110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger verkaufte über das Internet u. a. für die Niederlande bestimmte Gasthermen als Reimporte an deutsche Endverbraucher. Ein Käufer
zwei Geräten wandte sich im November 2004 an den Rechtsvorgänger der Beklagten, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Dortmund, weil er Probleme mit der Abnahme der Geräte hatte. Dies hing damit zusammen, dass in den Niederlanden und in Deutschland unterschiedliche Gaskategorien und Gasdrücke verwendet werden. Mit Ordnungsverfügung vom 12. September 2005 ordnete das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Dortmund an, dass das weitere Anbieten dieser Gasgeräte nur mit dem Hinweis auf ausschließliche Verwendung in den Niederlanden erfolgen dürfe und dass die vertriebenen Geräte mit dem entsprechenden Hinweis nachzurüsten seien. Für den Erlass dieser Verfügung setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe
5.000 Euro fest. Gestützt war die Gebührenfestsetzung auf das Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Danach werden für Anordnungen zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und weitere Arbeitnehmerschutzvorschriften Gebühren in Höhe
65 bis 10.000 Euro erhoben. Der Kläger legte gegen die Ordnungsverfügung und die Gebührenfestsetzung Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren teilte er mit, dass er die beanstandeten Geräte gar nicht mehr verkaufen werde. Die festgesetzte Gebühr sei unverhältnismäßig, da es nur um zwei Gasthermen gegangen sei. Durch Widerspruchsbescheid vom
technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 GPSG erfasst sind. Danach handelte es sich bei den beanstandeten Gasthermen nicht um technische Arbeitsmittel, denn sie wurden nicht bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet. Die Möglichkeit, dass solche Gasthermen auch verwendet werden konnten, um Arbeitsräume zu heizen, reicht dazu nicht aus. Sie waren nämlich dazu nicht, jedenfalls nicht ausschließlich bestimmt. Vielmehr handelte es sich bei den Gasthermen um Verbraucherprodukte. Dies sind nämlich gemäß § 2 Abs. 3 GPSG Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen
Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz enthält demnach sowohl Arbeits- bzw. Arbeitnehmerschutzvorschriften als auch Verbraucherschutzvorschriften. Ob auf dieses Gesetz gestützte Anordnungen solche zur Durchführung
Arbeitnehmerschutzvorschriften sind, hängt daher davon ab, ob sich diese Anordnungen auf technische Arbeitsmittel i. S.
2 GPSG beziehen. Da dies vorliegend nicht der Fall war, handelte es sich bei den getroffenen Anordnungen nicht um solche zur Durchführung
Arbeitnehmerschutzvorschriften. Die Anordnungen betrafen vielmehr den Verbraucherschutz. Dem Verbraucherschutz dienende Anordnungen werden auch nicht dadurch zu solchen zur Durchführung
Arbeitnehmerschutzvorschriften, weil sie sich auf Rechtsvorschriften stützen, die auch dem Arbeitnehmerschutz dienen können. Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist insoweit ambivalent und dient unabhängig
einander beiden Zwecken. Es ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und hat zwei Gesetze abgelöst, die die Trennung
Arbeitsschutz und Verbraucherschutz noch deutlicher machten. Zum einen handelte es sich um das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG -) und zum anderen um das Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichnung (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG -). Das Gerätesicherheitsgesetz betraf den Arbeitsschutz und das Produktsicherheitsgesetz den Verbraucherschutz. Auf das frühere Produktsicherheitsgesetz gestützte Anordnungen hätten, auch wenn sie
der Arbeitsschutzverwaltung durchgeführt worden sind, nicht nach der Tarifstelle 1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung abgerechnet werden können, weil jeder inhaltliche Bezug zum Arbeits- oder Arbeitnehmerschutz fehlte und allein die Zuständigkeit nach dem Wortlaut der Tarifstelle 1.1.2 keine Gebührenpflicht begründet, wobei dahinstehen kann, ob es überhaupt zulässig wäre, dass ein Gebührentatbestand nur an die Zuständigkeit einer Behörde anknüpft. An der systematischen Einordnung der dem Verbraucherschutz dienenden Vorschriften hat sich aber nicht dadurch etwas geändert, dass sie mit Vorschriften, die dem Arbeitsschutz dienen, im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zusammengefasst worden sind. Dadurch sind nicht alle Vorschriften dieses neuen Gesetzes zu Arbeitnehmerschutzvorschriften geworden, vielmehr kommt es nach wie vor in jedem Einzelfall darauf an, ob die angewendete Vorschrift ein technisches Arbeitsmittel i.S.
1 Nr. 1 GPSG oder ein Verbraucherprodukt i.S.
1 Nr. 2 GPSG betrifft. Umgekehrt hat die Zusammenfassung
Gerätesicherheitsgesetz und Produktsicherheitsgesetz die Notwendigkeit der Anwendung materiell dem Arbeitnehmerschutz dienender Vorschriften für die Gebührenfestsetzung nach der Tarifstelle 1.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung unberührt gelassen. Die Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sind auch keiner Analogie zugänglich. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, in Gebührenordnungen zu bestimmen. Das Gebührengesetz selbst enthält keine Generalklausel, dass alle Amtshandlungen gebührenpflichtig sind. Daher sind nach der Systematik des Gesetzes nur solche Amtshandlungen gebührenpflichtig, für die ausdrücklich eine Tarifstelle in einer Gebührenordnung geschaffen worden ist. Fehlt ein solcher Gebührentatbestand, kann keine Gebühr erhoben werden. Hiervon ausgehend verbietet sich die analoge Anwendung eines Gebührentatbestandes auf eine nicht geregelte Amtshandlung. Wenn eine regelungsbedürftige Lücke besteht, ist es Sache des Verordnungsgebers, einen entsprechenden Gebührentatbestand zu schaffen. Selbst die im Allgemeinen Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung geschaffene Auffanggebühr (Tarifstelle 30.5) kann in solchen Fällen nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Diese Tarifstelle darf ohne Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot allenfalls solche Fallgestaltungen erfassen, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb vorher nicht genauer geregelt werden konnten. Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
den beanstandeten Geräten ausgehende Gefahr unberücksichtigt bleiben müssen, da sie in keiner Beziehung zum wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kläger gestanden hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelungen über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Permalink: http://openjur.de/u/137443.html Kommentare
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