Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 5. August 2008 - 6 C 112/08 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise a b g e ä n d e r t und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 895,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Berufungswert: 1.218,71 € Tatbestand Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus vier verschiedenen Verkehrsunfällen aus den Jahren 2005 und 2006 geltend. Die volle Haftung der Schädiger ist dem Grunde nach außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 158 bis 162 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die den Zahlungsansprüchen zu Grunde liegenden Sicherungsabtretungen wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig seien. Die Klägerin besorge Rechtsangelegenheiten der Geschädigten. Dies ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass die Klägerin nicht ernsthaft versucht habe, die Forderung bei den Geschädigten geltend zu machen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie vertritt die Auffassung die Sicherungsabtretungen seien wirksam, da der Sicherungsfall eingetreten sei, so dass sie ausschließlich eigene Angelegenheiten besorge. Insbesondere habe sie die Geschädigten zuvor eindeutig und ernsthaft zur Zahlung aufgefordert. Wenn sie im Anschluss von der eingeräumten Sicherheit Gebrauch mache, in dem sie den beklagten Haftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch nehme, liege darin keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren neue Abtretungsvereinbarungen der Geschädigten vorgelegt, die nach dem 01.07.2008 datieren. Sie beruft sich hinsichtlich der Aktivlegitimation hilfsweise auf diese Abtretungen und vertritt die Auffassung, sie seien aufgrund des seit dem 01.07.2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) wirksam. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 1.218,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 266,30 € seit dem 01.01.2006, aus 441,80 € seit dem 06.06.2005, aus 194,91 € seit dem 22.03.2006 und aus 315,70 € seit dem 24.10.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Gründe Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in Höhe von 895,71 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG (jetzt § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG), 398 BGB. 1. Aktivlegitimation: Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die Geschädigten haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Aktivlegitimation aus den alten, vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) geschlossen Sicherungsabtretungen ergibt, da die Klägerin aufgrund der neuen Abtretungsvereinbarungen aktivlegitimiert ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Abtretungsvereinbarungen nicht wegen Verstoßes gegen § 2 , 3 RDG, der seit dem 01.07.2008 zur Anwendung kommt, in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, indem sie durch das Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), § 2 Abs. 2 S. 1 RDG. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG, der den Anwendungsbereich gegenüber § 2 Abs. 1 RDG erweitert ("unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1"), findet keine Anwendung, weil die Klägerin den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft (Inkassodienstleistung) betreibt. Die Klägerin ist gewerbliche Autovermieterin. Zu ihrer Haupttätigkeit gehört die Autovermietung, während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleistung darstellt (vgl. § 5 RDG; AG Bonn, Urteil vom 13.11.2008 - 2 C 236/08 - Bl. 250 ff. d.A.). Einschlägig ist vielmehr § 2 Abs. 1 RDG. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich auf ein ein Urteil des AG Frankfurt vom 22.08.2008 (32 C. 357/08 - 72, Bl. 264 ff. d.A.) bezogen hat, nicht darauf an, ob die Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Maßgeblich ist primär die Frage, ob es sich um die Tätigkeit in einer fremden oder einer eigenen Angelegenheit handelt. Dass das Tatbestandsmerkmal der fremden Angelegenheit gesondert zu prüfen ist, folgt daraus, dass eine Tätigkeit in einer eigenen Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, keine registrierungspflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Das bedeutet, dass das Tatbestandsmerkmal "rechtliche Prüfung des Einzelfalls" erst dann zum Tragen kommt, wenn eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit bejaht wurde. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist mithin die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Angelegenheit vorliegt. Diese Abgrenzung richtet sich nach Auffassung der Kammer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs( NJW 2006, 1726 ), die zu Art. 1 § 1 RBerG ergangen ist, weil das Merkmal "fremde Angelegenheit" durch die neue Rechtslage nach dem RDG keine Änderung erfahren hat. Danach gelten folgende Grundsätze: Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für verunfallte geschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 I RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden dem Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten. Allerdings ist es durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (BGH, a.a.O). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Klägerin keine Rechtsangelegenheiten der Geschädigten, sondern eigene Angelegenheiten aufgrund der ihr nunmehr eingeräumten Sicherheiten besorgt. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Abtretungserklärungen (Bl. 235 ff. d.A.). Die Klägerin hat sich nämlich nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes nicht naheliegend. Die Klägerin hat die Geschädigten in allen Fällen zunächst unter Fristsetzung aufgefordert, die Mietwagenkosten auszugleichen. In diesen Schreiben ist der Hinweis, dass der Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche verantwortlich bleibt, nochmals enthalten (Bl. 16 d.A.). Soweit das Amtsgericht hierzu aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Antwortschreiben der Geschädigten, im Ergebnis meint, es handele sich lediglich um Scheinerklärungen, so kann die Kammer dem nicht folgen. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, die beanstandungslose Hinnahme solch "offenkundig haltloser Forderungszurückweisungen" impliziere die fehlende Ernsthaftigkeit der Forderungsdurchsetzung, steht im Widerspruch zu den vom BGH im Urteil vom 04.04.2006 ( NJW 2006, 1726 ) gestellten Anforderungen. Danach führt der Umstand, dass der Autovermieter den beklagten Haftpflichtversicherer sofort gerichtlich in Anspruch nimmt, nachdem der Geschädigte auf eine Mahnung keine Reaktion gezeigt hatte, nicht zur Annahme einer Scheinerklärung. Folglich kann in den vorliegenden Fällen, in denen die Geschädigten eine Zahlung - wenn auch ohne triftigen Grund - ablehnten, nichts anderes gelten. Entscheidend ist, dass der Sicherungsfall nicht erst dann eintritt, wenn der Geschädigte gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist. Vielmehr genügt es, wenn die Geschädigten - wie vorliegend - trotz Zahlungsaufforderung nicht leisten. Soweit die Beklagte in der Berufung erstmals vorträgt, die Klägerin habe die Geschädigten zu entsprechenden Scheinerklärungen angehalten, so ist dieser Vortrag zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da er von der Klägerin nicht bestritten wurde (BGH NJW 2008, 3434 ). Jedoch ist dies unbeachtlich, da die Klägerin erneut Abtretungen vorgelegt hat, in denen die Geschädigten erklären, dass sie zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten nicht bereit seien, und die Beklagte diesbezüglich nicht den Vorwurf erhoben hat, es handele sich um Scheinerklärungen. Die Kammer hat auch aufgrund der übrigen Umstände - wie zuvor dargelegt wurde - keinen Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Erklärungen der Geschädigten zu zweifeln. Wenn die Klägerin nunmehr aufgrund der ihr eingeräumten Sicherheiten die Beklagte in Anspruch nimmt, liegt darin keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des Geschädigten, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (BGH, a.a.O.). Soweit das Amtsgericht ferner meint, aus den weiteren, beim Amtsgericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten folgern zu können, dies begründe einen gewissen Anschein für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, so kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Wenn die Klägerin nach dem oben Gesagten, keine fremden sondern eigene Rechtsangelegenheiten besorgt, dann ändert sich daran nichts durch den Umstand, dass die Klägerin als Mietwagenunternehmen eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führt, in denen sie aus abgetretenem Recht gegen Haftpflichtversicherer vorgeht. Denn die Klägerin realisiert damit lediglich die ihr eingeräumten Sicherheiten. Es ist nicht ersichtlich, ab welcher Anzahl von Rechtsstreitigkeiten von einer unerlaubten Rechtsbesorgung ausgegangen werden sollte, so dass sich mit dieser Argumentation nicht einmal eine indizielle Wirkung für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten herleiten lässt. 2. Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. NZV 2006, 463 ) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (im folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NZV 2006, 463 ; BGH NJW 2008, 1519 ; OLG Köln NZV 2007, 199 ).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.