stehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen. II. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung des Klägers unbegründet ist. Berufung der Beklagten Die Klage ist teilweise begründet. 1. Die Auslegung des Klageantrages ergibt, dass der Kläger einen Hauptantrag und einen (verdeckten) Hilfsantrag stellt. Mit dem Hauptantrag macht der Kläger Ansprüche aus eigenem Recht und mit dem Hilfsantrag Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Soweit er seine Ansprüche aus eigenem Recht auf die §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, 2 HGB und hilfsweise auf eine Insolvenzanfechtung gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 InsO stützt, handelt es sich um denselben Streitgegenstand, weil ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt und das Klagebegehren lediglich auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt wird. Soweit der Kläger sich auf einen angeblichen Anspruch aus abgetretenem Recht der G-GmbH beruft, liegt ein anderer Lebenssachverhalt und damit ein weiterer Streitgegenstand vor. Da sich der Kläger in erster Linie auf seinen Direktanspruch beruft, handelt es sich bei dem Anspruch aus eigenen Recht um den Haupt- und bei dem Anspruch aus abgetretenem Recht um den Hilfsantrag des Klägers. 2. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 6.683,16 € verlangen.
der Erläuterung des Klägers auf Seite 12 der Klageschrift (Bl. 22 GA) zu dem Kontoauszug (K 3, Bl. 36 GA) die dort für den
dem Gewinn der F-KG im jeweiligen Geschäftsjahr berechtigt waren. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt (BGH, NJW-RR 1993, 1379 , 1381; BFHE 125, 500 , 506 f.). Dabei ist allein darauf abzustellen, ob der spätere Insolvenzschuldner für seine Leistung eine (gleichwertige) Gegenleistung erhalten hat (BGH, NJW 2005, 1867 ). Dies ist hier nur teilweise der Fall, weil
dem Gesellschaftsvertrag die Treugeber nur insoweit Ausschüttungen erhalten sollten, wie es der Gewinn des Unternehmens und ihr Gesellschaftsanteil rechtfertigten (§ 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 76 GA). Zwar sah § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags Ausschüttungen auch für den Fall vor, dass sich das Kapitalkonto durch die Ausschüttungen verringerte, aber
H den Gläubigern der Gesellschaft (wieder) bis zur Einlagenhöhe haftet und die Treugeber die G-GmbH insoweit freizustellen hatten. Daraus ergibt sich, dass die einmal geleistete Einlage nicht die Gegenleistung für jede, das eigene Haftungskapital noch so mindernde Ausschüttung sein sollte. Der Ausschüttung stand daher nur insoweit die Einlage als Gegenwert gegenüber, als sie
dem Gewinn der F-KG gerechtfertigt war. ccc) Es ist unstreitig, dass die Beklagte von der F-KG Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 8.615,25 € (K 3, Bl. 36 GA) erhalten hat. Die Jahresergebnisse (Gewinne/Verluste) ergeben sich aus den als Anlage ASt 4 (Bl. 192 ff. - 197 GA) vorgelegten Handelsbilanzen der Jahre 1999 bis
10 des Gesellschaftsvertrages hätten die Treugeber die Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse, also auch der Jahresabschlüsse, innerhalb von drei Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter anfechten müssen. Dies ist nicht geschehen, so dass die Beklagte damit an die in den Gesellschafterversammlungen festgestellten Jahresergebnisse gebunden ist. Da sie auch die Richtigkeit des ihr bekannten Jahresabschlusses für das Jahr 2004 (ASt 4, Bl. 197 GA) nicht substantiiert bestritten hat, ist auch dessen Ergebnis zugrunde zu legen. Die handelsbilanziellen Jahresergebnisse sind der Höhe
gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages auf die Treugeber im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten, also im Verhältnis ihrer geleisteten Einlagen, zu verteilen. Die Gesamtbeteiligungssumme betrug bis
außen ist allein die als Kommanditistin der F-KG eingetragene G-GmbH. Die Beklagte ist dagegen nicht Kommanditistin der F-KG im Rechtssinne geworden, so dass zwischen ihr und der F-KG keine unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Rechtsbeziehungen bestehen. Zwar war
dem Vertragswerk beabsichtigt, den Anlegern/Treugebern im Innenverhältnis und im wirtschaftlichen Ergebnis eine "echten" Kommanditisten vergleichbare Stellung in der F-KG zu verschaffen. Diesem Ziel dienten insbesondere die Regelungen in § 1 Abs. 4 des Treuhandvertrages (AG 1, Bl. 79 f.) sowie in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 15 und § 16 des Gesellschaftsvertrages (AG 1, Bl. 73 GA). Derartige Regelungen, etwa zur Beteiligung am Gewinn und Verlust der F-KG, waren auch erforderlich, weil nur so die erstrebten steuerlichen Auswirkungen (Verlustzuweisung) erzielbar waren. Auf diese Gestaltung eines wirtschaftlichen Ergebnisses kann indes das Bestehen direkter Ansprüche der F-KG bzw. des Klägers gegen die Treugeber nicht gestützt werden, weil sie nicht auch formalrechtlich Kommanditisten der F-KG sind. Da die Beteiligten, Initiatoren und Anleger, eine Publikums-KG mit zwischengeschaltetem Treuhandkommanditisten gewollt und vollzogen haben, musste die formalrechtliche Gestaltung der Beziehungen für die Beteiligten bestimmend bleiben. Eine Übertragung der im GmbH-Recht entwickelten BGH-Rechtsprechung zur Haftung der wirtschaftlich an einer GmbH beteiligten Hintermänner auf die F-KG ist entgegen der Auffassung des Klägers weder möglich noch erforderlich. Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft und bei der F-KG um eine Personengesellschaft. Über den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Freistellungsanspruch eines Treuhandkommanditisten kann auf die Treugeber als ihre wirtschaftlichen Hintermänner ohne weiteres zugegriffen werden. c) Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung der das Kapitalkonto unter den Einlagebetrag reduzierenden Entnahmen
4 Satz 1, 171 Abs. 1 und 2 HGB i. V. m. § 398 BGB in Höhe weiterer 3.097,37 € aus abgetretenem Recht der G-GmbH zu, den er mit seinem Hilfsantrag geltend macht.
2 BGB, noch ist die Abtretung als sittenwidrig anzusehen (§ 138 BGB), noch stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung
aaa)
1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wenngleich die Zession des Anspruchs dazu führt, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 257 Rdnr. 1). Dies ist jedoch
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unschädlich, wenn die Abtretung des Freistellungsanspruchs gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld erfolgt ( BGHZ 12, 136 , 141 f.; Palandt/Grüneberg, aaO, § 399 Rdnr. 4). In diesem Fall ändert sich für den (Freistellungs)Schuldner die letztlich zu erbringende Leistung - Freistellung durch Zahlung eines Geldbetrages an den Gläubiger - nicht, so dass § 399 Alt. 1 BGB nicht eingreift. Der klagende Insolvenzverwalter ist entgegen der Auffassung der Beklagten als "Gläubiger" im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen. Im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der berechtigten Gesellschaftsgläubiger ordnet § 171 Abs. 2 HGB an, dass die Gläubiger ihre Ansprüche gegen den Kommanditisten nicht mehr geltend machen dürfen und dass an ihre Stelle der Insolvenzverwalter tritt. Diese Vorschrift hat eine Sperrwirkung und eine Ermächtigungsfunktion. Der Insolvenzverwalter hat die Legitimation, ein fremdes Recht im eigenen Namen für fremde Rechnung auszuüben, und der Kommanditist kann nicht mehr haftungsbefreiend an einen Gesellschaftsgläubiger leisten (MünchKomm/K. Schmidt, HGB, 2. Aufl., §§ 171, 172 Rdnr. 100, 107 f., 113). Eine Benachteiligung des Schuldners ergibt sich durch die Abtretung nicht. Der Treugeber wird durch die Zession nicht schlechter gestellt, als wenn der Insolvenzverwalter zunächst die Treuhandkommanditistin
2 HGB in Anspruch genommen und diese sodann vom Treugeber Freistellung verlangt oder bei diesem
Erfüllung der Forderung des Insolvenzverwalters Regress genommen hätte. Berechtigte Einwendungen der Treugeber gegen eine Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin können auch
Abtretung des Freistellungsanspruches gemäß § 404 BGB dem Insolvenzverwalter entgegengehalten werden, wenn sie zur Zeit der Abtretung begründet waren. Danach ist der Insolvenzverwalter als Gläubiger im Sinne von § 399 BGB anzusehen. bbb) Auch ein vertragliches Abtretungsverbot
teil der Beklagten sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Abtretungsvereinbarung ist zwar auch mit dem Ziel getroffen worden, die wirtschaftliche Situation der G-GmbH zu schützen und deren eigene Insolvenz zu vermeiden, aber dieser zusätzliche Beweggrund führt noch nicht zu der Annahme eines Sittenverstoßes. Ein solcher liegt erst vor, wenn in dem Einbruch des Dritten in fremde Vertragsbeziehungen ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Betroffenen, ein Mangel an "Loyalität" im Rechtsverkehr, insbesondere gegenüber dem Grundsatz "pacta sunt servanda" hervortritt und deshalb die Abtretung als missbräuchliches Einspannen der Rechtsordnung für die eigenen Interessen erscheint (BGH, NJW 1981, 2184 , 2185). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn mit der Abtretung ist hier lediglich die im Gesellschafts- und im Treuhandvertrag vereinbarte Risikoverteilung verwirklicht worden. ddd) Die Abtretung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil sie die berechtigten Interessen der Treugeber weder unangemessen noch unbillig beeinträchtigt.
4 des Treuhandvertrages die Treugeber ihre Ansprüche auf Ausschüttungen, auf Auszahlung von Abfindungsguthaben oder Anteilen an dem Liquiditätserlös selbst unmittelbar gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen hatten, so dass der Gesellschaft bzw.
Insolvenzeröffnung dem Insolvenzverwalter bereits aus diesem Grund die Namen der Anleger und deren Bankverbindungen bekannt waren, zumal sich in den Unterlagen der Gesellschaft, auf die der Kläger als Insolvenzverwalter Zugriff hat, auch die Beitrittserklärungen der "Kommanditisten" befinden.
H von Gläubigeransprüchen
172 Abs. 4 HGB freizustellen. Wenn die Treugeber entgegen dieser Verpflichtung sich weigern, die G-GmbH freizustellen, kann es der G-GmbH nicht verwehrt werden, ihren Freistellungsanspruch abzutreten, um einer gegen sie selbst gerichteten Klage des Insolvenzverwalters zuvorzukommen. Durch die Abtretung des Freistellungsanspruches wird auch nicht gegen wirtschaftliche Interessen der Treugeber verstoßen, da sie
der Vertragskonzeption alle wirtschaftlichen Konsequenzen der Kommanditbeteiligung tragen sollen. cc) Der Treuhandvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig, so dass die G-GmbH Inhaberin eines möglichen Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte geworden ist. aaa)
G darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Über eine solche Erlaubnis verfügte die G-GmbH unstreitig nicht. Ein im Rahmen eines Kapitalanlagemodells abgeschlossener Treuhandvertrag kann von dem Erlaubniserfordernis des Rechtsberatungsgesetzes erfasst werden, wenn der Treuhänder
dem Vertrag nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers wahrzunehmen, sondern dessen Rechte zu verwirklichen oder dessen Rechtsverhältnisse zu gestalten, insbesondere in dessen Namen die erforderlichen Verträge abzuschließen hat (BGH, NJW-RR 2006, 1182 ). Für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, ist
der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, d. h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, NJW 2006, 1952 , 1953). bbb) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sind hier nicht erfüllt. Ausweislich des Inhalts des Treuhandvertrages hatte die G-GmbH lediglich die Aufgabe, im eigenen Namen für die Beklagte einen betragsmäßig bestimmten Kommanditanteil an der F-KG zu erwerben und zu halten (§ 1 Abs. 1 des Treuhandvertrages). Verträge, durch welche die Beklagte selbst verpflichtet worden wäre, insbesondere Finanzierungsverträge, sollte die G-GmbH nicht schließen dürfen. Die Beauftragung der G-GmbH durch die Treugeber, verschiedenen zwischen der F-KG als Fondsgesellschaft und den Objektgesellschaften abzuschließenden Verträgen zuzustimmen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 a bis d), stand unter dem Vorbehalt (§ 1 Abs. 2 Satz 2), dass die vereinbarten Vergütungen den Investitions- und Finanzierungsplänen der Objektgesellschaften und die sonstigen Bedingungen den diesbezüglichen Aussagen im Beteiligungsprospekt der F-KG entsprechen. Den übrigen Verträgen über die Beschaffung des Eigenkapitals, über die Vermittlung der Zwischen- und Endfinanzierung, über die Prüfung der Mietverträge in wirtschaftlicher Hinsicht sowie bezüglich der Bauüberwachung, der Akquisition und der Aufarbeitung der Immobilien hatte die G-GmbH bereits zugestimmt und diese Zustimmung wurde mit Abschluss des Treuhandvertrages durch die Treugeber genehmigt (§ 1 Abs. 3). Ihrem Kern und wirtschaftlichen Schwerpunkt
beschränkte sich die Treuhänderstellung damit auf eine wirtschaftliche Tätigkeit, weil sie im Wesentlichen den bloßen Erwerb und das Halten der Kommanditanteile und nicht ein darüber hinausgehendes Bündel von Verträgen mit nicht feststehendem Inhalt zum Gegenstand hatte. Soweit es der G-GmbH oblag, im Einzelfall für eine Eintragung des Treugebers in das Handelsregister Sorge zu tragen (§ 1 Abs. 1), war diese rechtliche Tätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung gegenüber der im Vordergrund stehenden Aufgabe der G-GmbH, für ihren Treugeber dessen wirtschaftliche Belange wahrzunehmen. Die vorliegende Vertragsgestaltung unterfällt daher nicht dem Rechtsberatungsgesetz. dd) Der G-GmbH stand gegen die Beklagte auch ein Freistellungsanspruch
des Treuhandvertrages zu, weil die Beklagte zu einer Zeit Ausschüttungen von der F-KG erhalten hat, in der ihr Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der von ihr geleisteten Einlage von 60.000,-- DM = 30.677,51 € herabgemindert war, so dass die G-GmbH einer persönlichen Inanspruchnahme durch die F-KG bzw. deren Insolvenzverwalter ausgesetzt war. Wie die bereits dargestellte Entwicklung des Kapitalkontos der Beklagten zeigt, überstiegen die Ausschüttungen die anteiligen Gewinne, so dass sich die Einlage der Beklagten auf 23.994,35 € reduziert hat. Mit Ausnahme eines Teilbetrages von 1.932,09 € handelte es sich daher bei den Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 6.683,16 € (Einlage 30.677,51 € - Kapitalkontostand 23.994,35 €) um Entnahmen, die
172 Abs. 4 Satz 1 HGB von der G-GmbH zurückzuzahlen sind, weil sie erst
Wiederauffüllung des durch Verlust reduzierten Kapitalanteils der Beklagten hätten vorgenommen werden dürfen. Davon kann der Kläger wegen seines teilweise erfolgreichen Hauptantrages nur weitere 3.097,37 € (6.683,16 € - 3.585,79 €) verlangen. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung sämtlicher erhaltener Ausschüttungen, sondern nur der Betrag verlangt werden, um den ihre Einlageleistung gemindert ist. Denn über die Einlage (Haftsumme) hinausgehende Zahlungen der Gesellschaft lassen den Kommanditisten nicht höher haften. Die Gläubiger einer Kommanditgesellschaft haben grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, dass ihrem Zugriff außer dem jeweiligen Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen des persönlich haftenden Gesellschafters die Haftbeiträge der Kommanditisten zur Verfügung stehen. Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass die Gesellschaftsgläubiger durch die unbeschränkte Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters gegen eine Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens zugunsten der Kommanditisten ausreichend gesichert sind ( BGHZ 60, 324 , 327). Entgegen der Auffassung des Klägers wirken sich Ausschüttungen, welche die Haftsumme des Kommanditisten nicht tangieren, daher nicht haftungsschädlich im Sinne der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB aus. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, die Beklagte müsse vortragen, inwieweit der Ausschüttung ausreichende Gewinne der Gesellschaft gegenüber gestanden hätten, übersieht er, dass er selbst durch Vorlage der Jahresabschlüsse den jeweiligen Gewinn der F-KG in den Jahren 1999 bis 2004 vorgetragen und belegt hat. Damit hat er der Beklagten die Darlegungslast abgenommen. ee) Der Anspruch auf Rückerstattung der Ausschüttungen bis zur Höhe der Einlage ist auch nicht gemäß § 172 Abs. 5 HGB ausgeschlossen.
dieser Vorschrift ist ein Kommanditist nicht verpflichtet zurückzuzahlen, was er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz als Gewinn bezogen hat. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat aber nicht dargetan, dass sie die Ausschüttungen gutgläubig als Gewinne bezogen hat. Denn zum Zeitpunkt der Ausschüttungen am
der zwischen den Parteien im Treuhandvertrag unter § 5 getroffenen Regelung hat die Beklagte im Innenverhältnis zur G-GmbH die Lasten aus ihrer mittelbaren Beteiligung an der F-KG zu tragen. Dies berechtigt die G-GmbH, im Falle einer Eigeninanspruchnahme bei der Beklagten Rückgriff zu nehmen, und gibt ihr den in § 5 des Treuhandvertrages vorgesehenen Freistellungsanspruch, den sie an den Kläger abgetreten hat.
Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. aa) Bei einer direkten Haftung der Beklagten als Kommanditistin hätte somit die fünfjährige Verjährungsfrist
1 HGB mit der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts (§ 159 Abs. 2), also mit der Eintragung des Vermerks über die am
der vertraglichen Vereinbarung von jeder Außenhaftung freistellen. Dies bedeutet, dass die Anleger sich nicht auf Verjährung berufen können sollten, solange die G-GmbH
außen hin den Gläubigern noch haften muss. Die Vertragsparteien wollten auf keinen Fall, dass die G-GmbH von Gläubigern der F-KG in Anspruch genommen wird, ohne dass sie bei den Anlegern Rückgriff nehmen kann. cc) Die fünfjährige Verjährungsfrist, die mit Eintragung des Insolvenzvermerks im Jahre 2006 zu laufen begonnen hat, ist durch die demnächstige Bekanntgabe des am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.