Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin bietet im Internet gewerblich Computer, Drucker und Druckerzubehör an. Die Beklagte hat jedenfalls im März 2008 über die Internetplattform F als gewerbliche Verkäuferin einen gebrauchten Drucker angeboten (Anlage B1 Bl.40 f.). Im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung für Verbraucher (Bl. 41) hat die Beklagte in diesem Internetauftritt die Formulierung gebraucht: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Die Klägerin ließ die Beklagte, die darin den Verstoß eines Mitbewerbers gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den gesetzlichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzes gesehen hat, durch anwaltliches Schreiben vom 17. März 2008 (Bl. 4 ff.) abmahnen. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die der Klägerin in Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € auf der Grundlage eines Streitwerts von 15.000,-- € erstattete die Beklagte dagegen nicht. Die Klägerin hat die Erstattung der Anwaltskosten nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht. Sie hat gemeint, die Abmahnung sei zu Recht erfolgt, weil die Beklagte mit der Verwendung der beanstandeten Klausel einen erheblichen Wettbewerbsverstoß begangen habe. Die erfolgte Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht klar und verständlich im Sinne von § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sei vielmehr fehlerhaft, weil die in einem F-Angebot befindliche Widerrufsbelehrung gerade noch nicht die erforderliche Belehrung in Textform darstelle. Auf Grund der Besonderheiten des dortigen Vertragsschlusses, die sich durch die Annahme der verbindlichen Angebote durch den entsprechenden Käufer ergäben, erfolge die Belehrung in der Textform des § 126 b BGB in der Regel erst nach Vertragsschluss. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Münster gerügt. Das Verhalten der Antragstellerin hat sie als Teil einer Abmahnwelle und als rechtsmissbräuchlich angesehen. Dazu hat sie vorgetragen, dass sich aus Internetforen ergebe, dass die Klägerin im großen Stil vermeintliche Mitbewerber abmahne. Gerade beim Landgericht Münster seien vermutlich zahlreiche Verfahren anhängig gewesen, deren Zahl nur auf ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse schließen lasse. Im Hinblick darauf, dass sie zum Zwecke der Belehrung über den Widerruf die Formulierung wie in der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verwendet habe, könne darin kein Wettbewerbsverstoß gesehen werden. Selbst wenn aber die Belehrung falsch gewesen sein sollte, weil sie nicht berücksichtige, dass zusätzlich der Erhalt der Ware erforderlich sei, liege allenfalls eine Bagatelle vor. Insoweit verweist die Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Hamburg. Sie rügt, dass von einem rechtsunkundigen Unternehmer nicht verlangt werden könne, dass er schlauer sei als der Gesetzgeber. Hilfsweise wendet sie sich auch gegen die Höhe der Forderung, weil allenfalls nur ein sehr geringer Streitwert zugrunde gelegt werden könne. Das Landgericht hat sich nach § 14 Abs. 2 UWG für zuständig gehalten und die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für begründet gehalten. Es hat ausgeführt, der Klägerin könne kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG entgegen gehalten werden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin eine Mehrzahl von Abmahnungen ausgesprochen habe, reiche dafür nicht aus. Die Abmahnung der Klägerin sei auch gerechtfertigt gewesen, weil ihr als Mitbewerberin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 312 c Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten zugestanden habe. Die beanstandete Art der Belehrung über den Beginn der Widerrufspflicht informiere nicht klar und verständlich über das bei Fernabsatzverträgen nach § 312 d BGB bestehende Widerrufsrecht. Es fehle nämlich der Hinweis darauf, dass zunächst noch eine Belehrung in Textform erforderlich sei, die spätestens mit dem Erhalt der Ware erfolgen müsse. Für diese Belehrung in Textform sei die Musterwiderrufsbelehrung gedacht, nicht für die Belehrung im Internet, die dort nicht dauerhaft genug festgehalten worden sei. Bei dem Verstoß handele es sich auch nicht um eine Bagatelle, die den Verbraucher nur unerheblich beinträchtige. Die Klägerin habe die Höhe der Anwaltskosten ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr und einem Streitwert von 15.000,-- €, der angemessen sei, zutreffend berechnet. Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Sie hält daran fest, dass sich die Klägerin mit ihrer Abmahnung rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Deren Abmahntätigkeit stehe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Umfang ihrer wirtschaftlichen Betätigung. Da in den vergangenen zwei Jahren mehr als 30 von der Klägerin eingeleitete Verfahren vor dem Landgericht Münster stattgefunden hätten, dürfte die genaue Zahl der Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen nach ihrer Schätzung mehrere 100 Stück betragen haben. In der Sache räumt die Beklagte ein, dass die von F vorgegebene und mit der amtlichen Widerrufsbelehrung übereinstimmende Formulierung, soweit sie die Klägerin beanstande, tatsächlich unvollständig sei. Im Hinblick darauf, welche Rechtsfolge sich aus der Verwendung dieser unvollständigen Musterbelehrung ergebe, gebe es mittlerweile eine Vielzahl divergierender Entscheidungen, von denen die Beklagte einige erwähnt. Es sei der Auffassung des OLG Hamburg zu folgen, nach der eine unvollständige Belehrung entsprechend der Musterwiderrufsbelehrung jedenfalls nur einen unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstelle. Der gegenteiligen Meinung des Senats ist nach der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen, weil die amtliche Musterwiderrufsbelehrung verwandt worden und darin keine die Verbraucher ernsthaft beeinträchtigende Zuwiderhandlung zu sehen sei. Im Hinblick auf §§ 10, 11 der AGB der Internetplattform F, die auch die Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB ansprächen, sei eine weitere vorvertragliche Belehrung der Käufer nicht mehr erforderlich. Im Hinblick auf die Höhe der Forderung wiederholt die Beklagte ihre schon erstinstanzlich vorgebrachten Bedenken gegen die Höhe des Streitwertes. Wegen der divergierenden Rechtsprechung zur Problematik der Benutzung der Musterwiderrufbelehrung regt die Beklagte schließlich die Zulassung der Revision an. Die Klägerin verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. Sie hält die angegriffene Widerrufsbelehrung nach wie vor für missverständlich, da die Widerrufsfrist nicht "mit Erhalt dieser Belehrung" im Internet zu laufen beginnen könne, sondern erst nach Mitteilung der Belehrung in Textform und Erhalt der Ware. Es seien aus Sicht des Verbrauchers Unklarheiten vorprogrammiert, die zu einem Wettbewerbsvorteil der Beklagten führen könnten. II. Die Berufung hat -entsprechend den Entscheidungen in Parallelfällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. März 2008 (4 U 4 / 08) und Senatsurteil vom 12. März 2009 4 U 225 / 08 sowie OLGR Hamm 2007, 387 )- keinen Erfolg. 1) Der Zulässigkeit der Klage steht hier auch § 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen. Zwar könnte die Klägerin die ihr in Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nicht erstattet verlangen, wenn der Abmahnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zugrunde gelegen hätte (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 8 Rdn. 4.6; § 12 Rdn. 1.83). Es liegen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin vor. Insbesondere reicht dafür nicht aus, dass die Klägerin zahlreiche Abmahnungen gegenüber verschiedenen Mitbewerbern vorgenommen hat. Das hat schon das Landgericht zutreffend ausgeführt. Weitere Umstände, die für ein im Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse der Klägerin sprechen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es ist insbesondere aufgrund ihres Vortrages auch nicht ersichtlich, warum die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin mehr stehen soll. 2) Die Klägerin hat aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 755,80 €, weil die Abmahnung vom 17. März 2008 berechtigt gewesen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.