz prozessualer Überholung angenommen hat (BVerfG, Urteil vom
  3. Mai 2005 - 2 BvR 1673/04 , 2 BvR 2402/04 -, zitiert nach juris Rn. 32; Beschluss vom
  4. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, zitiert nach juris Rn. 27; Beschluss vom
  5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 , 2 BvR 1337/00 , 2 BvR 1777/00 -, zitiert nach juris Rn. 35; Beschluss vom
  6. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, zitiert nach juris Rn. 21 - jeweils m. w. N.), ergibt sich nichts anderes. Denn die

liegend angegriffene Entscheidung der Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom

  1. Januar 2009 hätte im Falle erneuter über den Verurteilten zu treffender Entscheidungen nach § 57 StGB - in anderen Verfahren - keine Bedeutung (vergleiche dazu auch: OLG Hamm, Beschluss vom
  2. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 7). Permalink: http://openjur.de/u/136263.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare

handen zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.