Tenor Das Versäumnisurteil vom 14.05.2008 bleibt aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 66.982,85 €. Das Urteil ist gegen Sich
, 61. Auflage, § 5 AGB, Rdnr. 6,
68. Auflage, § 305 c Rdnr. 15). Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger - hier der Kläger - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Empfänger darf der Erklärung nicht einfach den für ihn günstigeren Sinn beilegen. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung. Dabei ist im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (
§ 133Rdnr.
9 und 18). Die Regelung in § 1 Satz 2 der Sanierungsvereinbarung gibt nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn die Abtretung unter der auflösenden Bedingung der Ausübung und nicht der Nichtausübung des Rücktrittsrechts nach § 2 steht. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, dann endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein (§ 158 Abs. 2 BGB). Wenn der Kläger von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, sollte die Abtretung unwirksam sein. Damit wäre der frühere Rechtszustand wieder hergestellt. Bei vernünftiger Auslegung nach Treu und Glauben kann nichts anderes gewollt sein. Wenn der Kläger sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, dann sollte die Abtretung wirksam sein. Dies war nach dem eindeutigen Wortlaut der Präambel gerade das von der Initiatorengruppe verfolgte "Sanierungsziel". Bei der Abtretung in § 1 handelt es sich auch nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 3 AGB-Gesetz (§ 305 c BGB, sondern um das in der Präambel deutlich dargestellte "Sanierungsziel" der Initiatorengruppe. Dieses Sanierungsziel der Initiatorengruppe und die Abtretung aller Ansprüche war ausweislich des Sanierungskonzeptes der Firma U (Anlage B 4), das Bestandteil der Gesellschafterinformation Nummer 31 vom 15.08.2001 (Anlage B 3) war, und des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 08.09.2001 (Anlage B 7, TOP 7.1.) Gegenstand der der Sanierungsvereinbarung vorausgegangenen Verhandlungen und Informationen. Die Rücktrittserklärung der Beklagten zu 3. vom 31.10.2001 hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der wirksam abgeschlossenen Sanierungsvereinbarung. Der Kläger hat von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht und die Beklagte zu 3. hat sämtlich in § 2 genannten Verpflichtungen in der Folgezeit erfüllt, so dass der Kläger auch nicht mehr zurücktreten kann. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Rücktritt der Beklagten zu 3. vom 31.10.2001 zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt hat, denn das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt grundsätzlich nicht zur Auflösung des Vertrages sondern nur zur Vertragsanpassung, wenn die Vertragsfortsetzung nicht unzumutbar ist (
, 61. Auflage, § 242 Rdnr. 130,
, 68 Auflage, § 313 Rdnr. 40). Genau diesen Fall haben die Parteien zudem geregelt durch die Einräumung eines Rücktrittsrechts für den Kläger, wenn die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Dahinstehen kann, ob es sich bei der Rücktrittsregelung in § 2 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, denn sie ist nicht nach § 5 AGB-Gesetz unwirksam. Der Kläger kann nach der Regelung von dem Vertrag zurücktreten, wenn die dort genannten Verpflichtungen aus den von der Beklagten zu
- zu vertretenden Gründen nicht erfüllt werden. Die einzelnen Verpflichtungen sind eindeutig beschrieben. Was ein Schuldner zu vertreten hat bestimmt § 276 BGB, nämlich Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Übergabe der Rahmenvereinbarung vom 07.09.2001 und eine genaue Definition, aus welchen Gründen die Beklagte zu
- berechtigt ist, ihre Leistungen einzustellen, ist in diesem Zusammenhang daher nicht erforderlich. Die Sanierungsvereinbarung ist schließlich auch nicht nach §§ 142 , 123 BGB unwirksam. Den Beklagten fällt keine arglistige Täuschung zur Last. Sämtliche Beklagten waren nicht verpflichtet, dem Kläger ungefragt sämtliche Anspruchstatsachen zu offenbaren, die die Prospekthaftung der Beklagten aus welchen Gründen auch immer begründet. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Die Rechtsgrundlage dieser Pflicht ist § 242 BGB. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Ungünstige Eigenschaften der Person oder des Vertragsgegenstandes brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offen gelegt zu werden. Arglist immer dann ausgeschlossen, wenn der Pflichtige angenommen hat, der andere Teil sei informiert (
§ 123Rdnr.
5). Danach müssen nur besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden. Das gilt insbesondere für Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden (
§ 123Rdnr.
5 b). Dazu zählen sämtliche objektiven und subjektiven Anspruchstatsachen, die die Prospekthaftung der Beklagten zu
- und zu
- begründen, nicht, weil der Kläger diese Ansprüche uneingeschränkt an die Beklagte zu
- abtritt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Abtretung von Schadensersatzansprüchen denknotwendig einen vorsätzlichen Prospektfehler voraussetzt, weil die Haftung wegen fahrlässiger Prospekthaftung wegen der Verjährungsfrist von maximal 3 Jahren (
,
- Auflage, Rdnr. 11) zweifellos verjährt waren. Die Aufklärungspflicht im Rahmen von Vergleichs- und Sanierungsvereinbarungen würde zudem bei weitem überspannt, wenn jede Partei verpflichtet wäre, im Zusammenhang mit einer Abgeltungsklausel ungefragt alle ungünstigen Tatsachen zu offenbaren. Dies hätte zur Folge, dass in komplexen Angelegenheiten keine Vergleichsverhandlungen mehr geführt werden würden, denn es bestünde die Gefahr, dass die Rechtsposition des Gegners dadurch verbessert würde, allein aus diesem Grund die Vergleichs- oder Sanierungsverhandlungen scheitern und sich die Rechtsposition des Offenbarungspflichtigen erheblich verschlechtern würde. Den Beklagten fällt schließlich auch keine Arglist zur Last, weil sie davon ausgehen durften, dass die Gesellschafter ausreichend informiert sind. Sie hatten dem Beitrat ausweislich des Protokolls der Beiratssitzung vom 19.09.1996 (Anlage B 19) das Gutachten Seidel (Anlage B 16) zur Verfügung gestellt. In dem Gutachten T sind sowohl das Gutachten S vom 02.07.1993 als auch die Planungssitzung vom 08.07.1993 erwähnt. Von einer Sittenwidrigkeit der Sanierungsvereinbarung nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB kann daher auch keine Rede sein, weil weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen gegeben sind. Die Klage gegen die Beklagte zu
- ist nicht begründet, weil der Beklagten zu
- bei dem Abschluss der Sanierungsvereinbarung keine fahrlässige oder vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung nach dem oben Gesagten zur Last fällt. Für Schäden im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung im Jahre 1993 hafte die Beklagte zu
- zudem schon deshalb nicht, weil sie nicht Prospektverantwortliche war und ihr in diesem Zusammenhang keinerlei Pflichtverletzung zur Last fällt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 BGB abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/136480.html ( https://oj.is/136480 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 4 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.