1. Dient ein vom gewählten Betriebsrat initiiertes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren der Klärung der Frage, ob für eine karitative Einrichtung auch nach Beitritt des Arbeitgebers zum Diakonische
Art 137Abs.
3 WRV garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts der Kirchen eine entsprechende Kompetenz zukommen sollte. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre, wenn das Nebeneinander beider Gremien zu einer gegenseitigen Blockade und de facto dem Fehlen einer jeden funktionsfähigen Arbeitnehmervertretung führte, bedarf jedenfalls vorliegend keiner Erörterung. Wie die betriebliche Praxis bei der Beteiligten zu 2) zeigt, war diese seit März 2006 offensichtlich in der Lage, die Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1) aus dem BetrVG wie auch diejenigen der Mitarbeitervertretung nach dem MVG parallel zu beachten. c.Das gefundene Ergebnis deckt sich mit der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat die Mitarbeitervertretung am Rechtsbeschwerdeverfahren zum Az. 7 ABR 72/06 als nicht beteiligt angesehen, obwohl ihm die Existenz der Mitarbeitervertretung bekannt war (vgl. Rdz. 11 des Beschlusses vom 05.12.2007). Die Beteiligtenstellung ist auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen (Germelmann u.a.-Matthes, ArbGG,
- Auflage, § 83 Rdz. 27). II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.2006 ist zulässig und begründet.
- Wegen der Zulässigkeit der Beschwerde sowie der Zulässigkeit des Feststellungsantrags wird auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 29.08.2006 - unter II., Bl. 8 f. - Bezug genommen.
- Auf das von der Beteiligten zu 2) betriebene Alfried Krupp Krankenhaus in Essen-Rüttenscheid findet das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung. Bei diesem Krankenhaus handelt es sich zwar um eine karitative, nicht aber um eine kirchliche Einrichtung im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG. Auch nach erneuter Anhörung der Beteiligten und weiterer Aufklärung des Sachverhaltes im Hinblick auf die tatsächlichen Verknüpfungen der Beteiligten zu 2) mit dem Diakonischen Werk bzw. der Evangelischen Kirche und ihren Angehörigen sowie die betrieblichen Verhältnisse im einzelnen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das für eine Zuordnung nach § 118 Abs. 2 BetrVG notwendige Maß an Einflussnahme der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit im Krankenhaus nicht gegeben ist. a. Nach § 118 Abs. 2 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und deren karitative und erzieherische Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform. Die Bestimmung ist Ausfluss des den Religionsgemeinschaften durch Art.
Art. 137Abs.
3 WRV gewährleisteten Rechts, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Unter § 118 Abs. 2 BetrVG fallen nicht nur die organisierte Kirche und ihre rechtlich selbständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. Für die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur Kirche ist allerdings nicht ausreichend, dass die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet ist. Aus dem Verhältnis von § 118 Abs. 2 BetrVG zu Art.
Art. 137Abs.
3 WRV folgt daneben noch die Notwendigkeit einer ausreichenden institutionellen Verbindung zwischen der Religionsgemeinschaft und der Einrichtung. Diese setzt ein Mindestmaß an Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der Religionsgemeinschaft über die Einrichtung voraus. Die Kirche muss über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügen, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu können. Der ordnende Einfluss der Kirche bedarf zwar keiner satzungsmäßigen Absicherung, die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden. Bestehen danach ausreichende inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeiten auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung, ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die Amtskirche ohne Bedeutung für die Zuordnung nach § 118 Abs. 2 BetrVG. Das Vorliegen einer institutionellen Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung beurteilt sich nach dem Einfluss der verfassten Kirche in den Organen der Einrichtung, der sich aus einer konfessionellen Ausrichtung ihrer geschäftsführenden Mitglieder ergeben kann, aus der Aufgabenerfüllung durch Angehörige der Kirche sowie ihrer Einflussnahme auf die Tätigkeit der Einrichtung und die Änderung des Statuts. Weiterhin Relevanz besitzen die Wirtschaftsführung, die Gewinnverwendung sowie ein etwa vorgesehener Anfall des Gesellschaftvermögens bei Auflösung oder Erfüllung des in der Satzung vorgesehenen Zwecks. Schließlich ist für die Zuordnung der Zeitraum der in der Vergangenheit liegenden Einbindung in die kirchliche Glaubensgemeinschaft von Bedeutung. In Anwendung dieser von ihm unter Bezugnahme auf zahlreiche Entscheidungen des BVerfG und seiner selbst entwickelten Grundsätze kommt das BAG in seinem Beschluss vom 05.12.2007 zu dem Ergebnis, dass weder der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2) noch die Satzung des Diakonischen Werks, deren Geltung die Beteiligte zu 2) sich durch ihren Beitritt im Dezember 2005 unterworfen hat, das notwendige Maß an Einflussnahme der Kirche auf die Einrichtung der Beteiligten zu 2) begründen könnten. Zwar könne die Evangelische Kirche im Rheinland nach Maßgabe ihres Diakoniegesetzes vom 14.01.2005 hinreichenden Einfluss auf ihr zugeordnete Diakonie nehmen, doch setze sich dieser im Verhältnis zur Beteiligten zu 2) nicht fort. Die Organvertreter der Beteiligten zu 2) müssten keine hauptamtlichen Kirchenvertreter sein oder der Evangelischen Kirche angehören; die Kirche habe insoweit auch kein Mitbestimmungsrecht. Nach dem Gesellschaftsvertrag könne das Diakonische Werk weiterhin keine für es negative "Satzungsänderungen" verhindern oder Einfluss auf die Vermögensverwaltung und Wirtschaftsführung nehmen. Schließlich reiche die in der Satzung des Diakonischen Werks enthaltene Möglichkeit des Ausschlusses der Beteiligten zu 2) nicht aus, um auf deren religiöse Tätigkeit Einfluss zu nehmen. Da es sich bei der Beteiligten zu 2) nicht um eine historisch mit der Evangelischen Kirche verbundene Institution handele, laufe diese selbst bei Ausschluss aus der Diakonie nicht Gefahr, um ihre Glaubwürdigkeit und ihren Bestand fürchten zu müssen, zumal mangels Anfallklausel keine unmittelbar nachteiligen wirtschaftlichen Folgen im Raum stünden. Allein mit der fehlenden satzungsmäßigen Absicherung des verwaltenden und ordnenden Einflusses der Kirche auf die Beteiligte zu 2)sei allerdings eine § 118 Abs. 2 BetrVG verneinende Entscheidung nicht zu begründen. Möglich sei, dass die Einflussnahme der Kirche auf andere Weise sichergestellt sei, die auch das Zurückbleiben des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 2) hinter die Mindestanforderungen an die Satzung von Mitgliedern des Diakonischen Werks plausibel machten. Ebenfalls irrelevant sei eine bislang unterbliebene Sanktionierung dieses Zurückbleibens durch das Diakonische Werk, solange zumindest die Möglichkeit hierzu bestehe. Daher habe die Beteiligte zu 2) - nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zu verdeutlichen, in welcher Form die Evangelische Kirche tatsächlichen Einfluss auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung Einfluss nehmen und ob sie sich hierbei gegenüber der Geschäftsführung im Falle eines Dissenses durchsetzen könne. Darüber hinaus sei der Beteiligten zu 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zur Bedeutung der Sanktionsmöglichkeiten des Diakonischen Werks und zu den Gründen für die Aufnahme der Beteiligten zu 2) trotz des Zurückbleibens des Gesellschaftsvertrages hinter den vom Diakonischen Werk aufgestellten Mindestanforderungen für die innere Ordnung seiner Mitglieder zu geben. b. Die Kammer zieht - auch soweit die Beteiligten den Inhalt des Beschlusses vom 05.12.2007 unterschiedlich interpretieren - aus den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts die folgenden Schlüsse:
(1)Aufgabe des Gerichts ist es, die Umstände aufzuklären, aus denen sich Rückschlüsse auf die Möglichkeit einer Einflussnahme des Diakonischen Werks bzw. der Evangelischen Kirche im Rheinland auf die religiöse Tätigkeit der Beteiligten zu 2) ziehen lassen, und diese gemeinsam mit den bereits vorher bekannten Aspekten - also vor allem dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags der Beteiligten zu 2) - einer Gesamtwürdigung im Hinblick auf die Durchsetzungsfähigkeit der Kirche im Dissensfall zu unterziehen. Dabei werden die gerichtliche Kontrolldichte und der auszuschöpfende Wertungsspielraum nicht dadurch zugunsten einer Kirchlichkeit der Beteiligten zu 2) beeinflusst, dass die Beteiligte zu 2) und die Evangelische Kirche das Alfried Krupp Krankenhaus ohne weiteres als kirchliche Einrichtung anerkennen und daraus grundrechtliche Folgerungen für die Entscheidungsfindung im vorliegenden Beschlussverfahren ziehen. Vorliegend geht es nämlich nicht um die verfassungsrechtlich gebotene Rücksichtnahme staatlicher Gerichte gegenüber innerkirchlichen Angelegenheiten, deren autonome Ordnung und Durchführung den Kirchen über Art.
Art. 137Abs.
3 WRV garantiert ist, sondern um die vorausliegende Frage, ob eine Einrichtung überhaupt eine kirchliche ist oder bloß eine weltliche Einrichtung als kirchliche deklariert wird. Gölte anderes, genügte im Falle einer durch Mitgliedschaft im Diakonischen Werk begründeten institutionellen Verbindung zwischen Kirche und Einrichtung im Zweifel die bloße Rechtsbehauptung, es liege eine kirchliche Einrichtung vor, um eine anerkennende Entscheidung im Rahmen des § 118 Abs. 2 BetrVG zu erreichen. Jedenfalls hätte das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 05.12.2007 dann die satzungsmäßige Möglichkeit des Ausschlusses der Beteiligten zu 2) aus dem Diakonischen Werk im Hinblick auf das erforderliche "Mindestmaß an Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit" genügen lassen müssen. Tatsächlich erkennt das BAG in seinem Beschluss insoweit gerade kein Gebot der "grundrechtsschonenden Zurückhaltung der Arbeitsgerichte" (vgl. Rdz. 34) an und ein solches lässt sich auch nicht der Entscheidung des BVerfG im Beschluss vom 09.12.2008 (Az. 2 BvR 717/08 ) entnehmen, in dem es allein um die Judikatur innerkirchlicher Rechtsakte ging.
(2)Entscheidend kommt es auf das Vorliegen hinreichender Einflussmöglichkeiten der Kirche auf die Beteiligte zu 2) an, soweit es um die religiöse Betätigung im Alfried Krupp Krankenhaus geht. Das bedeutet nicht, dass die Evangelische Kirche von bestehenden Einflussmöglichkeiten auch Gebrauch machen müsste oder es gar zur Verdeutlichung des Einflusses der Kirche auf die Existenz entsprechender Beispielsfälle in der Vergangenheit ankäme. Das bedeutet aber auch nicht, dass die Evangelische Kirche sich im Sinne eines Verzichts jeglicher Einflussmöglichkeiten dauerhaft entäußern könnte, ohne einen solchen Verzicht einseitig wieder rückgängig machen zu können. Und es genügt schließlich nicht, dass die Evangelische Kirche zwar einen Einfluss in religiösen Angelegenheiten "geltend machen" kann, der Erfolg ihrer Bemühungen aber von einem "good will" auf Seiten der Beteiligten zu 2) abhängig ist. Es müssen vielmehr "rechtliche und tatsächliche Verhältnisse" vorliegen, die der Evangelischen Kirche eine dauerhafte Einflussmöglichkeit sichern und daher gerade nicht auf "ohne größeren Aufwand revisiblen Entscheidungen" der Beteiligten zu 2) beruhen, wie die Beteiligte zu 2) auf Blatt 8 ihres Schriftsatzes vom 25.11.2008 zu Recht ausführt.
(3)Die Einflussmöglichkeit der Evangelischen Kirche muss sich auf die religiöse Tätigkeit der Beteiligten zu 2) beziehen. Das betrifft nicht nur die seelsorgerische Betreuung der Krankenhauspatienten, sondern auch deren Behandlung und Pflege an sich. Nach dem Selbstverständnis der evangelischen und katholischen Kirche beschränkt sich die Religionsausübung nämlich nicht nur auf den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern umfasst insbesondere auch das karitative Wirken. Zu diesem gehört die kirchlich getragene Krankenpflege (BAG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 , NZA 2002, 1409 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.03.1980 - 2 BvR 208/76 , BVerfGE 53, 366 ). In diesem Sinne muss die Evangelische Kirche über Möglichkeiten zur Unterbindung eines Dissenses verfügen, wenn es etwa um Fragen der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen oder der Sterbehilfe geht, in denen das christliche Weltbild in einem Spannungsverhältnis zu anderweitigen sozialen oder rechtlichen Anschauungen stehen kann.
(4)Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) liegt die "Darlegungslast für die fehlende Zuordnung des Alfried- Krupp-Krankenhauses zur Evangelischen Kirche" nicht beim Beteiligten zu 1) (vgl. Blatt 7 des Schriftsatzes vom 25.11.2008). Da für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Untersuchungsgrundsatz gilt, trifft eine Darlegungslast im eigentlichen Sinne keinen der Beteiligten. Weil allerdings die zu bewertenden inhaltlichen und personellen Einflussmöglichkeiten der Sphäre der Beteiligten zu 2) und der Evangelischen Kirche im Rheinland bzw. dem Diakonischen Werk zuzuordnen sind, obliegt der Beteiligten zu 2) schon aufgrund ihrer Sachnähe eine aus § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ableitbare primäre Mitwirkungspflicht. In diesem Sinne hat das BAG in seinem Zurückverweisungsbeschluss vom 05.12.2007 an mehreren Stellen (Rdz. 28, 54) ausgeführt, die Beteiligte zu 2) habe (durch weiteren Sachvortrag) die Einflussmöglichkeiten der Kirche auf die Beteiligte zu 2) zu "verdeutlichen". Insoweit sei ihr Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben. c. Die von der Beteiligten zu 2) nach erneuter Anhörung in das Beschlussverfahren eingeführten Umstände begründen keine nennenswerten Möglichkeiten der Einflussnahme der Evangelischen Kirche auf die Beteiligte zu 2) in religiösen Fragen und vermögen auch unter ergänzender Berücksichtigung der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 2) und der Satzung des Diakonischen Werkes der Kammer nicht zu vermitteln, dass es sich beim Alfried Krupp Krankenhaus in Essen-Rüttenscheid um eine kirchliche Einrichtung im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG handelt. aa. Im Einzelnen gilt Folgendes:
(1)Der am 14.03.2007 konstituierte Beirat besitzt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 2) ausschließlich beratende Funktion in philanthropischen, Konfessionsfragen und solchen Fragen, die das Verhältnis der Gesellschaft zu den christlichen Kirchen berühren. Seine Mitglieder müssen gemäß § 11 Abs. 2 teilweise - nicht notwendig mehrheitlich - einer christlichen Kirche angehören bzw. ein Amt in Kirche oder Diakonie ausüben, können aber von den Gesellschaftern der Beteiligten zu 2) - sprich der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Stiftung - jederzeit und ohne Begründung abberufen werden. Schon das Bundesarbeitsgericht hat die Existenz eines Beirats in dieser Ausgestaltung als ungeeignet eingestuft, was die Begründung der Kirchlichkeit der Einrichtung anbetrifft. Dass dem Beirat faktisch eine über seine im Gesellschaftsvertrag definierte Rolle hinausgehende Einflussmöglichkeit zukäme, ist nicht ersichtlich. Eine verbindliche Erklärung der Gesellschafterin, sie nehme ihre Rechte aus § 11 des Gesellschaftsvertrages nicht wahr, liegt nicht vor. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, die Gesellschafterin der Beteiligten zu 2) unterwerfe sich in Falle eines Dissenses in religiösen Fragen trotz der an sich nur beratenden Funktion des Beirats dessen verbindlichem Votum und sehe auch in Konfliktfällen von einer möglichen Umbesetzung des Beirats ab. So gesehen stellt sich die aktuelle personelle Zusammensetzung des Beirats als jederzeit revisible Momentaufnahme dar. Auch die Verabschiedung der Seelsorgegrundsätze vom 04.06.2007 belegt keine nennenswerten Einflussmöglichkeiten des Beirats. Die Verabschiedung erfolgte in Abstimmung mit der Geschäftsführung. Davon, dass die Beteiligte zu 2) an den Inhalt der Grundsätze - und sei es für einen begrenzten Zeitraum - gebunden wäre, ist keine Rede. Es handelt sich um die einvernehmliche Beschreibung eines status quo, mehr nicht.
(2)Ebenfalls keine nennenswerten Einflussmöglichkeiten von Kirche und Diakonie manifestieren sich in der Erklärung der Beteiligten zu 2) vom 15.05.2007 zur Geltung des Diakonischen Corporate Governance Kodex (DGK). In deren Präambel ist zwar von einer Verbindlichkeit der Erklärung die Rede, doch verhält sich der DGK selbst mit nahezu keinem Wort zum Verhältnis der Beteiligten zu 2) bzw. deren Organen zur Evangelischen Kirche und zum Diakonischen Werk. Insbesondere statuiert der DGK keine Berichts- oder Rechenschaftspflichten der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung diesen gegenüber, noch stellt er inhaltliche Vorgaben an die Tätigkeit der Organe im Sinne einer Ausrichtung an christlichen Grundsätzen auf. Vielmehr wird beispielsweise in Ziffer 1.2 offen formuliert, die Geschäftsführung erarbeite Vorschläge für die strategische Ausrichtung des Krankenhauses, um diese mit dem Gesellschafter - und nur mit diesem - abzustimmen. Allein in Ziffer 1 des DGK findet die Kirche Erwähnung, nämlich insoweit, als bei der Besetzung der Organe des Krankenhauses auf eine Bindung der Mitglieder an die Kirche sowie auf eine kontinuierliche personelle Verbindung zur Kirche zu achten ist. Dieser Passus ist nicht nur inhaltlich unbestimmt, er reicht auch nicht über die bereits in § 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Bestimmung hinaus, wonach die Mitglieder der Organe einer christlichen Kirche angehören sollen. Diese wiederum ist vom BAG bereits in seinem Beschluss vom 05.12.2007 angesprochen (dort Rdz. 46) und für nicht hinreichend erachtet worden.
(3)Ersichtlich keine Bedeutung kommt dem von der Beteiligten zu 2) veröffentlichten Leitbild und dem Inhalt der in Vorbereitung des Anhörungstermins vom 16.12.2008 überreichten Broschüren zur Selbstdarstellung und Patienteninformation des Alfried Krupp Krankenhauses zu. Ähnlich wie in den Seelsorgegrundsätzen werden darin nur Aussagen zur gegenwärtigen kirchlichen Ausrichtung des bzw. der Krankenhäuser der Beteiligten zu 2) getroffen, nicht aber Einflussmöglichkeiten der Kirche begründet, die tatsächlich nicht gegeben sind. Auch lässt sich nicht sagen, dass die Beteiligte zu 2) mit der Veröffentlichung solcher Informationen das Selbstbild einer kirchlichen Einrichtung in einem Maße prägte, die ihr eine spätere Abkehr von der Kirche wegen eines zu befürchtenden Ansehensverlustes in der Bevölkerung erschwerte. Wie schon das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 05.12.2007 (Rdz. 49) ausgeführt hat, handelt es sich bei der Beteiligten zu 2) nicht um einen historisch mit der Kirche verbundenen Verband, der bei einer Trennung von der Kirche um seine Glaubwürdigkeit und damit um seinen Bestand fürchten müsste.
(4)Die seelsorgerischen Angebote im Alfried Krupp Krankenhaus belegen keine Einflussmöglichkeiten der Kirche, weil sie zum einen auch in nichtkirchlichen Krankenhäusern üblich sind und zum zweiten nicht erst im Zusammenhang mit dem Beitritt der Beteiligten zu 2) zum Diakonischen Werk etabliert worden sind, sondern bereits lange Jahre zuvor existierten. Nicht nachvollziehbar ist der Kammer im Übrigen, was der Hinweis auf die Tragung der hälftigen Personalkosten des evangelischen Krankenhausseelsorgers durch die Beteiligte zu 2) bedeuten soll. Wenn überhaupt, wird damit eher eine Einflussmöglichkeit der Beteiligten zu 2) auf die Kirche geschaffen, als das Gegenteil der Fall wäre.
(5)Über die Mitglieder des Beirats und die Person des Krankenhausseelsorgers hinaus gibt es keine personelle Verbindung zwischen den Organen der Beteiligten zu 2) oder sonstigen Betriebsangehörigen und der verfassten Amtskirche. Insbesondere ist kein Mitglied der Geschäftsleitung hauptamtlicher Kirchenvertreter. Darüber hinaus kann zugunsten der Beteiligten zu 2) unterstellt werden, dass ihre Geschäftsführer und leitenden Angestellten im ärztlichen und Verwaltungsbereich Mitglieder einer der christlichen Kirchen sind. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine Momentaufnahme und keinen in der Zukunft unabänderlichen Zustand handelt, vermag allein die Angehörigkeit dieses Personenkreises zur Evangelischen Kirche keine hinreichende Gewähr dafür zu bieten, dass sich die Kirche im Falle des Dissenses in religiösen Fragen gegenüber der Beteiligten zu 2) und der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Stiftung als deren alleiniger Gesellschafterin durchsetzen kann. Dafür sind nach Auffassung der Kammer die möglichen Gründe, deretwegen Menschen die Mitgliedschaft in einer Kirche annehmen bzw. eine möglicherweise von Geburt an bestehende Mitgliedschaft nicht aufgeben, schlicht zu vielschichtig. Das mag anders zu beurteilen sein, wenn zur Mitgliedschaft in der Kirche eine dienst- oder arbeitsvertragliche Verpflichtung tritt, die Arbeitsleistung in Ansehung der konfessionellen Grundsätze der Evangelischen Kirche zu erbringen. Eine Präambel, wie sie in den seit Beginn des Jahres 2006 verwendeten Dienstverträgen der Beteiligten zu 2) enthalten ist, ist durchaus geeignet, zumindest mittelbar den Einfluss von Diakonie und Kirche auf die Beteiligte zu 2) zu erhöhen. Eine ausschlaggebende Rolle kann dieser Umstand aber zumindest jetzt (noch) nicht spielen, da nach Erklärung des Geschäftsführers K. im Anhörungstermin am 16.12.2008 nicht mehr als 10 % aller Beschäftigten im Alfried Krupp Krankenhaus in Rüttenscheid ihre Dienstleistung auf Basis eines solchen Vertrages erbringen.
(6)Die Beteiligte zu 2) hat nicht überzeugend erklären können, wieso sie das Diakonische Werk trotz Zurückbleibens ihres Gesellschaftsvertrages hinter den Mindestvorgaben für die innere Ordnung seiner Mitglieder aufgenommen hat. Im Schriftsatz vom 08.12.2008 ist insoweit von einer "glaubhaft vermittelten Ernsthaftigkeit des Willens, durch die karitative Tätigkeit im Krankenhaus künftig sichtbar dem diakonischen Auftrag der Kirche dienen zu wollen" die Rede. Das wird selbstverständlich so sein, stellt jedoch nur einen Grund für die Aufnahme an sich, nicht aber für die Erteilung eines Dispenses im Hinblick auf die Mindestanforderungen dar. Diese dienen doch gerade der Sicherung der Einflussnahme der Diakonie auf "ihre" Einrichtung auch in Zeiten, in denen Meinungsverschiedenheiten in religiösen Fragen bestehen und sich die Einrichtung von christlichen Grundsätzen zu entfernen droht. Deshalb kann von einer Institutionalisierung und Verstetigung des Einflusses der Kirche nicht allein deshalb abgesehen werden, weil die im Zeitpunkt des Beitritts der Einrichtung für diese handelnden Personen ein Bekenntnis zum Diakonischen Auftrag abgeben, und sei dieses noch so glaubhaft. Auch diese Personen können ihre Position verlieren oder ihre Meinung ändern. Aus den gleichen Erwägungen spielt keine Rolle, dass die Evangelische Kirche der Beteiligten zu 2) aktuell so viel Vertrauen entgegen gebracht hat, ihr Anteile an Lutherkrankenhaus zu veräußern. bb. Im Ergebnis bleibt festzuhalten: - Nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 2) und in Ansehung der Satzung des Diakonischen Werks eröffneten Handlungsspektrums werden keine hinreichenden inhaltlichen oder personellen Einflussmöglichkeiten in religiösen Fragen auf die Beteiligte zu 2) eröffnet. - Gleiches gilt für die von den Beteiligten nach Zurückverweisung des Beschlussverfahrens vorgetragenen tatsächlichen, oben in aa) diskutierten Umstände, und zwar auch in Gesamtschau mit dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages und der Satzung der Diakonie. Ansatzpunkte dafür, dass es weitere entscheidungsrelevante Sachverhalte geben könnte, die hätten ermittelt werden müssen, boten sich dem Gericht nicht. - Es gibt keine genügenden Gründe dafür, dass die Beteiligte zu 2) trotz des Zurückbleibens ihres Gesellschaftsvertrages hinter die Mindestanforderungen für die innere Ordnung der Mitglieder des Diakonischen Werks von diesem aufgenommen wurde. - Bei der Beteiligten handelt es sich nicht um eine historisch mit der Evangelischen Kirche verbundene Einrichtung. Das Gericht hält dafür, dass es gerade in der Übergangszeit für die Zuordnung zur Evangelischen Kirche eines ordnenden Einflusses bedurft hätte. Die Beteiligte zu 2) ist dem Diakonischen Werk beigetreten, ohne sich ihrer Unabhängigkeit in der Entscheidung von Fragen zu entäußern, die den religiösen Bereich betreffen. Der Wille zur Beachtung christlicher Grundsätze ist zwar aktuell gegeben, aber freiwilliger Natur und ohne größeren Aufwand jederzeit revisibel. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) war danach der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass auf den Betrieb der Beteiligten zu 2) das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet. C. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 2) R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für den weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 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