Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin wendet sich gegen die im vereinfachten Verfahren erfolgte
(145); vgl. auch: Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Anm. 5.10 zu § 7 GO. Dabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Anschlag in den angeführten Entscheidungen bei einer Einwohnerzahl von 35.000 gezogen. Die in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bedenken gegen eine Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag jedenfalls in größeren Gemeinden bestehen weiterhin. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung von Ortsrecht gebieten es, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip im Übrigen unmittelbar nicht. Vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23. Das Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von Grundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche Bekanntmachungen zur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein darf. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007 - 9 B 18.06 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187 = JURIS-Dokumentation. Bestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen für die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl durch die Entstehungsgeschichte der BekanntmVO als auch durch einen Blick auf das einschlägige Landesrecht anderer Bundesländer (...). Wo die verfassungsrechtlich gebotene Grenze einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) für das hier einschlägige Landesrecht zu ziehen ist, kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen. Die in der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts verlautbarten Gesichtspunkte für eine Beschränkung der Einwohnerzahl auf 35.000 sind auch weiterhin nicht von der Hand zu weisen. Andererseits kann es auch sachgerecht erscheinen, wenn der Normgeber bei der ihm obliegenden Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen Verkündungsverfahrens - vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23 - nicht an eine starre Einwohnerzahl anknüpft, sondern - wie es in § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Sonderfall der Bekanntmachung von Ratssitzungen geschehen ist - die Grenze an einen bestimmten Status von Gemeinden knüpft, der wie die Bestimmung zu einer Mittleren kreisangehörigen Stadt oder einer Großen kreisangehörigen Stadt förmlich festzustellen und förmlich zu ändern ist (vgl. hierzu § 4 GO NRW). Eine dahingehende Regelung sieht die BekanntmVO für die Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften jedoch nicht vor. Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob an der in der angeführten Rechtsprechung verlautbarten Einwohnerzahl von 35.000 als absoluter Obergrenze für die Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag festzuhalten ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Durchgreifende Gesichtspunkte für eine höhere Grenze sind allerdings nicht erkennbar. Mit Blick auf die Entwicklung der BekanntmVO und auf die Situation in den übrigen Bundesländern, die teilweise sogar eine Bekanntmachung namentlich von Ortsrecht durch Aushang überhaupt nicht zulassen, wie es im Land Nordrhein-Westfalen von 1969 bis 1999 auch der Fall war, mag sie ggf. sogar etwas niedriger zu ziehen sein. Auch dann erscheint die Wahl dieser Bekanntmachungsform durch die Antragsgegnerin (jedenfalls noch) unbedenklich. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde im ländlichen Raum, die - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde - lediglich rd. 22.500 Einwohner hat. Sie liegt damit weit unter der in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts angeführten Grenze. Sie gehört auch nicht etwa zu den Mittleren oder gar Großen kreisangehörigen Städten (vgl. § 4 GO NRW). Damit kann sie auch bei einer eher pauschalierenden Betrachtung noch als kleine Gemeinde anzusehen sein und hat keinen größenordnungsmäßig bezogenen Status, der von vornherein für Bekanntmachungen ortsrechtlicher Vorschriften durch Anschlag unvertretbar erscheint." An diesen Ausführungen hält der Senat auch für den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt fest. F. verfügt über rd. 21.000 Einwohner. Vgl. http://www. .de/besucher/fakten.html. Sie zählt nicht zu den Mittleren oder gar Großen kreisangehörigen Städten (vgl. §§ 1 und 2 der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (StadtKlassV)). Durchgreifende Gründe für eine Gemeinde der Größenordnung von F. die Bekanntmachung des Ortsrechts durch Aushang als nicht mehr rechtsstaatsgemäß anzunehmen, sind nicht ersichtlich. Die Planänderung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die angegriffene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet "Auf dem C. " wahrt insbesondere die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 . Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind Mängel der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat die hier abwägungsrelevanten Belange sachgerecht ermittelt und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Auch die Belange der Antragstellerin, die sie bereits im Beteiligungsverfahren ausführlich geäußert hatte, sind von der Antragsgegnerin gesehen und mit nachvollziehbaren Überlegungen zurückgestellt worden. Sie hat die von der Skateranlage zu erwartenden Lärmbelastungen für die Nachbarschaft berücksichtigt und ist auch insoweit zu einer nicht zu beanstandenden Abwägungsentscheidung gelangt. Sie hat erkannt, dass die Nutzung der vorgesehenen Skateranlage im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Lärmimmissionen problematisch sein kann, und hat deshalb das schalltechnische Gutachten vom 18. Dezember 2006 eingeholt. Ein ordnungsgemäßes Nutzungsverhalten (ohne laute Musikbeschallung etc.) unterstellend und eine Nachtnutzung ausschließend, kommt dieses Gutachten zu dem Ergebnis, dass an den relevanten Immissionspunkten in der Nachbarschaft der Skateranlage die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) maßgeblichen Immissionsrichtwerte während der Ruhezeiten und erst recht außerhalb der Ruhezeiten eingehalten werden. Am südwestlichen - der vorgesehenen Skateranlage nächstgelegenen - Teil des Gebäudekomplexes der Antragstellerin (Immissionspunkt I4) beträgt der Beurteilungspegel danach 51 dB (A) und liegt mithin sogar unterhalb dem in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB (A) und nur um 1 dB (A) über dem in diesen Gebieten innerhalb der Ruhezeiten geltenden Immissionsrichtwert von 50 dB (A). Nach dem Gutachten sind unzulässige Spitzenpegel dort und auch an den weiteren Immissionspunkten in der Nachbarschaft der Skateranlage wegen der Entfernungen von der Anlage zu den Immissionsorten nicht zu erwarten (vgl. S. 9 des Gutachtens). Dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungsentscheidung auf diese gutachterlichen Untersuchungen zurückgreifen konnte, stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Die Verwertbarkeit der gutachterlichen Untersuchungen ist auch nicht mit Blick darauf in Frage zu stellen, dass in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist, ob bei einer Skateranlage für die Beurteilung der Immissionssituation die 18. BImSchV oder die Richtlinien für Freizeitlärm (im Land Nordrhein-Westfalen einschlägig ist der Runderlass "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" vom 23. Oktober 2006, SMBL. NRW. 7129 (Freizeitlärmrichtlinie)) heranzuziehen sind. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. November 2005 - 9 ME 301/95 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juni 2005 - 2 L 264/02 -, juris. Selbst wenn es sich bei einer Skateranlage nicht um eine Sportanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV, sondern um eine Freizeitanlage im Sinne von Nr. 1 der Freizeitlärmrichtlinie handeln sollte, würde sich keine andere Beurteilung der Immissionssituation ergeben. § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV sieht dieselben Immissionsrichtwerte vor wie Nr. 3.1 Buchst.
- b)bis
- f)der Freizeitlärmrichtlinie. Die prognostizierten Immissionswerte sind mithin in jedem Fall zumutbar, zumal die Anforderungen der 18. BImSchV und der Freizeitlärmrichtlinie an die Beurteilung der Schallereignisse sich nicht wesentlich unterscheiden. Bei der Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen kann die Antragsgegnerin die von ihr selbst angenommene - wenn auch nicht rechtlich verbindlich festgelegte - Nutzungszeit und die ordnungsgemäße Nutzung der Skateranlage der Berechnung zu Grunde legen. Insbesondere darf sie erwarten, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde ihren Vorstellungen durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung tragen wird. Außerdem hat es die Antragsgegnerin in der Hand, die Nutzung der Anlage zu steuern, da die Skateranlage offenbar als gemeindliche Einrichtung geschaffen werden soll. Bei Fehlverhalten der Nutzer besteht die Möglichkeit, die gegebenenfalls zum Schutz der Nachbarschaft erforderlichen ordnungsbehördlichen Maßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen erscheint es nicht fernliegend, dass der vorgesehene Standort der Skateranlage an einer nicht unerheblich frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche die soziale Kontrolle der Anlage fördert. Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Befassung mit den Anregungen der Antragstellerin im Rahmen der abschließenden Beschlussfassung über die Planänderung dem Einwand der Antragstellerin, es sei zu befürchten, dass die Skater ihr Betriebsgelände als Ausweichfläche nutzten und schädigten, entgegengehalten, dass dieser Aspekt die Bauleitplanung nicht berühre. Rechtswidrige und zudem strafrechtlich relevante Handlungen Dritter im Umfeld eines Bebauungsplangebiets braucht die planende Gemeinde bei ihrer bauleitplanerischen Abwägung jedenfalls dann nicht in Rechnung zu stellen, wenn derartige Handlungen nicht offenkundige Folge der Planung sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2008 - 7 D 6/07 .NE, juris. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung der Skateranlage am vorgesehenen Standort offenkundig zur Folge hat, dass die Nutzer der Skateranlage das Betriebsgelände als Ausweichfläche nutzen, sind nicht ersichtlich. Dass jugendliche Skater in der Vergangenheit das Betriebsgelände der Antragstellerin für ihren Sport genutzt haben, lässt allein nicht darauf schließen, dass die Jugendlichen, die künftig die Skateranlage für ihren Sport nutzen können, sich aufgrund des Standortes der Skateranlage veranlasst sehen könnten, ihren Sport auch auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin auszuüben. Im Übrigen obliegt es zunächst einem jeden Grundstückseigentümer selbst, sein Eigentum vor unbefugtem Betreten zu schützen, worauf die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zu Recht hingewiesen hat. Hinsichtlich der von der Antragstellerin hervorgehobenen Verkehrssicherheitsproblematik kann der Senat auch angesichts der gegebenen Grundstücks- und Verkehrssituation keinen Abwägungsfehler erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich mit den diesbezüglichen Anregungen der Öffentlichkeit sowie unter anderem mit der Stellungnahme des Kreises I1. vom 15. Februar 2007 im Rahmen der abschließenden Beschlussfassung über die Planänderung befasst. Der Kreis I1. hatte keine Einwendungen gegen die Planänderung erhoben. Aus verkehrlicher Sicht brachte er folgende Hinweise vor: "Der Änderungsbereich liege an der K 20,7 (T1. Straße) außerhalb einer Ortsdurchfahrt. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt hier zur Zeit 70 km/h. Das Sichtdreieck von 3 m/110 m im Einmündungsbereich zur T1. Straße K 20,7 muss eingehalten werden.(Empfohlen wird die Annäherungssichtweite 10 m/110m). Bei der Planung der Skaterbahn muss der spätere Ausbau der Gemeindestraße Zur I. mit berücksichtigt werden (genügend Raum für Abbiegespur auf der T1. Straße). Da im B-Plan eine Skateranlage geplant ist und diese erfahrungsgemäß vornehmlich von Jugendlichen und Kindern genutzt wird, muss bei der späteren Detailplanung die Verkehrssicherheit dieses Personenkreises berücksichtigt werden (z.B. Ausbildung des Eingangsbereiches, Abgrenzung durch Zaunanlage zur Kreisstraße, evtl. alternativer Standort)." Die Antragsgegnerin hat diese Hinweise wie auch die die Verkehrssicherheit betreffenden Anregungen und Bedenken u.a. der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und hat hierzu folgende Erwägungen angestellt: "Der Bebauungsplan sieht die Möglichkeit vor, die Skateranlage einzuzäunen oder durch eine entsprechend dichte Bepflanzung dafür Sorge zu tragen, dass ein unkontrolliertes Betreten der T1. Straße nicht erfolgen kann. In Unfallsituationen können Zaun und Anpflanzung gleichzeitig als Fangeinrichtung dienen. Der Belang betrifft die Herstellung der Verkehrssicherheit der Skateranlage. Hierzu sind im Rahmen der Ausführungsplanung die notwendigen Vorkehrungen (Eingang von Norden, umgebende, lückenlose Einfriedung der Anlage) vorzusehen. (...) und betrifft die spätere Ausführungsplanung für die Anlage. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen sind hierzu nicht zu treffen. Der Belang betrifft ordnungsrechtliche Belange bzw. die Verkehrssicherungspflicht." Die Antragsgegnerin hat mithin den unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit bestehenden möglichen Konflikt, der durch das Angrenzen der Skateranlage an die T1. Straße (K 20) entstehen kann, in den Blick genommen. Einer Lösung dieses Konflikts bereits im Bauleitplanverfahren bedurfte es nicht. Grundsätzlich hat zwar jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 . Hieran gemessen hat die Antragsgegnerin eine Lösung des unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit möglichen Konflikts, der durch das Angrenzen der Skateranlage an die T1. Straße (K 20) entstehen könnte, in zulässiger Weise auf nachfolgende Verwaltungsverfahren verlagert. Dass eine sachgerechte Lösung der Verkehrssicherheitsproblematik - sei es durch die bauliche Gestaltung der Skateranlage, sei es durch Verkehrssicherheitsmaßnahmen, die die T1. Straße im dortigen Bereich betreffen - ausgeschlossen ist, ist nicht ersichtlich. Der von der Antragstellerin insbesondere befürchteten Sichtbehinderung beim Einbiegen von der Straße "Zur I. " in die T1. Straße kann durch die Einhaltung eines Sichtdreiecks in der gebotenen Größe entgegengewirkt werden. Durch gestalterische Maßnahmen kann gegebenenfalls auch die von ihr angeführte Ablenkungswirkung der Skateranlage verhindert werden. Fehl geht auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betonte Einwand, nach Auffassung der Antragstellerin sei ein anderer Standort für die Errichtung der Skateranlage besser geeignet. Ist die im planerischen Ermessen der Gemeinde stehende Standortwahl - wie aus dem Vorstehenden folgt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, steht es ihr frei, sich für diesen Standort anstelle anderer Alternativen zu entscheiden. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sonst relevante Abwägungsgesichtspunkte nicht hinreichend ermittelt, bewertet und bei ihrer Gewichtung nicht sachgerecht berücksichtigt hat. So waren insbesondere auch die Belange von Natur und Landschaft Gegenstand des Abwägungsprozesses, der schließlich zu der im Plan festgesetzte Ausgleichsmaßnahme geführt hat. Eine räumliche Trennung von Eingriffsort und Standort der Ausgleichsmaßnahme ist durchaus zulässig (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Permalink: http://openjur.de/u/137369.html Kommentare