ür die Metall- und Elektroindustrie NRW binnen zwei Monaten ab Erhalt der Abrechnung geltend zu machen seien. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass auf die Hilfswiderklage festzustellen sei, dass - sollte die Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sein - dies zwingend auch zur Folge haben müsse, dass die zwischenzeitlich als Gegenleistung gewährten Lohnerhöhungen von 3 Prozent entfallen seien. Aus § 6 der Betriebsvereinbarung folge zwanglos, dass die Gegenleistung für die Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 2,5 Stunden die danach erfolgten Lohnerhöhungen zum 01.01.2005 und 01.01.2007 waren. Die Kläger könnten nicht verlangen, dass die Wochenarbeitszeit um 2,5 Stunden reduziert werde, es aber gleichzeitig bei den zwischenzeitlich erlangten Lohnerhöhungen verbleibt. Den vom Kläger zu 6) in der Klageschrift vom 30.05.2008 gestellten Antrag zu 4), wonach die Beklagte verurteilt werden sollte, die Abmahnung vom 20.06.2008 aus der Personalakte des Klägers zu 6) zu entfernen, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Abmahnung mittlerweile aus der Personalakte des Klägers zu 6) entfernt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Gründe I. Der von den Klägern zu 2) bis 6) gestellte Feststellungsantrag hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig und weist insbesondere das gemä
äßige wöchentliche Arbeitszeit lediglich 37,5 Stunden beträgt. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Kläger zu 2) bis zu 6) haben sowohl nach ihren Arbeitsverträgen als auch nach dem in Bezug genommenen Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein Westfalens eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Die Betriebsvereinbarung vom 11.12.2003 ist wegen Verstoßes gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Hiernach können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gehört zu den sonstigen Arbeitsbedingungen die bei der Beklagten üblicherweise durch den Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie NRWs, auf den die einzelnen Arbeitsverträge auch alle Bezug nehmen, geregelt. Für den Anwendungsbereich des § 77 Abs. 3 BetrVG kommt es noch nicht einmal auf die Tarifbindung des Arbeitgebers an, sondern es ist ausreichend, dass der Betrieb im betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liegt. Es handelt sich bei der Betriebsvereinbarung um ein klassisches gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßenes “betriebliches Bündnis für Arbeit“. Soweit im Feststellungstenor ausgeführt wird, dass die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden hinaus gehende Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben ist und ab der achtzigsten Mehrarbeitsstunde auszuzahlen ist, entspricht dies den vertraglichen Regelungen der Parteien. Das Recht zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung ist auch nicht verwirkt. Ein Anspruch verwirkt, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums den Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Verpflichteten ein Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 22.07.2004, 8 AZR 350/03 ). Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass nach 4 ½ Jahren hier das Zeitmoment erfüllt ist, so fehlt es jedenfalls am Vorliegen eines Umstandsmomentes. Hierbei indiziert das Vorliegen des Zeitmomentes nicht das sogenannte Umstandsmoment, sondern es bedarf darüber hinausgehender besonderer Umstände für die berechtigte Erwartung des Schuldners, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Hierbei ist ein reines “Nichtstun“ nicht ausreichend (vgl. LAG Düsseldorf vom 15.11.2006, 7
VG berufen und lediglich 37,5 Stunden in der Woche arbeiten müssen. Die Auslegung des § 6 der Betriebsvereinbarung ergibt auch, dass die Bereitschaft, die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden ohne Lohnausgleich zu erhöhen und die seitens der Beklagten gewährte Lohnerhöhung in untrennbarem Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich bereits durch die Formulierung “Gleichzeitig“. Auch die Formulierung, dass die Wochenarbeitszeit “ohne Lohnausgleich“ erhöht wird, spricht nicht gegen eine derartige Auslegung. In Anbetracht der Tatsache, dass durch die Lohnerhöhungen die Höhe des Stundenlohns nur teilweise kompensiert wird mag der Kläger zu 1) einmal darlegen, wie ansonsten der erste Absatz des § 6 der Betriebsvereinbarung hätte formuliert werden sollen (etwa: „verbunden mit einem teilweisen Lohnausgleich?“) Es würde auch einer nicht hinnehmbaren „Rosinentheorie“ entsprechen, wenn sich der Kläger zu 1) hinsichtlich der Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 3 BetrVG berufen könnte, die positiven Teile dieser unwirksamen Betriebsvereinbarung jedoch für sich in Anspruch nehmen könnte.
äger bestritten wird. Die Hilfswiderklage ist auch begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen. V. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Berufung für den Kläger zu 1) gemä
GG gesondert zuzulassen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 a , 92 Abs. 1 ZPO. Den Rechtsmittelstreitwert hat das Gericht gemä
§Â§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG im Urteil festgesetzt. Im Einzelnen gilt folgendes: Das Gericht geht von einem Gerichtsgebührenstreitwert von 43.483,91 € aus. Nachdem die Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2008 erklärt haben, dass der Stundenlohn bei sämtlichen Klägern ungefähr gleich liege und wie beim Kläger zu 1) ca. 17,87 € betrage und zum Zwecke der Streitwertfestsetzung hierauf zurückgegriffen werden könne, hat das Gericht für den Feststellungsantrag der Kläger zu 2) bis 5) einen Betrag von 27.855,76 € zu Grunde gelegt (4,33 x 2,5 Stunden x 17,87 € x 36 Monate = 6.963,94 €; abzüglich eines 20 prozentigen Abschlags, da es sich vorliegend um eine Feststellungsklage handelt = 5.571,15 € x 5 Kläger = 27.855,76 €). Die Leistungsanträge der Kläger zu 2) bis zu 6) waren demgegenüber nicht Streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG). Für die Hilfswiderklage war ein Streitwert von 12.159,36 € zu Grunde zu legen (17,87 € - 17,35 € = 0,52 € x 37,5 x 4,33 = 84,44 € x 36 Monate = 3.039,84 €, abzüglich 20 % = 2.431,87 € x 5 Kläger = 12.159,36 €. Hinzu kommt der Zahlungsantrag des Klägers zu 1) mit 373,71 € sowie ein Betrag von 3.095,08 € (17,87 € x 40 x 4,33) für den übereinstimmend für erledigt erklärten Abmahnungsrechtsstreit. Hieraus ergibt sich der Gerichtsgebührenstreitwert von 43.483,91 €. Hiervon ausgehend haben die Kläger zu 2) bis zu 6) jeweils einen Anteil der Kosten von 6 % zu tragen (Streitwert in Höhe von 2.431,87 €), da sie jeweils hinsichtlich der Hilfswiderklage unterlegen waren. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, was 70 % entspricht. Hinsichtlich des Feststellungsantrags folgt die Kostentragungspflicht der Beklagten daraus, dass sie unterlegen war, hinsichtlich der Abmahnung folgt sie aus § 91a ZPO. Der Kläger zu 1) hat keine Kosten des Rechtsstreites zu tragen, da seine Kostentragungspflicht (Streitwert: 10,87 €) gemä
ässigen war. Den Rechtsmittelstreitwert hat das Gericht auf 40.388,83 € festgesetzt (43.483,91 € - 3.095,08 €). Der Gerichtsgebührenstreitwert wird auf 43.483,91 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Elz Richter am Arbeitsgericht Permalink: http://openjur.de/u/137351.html Kommentare
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