eigenen Angaben im Jahr 2005 aus der Türkei kommend auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 4. Februar 2005 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er weigerte sich kurz
der Einreise, einen Antrag für ein Passersatzpapier auszufüllen. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am
Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung in den Iran an. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom
telefonischer Auskunft des Bundesamtes ist das Folgeantragsverfahren angelegt und ein Termin zur Anhörung des Klägers verfügt, aber noch nicht bestimmt. Am 26. Oktober 2007 händigte der Beklagte dem Kläger eine Belehrung über seine Mitwirkungspflichten im Falle der Passlosigkeit
G aus, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird. Der letzte Absatz der Belehrung enthält - fett gedruckt - den Hinweis, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben in Bezug auf die Identität oder bei fehlender Mitwirkung gemäß § 55 AufenthG eine Ermessensausweisung aus dem Bundesgebiet möglich ist. Ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen weigerte sich der Kläger, den Erhalt des Schriftstückes durch seine Unterschrift zu bestätigen: In der Folgezeit zeigte er keinerlei Bemühungen um eine Pass- oder Passersatzpapierbeschaffung. Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 kündigte der Beklagte dem Kläger die Ausweisung an. Er führte u.a. aus: Der Kläger habe keinerlei Anstrengungen unternommen, seiner Ausreiseverpflichtung
zukommen, insbesondere habe er trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Identitätspapiere vorgelegt, obwohl er seinen -
eigenen Angaben - im Heimatland befindlichen Personalausweis sowie seinen Reisepass sich hätte schicken lassen können oder seine Verwandten hätte veranlassen können, die Papiere bei der deutschen Botschaft mit der Bitte um Weiterleitung an die Ausländerbehörde abzugeben. Sollten die Dokumente nicht mehr existieren, sei es dem Kläger möglich, entsprechende Ersatzdokumente mit Hilfe von Bekannten oder eines Bevollmächtigten zu beschaffen. Er habe
eigenen Angaben im Staatsdienst gearbeitet und seinen Wehrdienst abgeleistet. Seine Frau, seine Kinder und sein Vater lebten im Iran, so dass es möglich sei, über diese die für die Bestätigung der Identität erforderlichen Belege zu besorgen. Dies habe er jedoch bewusst wegen einer dann möglichen Ausreise bzw. Abschiebung nicht getan. Aus dem gleichen Grund habe er sich bisher geweigert, bei seiner Heimatvertretung ein Passersatzpapier zu beantragen. Wenn seine Angaben zur Person korrekt wären, würde kurzfristig ein Passersatzpapier ausgestellt. Óberdies beziehe er seit seiner Einreise Sozialhilfe. Es sei daher beabsichtigt, ihn gemäß § 55 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG auszuweisen. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 30. Januar 2008: Es sei ihm nicht zumutbar, einen Pass oder ein Passersatzpapier seines Heimatlandes zu besorgen. Trotz der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen befürchte er Repressalien und seine Festnahme im Falle des Betretens der Botschaft bzw. des Konsulats. Der Ausgang des Asylverfahrens sage nichts über das reale Risiko für ihn und seine Verwandten im Iran. Abgesehen davon sei die Passbeschaffung extrem kostspielig und somit nicht finanzierbar. Schließlich sei ihm die Passbeschaffung jedenfalls deshalb unzumutbar, weil sein Heimatstaat so hohe, im Prinzip nicht erfüllbare Hürden für eine Passerteilung aufgebaut habe, dass dies einer Passverweigerung gleichkomme. Pässe würden von den Auslandsvertretungen des Irans in Deutschland nur ausgestellt, wenn ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik bestehe, was in seinem Fall aber gerade nicht gegeben sei. Zudem werde vom iranischen Generalkonsulat eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung des Inhalts verlangt, dass er aus freien Stücken in den Iran zurückkehre. Er wolle aber unter gar keinen Umständen freiwillig zurück in den Iran, weil er dort immer noch um sein Leben fürchten müsse. Da sich die Auslandsvertretungen des Iran nicht als Erfüllungsgehilfen der deutschen Ausländerbehörden sehen würden, seien sie gegen den Willen der Betroffenen weder dazu bereit, einen Pass noch Passersatzpapiere auszustellen. Er könne nicht gezwungen werden, eine inhaltlich falsche Erklärung dahingehend abzugeben, dass er ausreisen wolle, nur um den Forderungen der Ausländerbehörde
zukommen; damit werde gegen seine Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und gegen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen. Diese Auffassung werde u.a. vom Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 16. Januar 2007 - 2 St OLG Ss 242/06 - vertreten. Mit Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2008, dem Kläger
eigenen Angaben am gleichen Tag bekanntgegeben, wies der Beklagte den Kläger gemäß § 55 AuslG aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Er wiederholte die Gründe des Anhörungsschreibens vom 16. Januar 2008 und führte ergänzend aus: Die vom Verwaltungsgericht bestätigten Feststellungen des Bundesamtes seien bindend. Der Kläger könne sich nicht einerseits auf die Regeln des Rechtsstaates berufen und andererseits genau diese Regeln ignorieren, wenn dies nicht im eigenen Interesse sei. Dies gelte umso mehr, wenn der Aufenthalt wie vorliegend mit öffentlichen Mitteln, also auf Kosten der Allgemeinheit, bestritten werde. Der Einwand, die Passbeschaffung sei zu teuer und unzumutbar, greife nicht. Es würde ausreichen, wenn der Kläger sich seine Papiere aus dem Heimatland schicken lassen würde. Die Kosten für die Ausstellung eines Passersatzes seien gering. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt an der Beschaffung entsprechender Dokumente mitgewirkt. Vielmehr habe er bereits im Asylverfahren seine Mitwirkung verweigert, was zeige, dass er von Anfang an alles getan habe, um seine Ausreise zu verhindern. Er belaste die öffentlichen Kassen zu Lasten der Allgemeinheit. Die Ausweisungstatbestände des § 55 Absatz 2 Nr. 1
1 des Aufenthaltsgesetzes abgeschlossen werde. Weiter hat er ausgeführt, er ergänze seine Ermessenserwägungen in der Ausweisungsverfügung dahingehend, dass trotz dieser Bedingung an der Ausweisungsverfügung vor dem Hintergrund von Duldungsgründen festgehalten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Gründe Die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klageerhebung am 10. März 2008 erfolgte innerhalb der Monatsfrist des § 74 Absatz 1 Satz 2 VwGO. Der angegriffene Bescheid wurde dem Kläger
seinen eigenen Angaben am
der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Aus der Zeitpunktverlagerung ergeben sich sowohl für den Ausländer als auch für die Ausländerbehörde entsprechende Pflichten. Sind während des gerichtlichen Verfahrens neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, ist es primär Aufgabe des Ausländers, auf etwaige zu seinen Gunsten eingetretene persönliche Umstände hinzuweisen. Damit korrespondiert die Pflicht der Ausländerbehörden zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Ausweisungsverfügung und zur Berücksichtigung neuer - seitens des Ausländers vorgetragener oder auf anderem Wege bekannt gewordener - Tatsachen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2/08 , juris. Der Beklagte hat die angefochtene Ausweisungsverfügung zu Recht auf § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 b) und Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützt.
G kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Ist eines der in § 55 Abs. 2 genannten Regelbeispiele erfüllt, liegt der Ausweisungstatbestand des § 55 Absatz 1 AufenthG vor und eine Ermessensausweisung kann erfolgen.
G kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit er zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Der Kläger besitzt derzeit weder einen gültigen Pass noch einen Passersatz. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist er daher verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Er ist weiter
G verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Diesen Rechtspflichten ist der Kläger
Óberzeugung der Kammer bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise
gekommen. Unbeachtlich kann in diesem Zusammenhang bleiben, dass die Beantragung eines iranischen Nationalpasses dem Kläger wohl unzumutbar sein dürfte, so dass insoweit auch keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht vorliegt. Das iranische Generalkonsulat verlangt von einem Passbewerber den
weis über die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Deutschland und zwar in der Form, dass bei der Beantragung eines neuen Passes unter anderem Kopien derjenigen Seiten des abgelaufenen Passes vorzulegen sind, auf der die Aufenthaltserlaubnis der deutschen Behörde vermerkt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
seinen eigenen Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt am 9. Februar 2005 im Iran befinden sollen, oder sonstiger Identitätsnachweise zu bemühen und entsprechende Aktivitäten
zuweisen. Der Kläger hat nicht glaubhaft dargelegt, warum es ihm tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, Identitätsnachweise aus seinem Heimatland zu beschaffen.
seinem Vortrag im Asyl- und im Verwaltungsverfahren will er im Iran bei einer staatlichen Behörde beschäftigt gewesen und einen Reisepass sowie einen Personalausweis in seiner Wohnung in U. zurückgelassen haben. Während er bis zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hatte, es sei ihm unzumutbar seine Papiere zu beschaffen, da er für seine - ausschließlich im Iran befindlichen - Verwandten, insbesondere für seine Ehefrau und seine zwei Kinder, Repressalien befürchte und überdies keinerlei Kontakt zu Vertrauenspersonen im Heimatland habe, hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe jeden Monat Kontakt zu seiner Familie. Die Kopie des Personalausweises, die sich in den Verwaltungsakten befinde, habe ihm seine Familie zugesandt, bevor das Original zusammen mit vielen anderen Papieren von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sei. Dieser Vortrag steht im Gegensatz zu seinem früheren Vorbringen und ist nicht glaubhaft. Der Kläger vermochte nicht zu erklären, warum er nun monatlich Kontakt zu seiner Familie hat. Auch das Vorbringen bezüglich des iranischen Taxiführerscheins, den seine Verwandten neulich gefunden haben sollen, ist nicht glaubhaft und belegt vielmehr, dass sich der Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ernsthaft um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht hat; sonst wäre ihm das -
seinem Vortrag - einzige Originaldokument, das die Staatsanwaltschaft nicht beschlagnahmt haben soll, nicht in Vergessenheit geraten. Soweit der Kläger sein gesamtes Verhalten so zu erklären versucht, dass er aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse vieles nicht verstanden habe, bleibt er auch insoweit unglaubwürdig, denn er hat sich mit den vom Beklagten geforderten Mitwirkungshandlungen auseinandergesetzt und sich ausdrücklich auf deren Unzumutbarkeit berufen, er hat also offensichtlich verstanden, was von ihm gefordert wird. Im Óbrigen gehen Zweifel bezüglich der Identitätsaufklärung und der Unmöglichkeit einer Passbeschaffung zu Lasten des Klägers, weil er für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass grundsätzlich die Ausländerbehörde die Beweislast für das Vorliegen von Ausweisungstatbeständen trägt; vorliegend steht aber in Frage, ob der Kläger einen Ausweisungstatbestand erfüllt hat, weil er ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht
gekommen ist. Für diese allein in seiner Sphäre liegenden Umstände ist er darlegungs- und beweispflichtig. Vgl. ausführlich OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 9 ff. Des Weiteren ist der Kläger verpflichtet, sich bei der iranischen Botschaft um die Ausstellung eines Passersatzpapieres zu bemühen (§ 48 Abs. 3 AufenthG) und diese Bemühungen
zuweisen. Er ist nicht berechtigt, die im Rahmen der Beantragung eines Passersatzpapieres von den iranischen Behörden verlangte sogenannte Freiwilligkeitserklärung zu verweigern. Vgl. zur Erkenntnislage bzgl. der sogenannten Freiwilligkeitserklärung: OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 44 ff. m.w.N. Die Pflicht zur Abgabe der Freiwilligkeitserklärung verstößt weder gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Hierbei kann offen bleiben, ob die Freiwilligkeitserklärung eine i.S.d. § 49 Abs. 2, letzter Halbsatz AufenthG mit dem deutschen Recht in Einklang stehende Erklärung im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten ist, oder ob die genannte Vorschrift ausschließlich Erklärungen erfasst, die der Ermittlung der Identität und der Staatsangehörigkeit dienen, und somit keine selbständig durchsetzbare Pflicht zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung normiert. So OVG NRW, a.a.O. und Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 24. November 2008 - L 7 AY 5149/08 ER-B, juris, Rdnr. 10. Jedenfalls handelt es sich um eine aus der Ausreisepflicht selbst folgende Obliegenheit. Die Kammer folgt damit im Ergebnis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW sowie der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, a.a.O.; VG Bremen, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 4 K 432/06 , juris, Rdnr. 33 ff mit ausführlichen
weisen zum aktuellen Meinungsstand; Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 24. November 2008 - L 7 AY 5149/08 ER-B, juris. Es gibt bislang keine Hinweise darauf, dass der iranische Staat etwa eine Art Bekenntniserklärung verlangen würde, es genügt vielmehr die formale Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen.
dem Aufenthaltsgesetz beendet entweder die Abschiebung oder die "freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht" den unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers. Jede Ausreise, also auch die, die allein deshalb erfolgt, um die Abschiebung und die damit verbundenen negativen Rechtsfolgen, z.B. in Form der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG, zu vermeiden und die sogar möglicherweise in der Absicht erfolgt, unmittelbar
der Rückkehr in das Heimatland ein Visum für die erneute Einreise zu beantragen, ist eine freiwillige Ausreise im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Der sich unrechtmäßig aufhaltende Ausländer erfüllt seine Pflicht zur freiwilligen Ausreise, wenn er diese - warum auch immer - selbst organisiert. Auch das deutsche Recht stellt mithin nicht auf die hinter der Ausreise stehende Motivation ab. Insoweit verlangt der iranische Staat keine unwahre Erklärung. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom
sich ziehen kann, zumal es - wie bereits ausgeführt - mangels entsprechender Rechtsgrundlage wohl nicht möglich sein dürfte, einen iranischen Staatsangehörigen zu zwingen, eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Die Ausweisungsverfügung hat jedoch - ebenso wenig wie die Leistungskürzung
LG - den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion, sondern verfolgt einen rein ordnungsrechtlichen Sinn. Kommt ein Ausländer seiner Ausreisepflicht bzw. seinen daraus folgenden Obliegenheiten nicht
, muss er es hinnehmen, dass ihm der deutsche Staat gewisse Vergünstigungen versagt und ihm insbesondere nicht die Möglichkeit eröffnet, aufgrund seiner Mitwirkungsverweigerung und der damit verbundenen faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Verfestigung und letztlich eine Legalisierung seines Aufenthaltes zu erreichen. Der für die Erfüllung des Regelbeispieles der Nr. 1 erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolge einer Ausweisung für den Fall der Nichtmitwirkung ist rechtzeitig erfolgt. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge steht fest, dass der Beklagte den Kläger mehrfach, insbesondere in einem Formblatt "Belehrung bezüglich Ihrer Mitwirkungspflicht ..." vom
dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen sind dem Grunde
Sozialhilfeleistungen und fallen damit unter den Begriff der Sozialhilfe im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG, auch wenn sie gesetzestechnisch im Asylbewerberleistungsgesetz als Sondermaterie geregelt sind. Zwar erhalten
2 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) Leistungsberechtigte
des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Leistungen der Sozialhilfe; diese Vorschrift dient aber nur der Klarstellung, dass dieser Personenkreis nicht gleichzeitig - etwa ergänzend - die höheren Leistungen
dem SGB XII beanspruchen kann und ändert nichts am Rechtscharakter der Leistungen als Sozialhilfeleistungen. Vgl. ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
G kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er in einem Verwaltungsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Soweit es um die Angaben des Klägers zu seiner Identität geht, ist bislang nicht geklärt, ob diese falsch oder unvollständig sind. Da der Kläger keinen Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren gestellt hat, konnte auch keine Óberprüfung seiner Personalien erfolgen. Ob sonstige falsche Angaben im Asylverfahren unter dieses Regelbeispiel subsumiert werden können, ist fraglich; der Gesetzgeber hat jedenfalls Falschangaben von Asylbewerbern im Asylverfahren ausdrücklich von einer Strafbarkeit ausgenommen. Vgl. GK-AufenthG, § 95 Rdnr. 252. Im Ergebnis kann die Frage offen bleiben, da die
G erforderliche Belehrung in Form eines ausdrücklichen Hinweises auf die Rechtsfolge einer Ausweisung aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben im Asylverfahren nicht erfolgt ist. Die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Belehrungen sind im Hinblick auf die Pass- bzw. Passersatzbeschaffung und die insoweit bestehende Mitwirkungspflicht erfolgt. Die Verneinung des Regelbeispiels des § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung, weil andere Ausweisungstatbestände greifen und auch eine Auswirkung auf das Ermessen - wie noch auszuführen sein wird - auszuschließen ist. Der Kläger genießt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besonderen Ausweisungsschutz, den der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung mit der zu Protokoll erklärten, der Ausweisungsverfügung hinzugefügten Bedingung gewährleistet hat. Gemäß § 56 Abs. 4 AufenthG kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungsverbots
1 abgeschlossen wird. Der Kläger hat einen Asylfolgeantrag gestellt, der bislang noch nicht beschieden ist. Ein Folgeantrag ist
der Legaldefinition des § 71 Abs. 1 S. 1 ein Asylantrag. Vgl. zur Anwendbarkeit des wortgleichen § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf den Asylfolgeantrag: Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 8. Januar 2002 - 10 S 777/01 . Von der Bedingung kann auch nicht gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden, weil eine
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Zwar ist die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2005 vollziehbar gewesen.
VfG darf diese aber erst
einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden. Vgl. GK-AuslR zur wortgleichen Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 1 AuslR, § 48 Rdnr. 117 a.E., Eine solche Mitteilung liegt bislang nicht vor. Vielmehr hat das Bundesamt eine Anhörung des Klägers verfügt, aber noch keinen Termin bestimmt. Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Er hat entsprechend dem ordnungsrechtlichen Zweck der Ausweisung spezial- und generalpräventive Gründe - nämlich einer Verfestigung des Aufenthalts des Klägers und seiner mangelnden Mitwirkung entgegenzuwirken sowie die Abschreckung anderer ausreisepflichtiger Ausländer - benannt. Weiter erfordert die Ermessensausübung die Abwägung aller für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe. Es hat eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erfolgen. Dabei führt § 55 Abs. 3 AufenthG - nicht abschließend - Belange des Ausländers auf, die von der Behörde in jedem Fall zu beachten sind. Die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten Gründe sind hier erkennbar nicht einschlägig. Der Kläger hielt sich bislang nicht rechtmäßig in Deutschland auf und es sind weder persönliche noch wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet vorgetragen. Der Kläger hat auch keine Familienangehörigen oder Lebenspartner in Deutschland, vielmehr befindet sich seine gesamte Familie im Iran. Gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG sind die in § 60 a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen. Dabei sind allerdings zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines Asylbewerbers, die - wie hier - nur unter der Bedingung des § 56 Abs. 4 S. 1 AufenthG ausgesprochen werden kann, von der Ausländerbehörde nicht zu prüfen und in den Abwägungsvorgang einzubeziehen, denn über deren Vorliegen hat ausschließlich das Bundesamt zu befinden. Der Kläger wird derzeit allerdings
G wegen tatsächlicher Unmöglichkeit seiner Abschiebung infolge der Passlosigkeit geduldet. Der Beklagtenvertreter hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Ausweisung gerade im Bewusstsein des Umstandes, dass sie derzeit nicht zu einer Beendigung des Aufenthaltes führen könne, aber beispielsweise die Sperrwirkung des § 11 AufenthG zur Folge habe, verfügt worden sei. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Ausländers hindert dessen Ausweisung grundsätzlich nicht. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. März 2002 - 3 Bf 205/01 , juris, Rdnr. 5; a.A. wohl VG Augsburg, Urteil vom 11. Dezember 2007 - Au 1 K 07.573 , juris, Rdnr. 35. Der Beklagtenvertreter hat damit seine Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt. Gleiches gilt für seine Ausführungen, dass auch im Hinblick auf die
träglich hinzugefügte Bedingung an der Ausweisung festgehalten werde. Vgl. zur Aktualisierung von Ermessenserwägungen in Ausweisungsverfahren wegen neuer erheblicher Tatsachen: BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2/08 , juris, Rdnr. 27. Was § 55 Abs. 2 Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.