Tenor 1. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 198,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Kläger sind aufgrund der testamentarischen Verfügung vom 01.01.1980 Erben der am 14.07.2007 verstorbenen J H zu je 1/2. Die Erblasserin war seit 01.11.1966 zusammen mit ihrem Ehemann Dr. Q H1 Mitmieterin der Wohnung L-Weg, 1. OG links in C der Beklagten zu 1.), deren Komplementärin die Beklagte zu 2.) ist. Grundlage des Mietverhältnisses war der Mietvertrag zwischen den Parteien vom 01.11.1966. § 3 Nr. 6a des Mietvertrags lautete wie folgt: "Der Vermieter übernimmt die Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Maßgabe des Fristenplans und der Allgemeinen Vertragsbestimmungen. Der in der Miete enthaltene Kostenansatz beträgt 1,70 DM je qm Wohnfläche und Jahr (Ziffer 5 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen)." Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf Bl. 38 ff. d. A. verwiesen. Nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin im Jahre 1986 ließ diese die Mietwohnung komplett renovieren und erhielt hierfür von der Beklagten zu 1.) 8.100,00 DM ausgezahlt. Nach dem Tod der Erblasserin im Juli 2007 endete das Mietverhältnis zwischen den Klägern als Rechtsnachfolger der Erblasserin und der Beklagten zu 1.). Die Beklagte zu 1.) nahm die Wohnung im Zuge dessen am 21.08.2007 ab. In dem zugehörigen Protokoll der Abnahme vereinbarten die Parteien, dass die noch erforderlichen Schönheitsreparaturen von der Beklagten zu 1.) unter Verwendung der mit der Miete geleisteten Zahlungen durchzuführen waren. Mit Schreiben vom 09.10.2007 forderten die Kläger die Beklagte zu 1.) zur Auskunft über und Abrechnung von im Voraus geleisteten Zahlungen für Schönheitsreparaturen der Erblasserin auf und wiederholten dieses Anliegen mit Schreiben vom 30.10.2007 nochmalig. Mit Schreiben vom 13.11.2007 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte zu 1.) erneut zur Abrechnung der erbrachten Zahlungen unter Fristsetzung zum 30.11.2007 auf. Mit Schreiben vom 22.11.2007 teilte die Beklagte zu 1.) dem Kläger zu 1.) mit, dass für Schönheitsreparaturen von der Erblasserin ein Betrag von 6.369,47 EUR angespart worden war. Für durchzuführende Malerarbeiten unterbreitete die Beklagte zu 1.) dem Kläger zu 1.) hierin einen Kostenvoranschlag, der sich auf 5.536,14 EUR bezifferte. In dem Schreiben teilte die Beklagte zu 1.) weiter mit, dass ein Differenzbetrag nach Ausführung der Malerarbeiten an die Kläger ausgezahlt werden sollte. Mit Schreiben vom 11.12.2007 forderten die Kläger die Beklagte zu 1.) erneut zur Vorlage eines Kontoauszugs über erbrachte Zahlungen auf. Am 23.11.2007 erteilte die Beklagte zu 1.) eine abschließende Nebenkostenabrechnung für die streitgegenständliche Mietwohnung, aus der sich ein Guthabensbetrag von 152,04 EUR ergab. Mit Schreiben vom 27.11.2007 forderte der Kläger zu 1.) die Beklagte zu 1.) zur Begleichung des ausgewiesenen Guthabensbetrages auf. Zahlungen der Beklagten an die Kläger erfolgten bezüglich der durch die Kläger angeforderten Beträge nicht. Die Kläger sind der Auffassung, der unstreitig von der Mieterin zu entrichtende Kostenansatz für Schönheitsreparaturen begründe ein Ansparguthaben, welches die Beklagten wegen dessen Nichtverwendung an die Kläger als Rechtsnachfolger der Erblasserin jedenfalls in Höhe von 833,00 EUR auskehren müssen. Die Veranlagung des Kostensatzes als Teil der Miete sei zudem deshalb unzulässig, weil die zugehörigen Fristenplanregelungen des Mietvertrags bereits als solche unwirksam seien und ein enger Zusammenhang mit diesen Regelungen bestehe. Zudem liege in dem Schreiben vom 22.11.2007 der Beklagten ein selbstständiges Schuldversprechen, aus dem sich bereits selbst eine Rückzahlungsverpflichtung ergebe. Die Kläger behaupten, bereits bei Vertragsschluss seien sich die Parteien einig gewesen, im Bedarfsfall etwaiges Ansparguthaben an die Mieter auszuzahlen. Ihnen seien vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR aus einem Gegenstandswert von 4.797,00 EUR entstanden. Mit der am 03.12.2008 zugestellten Klage unter Berücksichtigung der Klageerweiterung beantragen die Kläger, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. den Klägern Auskunft über alle Einzahlungen auf und Verrechnungen gegen das Mieterkonto für Schönheitsreparaturen für die Wohnung im L-Weg, 1. Obergeschoss links, zum Mietvertrag Nr. ......#....#...., seit dem Monat Juli 1986 zu erteilen; 2. einen nach Erledigung des Antrags zu 1.) von den Klägern zu beziffernden Betrag an diese zu zahlen; 3. 1.474,82 EUR nebst 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit 30.01.2008 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die Aktivlegitimation der Kläger. Sie sind der Auffassung, in § 3 Nr. 6a des Mietvertrags werde lediglich die Mietkalkulation insofern offengelegt, als in der Nettomiete unstreitig ein kalkulatorischer Ansatz von 1,70 DM je qm Wohnfläche und Jahr enthalten ist. Der Kostenansatz sei Bestandteil des Mietzinses, der als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache erbracht werde. Eine vertragliche Grundlage zur Rückforderung des Kostenansatzes existiere nicht. Durch das Schreiben vom 22.11.2007 sei eine rechtliche Verpflichtung nicht begründet. Jedenfalls sei die Erklärung durch Anfechtung, die die Beklagten mit Schriftsatz vom 19.12.2008 unstreitig erklärt haben, erloschen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf das Vorbringen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2009 (Bl. 81 ff. d. A.) verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 198,45 EUR begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Kläger sind hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen aktiv legitimiert, weil sie als Miterben in Erbengemeinschaft gemäß §§ 1922 , 564 BGB in das Mietverhältnis der Erblasserin mit der Beklagten zu 1.) eingetreten sind. Die Beklagte zu 2.) ist als Komplementärin der Beklagten zu 1.) passiv legitimiert. II. Die Kläger haben als Rechtsnachfolger der Erblasserin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung der durch diese im Voraus geleisteten Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 152,04 EUR aus dem Mietvertrag und der Nebenkostenabrechnung vom 23.11.2007. Aus der Nebenkostenabrechnung ergibt sich unstreitig ein Guthaben zugunsten der Kläger in Höhe von 152,04 EUR. Die Verzugszinsen richten sich nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB, weil die Kläger die Beklagte zu 1.) unstreitig mit Schreiben vom 27.11.2007 zur Auszahlung des Guthabens aufgefordert haben. Eine Fristsetzung ist hierin zwar nicht erfolgt, für die Mahnung genügt jedoch, dass der Gläubiger zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 286 Rz. 17.) Jedenfalls zum 30.01.2008 war Verzug seitens der Beklagten zu 1.) anzunehmen. Allerdings richtet sich die Höhe des Zinssatzes nach § 288 Abs. 1 BGB, weil in der geltend gemachten Forderung eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB nicht zu erkennen ist. III. Die Kläger haben als Erbengemeinschaft im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gegen die Beklagten keinen Rückerstattungsanspruch in Höhe von 833,00 EUR hinsichtlich des im Rahmen des Mietzinses durch die Erblasserin wegen des gezahlten Kostenansatzes für Schönheitsreparaturen angesammelten Guthabens. 1. In Abwesenheit einer mietvertraglich vereinbarten Rückzahlungsklausel steht den Klägern ein Rückerstattungsanspruch nach § 547 Abs. 1 BGB nicht zu, weil der im Mietzins enthaltene Kostenansatz keine gesondert rückzahlbare Leistung im Sinne des § 547 Abs. 1 BGB darstellt. Mietvorauszahlung im Sinne des § 547 Abs. 1 BGB ist jede Mietleistung, die nach dem Inhalt des Mietvertrags Bezug zur Miete hat und mit ihr innerlich verbunden, also letztlich Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache ist. Umfasst sind alle Entgelte, die der Mieter als Gegenleistung für den Gebrauch der Mietsache zahlt, die aber nicht vereinbarungsgemäß zu Bau- und Instandsetzungsarbeiten an der vermieteten Sache geleistet werden (BGH NJW 2008, 2256 ; NJW 2000, 2987 ; Gather, in: Schmidt/Futterer, MietR, 9. Aufl., § 547 BGB Rz, 13; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Auf., Einf v § 535 Rz. 112). Insofern kann eine Mietleistung im Sinne des § 547 Abs. 1 BGB allerdings nur dann vorliegen, wenn es sich bei dieser überhaupt um zurückzahlbare Vorleistungen handelt (BGH NJW 2008, 2256 ).
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