Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antrag des beklagten Landes betrifft. Der Antrag des Beigeladenen wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen das beklagte Land zu ¼ und der Beigeladene zu ¾. Ausgenommen hiervon sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Soweit das beklagte Land seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1 und 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Antrag des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag den Anforderungen genügt, die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen zu stellen sind. Ein Zulassungsgrund ist im Sinne dieser Vorschriften dargelegt, wenn er vom Antragsteller zweifelsfrei benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Der Beigeladene hat keinen der möglichen fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt. Ob sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht der Klage stattgegeben, auch ohne ausdrückliche Benennung dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Vorbringen des Beigeladenen, der Klägerin fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, weil der Abbruch des Auswahlverfahrens ihr Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung vom
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