SGB X in Verbindung mit § 91 SGB VI mit Wirkung ab 01.08.2001 insoweit auf, als die Witwenrente nunmehr zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin entsprechend der jeweiligen Ehedauer aufzuteilen war (Aufteilungsbescheid vom 14.09.2001). Die entsprechend geminderte Witwenrente zahlte sie der Beigeladenen zu 1) ab dem 01.11.2001 aus; für die Zeit vom 01.08. bis zum 31.10.2001 machte die Beklagte eine entsprechende Erstattung geltend. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Beigeladene zu 1) geltend, der Versicherte sei mehrfach geschieden gewesen; aus dem Bescheid gehe nicht hervor, welche geschiedene Ehefrau Anspruch auf Witwenrente geltend gemacht habe, so dass auch nicht überprüft werden könne, ob diese die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfülle. Nach Mitteilung der Beklagten, es handele sich um die Klägerin, machte die Beigeladene zu 1) geltend, die Klägerin habe gegen den Versicherten keinen Unterhaltsanspruch gehabt, weil beider Einkünfte im Jahr 2000 annähernd gleich hoch gewesen seien und die Klägerin auch während der Ehe und zum Zeitpunkt der Scheidung berufstätig gewesen sei. Nachdem die Beklagte zunächst die große Witwenrente der Klägerin mit Bescheid vom 29.11.2001 neu berechnete, weil eine Rentenanpassung (Umstellung auf Euro) durchzuführen gewesen sei und sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert habe, hörte sie die Klägerin infolge des Widerspruchs der Beigeladenen zu 1) gegen den Aufteilungsbescheid erstmals mit Schreiben vom 15.03.2002 an. Nach erneuter Überprüfung der Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten gelangte die Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Klägerin weder nach § 243 Absatz 2 SGB VI ein Anspruch zustehe, weil ihr nach §§ 58, 59 Ehegesetz (EheG) infolge eigenen Einkommens kein Unterhaltsanspruch zugestanden habe, noch nach § 243 Absatz 3 am Ende SGB VI, weil die Witwe einen Anspruch habe. Aus diesem Grunde half die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1) gegen die Aufteilung der Witwenrente mit Bescheid vom 10.09.2002 ab und zahlte der Beigeladenen zu 1) die ungeteilte Witwenrente weiter. Nach erneuter Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 20.11.2002 zur beabsichtigen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 06.08.2001 hob die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2003 ihren Bewilligungsbescheid vom 06.08.2001 gestützt auf § 45 SGB X mit Wirkung vom 01.04.2002 auf und forderte von der Klägerin die große Geschiedenen-Witwenrente für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.12.2002 in Höhe von 474,93 Euro zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, dass weder nach § 243 Absatz 2 SGB VI ein Unterhaltsanspruch zugestanden habe, weil die Klägerin sich aus eigenem Einkommen selbst habe unterhalten können, noch nach § 243 Absatz 3 am Ende SGB VI, weil die Witwe einen Anspruch habe. Die Rücknahme sei auch für einen Teil der Vergangenheit (ab April 2002) zulässig, weil sich die Klägerin nach der ersten Anhörung (März 2002) nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen könne und auch die Fristen des § 45 SBG X nicht abgelaufen seien. Die Rücknahme sei auch ermessensgerecht, da keine besonderen Umstände (z.B. drohende Sozialhilfebedürftigkeit) erkennbar seien, die dagegen sprächen. Die entstandene Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 05.03.2003 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, die ihr bewilligte Rente sei ihr nur anteilig für ihre Ehezeit mit dem Versicherten gewährt worden; die "echte” Witwe könne daher ihres Erachtens aus diesen Zeiten keine Ansprüche ableiten; ihr sei daher die Rente weiter zu zahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der angefochtene und auf § 45 SGB X gestützte Rücknahmebescheid vom 05.02.2003 sei rechtmäßig, da der Bewilligungsbescheid der Klägerin vom 06.08.2001 von Anfang an dadurch rechtswidrig gewesen sei, dass eine Rente nach § 243 SGB VI bewilligt wurde, obwohl gleichzeitig eine Witwenrente gezahlt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben waren. Mit Erhalt des Anhörungsschreibens von März 2003 liege die so genannte Bösgläubigkeit vor; schutzwürdiges Vertrauen habe daher ab April 2002 nicht mehr bestanden; auch seien alle Fristen des § 45 SGB X gewahrt. Ermessen sei richtig ausgeübt worden, indem erst ab April 2002 zurückgefordert werde. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. Zur Begründung ihrer dagegen fristgerecht eingereichten Klage ( SG Aachen S 4 RA 106/03) machte die Klägerin geltend, einen Unterhaltsanspruch gehabt zu haben. Zwar habe sie aufgrund ihrer eigenen Einkommensverhältnisse im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keinen Unterhalt von diesem erhalten. Sie habe aber einen Anspruch hierauf gehabt. Sie habe durch Urteil von 1964 Kindesunterhalt zugesprochen bekommen. Daher habe zumindest ihre Tochter einen Unterhaltsanspruch, den sie an sie abgetreten habe. Das Sozialgericht Aachen wies die Klage im Vorprozess nach notwendiger Beiladung der Beigeladenen zu 1) mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2003 ab. Der angefochtene Rücknahmebescheid sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt seien. Der Bewilligungsbescheid vom 06.08.2001 sei rechtswidrig. Die Klägerin habe weder aus § 243 Absatz 2 noch Absatz 3 SGB VI einen Anspruch auf große Witwenrente. Für § 243 Absatz 3 SGB VI stehe schon die Bewilligung einer Witwenrente an die Beigeladene zu 1) entgegen. Für § 243 Absatz 2 SGB VI fehle es am erforderlichen Unterhaltsanspruch, nachdem die Klägerin faktisch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des Versicherten keinen Unterhalt von diesem erhalten habe. Abgetretene Ansprüche Dritter würden dafür von vornherein ausscheiden, weil nur eigene Unterhaltsansprüche der Klägerin für § 243 Absatz 2 SGB VI ausreichten. Diese habe die Klägerin aber nicht gehabt, weil der Versicherte im Jahr 2000 nur unwesentlich mehr als sie selbst verdient habe, dabei aber noch der Beigeladenen zu 1) gegenüber unterhaltsverpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus würde ein Unterhaltsanspruch der Klägerin auch nicht die erforderliche Mindesthöhe - die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei 25 % des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz betrage - erreichen. Auch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen seien erfüllt. Die Klägerin habe lediglich bis zur Anhörung im März 2002 auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen können, so dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, die ab April 2002 überzahlten Leistungen zurückzufordern. Die 2-Jahres-Frist des § 45 Absatz 3 SGB X sei eingehalten, da die Beklagte den Bescheid von August 2001 bereits im März 2003 zurückgenommen habe. Mit der fristgerecht eingelegten Berufung im Vorprozess (L 3 RA 7/04) trug die Klägerin vor, es sei hier ein Ausnahmefall gegeben, der eine Aufteilung der Witwenrente und eine Auszahlung der anteiligen Rente an die Klägerin nach § 243 SGB VI zur Folge haben müsse; dieser Ausnahmefall sei wegen des Verschuldens des Versicherten am Scheitern der Ehe und seinem Unterhaltsrückstand anzunehmen; ihre eigene mangels Erhalts von Unterhalt ausgeübte Tätigkeit sei überobligatorisch gewesen. Im Verhandlungstermin vom 02.08.2004 erteilte der Senat den Hinweis, dass den Akten jetzt noch die Existenz einer zweiten Ehe des Versicherten, nämlich mit der Beigeladenen zu 2), entnommen worden sei, und dass die Aufteilung der Versichertenrente an die Klägerin und die Beigeladene zu 1) nach Aktenlage nicht nachvollziehbar sei, weil die Renten, die in den an die Klägerin und die Beigeladene zu 1) ergangenen Bescheiden angeführt seien, nicht den ursprünglichen Gesamtbetrag der Rente nach dem Versicherten ergäben. Auf Vorschlag des Senats schlossen die Beteiligten daraufhin einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte über die Ansprüche der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) auf Hinterbliebenenrenten nach dem Versicherten neu entscheidet. In Ausführung dessen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.2004 gegenüber der Klägerin nach § 44 SGB X eine Rücknahme des Bescheides vom 05.03.2003 ab, da die Überprüfung dessen Rechtmäßigkeit ergeben habe; die Klägerin habe nämlich weder nach § 90 SGB VI noch nach § 243 SGB VI einen Anspruch. Mit weiterem Bescheid vom 05.11.2004 lehnte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) nach § 44 SGB X eine Rücknahme des Bescheides vom 10.09.2002 ab, da die Überprüfung dessen Rechtmäßigkeit ergeben habe; die Rente der Beigeladenen zu 1) sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Gegen den ihr erteilten Bescheid vom 05.11.2004 legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Bescheid berücksichtige nicht, dass das Landessozialgericht NRW festgestellt habe, dass die erfolgte Aufteilung der Rente der Höhe nach nicht nachvollziehbar sei; der Bescheid vom 05.03.2003 könne daher nicht aufrechterhalten werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Höhe der mit Bescheid vom 06.08.2001 festgesetzten Rente sei unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften (§§ 67 , 91 , 97 SGB VI) zutreffend ermittelt worden. Die Rücknahme des Bescheides vom 06.08.2001 in Verbindung mit dem Neuberechnungsbescheid vom 29.11.2001 für die Zeit ab April 2002 und die Rückforderung der ohne Rechtsgrund gezahlten Rente von April bis Dezember 2002 durch Bescheid vom 05.03.2003 sei nach §§ 45 , 50 SGB X zu Recht erfolgt, so dass der Bescheid vom 05.03.2003 nicht nach § 44 SGB X zurückgenommen werden könne. Entgegen der früheren Feststellung bestehe nämlich ein Anspruch nach § 243 SGB VI nicht, weil weder tatsächliche Unterhaltsleistungen des Versicherten noch eine Verpflichtung dazu im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erbracht wurden bzw. bestanden habe. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X seien erfüllt, weil die Klägerin durch die Anhörung vom 15.03.2002 "bösgläubig” gestellt worden sei, so dass für die Zeit ab April 2002 von einem einer Bescheidaufhebung entgegenstehenden Vertrauensschutz nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Rückzahlung der überzahlten Rente könne ratenweise geschehen. Zwischenzeitlich hatte auch die Beigeladene zu 2) am 10.05.2005 einen Antrag auf Witwenrente gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2005 ablehnte. Die Voraussetzungen des § 243 Absatz 2 SGB VI seien nicht erfüllt, weil der Versicherte der Beigeladenen zu 2) weder zur Zeit der Scheidung noch seines Todes Unterhalt geleistet habe und dazu auch nicht verpflichtet gewesen sei, weil auf Unterhalt verzichtet worden sei. Einem Anspruch nach § 243 Absatz 3 SGB VI stehe schon die Gewährung einer Rente an die Witwe entgegen. Zur Begründung der am 30.12.2005 erhobenen Klage hat die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorprozess und dem Widerspruchsverfahren wiederholt, sie habe überobligatorisch eine Tätigkeit aufgenommen, aus der sie Einkünfte erzielt habe. Ihr Unterhaltsanspruch ergebe sich aus §§ 58,59 Ehegesetz. Sie habe einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gehabt, da der Versicherte mehr als sie verdient habe; dieser überschreite auch 25 % des Sozialhilferegelbedarfs. Das Sozialgericht hat die Beigeladenen zu 1) und 2) notwendig beigeladen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2006 abgewiesen. Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 05.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2005 sei nicht rechtswidrig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2003 habe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, mit Bescheid vom 05.03.2003 den Rentenbewilligungsbescheid vom 06.08.
Denn der Bescheid vom 06.08.2001 sei rechtswidrig gewesen, so dass auch die nachfolgenden Anpassungsbescheide, insbesondere der Bescheid vom 29.11.2001, rechtswidrig gewesen seien; einer gesonderten Rücknahme der Anpassungsbescheide habe es dabei nicht bedurft, weil diese das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Rentenbewilligungsbescheides teilen würden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von großer Witwenrente gemäß § 243 Absatz 2 SGB VI. Die Klägerin habe unstreitig im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keinen Unterhalt von diesem erhalten. Sie habe hierauf auch keinen Anspruch gehabt. Dazu genügten nicht die Ansprüche auf Kindesunterhalt, die die Tochter an die Klägerin abgetreten habe, da abgetretene Ansprüche eines Dritten von § 243 SGB VI nicht erfasst würden; abgesehen davon habe die Tochter im maßgebenden Zeitraum (letzter wirtschaftlicher Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten) angesichts ihres damaligen Alters von 43 Jahren auch keinen Anspruch auf Kindesunterhalt gehabt. Die Klägerin habe auch keine eigenen sonstigen Unterhaltsansprüche gegen den Versicherten gehabt. Dieser habe im letzten Jahr vor seinem Tod nur etwas mehr verdient (34.468,56 DM) als die Klägerin (26.395,50 DM). Bereits diese Zahlen zugrunde legend habe die Klägerin in ihrer Klagebegründung nur einen Aufstockungsunterhalt von etwa 147,42 EUR berechnet, wobei sie dabei 3/7 der Differenz der Einkünfte der geschiedenen Eheleute zugrunde gelegt habe. Bei dieser Berechnung habe die Klägerin aber unberücksichtigt gelassen, dass der Versicherte gegenüber der Beigeladenen zu 1) ebenfalls unterhaltspflichtig gewesen sei, was im Rahmen der Berechnung der Ansprüche auf Unterhalt nach dem Ehegesetz im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus seien auch die Schulden des Versicherten in angemessener Weise zu berücksichtigen; die Klägerin habe bei Antragstellung von erheblichen Schulden des Versicherten berichtet. Aus diesen Gründen erreiche der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen zu 1) (wohl gemeint: der Klägerin) nicht die Mindesthöhe von 25 % des zeitlich und örtlich geltenden Sozialhilfesatzes. Die Eheschließung des Versicherten mit der Beigeladenen zu 2) habe keine Auswirkungen auf einen Rentenanspruch der Klägerin bzw. der Beigeladenen 1), weil die Beigeladene zu 2) infolge ihres wirksamen Unterhaltsverzichts keinen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten gehabt habe. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Anspruch auf große Witwenrente nach § 243 Absatz 3 SGB VI, weil der Witwenrentenanspruch der Beigeladenen zu 1) einen solchen Anspruch der Klägerin ausschließe. Da neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 06.08.2001 auch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt seien - die Klägerin habe lediglich bis zur Anhörung am 15.03.2002 auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen können, auch sei die Frist des § 45 Absatz 3 SGB X gewahrt - sei die Beklagte berechtigt gewesen, die ab April 2002 überzahlten Leistungen zurückzufordern. Wegen der von der Klägerin vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Berechnung der Witwenrente werde auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.12.2005 verwiesen. Gegen den ihr am 04.04.2006 zugegangenen Gerichtsbescheid hat die Klägerbevollmächtigte am 26.04.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das Sozialgericht habe den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht hinreichend geprüft und auf bloße Vermutungen hin verneint. Vermeintliche Schulden des Versicherten seien von der Beigeladenen zu 1) nicht substantiiert vorgetragen worden und vom Sozialgericht nicht hinreichend aufgeklärt worden. Auch sei nicht hinreichend geprüft worden, ob die Beigeladene zu 1) überhaupt bedürftig gewesen sei. Im übrigen wiederholt die Klägerbevollmächtigte den Vortrag aus dem Vorprozess und erstinstanzlichen Verfahren. Auf Befragung der Berichterstatterin hat die Beigeladene zu 1) mitgeteilt, sie sei im Jahr 2000 nicht erwerbstätig gewesen; sie habe 400,00 DM monatlich erhalten für die Pflege des schwer kranken Versicherten. Die Beigeladene zu 2) hat mitgeteilt, sie stelle keine Ansprüche, habe mit der Klägerin nichts zu tun und bitte, diese Sache zum Abschluss zu bringen. Die Berichterstatterin hat die Beteiligten in einem Richterbrief unter Hinweis auf die Vorschrift des § 49 SGB X um erneute Prüfung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs der Klägerin gebeten. In Ihrer Stellungnahme vom 26.07.2007 hat die Beklagte daraufhin ausgeführt, sie habe sich zur Rücknahme der Rentenbewilligungsbescheide unzutreffend auf § 45 SGB X berufen, weil dieser vorliegend durch § 49 SGB X verdrängt worden sei; der auf § 45 SGB X gestützte Bescheid könne aber nach § 43 SGB X in einen solchen nach § 49 SGB X umgedeutet werden. Sowohl nach der Anrechnungs- als auch nach der Differenzmethode ergebe sich kein denkbarer Unterhaltsanspruch der Klägerin; bei der Differenzmethode sei dabei vom Einkommen des Versicherten, d.h. seiner Nettorente, das Einkommen der Beigeladenen zu 1) infolge Pflegetätigkeit (400,00 DM monatlich) abzuziehen. Einen im Termin der mündlichen Verhandlung des Senats am 28.03.2008 geschlossenen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) mit Schriftsatz vom 08.04.2008 widerrufen. Er trägt dazu vor, dass bei der Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs der Beigeladenen zu 1) die Vorschrift des § 13 Absatz 6 SGB XI zu beachten sei, wonach Pflegegeld bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Versicherten nicht zu berücksichtigen sei; auch weise er auf § 1582 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hin. Die Beteiligten haben sich sämtlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Gründe Der Senat kann die Sache ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich alle Beteiligten auf die entsprechende Anfrage des Senats mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Was die Zulässigkeit der Klage angeht, ist der Senat an die an sich unzutreffende Zuständigkeitsannahme des Sozialgerichts Aachen - wegen des Wohnsitzes der Beigeladenen zu 1) in Düsseldorf wäre das Sozialgericht Düsseldorf zur Entscheidung des Streits über die Rücknahme der Erstbewilligung zuständig gewesen, § 57 Absatz 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - gebunden (§ 98 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 17, 17 a Absatz 5 Gerichtsverfasssungsgesetz). Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2006 zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen und auf der Grundlage des § 44 SGB X ergangenen Bescheide vom 05.11.2004 und 02.12.2005 sind rechtswidrig und aufzuheben. Mit diesen Bescheiden hat es die Beklagte zu Unrecht abgelehnt, im Wege des § 44 Absatz 1 SGB X den Bescheid vom 05.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2003 zurückzunehmen. Denn die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 SGB X lagen vor: Der die Klägerin nicht begünstigende Bescheid vom 05.03.2003 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2003) war schon bei seinem Erlass rechtswidrig, deshalb hat die Beklagte Sozialleistungen - hier Witwenrente an Geschiedene - zu Unrecht nicht erbracht. Der Klägerin stand nämlich weiterhin - anteilige - Witwenrente an Geschiedene zu, wie mit Bescheid vom 06.08.2001 bewilligt. Letzteres folgt allerdings - und insoweit möglicherweise unabhängig von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide - nicht schon daraus, dass die Beklagte mit Bescheid vom 05.03.2003 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2003) ausdrücklich seines Wortlauts lediglich den Bewilligungsbescheid vom 06.08.2001 aufgehoben hat, nicht aber den Neuberechnungsbescheid vom 29.11.2001, mit dem sie die Rente der Klägerin wegen einer Rentenanpassung (Umstellung auf Euro) und anzurechnenden Einkommens neu berechnet hatte. Denn die Klägerin kann aus dem Bescheid vom 29.11.2001 keine weiteren Ansprüche mehr herleiten. Einer gesonderten und ausdrücklichen Aufhebung dieses Bescheides bedurfte es nämlich nicht, weil dieser Bescheid das Schicksal des Ursprungsbescheides vom 06.08.2001 teilt. Bei dem Bescheid vom 29.11.2001 handelt es sich nicht um einen "eigenen Verwaltungsakt”, sondern um einen so genannten Anpassungsbescheid; dieser aber teilt das Schicksal des Ursprungsbescheides. Beruht die angepasste Leistung auf einem bewilligenden Verwaltungsakt, wie es vorliegend der Fall war, ist von einem reinen Anpassungsbescheid ohne eigenen Regelungsgehalt auszugehen; nur wenn die bis zur Anpassung geflossene Leistung, anders als vorliegend, nicht auf Verwaltungsakt beruhte, handelt es sich bei der Anpassung um einen Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsgehalt (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.01.1995 ( 8 RKn 11/93 , SozR 3-1300 § 50 Nr. 17 = BSGE 75, 291 - 298) und vom 22.06.1988 ( 9/9a RV 41/86 , SozR 1300 § 48 Nr. 49 = BSGE 63, 259 - 265). Reine Anpassungsbescheide wie der Bescheid vom 29.11.2001, dem der Bewilligungsbescheid vom 06.08.2001 vorausging, teilen aber das Schicksal des Ursprungsbescheides (vgl. Urteile des BSG vom 10.08.1983 ( 9a RV 33/82 ), vom 24.01.1995 ( a.a.O. ) und vom 16.06.1999 ( B 9 V 4/99 R , SozR 3-3900 § 22 Nr. 1 = BSGE 84, 108 bis 114). Die damit erforderliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt, dass der die Klägerin nicht begünstigende Bescheid vom 05.03.2003 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2003) bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, weil die Beklagte hiermit den Bewilligungsbescheid an die Klägerin vom 06.08.2001 - und damit einhergehend auch den Anpassungsbescheid vom 29.11.2001 - zu Unrecht zurückgenommen und Rente für die Zeit von April bis Dezember 2002 (in Höhe von 474,93 Euro) zurückgefordert hat. Denn die Beklagte war nicht berechtigt, den Bescheid vom 06.08.2001 trotz seiner eingetretenen Bindungswirkung aufzuheben. An einer Aufhebung dieses bindend gewordenen Bescheides war die Beklagte zwar nicht schon wegen seiner begünstigenden Wirkung gegenüber der Klägerin gehindert. Die für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte getroffene Regelung der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X gilt hier nicht, so dass eine Vertrauensschutzprüfung oder Fristenprüfung nach § 45 Absätzen 2 bis 4 SGB X entfällt. Gemäß § 49 SGB X gelten nämlich (u.a.) die Absätze 1 bis 4 des § 45 SGBG X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten ist, während des Vorverfahrens oder eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Bei dem Bewilligungsbescheid über die Witwenrente an die Klägerin als geschiedener Ehegatte vom 06.08.2001 handelt es sich um einen solchen begünstigenden Bescheid. Auch liegt eine sogenannte Drittanfechung vor. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Widerspruch der Beigeladenen zu 1) inhaltlich auch gegen den Bescheid vom 06.08.2001 richtete, der lediglich der Klägerin zugestellt worden ist und deshalb hinsichtlich der Drittwirkung gegenüber der Beigeladenen zu 1) noch nicht bestandskräftig war. Denn auch wenn § 49 SGB X hier nicht unmittelbar anwendbar ist, da sich der Widerspruch der Beigeladenen zu 1) nicht gegen den der Klägerin erteilten Bewilligungsbescheid vom 06.08.2001, sondern gegen den der Beigeladenen zu 1) erteilten Aufteilungsbescheid vom 14.09.2001 richtete, ist § 49 SGB X auf einen Sachverhalt der vorliegenden Art jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28.05.2004, L 14 RJ 145/02; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluss des BSG vom 02.09.2004 verworfen worden, B 5 RJ 186/04 B). Der Regelung des § 49 SGB X liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass ein durch einen Verwaltungsakt Begünstigter keinen Vertrauensschutz verdient, solange der begünstigende Verwaltungsakt der Nachprüfung durch die Widerspruchsbehörde oder ein Gericht unterliegt, weil diese bei ihrer Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht an die Einschränkungen der §§ 45 , 47 und 48 SGB X gebunden sind. Dasselbe muss gelten, wenn der Begünstigte - wie hier die Klägerin - von einem Rechtsbehelf erfährt, der gegen einen anderen, aber denselben Gegenstand betreffenden und inhaltlich gleichen Verwaltungsakt eingelegt worden ist. Die Bescheide vom 06.08.2001 und 14.09.2001 regelten denselben Gegenstand, nämlich die Aufteilung der Witwenrente gemäß § 91 SGB VI zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1). Die Klägerin musste auch damit rechnen, dass auf einen Widerspruch der Beigeladenen zu 1) die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Geschiedenen-Witwenrente von der Beklagten erneut geprüft und gegebenenfalls anders beurteilt würde. Sie verdient deshalb jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 49 SGB X keinen Vertrauensschutz (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 26.10.1989, 12 RK 56788, SozR 1300 § 49 Nr. 3 ). Dabei steht hier nicht entgegen, dass die Beklagte den Rücknahmebescheid vom 05.03.2003 ausweislich seines Bescheidtextes auf § 45 SGB X und nicht auf die hier einschlägige Rechtsgrundlage des § 49 SGB X gestützt hatte. Die Verweisung in § 49 SGB X auf die Absätze 1 bis 4 des § 45 SGB X bedeutet nur, dass eine Aufhebung nach § 45 Absatz 1 SGB X zulässig ist und bleibt, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 gegeben sein müssen. § 49 schließt also nicht die Aufhebung eines (rechtswidrig oder rechtmäßig) begünstigenden Verwaltungsaktes aus, es entfällt vielmehr nur der für begünstigende Verwaltungsakte geltende Bestandsschutz, d.h. die Aufhebung wird in weiterem Umfang möglich. Im übrigen wäre hier auch ein "Auswechseln” der Rechtsgrundlage ohne weiteres möglich, ohne dass sich der Verfügungssatz des Bescheides vom 05.03.2003 ändern würde. Wird aber bei gleich bleibender Regelung ein Verwaltungsakt auf eine andere bzw. weitere Rechtsgrundlage gestützt, hier also auf § 49 SGB X in Ergänzung des § 45 Absatz 1 SGB X, handelt es sich um ein rein formales Auswechseln der bisher nur unzutreffend genannten Rechtsgrundlage. Zudem wäre auch die Umdeutung des auf § 45 SGB X gestützten Bescheides in einen solchen nach § 49 SGB X in Verbindung mit § 45 Absatz 1 SGB X möglich, nämlich nach § 43 SGB X. Denn selbst wenn es sich bei dem Bescheid vom 05.03.2003 um einen "fehlerhaften Verwaltungsakt” im Sinne des § 43 SGB X handeln würde, weil er allein auf die Rechtsgrundlage des § 45 SGB X gestützt wurde, wäre nach § 43 Absatz 1 SGB X die Umdeutung in einen Verwaltungsakt nach § 49 SGB X in Verbindung mit § 45 Absatz 1 SGB X möglich, weil letzterer auf das gleiche Ziel gerichtet ist und von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können. Dabei stünde § 43 Absatz 2 Satz 1 SGB X einer solchen Umdeutung nicht entgegen, weil der umgedeutete Verwaltungsakt weder der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde, hier der Beklagten, widerspräche noch seine Rechtsfolgen für den Betroffenen, hier die Klägerin, ungünstiger wären als die des fehlerhaft allein auf § 45 SGB X gestützten Bescheides. Auch wäre eine Umdeutung vorliegend nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB X unzulässig, weil der fehlerhafte Bescheid vom 05.03.2003 nicht begünstigend war; erfasst werden von § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB X nur begünstigende Bescheide, die z.B. wegen Vertrauensschutzes oder Fristablaufs nicht mehr rücknehmbar sind. An einer Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2001 durch den zulässigerweise in einen Bescheid nach § 49 SGB X in Verbindung mit § 45 Absatz 1 SGB X umdeutbaren Bescheid vom 05.03.2003 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2003) war die Beklagte aber gehindert, weil der Bescheid vom 06.08.2001 rechtmäßig war, so dass die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Absatz 1 SGB X nicht vorlagen. Der Bescheid vom 06.08.2001 war rechtmäßig, weil der Klägerin ein Anspruch auf Witwenrente an geschiedene Ehegatten zusteht, § 243 SGB VI. Ein Anspruch der Klägerin nach § 243 Absatz 3 SGB VI scheidet allerdings infolge der Gewährung einer Witwenrente an die Beigeladene zu 1) aus, § 243 Absatz 3 am Ende SGB VI. Der Klägerin steht aber ein Anspruch nach § 243 Absatz 2 SGB VI zu. Nach § 243 Absatz 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf eine "anteilige” sogenannte große Witwenrente u.a. für geschiedene und nicht wiederverheiratete Ehegatten, die das
Zwar wäre ein solcher Widerruf grundsätzlich nach § 49 in Verbindung mit § 47 SGB X möglich, ohne dass die Beklagte hierbei an eine Vertrauensschutz- oder Fristenprüfung nach § 47 Absatz 2 Satz 2 SGG X gebunden wäre; denn ebenso wenig die Beklagte bei einer Rücknahme nach § 49 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 SGB X an eine Prüfung von Vertrauensschutzgesichtspunkten oder Fristen im Sinne des § 45 Absätze 2 bis 4 SGB X gebunden ist, ist sie bei § 49 in Verbindung mit § 47 SGB X an eine Prüfung etwaiger Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Fristen im Sinne des § 47 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gebunden (vgl. Schroeder-Printzen, Kommentar zur SGB X, § 49, Anmerkung 1). Ein damit allein an die Voraussetzungen des § 47 Absatz 1 bzw. Absatz 2 Satz 1 SGB X gebundener Widerruf scheidet vorliegend aber aus, weil weder die Voraussetzungen des § 47 Absatz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 noch die des Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X vorliegen. Die angefochtenen und auf der Grundlage des § 44 SGB X ergangenen Bescheide vom 05.11.2004 und 02.12.2005 sind daher rechtswidrig und aufzuheben, und die Beklagte ist verpflichtet, den Bescheid vom 05.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2003 zurückzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, welcher Methode im Rahmen der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs zu folgen ist, grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich unter Berücksichtigung der von den übrigen Senaten des BSG abweichenden Rechtsprechung des 5. Senats, der sich der Senat nicht anschließt, nicht als geklärt angesehen werden kann (§ 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/138430.html ( https://oj.is/138430 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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