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OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008 - 5 Ssm 347/08

Tenor Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte lediglich des Betruges in sechs Fällen sowie des gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen schuldig ist und die in 20 Fällen tateinhei

, StGB, 27. Aufl., § 267, Rn.17). Allein die Angabe eines (falschen) Namens und einer (Schein-) Adresse im Rahmen einer Internet-Anmeldung reicht hierzu jedoch nicht aus, da der Name als solcher keine rechtserhebliche Gedankenerklärung enthält und auch nicht hinreichend geeignet ist , für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen. So ist im Bereich des § 267 StGB anerkannt, dass es an einer Ausstellererkennbarkeit dann fehlt, wenn ein Schriftstück bewusst nicht unterzeichnet wird (vgl. hierzu Schönke/

§ 267, Rn.18; SK-St

GB-Hoyer, § 267 Rn.52). Zwar wird eine Unterschrift im Rahmen eines Datensatzes nicht gefordert (Schönke/

§ 269, Rn.

20; Münchener Kommentar, a.a.O., Rn.18). Die bloße Eingabe des Namens und der Adresse geben aber keinen hinreichenden garantierten Rückschluss auf die Authentizität, da es jedem Internet-Nutzer im offenen Medium "Internet" möglich ist, auch unter einem fiktiven Namen den Zugang zu einer Internet-Plattform zu erlangen. Dem Vertragspartner ist es dabei in der Regel sogar gleichgültig, wer tatsächlicher Verkäufer ist, solange der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird. Sofern bei dem entsprechenden Auktionshaus anlässlich der Anmeldung die sogenannte IP-Adresse - jeder Rechner im Internet erhält beim Zugang zum Internet eine eindeutige Adressierung, bestehend aus einer Netzwerkkennung und einer Hostkennung - gespeichert wird, könnte hierüber seitens des Auktionshauses allenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit der Identifizierung des Rechners vorgenommen werden, von der die Anmeldung erfolgte, nicht aber der Person, die die Daten eingegeben hat. Bei Verwendung eines IP-Spoofing-Programms gibt noch nicht einmal die IP-Adresse die Möglichkeit zur Identifizierung des Rechners. Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass der Täter anlässlich einer Anmeldung einen - wie auch immer erworbenen - fremden Signierschlüssel im Sinne des Signaturgesetztes verwendet (Malek in "Strafsachen im Internet, a.a.O., Rn. 201), der allerdings im Rahmen der Anmeldung bei der Auktionsplattform "F" ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht zur Anwendung kam. Soweit vertreten wird (Ernst, a.a.O., Rn.295, wohl auch M-K-Erb, a.a.O., § 269 StGB, Rn.18), auch eine einfache elektronische Willenserklärung ohne elektronische Signatur erfülle den Tatbestand des § 269 StGB, wird gleichzeitig zugestanden, dass die Beweiseignung einer solchen Willenserklärung nur sehr schwach ist. Aus diesem Grunde folgt der Senat dieser Auffassung ausdrücklich nicht. Unabhängig von dieser Frage führt die Erstellung eines Accounts bei einer Internet-Plattform durch Verwendung komplett oder teilweiser falscher Absenderangaben noch nicht zur Herstellung eines einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB vergleichbaren Datenbestandes. Es fehlt hier bei der Anmeldung an der für den Urkundscharakter zusätzlich erforderlichen rechtlich relevanten Gedankenerklärung, da die Einrichtung eines Accounts zunächst ein Vorgang ohne jeden nach außen hin wirkenden Erklärungscharakter ist. Durch die Angabe der Personalien und der Anmeldung erhält der Anmeldende lediglich eine Zugangsberechtigung und ein Pseudonym, die es ihm erlauben, Ware anderen Besuchern auf der Auktionsplattform anzubieten. b. Aber auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten (a.A. AG Euskirchen, Urteil vom 19.6.2006, 5 Ds 279/05 ). Die Auktionsplattform selbst wird durch das Einstellen nicht getäuscht, da das Online-Auktionshaus allein die Ressourcen für die Anbahnung des rechtsgeschäftlichen Kontakts zwischen Anbieter und Käufer zur Verfügung stellt. Der potenzielle Käufer wird bei Abgabe eines Gebotes ebenfalls nicht hinsichtlich der Identität des Verkäufers getäuscht. Für den Käufer ist lediglich das Pseudonym des Verkäufers erkennbar, ohne dass sich für ihn der tatsächliche Anbieter der Ware erkennen lässt. Auf den Fall bezogen, wussten die Geschädigten z.B. lediglich, dass "meister200708" eine SD-Speicherkarte zum Verkauf anbot. Für den potentiellen Käufer der Ware handelt es sich bei dem für ihn sichtbaren "Bildschirmangebot" damit nicht um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB und damit auch nicht im Sinne des § 269 StGB, da in ihr jeder Hinweis auf den Aussteller der Urkunde fehlt und die teilnehmenden Personen bei der Auktionsplattform wissen, dass Anbieter und Bieter jeweils unter "Decknamen" auftreten. Die Anonymität ist für jeden, sei es Käufer oder Verkäufer, ohne Weiteres erkennbar und von der Internetplattform auch bezweckt. Insoweit handelt es sich um einen Fall der offenen Anonymität (vgl. Schönke/

§ 267, Rn.18).

Unabhängig davon handelt es sich bei der Einstellung eines Angebotes nicht um einen unechten Datenbestand im Sinne des § 269 StGB, da scheinbarer und tatsächlicher Aussteller - vorliegend z.B. "meister200708" - identisch sind. Soweit das Angebot inhaltlich falsch ist, handelt es sich um eine Datenlüge, vergleichbar einer schriftlichen Lüge im Sinne des § 267 StGB. c. Soweit schließlich ein Kaufvertrag durch das Höchstgebot des Bieters wirksam zustande kommt und infolgedessen seitens der Auktionsplattform die Personalien des Anbieters zur Abwicklung des Kaufvertrags an den Käufer übermittelt werden, handelt es sich weder um ein Speichern, Verändern oder Gebrauchmachen von unechten Daten seitens des Angeklagten, da er insoweit auf den übermittelten Datensatz keinerlei Einfluss hat. Eine Strafbarkeit gemäß § 269 StGB ist daher nicht gegeben. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil sie allein zugunsten des Angeklagten wirkt und dieser sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Wegfall der tateinheitlich verwirklichten Fälschung beweiserheblicher Daten lässt die für die Betrugsfälle verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann hier ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung mildere Strafen ausgeurteilt hätte. Insbesondere hatte die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt, dass - aus Sicht der Strafkammer - der Angeklagte neben den jeweiligen Betrugshandlungen tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand erfüllt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1. und 4 StPO. Der Erfolg des Rechtsmittels war so gering, dass er kostenmäßig nicht zu berücksichtigen war. Permalink: https://openjur.de/u/136989.html ( https://oj.is/136989 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 7 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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