Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, durch den Betrieb des Kaminofens auf ihrem Grundstück Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch und Ruß dem Grundstück Q-straße 17 in I zuzuführen und zwar an mehr als 8 Tagen je Monat für 5 Stunden. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens 2 Jahre, angedroht. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 495,87 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Schlichtungsverfahrens gem. § 15a EGZPO tragen der Kläger zu ¼, die Beklagten zu ¾ als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümer und Bewohner des bebauten Grundstückes Q-straße 17 in I. Die Beklagten sind Eigentümer und Bewohner des westlich angrenzenden, bebauten Grundstückes Q-straße 15 in I. Die Grundstücke liegen in einer im Wesentlichen mit Einfamilienhäusern bebauten alten Zechensiedlung. Die Beklagten betreiben seit Herbst 1999 einen Kaminofen in ihrem Haus. In der Heizperiode wird der Kaminofen täglich in Betrieb genommen, in der Übergangszeit gelegentlich. Das Haus verfügt über eine weitere Heizmöglichkeit durch Gasheizung. Bei dem Kaminofen handelt es sich um einen Warmluftofen mit selbstschließender Tür und einem geschlossenen Brennraum. Die Wärmeabgabe erfolgt durch Konvektion und Strahlung. Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage Unterlassung. Er behauptet, bei dem Kaminofen handele es sich um eine sehr einfache Ausführung, die den Vorschriften Nordrhein-Westfalens nicht entspreche. Die Beklagten würden feuchtes Holz und verbotene Brennstoffe zur Verbrennung benutzen. Der Kaminofen verursache "penetrant stinkenden" Rauch und "riesenmengen" Feinstaub. Bei Westwind sei es ihm nicht möglich die Fenster des Hauses zu öffnen oder den Garten bzw. die Dachterrasse zu nutzen. Der zum Kaminofen gehörende Schornstein weise eine zu geringe Höhe auf. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, den etwa 8 m von dem Grundstück des Hauses befindlichen Kamin mit betriebenem Einfachbrennofen tagtäglich ab den frühen Morgenstunden ab etwa 7:00 Uhr bis in die späte Nacht, ca. 23:00 Uhr, und auch noch später, zu betätigen und zu nutzen, den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 € oder einen Ordnungshaft bis zu einer Woche gegen sie festgesetzt wird, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kosten für das Schlichtungsverfahren gemäß § 15 a EGZPO i.V.m. dem GüSchlG NW in Höhe von 142,80 € an den Kläger zu zahlen, die Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Kaminofen und der Schornstein entsprächen den öffentlichrechtlichen Vorschriften und seien vom zuständigen Bezirksschornsteinmeister geprüft und genehmigt worden. Sie würden ausschließlich Holz mit einer Feuchtigkeit von maximal 17% verfeuern. Die Beklagten sind der Ansicht, dass ihr Kaminofen nicht unter § 4 Abs. 3 S. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes falle. Des Weiteren seien die Abwehransprüche verjährt, da der Kaminofen seit Herbst 1999 betrieben werde. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins und Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2009 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004 , 906 BGB. Gem. §§ 1004 , 1011 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Kläger als Miteigentümer eines Grundstückes die Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen des Grundstückes verlangen. Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentumsrechts widersprechende tatsächliche Zustand oder Vorgang (vgl. Palandt, § 1004, Rn. 6, BGH NJW 05, 1366 ). Abwehrfähige Beeinträchtigungen sind unter anderem Immissionen unwägbarer Stoffe im Sinne von § 906 zu denen unter anderem Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch und Ruß zählen (Palandt, § 1004, Rn. 9; § 906, Rn. 6,7). Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Grundstück des Klägers durch den Betrieb des Kaminofens der Beklagten beeinträchtigt wird. Zwar entspricht der Kaminofen dem Stand der Technik und ist nach der Landesbauordnung uneingeschränkt nutzbar. Auch der Schornstein ist nach derzeitigen baurechtlichen Vorschriften nicht zu beanstanden. Aufgrund der Einnahme des Augenscheins steht aber zweifelsfrei fest, dass beim Betreiben des Kaminofens sich Rauch entwickelt, der von dem Kläger auf seinem Grundstück nicht nur optisch, sondern auch deutlich vom Geruch her wahrnehmbar ist. Der Rauch enthält Feinstaub. Die Emission ist um ein Vielfaches höher als durch eine Gas- oder Ölheizung. Diese Feststellung entnimmt das Gericht dem nachvollziehbaren und überzeugenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. H, dem keine Partei entgegen getreten ist. Der Anspruch ist nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da dem Kläger keine Duldungspflicht gem. § 906 BGB obliegt. Es liegt keine nur unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 S. 1 BGB vor, bei einem Betrieb an mehr als 8 Tagen für mehr als 5 Stunden. Nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel dann vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Eine Überschreitung hat zwar nicht zwingend die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung zur Folge, ist aber ein gewichtiges Indiz dafür (Palandt, § 906, Rn. 19). Durch die tägliche Nutzung des Kaminofens in der Heizperiode verstoßen die Beklagten gegen die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. In § 4 Abs. 3 der Verordnung heißt es: "Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Preßlinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a eingesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für offene Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt." Der von den Beklagten betriebene Kaminofen ist ein offener Kamin i. S. der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.