GB) war gegen die zuständige Geschäftsführerin der Beklagten ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil sie trotz ordnungsgemäßer Ladung und Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Gerichtstermin vom 3.12.200.8 nicht erschienen ist und sich auch trotz entsprechenden Hinweises nicht hat ordnungsgemäß vertreten lassen. Die Beklagte war - entgegen ihrer Darstellung - form- und fristgericht geladen. Der Einwand der Beklagten, die Ladungsfrist des § 110 Abs. 1 SGG sei nicht eingehalten, trifft nicht zu. Ausweislich sowohl des in den Gerichtsakten enthaltenen Fax-Sendeberichts der Ladung wie auch der Sendezeile auf der Faxkopie der bei der Beklagten angekommenen Terminsnachricht (die dem Gericht ebenfalls vorliegt) ist die Ladung bereits am 17.11.2008 bei der Beklagten eingegangen. Die im Schreiben vom 1.12.2008 gegenüber Gericht, Justiz- und Sozialministerium von NRW von der Beklagten vorgebrachte Behauptung, dies sei erst am 19.11.2008 der Fall gewesen, ist daher nachweislich falsch. Im Übrigen käme es hierauf rechtlich nicht an, weil die zwingende Ladungsfrist nach § 110 Abs.
O - § 110 Rn 13, 14). Diese drei Tage sind selbst bei dem die Ladung erläuternden und konkretisierenden Schreiben des Berichterstatters vom 28.11.2008 an die zuständige Geschäftsführerin der Beklagten gewahrt. Auch der Einwand, das Gericht habe die Beklagte auf Anwälte verwiesen, die nach § 73 SGG vor deutschen Sozialgerichten nicht zugelassen, seien, ist unzutreffend. Denn über die Gleichstellung israelischer Versicherter mit Inländern gemäß Art 2 Abs. 1, Art 3 Abs. 1 a) und Art 4 Abs. 1 Satz 1 des Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA) vom
1 und 3 ZPO ist für die Rechtsstellung des Staates Israel ohne jeden völkerrechtlichen Berührungspunkt. Daher sind die völkerrechtlichen Einschränkungen des HBÜ - auf die sich ohnehin nur ausländische Staaten oder Beteiligte berufen könnten und die im konsularischen Verfahren von der örtlich zuständigen deutschen Botschaft des AA als Trägerin der auswärtigen Gewalt nach Art 32 GG gewahrt werden - in Bezug auf dieses konkrete Zwangsmittel insoweit unter keinem denkbaren Aspekt anwendbar. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile L 8 R 54/05 vom 6.6.2007; L 8 R 244/05 vom 20.6.2007 und L 8 74/05 vom 4.7.2007) handelt es sich nach alledem bei den in Israel durchgeführten Terminen aus innerdeutscher Perspektive in rechtlicher Hinsicht um eine reguläre richterliche Anhörung und Beweiserhebung gemäß § 106 SGG, die lediglich in eine konsularische Beweisaufnahme gemäß § 202 SGG iVm § 363 ZPO und § 19 Konsulargesetz (KonsG) sowie Art 15 ff HBÜ eingebettet war. Dabei war und ist nach der Senatsrechtsprechung auch die Erhebung echter Strengbeweise durch den anwesenden Richter in einem solchen Termin im Ausland möglich - etwa durch Vernehmung von Sachverständigen gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 4 SGG. Im Übrigen handelte es sich bei der gerichtlichen Anhörung der Klägerinnen und Kläger selbst zwar nicht um eine (in der Tat im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige) eides- und damit strafbewehrte Parteivernehmung gemäß § 455 ZPO, sondern "nur" um eine nach §§ 103,106 in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellte Aufklärungsmaßnahme. Hierzu hat der erkennende Senat in den o.g. Entscheidungen indes ausgeführt, dass es ein Gebot der Verfahrensfairness ist, Klägern, denen - wie hier - widersprüchliches Vorbringen vorgehalten wird, die Möglichkeit zu geben, sich persönlich im Termin vor Gericht dazu zu äußern. Denn nur sie selbst können umfassend zu ihrem individuellen Schicksal Auskunft geben, weil es außer ihrer eigenen Erinnerung regelmäßig keine anderen Beweismöglichkeiten gibt. Sowohl zur Ausschöpfung aller bei der Amtsermittlung zu Gebote stehenden Möglichkeiten wie auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art 103 GG und § 62 SGG ist die persönliche Anhörung in ZRBG-Verfahren daher angemessen (so der erkennende Senat ebenda). Diese Senatsrechtsprechung ist auch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht etwa durch die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des
Diese Bestimmungen sollen - und können - bei Beachtung verhindern, dass die Erfolgsaussichten einer mündlichen Verhandlung und/oder Beweisaufnahme vor Gericht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich Beteiligte auf nach der Aktenlage vorgefasste Auffassungen und starre Forderungen versteifen können und sich einer argumentativen Erörterung dieser unter Einbeziehung der Meinung des Gerichts und des Gegners entziehen. Die Möglichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens dient damit zwar nicht der Vergleichserzwingung - dies lässt der § 111 Abs.
3 ZPO ungeachtet § 279 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zu -wohl aber des Eintritts von Rechtsfrieden durch rasche vergleichsweise Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn beide Beteiligte bereit sind, die Standpunkte von Gericht und Gegner in einer mündlichen Verhandlung zur Kenntnis zu nehmen (Hessisches LAG Beschluss vom 1.11.2005 - 12 Ca 309/04 -; LAG Brandenburg Beschluss vom 23.5.2000 - 3 Sa 83/00 -). Die Präsenz der Verfahrensbeteiligten dient gerade auch der Prozessförderung in vorher nicht vorhersehbaren Situationen, wie hier der mit Sachverständigen anberaumten Beweisaufnahme. Auch das SGG macht davon keine Ausnahme und verdeutlicht die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweisaufnahme in §§ 106 ,117 SGG. Diese prozessualen Garantien laufen ins Leere, wenn nicht sichergestellt ist, dass beide Beteiligte an dem jeweiligen Termin teilnehmen. Ohne Anwesenheit aller Beteiligter ist die vom Gesetz in §§ 106 , 117 SGG vorgesehene Beweisaufnahme unter Nutzung der Erkenntnisvorteile eines durch die Parteirollen vorgegebenen kontradiktorischen Verfahrens unmöglich (vgl. auch § 118 Abs. 3 SGG). Denn je nach Interessenlage beleuchten die Beteiligten den Sachverhalt aus unterschiedlichen Perspektiven (v. Renesse, Entscheidung und Verantwortung, 1999, Seite 77). Eine Bezugnahme auf schriftlich vorgebrachte Einwände einer Seite genügt hierfür nicht, denn ein Richter darf deren Position allenfalls im Sinne eines zurückhaltend formulierten Vorhalts nennen, um sich in einem Termin nicht einseitig zum Gehilfen eines (abwesenden) einzelnen Beteiligten zu machen. Ein hierüber hinaus gehendes Verhalten würde die zwingend vorgegebenen Grenzen der unterschiedlichen Parteirollen von Beklagter und Richter verwischen und wäre mit der Unabhängigkeit und der Neutralität eines Gerichts unvereinbar. Ohne Anwesenheit beider Beteiligter im Termin vor Ort können daher Rückfragen, die sich aus der jeweiligen unterschiedlichen Perspektive notwendig unterschiedlich ergeben, nicht im wünschenswerten Umfang unmittelbar gestellt, beantwortet und geklärt werden (vgl auch die seit Erlass des Gesetzes zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (ZSchG) vom 30.4.1998 geltende und weit über das Strafverfahren hinaus beispielhafte Konkretisierung behördlicher Mitwirkungspflichten in Verfahren mit traumatisierten Beteiligten oder Zeugen in Nr. 19a und Nr. 127 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren - RiStBV -). Hinzu kommt, dass auch die Beklagte - ungeachtet ihrer prozessualen Parteirolle im sozialgerichtlichen Verfahren - auch materiellrechtlich als Hoheitsträger immer an geltendes deutsches Recht gebunden bleibt (Art 20 Abs. 3 GG) und danach gemäß § 2 Abs.2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zur möglichst weit gehenden Verwirklichung der sozialen Rechte verpflichtet ist, zu denen auch die gesetzlichen Ansprüche israelischer Antragsteller nach den §§ 1-3 ZRBG gehören. Dabei war die Beklagte im Übrigen schon im Verwaltungsverfahren in gleicher Weise wie das Gericht gemaß §§ 23 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 3 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) zur Amtsermittlung angehalten. Diese Ermittlungen mussten und müssen sich nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut auf sämtliche erreichbaren Beweismittel beziehen. Auch das materielle Recht macht keinen Unterschied, ob sich die Beweismittel im In- oder Ausland befinden. Sie müssen lediglich erreichbar sein, was hier durch die Zustimmung der israelischen Seite zur Beweisaufnahme vor Ort der Fall war. Die nachträgliche Auswertung des Protokolls durch die Beklagte ist kein Ersatz für die o.g. rechtlichen Funktionen ihrer Anwesenheit im Termin vor Ort. Denn kein Protokoll - selbst in Form der vom Gericht gefertigten Videoaufnahmen - kann den unmittelbaren persönlichen Eindruck eines Menschen mit allen Details seiner Gestik und Mimik vollständig wiedergeben. Zwischen der Beschäftigung mit einer Akte aus Papier und dem Gespräch mit einem lebenden Menschen liegen Welten, Allein die persönliche Präsenz ermöglicht den übrigen Beteiligten einen umgehenden Eindruck von vorhandener oder fehlender Glaubhaftigkeit von Beteiligten und Zeugen. Dieser Eindruck kann nur vor Ort anhand von flexiblen Nachfragen und spontanen Antworten erhärtet oder widerlegt werden. Verbunden mit vorangehender Aktenanalyse erweist sich dieses Vorgehen - auch aus der Perspektive der gerichtlichen Sachverständigen - als weit zeitsparender und ökonomischer als die langwierigen Analysen der Transkriptionen sowie des Videomaterials und den anschließenden schriftlichen Nachfragen und Klärungsversuchen. So ist es auch nach den gerichtlichen Erfahrungen mit den Anhörungen Ghettoüberlebender aus Israel fast in allen ZRBG-Fällen später dazu gekommen, dass die Beklagte, die bislang in keinem dieser Termine vertreten war, nach Auswertung der Sitzungsmitschrift vermeidbare, aber kosten- und zeitaufwändige Rückfragen gestellt hat und es (selbst in Bezug auf die im Termin erstatteten Sachverständigengutachten) zu Missverständnissen kam, die sich vor Ort unter Einbeziehung des Betroffenen und der zum Termin geladenen Sachverständigen leicht unmittelbar hätten klären lassen (exemplarisch zB das Verfahren L 8 R 209/07 ). Dadurch ist es nicht nur zu Verlusten an für die Kläger unwiederbringlicher (Lebens-)Zeit gekommen. Einige der schwer Traumatisierten mussten mehrfach gehört werden und die für sie belastenden Erlebnisse wiederholt vor Gericht schildern. So sind durch die Abwesenheit der Beklagten in den Terminen in hohem Maße sonst vermeidende Belastungen für die übrigen Beteiligten, Zeitverluste und Kosten für die Justiz des Landes NRW entstanden, zumal auch die Verfahrensverzögerung nach der o.g. Rechtsprechung des EGMR am Ende zu Schadensersatzansprüchen von bis zu 10.000 Euro pro Verfahren gegen das Land NRW als Träger der Justiz führen kann (vgl. EGMR Urteil vom 26. Oktober 2000, Az 30210/96 (Rechtssache Kud&322a./. Polen, NJW 2001, 2694 ; vgl. auch BSG Beschluss vom 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B -). Die Anwesenheit beider Beteiligter entspricht i.Ü. der durchgehenden Verfahrenswirklichkeit in allen sonstigen sozialgerichtlichen Streifverfahren, in denen außer Frage steht, dass sich die Sozialleistungsträger ihrer Verantwortung auch vor Gericht nicht entziehen und die von ihnen gefällten Entscheidungen in richterlich anberaumten Terminen gegenüber den Betroffenen persönlich erläutern. Die israelischen Klägerinnen und Kläger der ZRBG-Verfahren haben insofern einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art 3 Abs. 1 und 3 GG) mit allen übrigen Klägern. Dass sie ihren Wohnsitz als Folge der deutschen Verfolgung nach dem Krieg und der Vernichtung des jüdischen Lebens in Europa in Israel nehmen mussten, kann ihnen dabei von deutschen Behörden oder Gerichten aus historischen, aber auch aus den Rechtsgründen der o.g. Art 2 ff DISVA sowie des Haager Abkommens über den Zivilprozess nicht entgegen gehalten werden. Auch hinsichtlich des "Wo", d.h. des Orts der Terminierung sind (und waren hier) die besonderen Belange aller Beteiligten richterlich gegeneinander abzuwägen. In diesem Rahmen war das Gericht aus rechtsstaatlichen Gründen insbesondere gehalten, das Erscheinen beider Beteiligter nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch - ggf. durch Übernahme der Reisekosten oder die heimatnahe Terminierung - zu ermöglichen, und zwar, ohne dass dies von einer vorherigen Prüfung der Erfolgsaussichten abhängig gemacht werden durfte (BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 ; ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 12.2.2008 - 19 C 08.1 -). Insofern konnte und durfte das Gericht gemäß § 110 Abs. 2 SGG auch Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes, und damit in Tel Aviv abhalten, weil dies zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens notwendig war und ist. Denn der Kläger der die Ermordung seiner Mutter und seines Vaters als Kind im Ghetto Petrikau erlebt hatte und später im KZ Buchenwald war, ist aufgrund seiner im Krieg erlittenen Verfolgung sowie seines hohen Alters nicht in der Lage, einen Termin in Deutschland wahrzunehmen. Nicht nur dem Gericht, auch der Beklagten waren diese Umstände aus der Akte bekannt, die es dem Kläger wie den meisten Ghettoüberlebenden als Folge des schweren Verfolgungsschicksals und der dabei erlittenen Traumatisierung in nachzuvollziehender und zu respektierender Weise unmöglich machen, das Land der Täter zu betreten. Diese generell bekannten Umstände traten i.Ü. auch in der individuellen Anhörung zu Tage. So berichtete der Kläger in der psychologischen Exploration ausführlich davon, dass bei einer Busfahrt durch Europa, an der er vor rund zehn Jahren teilnahm, die Route der ganzen Reisegruppe für ihn an der deutschfranzösischen Grenze entgegen der vorgesehenen Strecke durch den Schwarzwald in Süddeutschland geändert werden musste, weil er bei dem geplanten Grenzübertritt in Richtung Freiburg am ganzen Körper zu zittern begann und nicht mehr weiter fahren konnte. Dieser auch rechtlich nach Art 1 Abs. 1 Satz 2 GG von allen Trägern deutscher Staatsgewalt zu achtenden Reaktion gegenüber bedeutete es für die Beklagte keinen nennenswerten bürokratischen Aufwand, einen der von der deutschen Botschaft empfohlenen Vertrauensanwälte aus Isreal zu beauftragen, ihm die Vollmacht und die Handakte per Post bzw. per Fax nach Israel zu senden und eventuelle Details für den Termin am Telefon mit ihm/ihr zu besprechen. Dabei war zur Erfüllung dieser, die Beklagte treffenden prozessualen Pflichten nicht einmal ein Verlassen des deutschen Hoheitsgebiets oder gar des Verwaltungsgebäudes am Sitz der Beklagten in Düsseldorf erforderlich. Auch die schließlich bei der Ladung zu beachtenden Kostengründe (dazu: Leitherer aaO § 110 Rn 9) sprachen für die Ladung in Tel Aviv. Denn bei Durchführung der Termine in Deutschland und der dann nach § 111 Abs. 1 SGG anzuordnenden auf Kosten des Gerichts durchzuführenden Anreise aller israelischer Beteiligter und Zeugen nebst der für sie auf Grund ihres Alters medizinisch regelmäßig erforderlichen Begleitpersonen und der jeweiligen Unterbringung im Hotel wäre ein Vielfaches dessen angefallen, was an Aufwand für die Entsendung des Berichterstatters und der Sachverständigen sowie bei gedachter Terminwahrnehmung auf Seiten der Beklagten auch für diese entstanden ist bzw. bei ordnungsgemäßem Verhalten entstanden wäre. Die bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zu beachtenden Ermessensmaßstäbe, (näher dazu Sächsisches LAG Beschluss vom 3.2.1999 - 2 Ta 321/98 ) geboten hier die volle Ausschöpfung des nach Art 6 EGStGB vorgesehenen Rahmens. Denn durch den Pflichtverstoß der Beklagten ist es zu erheblichen Auswirkungen für den Kläger, das Verfahren und für das Land NRW als Träger der Justiz gekommen: Die verschuldeten Auswirkungen des Pflichtverstoßes der Beklagten bestehen zum einen in der nun eintretenden Verfahrensverzögerung zu Lasten des hochbetagter Klägers, dessen Beweischancen mit jedem Tag schlechter werden und dem aufgrund seines Alters und seines Gehirntumors jederzeit Verhandlungsunfähigkeit oder Tod drohen - dies obgleich im Termin (vorbehaltlich weiterer Beweiserhebung und der Würdigung durch den gesamten Senat) sowohl nach Einschätzung der anwesenden historischen und psychologischen Sachverständigen sowie des Berichterstatters nach dem persönlichen Eindruck glaubhaft sowie glaubwürdig festgestellt werden konnte, dass es sich bei den Umständen, die dem ZRBG-Rentenanspruch des Klägers bislang entgegengehalten wurden, im Wesentlichen um sprachlich bedingte Missverständnisse und Kommunikationsbrüche zwischen ihm und den deutschen Behörden bzw. Gerichten handelt. Zum anderen sind unabhängig vom Verfahrensausgang durch die Abwesenheit der Beklagten erhebliche sonst vermeidbare Kosten entstanden. Denn an Stelle einer einvernehmlichen Regelung, die das Gericht im Termin aufgrund des Beweisergebnisses sofort hättte anregen können und die nun als Folge der Abwesenheit der Beklagten nicht möglich war, muss jetzt zum einen die Transcription des Anhörung für ca. 1500 bis 2000 Euro gefertigt werden. Parallel müssen das psychologische und das historische Sachverständigengutachten in schriftlicher Form erstattet und vom Gericht bzw. aus dem Haushalt des Landes NRW bezahlt werden (ebenfalls jeweils ca. 1500 bis 2000 Euro). Erst dann kann - falls die Beklagte nicht noch weitere Rückfragen vorbringt - über die Sache im Senat beraten und entschieden werden. All das wird bei realistischer Einschätzung ca. ein Jahr dauern. Ob der Kläger das Ende seines Verfahrens damit noch erlebt, bzw. bei Rückfragen des Senats wegen seines Alters und bei ihm fortschreitenden Gehirntumors dann noch verhandlungsfähig sein wird, ist ungewiss. Schließlich war das Ordnungsgeld auch gegen die zuständige Geschäftsführerin der Beklagten und nicht gegen die Beklagte als Körperschaft zu verhängen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Normzweck von § 111 Abs.
1 ZPO. Denn die Beklagte als juristische Person konnte (und sollte) als solche nicht im Termin erscheinen, sondern nur ihre gesetzliche Vertreterin. Die Erscheinenspflicht wurde hier durch die auf § 34 SGB IV gestützte Satzung der Beklagten, in der die für den Rentenbereich nach § 36 SGB IV zuständige Geschäftsführerin benannt ist, sowie durch den ergänzenden an sie persönlich gerichteten gerichtlichen Hinweis vom 28.11.2008 individualisiert. Was für die Auslegung des § 141 Abs. 1 ZPO gilt, greift entsprechend für die daran anknüpfende Norm des § 141 Abs. 3 ZPO ein. Nur eine natürliche Person kann einerseits schuldhaft säumig und andererseits verhindert iSd § 141 Abs. 3 Satz 1, 381 ZPO sein. Kommt es daher auf das persönliche Verschulden des geladenen gesetzlichen Vertreters an, muss auch die Rechtsfolge des Verschuldens - das festgesetzte Ordnungsgeld - diese Person treffen (Hessisches LAG, Beschluss vom 1.11.2005 - 4 Ta 475/05 -; und Beschluss vom 16.2.2005 - 18/04 Ta 686/04 - OLG Nürnberg 28.3.2001 - 1 W 887/01 - OLG Hamburg 10.10.2002 - 1 W 40/02 -; ebenso für das sozialgerichtliche Verfahren Leitherer aaO § 111 Rn 6b). Dies ist hier durch die persönliche Tenorierung des Ordnungsgeldbeschlusses berücksichtigt. Die Beachtung dieses Tenors ist durch die Vollstreckungsvorschrift des § 200 SGG sowie haushaltsrechtlich über die §§ 67 ff SGB IV iVm § 42 SGB VI und strafrechtlich über § 266 StGB gewährleistet. Ein bei der zuständigen Geschäftsführerin der Beklagten möglicherweise bestehender Rechtsirrtum über die -vermeintlichen - völkerrechtlichen Grenzen der deutschen Gerichtsgewalt ist zwar -wie in der Literatur ausdrücklich hervorgehoben (Schack aaO Rn 712) - weit verbreitet, kann aber dennoch für sie nicht entschuldigend berücksichtigt werden, weil das erkennende Gericht sie rechtzeitig, ausführlich, eindrücklich und mehrfach über ihre rechtlichen Verpflichtungen aufgeklärt hatte. Soweit sie in diesem Zusammenhang meint, die ihr - wie i.Ü. jedem anderen Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens auch - erteilten richterlichen Hinweise hätten den Charakter einer strafrechtlichen Nötigung, so verkennt sie die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung und Anhörung nach § 62 SGG. Schließlich ist auch die im Schreiben vom 1.12.2008 ausdrücklich geäußerte Bitte an die Justizministerin sowie an den Arbeits- und Sozialminister des Landes NRW um "Vermittlung" zwischen Beklagter und Gericht unverständlich. Denn nach dem Rechtsstaats- und Gewaltenteilungsprinzip des Art 20 , Art 92 GG kommt eine derartige Einflussnahme durch ein Mitglied einer Landesregierung von NRW auf ein schwebendes Gerichtsverfahren und die unabhängige Justiz unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Vor diesem Hintergrund musste das zu verhängende Ordnungsgeld für die zuständige Geschäftsführerin der Beklagten als Adressatin persönlich schuldangemessen und hoch genug sein, um (weitere) Wiederholungen ihrer rechtlich unbegründeten Weigerung, einer Ladung mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens in Israel Folge zu leisten, zu verhindern. Angesichts ihrer beruflichen Position und ihrer danach entsprechend § 287 ZPO gerichtlich zu schätzenden wirtschaftlichen Verhältnisse erschien das festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 1000 Euro hier fühlbar, aber auch für sie verkraftbar und damit i.E. als angemessen, um diesen Zweck zu erreichen Eine Verringerung des Ordnungsgelds wegen der Addierung von Ordnungsgeldern aus der Vielzahl der von der Beklagten in Tel Aviv nicht wahrgenommene Termine kam rechtlich nicht in Betracht. Denn jeder Kläger ist individuell zu betrachten und gleich wichtig. Zudem hatte das Gericht zuvor ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/138742.html ( https://oj.is/138742 ) Volltext Zitate 36 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.