17; vergleiche auch: OLG Hamm, Beschluss vom
17). Lediglich dann, wenn das Rechtsmittel bereits im Zeitpunkt seiner Einlegung prozessual überholt war, ist es - mangels aktueller Beschwer des Beschwerdeführers - als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2003 - 2 Ws 239 und 240/2003 -; Meyer-Goßner. StPO, 51. Auflage,
17 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtschutz gegen erledigte richterliche Durchsuchungsanordnungen (BVerfG, NJW 1997, 2163 ff.) ergibt sich nichts anderes. Danach bleibt eine an sich wegen prozessualer Überholung unzulässige Beschwerde nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann. Die Beschwerde darf in diesen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, sondern es ist vielmehr die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen und gegebenenfalls ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Zwar ist nicht anzuzweifeln, dass die Ablehnung der bedingten Entlassung das Freiheitsrecht eines Verurteilten tatsächlich beeinträchtigt. Es ist aber schon zweifelhaft, ob nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen eine die bedingte Entlassung ablehnende Entscheidung selbst einen "tiefgreifenden Grundsrechtseingriff" in diesem Sinne darstellt. Denn Grundlage der gesamten Strafvollstreckung ist stets das zugrundeliegende Urteil, das aufgrund des Strafausspruches die Strafhöhe festlegt, durch die angefochtene Entscheidung hinsichtlich eines Strafrestes nicht suspendiert wird und damit letztlich den Grundrechtseingriff bewirkt (Senatsbeschluss vom 30. April 1998 - 2 Ws 189/98 -, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn. 10). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Begründung auch darauf abgestellt, dass in Fällen der richterlichen Durchsuchungsanordnung die Entscheidung gemäß § 33 Abs. 4 StPO in aller Regel ohne
herige Anhörung des Betroffenen und damit ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG getroffen werde, so dass kein vollgültiger richterlicher Rechtschutz erreicht werde (BVerfG, NJW 1997, 2163 , 2164). Im Falle der die bedingte Entlassung ablehnenden Entscheidung ist der Verurteilte jedoch zuvor gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO mündlich anzuhören (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 3 Ws 11/98 -, zitiert nach juris Rn.13). Darüber hinaus steht dem Verurteilten im Gegensatz zu Fällen der Durchführung von Durchsuchungen bei einer bedingten Entlassung grundsätzlich ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, in dem er eine gerichtliche Überprüfung erreichen kann. Dass eine derartige Überprüfung
liegend ausnahmsweise aufgrund des kurz bevorstehenden Endstrafentermins nicht möglich war, ändert nichts, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den typischen Verfahrensablauf abzustellen ist (Senatsbeschluss vom
liegend angegriffene Entscheidung der Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom
handen zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.