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FG Münster, Urteil vom 12. März 2009 - Az. 3 K 2926/07 Erb

Tenor Die Erbschaftsteuerbescheide vom 27.12.2005 zu StNr. XXX/9172/1545, XXX/9172/1556 und XXX/9172/1567 sowie die Schenkungsteuerbescheide vom 27.12.2005 zu StNr. XXX/9175/7145 und XXX/9175/7156, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 18.06.2007, werden aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerinnen abwenden, soweit nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung). Es fehlt an einer wirksamen Bekanntgabe der Bescheide innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung. Die Schenkungsteuerbescheide sind bereits deshalb unwirksam, weil für den Prozessvertreter der Klägerinnen keine entsprechende Empfangsvollmacht vorlag. Gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Die Bekanntgabe kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen (§ 122 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung). Nach § 80 Abs. 3 Abgabenordnung soll sich die Behörde an den für das Verfahren bestellten Bevollmächtigten wenden. Für die Durchführung eines etwaigen Schenkungsteuerverfahrens war der Prozessvertreter der Klägerinnen nicht bevollmächtigt. Ausweislich der Vollmachtsurkunden, die die Steuerermittlungsnummer des Erbschaftsteuerverfahrens nach dem Tod des Vaters der Klägerinnen ausweisen, war der Prozessvertreter nur für dieses Verfahren als Bevollmächtigter bestellt. Auch wenn anläßlich des Erbschaftsteuerverfahrens erstmalig Vorschenkungen festgestellt werden, handelt es sich bei Steuerfestsetzungen zur schenkungsteuerlichen Erfassung dieser Schenkungen um eigene, auch auf andere Stichtage durchzuführende Besteuerungsverfahren, die von einer für das Verfahren der Erbschaftsteuer erteilten Vollmacht nicht umfasst sind. Darüber hinaus fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe aller angefochtenen Bescheide deshalb, weil im Rahmen der Übermittlung mittels Postzustellungsurkunde auf den einzelnen Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz in der für den Streitfall gültigen Fassung die absendende Dienststelle nicht - ausreichend - bezeichnet war. Gem. § 122 Abs. 5 Abgabenordnung wird ein Steuerbescheid aufgrund behördlicher Anordnung zugestellt. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für den Fall der Zustellung mittels Postzustellungsurkunde ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz vorgeschrieben, dass die Sendung mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle zu versehen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Verstoss gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz nicht nur in den Fällen gegeben ist, in denen die Bezeichnung der absendenden Dienststelle ganz fehlt, sondern auch dann, wenn sie nur unzureichend bezeichnet ist. Zwar ist es zutreffend, dass sich im vorliegenden Fall anhand der auf den Sendungen ersichtlichen Postfachnummer und Postleitzahl die absendende Dienststelle ermitteln läßt. Jedoch ist damit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz nicht genügt. Der BFH hat in seinem Urteil vom 16.03.2000 ( III R 19/99 , BStBl II 2000, 520 ) darauf hingewiesen, dass sich die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes über die förmliche Zustellung insgesamt durch Formstrenge auszeichneten, weil anders der vom Gesetz beabsichtigte Zweck, eine rasche und mühelose Feststellung darüber zu ermöglichen, ob eine Zustellung wirksam ist, nicht zu verwirklichen sei. Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat auch für den vorliegenden Fall an. Es widerspricht dem beschriebenen Gesetzeszweck, wenn die absendende Dienststelle nicht klar und einwandfrei auf der Sendung bezeichnet, sondern ihre Identität erst durch weitere Nachforschungsmaßnahmen zu ermitteln ist. Dieser Verstoss gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz führt nach Auffassung des Senats zur Unwirksamkeit der Zustellungen und damit zum Eintritt der Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2005. Der Senat folgt insoweit der im Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.03.1994 (5 K 2714/93, EFG 1994,906) vertretenen Ansicht. Denn der mit der Formstrenge der Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes vorfolgte Zweck kann nur erreicht werden, wenn die gesetzlich festgelegten formellen Anforderungen an die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde auch tatsächlich eingehalten werden. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Bescheide seien nachweislich vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandt worden, so dass die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Abgabenordnung gewahrt sei, zumal auch der etwaige Formfehler geheilt sei, weil der Prozessvertreter der Klägerinnen die Bescheide unstreitig im Jahr 2006 erhalten habe, folgt dem der Senat nicht. Denn zum einen tritt die Wirkung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Abgabenordnung nur für den Fall ein, dass ein Verwaltungsakt die Behörde verlässt, der nach Ablauf der Festsetzungsfrist durch Bekanntgabe tatsächlich wirksam wird. Schlägt die Bekanntgabe - wie hier wegen des Verstosses gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz - fehl, kommt auch eine Fristwahrung gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Abgabenordnung nicht in Betracht, da dafür die Finanzbehörde alle Voraussetzungen einzuhalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheides vorgeschrieben sind (vgl. BFH-Beschluss vom 25.11.2002 GrS 2/01 , BStBl II 2003, 548 ; BFH-Urteil vom 28.09.2000 III R 43/97 , BStBl II 2001, 211 ). Das dazu vom Beklagten in Bezug genommene Urteil ist zu einem Fall ergangen, in dem die Bekanntgabe wegen eines vom BFH als nicht so schwerwiegend eingeschätzten und daher nicht zur Unwirksamkeit führenden Bekanntgabefehlers nicht im o.g. Sinne fehlgeschlagen war. Schließlich tritt eine etwaige Heilung des formellen, zur Unwirksamkeit führenden Fehlers erst durch den tatsächlichen Zugang der Bescheide im Zeitpunkt dieses Zugangs ein (vgl. dazu BFH - Urteile vom 28.01.2004 II R 21/01 , BFH/NV 2004, 761 unter II 2. und vom 16.03.2000 III R 19/99 , BStBl II 2000, 520 unter II 3. und 4.). Eine Rückwirkung der Heilung auf einen früheren Absendezeitpunkt und die Auslösung der Wirkung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Abgabenordnung ist damit nicht verbunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 155 Finanzgerichtsordnung, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung zugelassen. Permalink: http://openjur.de/u/136421.html Kommentare

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