Tenor Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe Zusatz: Anlass zur ergänzenden Erörterung besteht nur hinsichtlich des folgenden Punktes: Auf konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der in Rede stehenden Drogen kann bei Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zwar regelmäßig nicht verzichtet werden. Denn der Wirkstoffgehalt der Drogen wirkt sich entscheidend auf die rechtliche Beurteilung der vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte, auf deren konkurrenzrechtliches Verhältnis und auf den Schuldumfang der Taten aus (vgl. BGH NStZ 2008, 471 ). Es kann hier aber ausgeschlossen werden, dass die Strafzumessung für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre, wenn die Wirkstoffmenge durch die Amtsrichterin konkret ermittelt worden wäre. Eine Anwendung der Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG in Bezug auf die 30 Taten des ersten Tatkomplexes und der 10 Taten des vierten Tatkomplexes kam vorliegend schon angesichts der Vielzahl der dem Angeklagten zur Last zu legenden Taten und der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Dauerkonsumenten handelt, nicht in Betracht. § 29 Abs. 5 BtMG soll Probierern und Gelegenheitskonsumenten, nicht aber Dauerkonsumenten und ständigen Kleinverbrauchern, entgegen kommen (vgl. Weber, BtMG, 2. Aufl., § 29 Rdnr. 1515; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rdnr. 2055). Nur in Ausnahmefällen kann diese Bestimmung auch auf einen einschlägig Verurteilten oder einen Dauerkonsumenten angewendet werden (vgl. Körner a.a.O.), wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Absehen von Strafe rechtfertigen können (vgl. Weber, a.a.O.). Derartige Umstände sind hier aber durch das Amtsgericht nicht festgestellt worden. Der Angeklagte hat vielmehr unbeeindruckt von vorangegangenen Verurteilungen - u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - sowie insbesondere von bereits verbüßter Jugendstrafe sofort nach den jeweiligen Haftentlassungen am 25.06.2004 und 19.01.2007 seinen Drogenkonsum fortgesetzt und hat die hier in Rede stehenden Straftaten begangen. Unter diesen Umständen hätte eine Heranziehung der Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG bei der Aburteilung der von dem Angeklagten begangenen Taten des ersten und vierten Tatkomplexes des angefochtenen Urteils die Wirkung, dass dem Angeklagten gewissermaßen ein "Freischein" für den Erwerb von Kokain zum Eigenverbrauch erteilt würde. Ein solches Ergebnis wäre jedoch weder mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts noch mit dem Schutzgut des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar. Aus den vorgenannten Gründen bestand hier auch kein Anlass, für eine etwaige Einstellung des Verfahrens nach § 31 a Abs. 2 BtMG. Abgesehen davon gehen die §§ 45 , 47 JGG als jugendstrafrechtliche Spezialregelung dem § 31 a BtMG vor (vgl. Körner, a.a.O., § 31 a Rdnr. 14). Maßnahmen nach diesen Vorschriften kamen aber angesichts der bei dem Angeklagten vorliegenden schädlichen Neigungen, die das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht mehr in Betracht. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen konnte es hier auch letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei den von dem Angeklagten erworbenen Päckchen, die bei den Taten des ersten Tatkomplexes 0,4 bis 0,5 g Kokain und bei den Taten des vierten Tatkomplexes 0,5 g Kokain enthielten, überhaupt um "geringe Mengen" Kokain im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31 a BtMG gehandelt hat, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bis zu drei Konsumeinheiten eines Probierers zum Eigenverbrauch umfasst, wobei ausgehend von der nach wie vor vorherrschenden Konsumform des Schnupfens von Kokain die durchschnittliche Konsumeinheit mit 33 mg Kokainhydrochlorid bemessen wird, so dass sich bei maximal drei Konsumeinheiten eine Wirkstoffobergrenze von 100 mg (= 0,1
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