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OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2008 - VI-U (Kart) 10/08

Tenor I. Auf die Berufung beider Parteien wird das am 20. Dezember 2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln dahin abgeändert, dass die Klage und die Widerklage abge

§ 3Abs. 6 Nr. 2 Glü

StV stellen. aa) Die Beklagte führt nicht mit Hilfe von BGB-Gesellschaften Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammen. Ihre Tätigkeit erschöpft sich vielmehr darin, der "D. L." Spielinteressierte zu vermitteln, die durch den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer BGB-Gesellschaft Samstagslotto in einer Spielgemeinschaft spielen wollen. Zwar leistet die Beklagte durch die Vermittlung kaufinteressierter Lottospieler an die "D. L." einen ursächlichen Beitrag für das Zustandekommen der Spielgemeinschaften. Hierdurch führt sie indes nicht - wie die Klägerin meint - im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr.

§ 3Abs. 6 Nr. 2 Glü

StV Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammen. Bei verständiger Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der Verhaltenspflichten, die § 14 Abs.

§ 19Glü

StV dem gewerblichen Spielvermittler auferlegt, führt im Sinne des Lotterierechts nur derjenige Spielinteressierte zu Spielgemeinschaften zusammen, der die Entstehung von Spielgemeinschaften selbst und unmittelbar bewirkt (vgl. Senatsurteil vom 6.6.2007, VI-U(Kart) 26/06, Rdnr. 42). Nur an ihn können sich die im Lotteriestaatsvertrag und Glücksspielstaatsvertrag normierten Verhaltenspflichten richten, dass mindestens 2/3 der von den Spielern vereinnahmten Beträge an den Lotterieveranstalter weiterzuleiten sind und die Spielinteressenten vor Vertragsschluss über den weiterzuleitenden Betrag sowie unverzüglich nach der Vermittlung des Spielauftrags über den betreffenden Lotterieveranstalter zu unterrichten sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 LoStV, § 19 Nr. 1 GlüStV), ferner bei jeder Spielteilnahme dem Lotterieveranstalter die Vermittlung offen zu legen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 LoStV, § 19 Nr. 2 GlüStV), außerdem ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruchs beauftragt werden muss (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 LoStV, § 19 Nr. 3 Satz 1 GlüStV) und schließlich dem Spielteilnehmer bei Vertragsabschluss Einsicht in die vermittelten Spielquittungen gewährt werden muss. bb) Die Beklagte leitet auch nicht - selbst oder über Dritte - die Spielbeteiligung der zu einer Spielgemeinschaft verbundenen Spielinteressenten an den Lotterieveranstalter weiter. Nach dem zur Beurteilung stehenden Geschäftsmodell vereinnahmt die Beklagte zwar zusammen mit ihrem Vermittlungsentgelt auch den Spieleinsatz der Spielteilnehmer. Dieser Spieleinsatz gebührt indes der "D. L." als Kaufpreis für den BGB-Geschäftsanteil, der wiederum eine entsprechende Beteiligung an der in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft betriebenen Spielgemeinschaft repräsentiert. Der "D. L." - und nicht der Beklagten - obliegt es, den von den Spielinteressenten in Form des Kaufpreis für ihren BGB-Geschäftsanteil entrichteten Spieleinsatz an den Lotterieveranstalter weiterzuleiten. 3. Ist die Beklagte somit keine gewerbliche Spielvermittlerin, treffen sie auch nicht die in § 14 Abs.

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StV normierten Verhaltenspflichten. Infolge dessen ist sie der Klägerin auch nicht wegen eines eigenen rechtsverletzenden Verhaltens zur Unterlassung und Auskunft sowie zum Schadensersatz verpflichtet. 4. Die Beklagte ist der Klägerin nach Maßgabe der Klageanträge ebenso wenig deshalb verpflichtet, weil sie zur Förderung fremden Wettbewerbs rechtsverletzendes Verhalten der "D. L." hinnehmen würde (vgl. Senat, a.a.O.). Denn die Klägerin behauptet selbst nicht, dass der "D. L." die mit der Klage gerügten Versäumnisse zur Last fallen, sie also im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geschäftsanteilen an einer BGB-Gesellschaft den Spieleinsatz der Spielinteressierten nicht in Höhe von mindestens 2/3 an die Lotterieveranstalter weiterleitet, die Erwerber der BGB-Geschäftsanteile nicht in dem erforderlichen Umfang (vgl. § 14 Abs.

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StV) unterrichtet und den Betrieb der Spielgemeinschaften nicht nach den Regelungen des § 14 Abs.

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StV vorschriftsmäßig ausgestaltet. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Verhandlungstermin des Senats auf Befragen ausdrücklich erklärt, einen dahingehenden Vorwurf nicht erheben zu können. B. Das Rechtsmittel der Klägerin hat gleichfalls Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin zu Unrecht untersagt, Spielscheine an Minderjährige zu veräußern, und der Beklagten überdies die Erstattung ihrer anwaltlichen Abmahnkosten zuerkannt.

  1. Die Widerklage ist zulässig. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass § 33 Abs. 1 ZPO einen zusätzlichen besonderen Gerichtstand des Sachzusammenhangs - und keine besondere Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Widerklage bei dem für das Widerklagebegehren an sich zuständigen Prozessgericht - normiert (vgl. nur: Vollkommer in Zöller, ZPO,
  2. Aufl., § 33 Rdnr. 1 m.w.N.). In Fällen, in denen das Prozessgericht schon nach den allgemeinen prozessualen Bestimmungen zur Entscheidung über das Widerklagebegehren berufen ist, kann die Widerklage deshalb auch dann erhoben werden, wenn ein Klage- und Widerklageforderung nicht in einem Sachzusammenhang stehen. So liegt der Fall hier, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
  3. Die Widerklage ist aber unbegründet. Die Beklagte ist zur Geltendmachung der mit der Widerklage reklamierten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche nicht befugt, weil sie nicht Mitbewerberin der Klägerin ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Wie dargelegt, betätigt sich die Beklagte nicht als gewerbliche Spielvermittlerin (vgl. Senatsurteil, a.a.O. Rdnr. 32), sondern vermittelt lediglich der "D. L." Spielinteressierte, die sich sodann durch Anteilserwerb an einer Spielgemeinschaft in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft beteiligen. Als bloße "Maklerin" eines gewerblichen Spielvermittlers steht sie weder mit der Klägerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis auf dem Angebotsmarkt für die Teilnahme an Gewinnspielen staatlich genehmigter Lotterien (vgl. Senat, a.a.O. Rdnr. 32) noch ist sie durch den mit der Widerklage verfolgten Wettbewerbsverstoß selbst betroffen (vgl. dazu: Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
  4. Aufl., § 8 UWG Rz. 3.28). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Kühnen Dr. Maimann Prof. Dr. Ehricke Permalink: https://openjur.de/u/138966.html ( https://oj.is/138966 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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