Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats und der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.11.2008 - 3 BV 130/08 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugela
§ 40Nr. 48; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betr
VG,
- Aufl., § 40 Rn. 66; ErfK/Eisemann,
- Aufl., § 40 BetrVG Rn. 9 m.w.N.). Kosten für eine Schulungsveranstaltung sind vom Arbeitgeber jedoch nur dann zu erstatten, wenn auf der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 6/73 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4 ; BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 26/73 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6 ; BAG, 27.09.1974 - 1 ABR 71/73 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 ; BAG, 06.07.1989 - 7 ABR 26/88 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 670/
§ 37Nr.
106 , BAG, 19.07.1995 - 7 ABR 49/
§ 37Nr. 110; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 140, 14 f.; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Betr
VG,
- Aufl., § 37 Rn. 92 f.; GK/Weber, BetrVG,
- Aufl., § 37 Rn. 156 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 16; Richardi/Thüsing, BetrVG,
- Aufl., § 37 Rn. 86 m.j.w.N.). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint. Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats sind ebenso wie Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht unabdingbar Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 10/77 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35 ; BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, 20.12.1995 - 7 ABR 14/95 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 143 f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 95 f., GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 164 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG abzusehen (BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54 ; BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 144; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 166; DKK/Wedde; a.a.O., § 37 Rn. 96; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 17). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Das gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54 ; BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ; BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 174; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 127; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 16).
- Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme der Beteiligten zu
- an dem Seminar vom 27.08.2008 bis zum 29.08.2008 nicht erforderlich gewesen ist. Auf dem streitigen Seminar sind keine Kenntnisse vermittelt worden, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeit sachgerecht wahrnehmen zu können, § 37 Abs. 6 BetrVG. a) Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass grundsätzlich Schulungsveranstaltungen über Kommunikation und /oder über Gesprächs- und Verhandlungsführung für die tägliche Betriebsratsarbeit erforderlich sein können (BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 670/
§ 37Nr.
106 ; BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/
§ 37Nr. 109 ; LAG Sachsen, 22.11.2002 - 9 Ta
BV 17/02 - NZA-RR 2003, 420 ; LAG Hamm, 13.01.2006 - 10 TaBV 65/05 - NZA-RR 2006, 249 ; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 153; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 108; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 158, 169; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 17 m.w.N.). Insbesondere die Vermittlung rhetorischer Fähigkeiten und die Schulung in der Gesprächs- und Verhandlungsführung kann für die tägliche Arbeit des Betriebsrats außerordentlich wichtig und damit erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sein. Da es sich bei der streitigen Schulungsveranstaltung aber nicht um ein Grundlagenseminar handelt, muss für die Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an derartigen Kommunikationsseminaren dargelegt werden, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsrats nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Erforderlich ist die Teilnahme an einer derartigen Schulungsveranstaltung nur dann, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, dass gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte der Betriebsrat die streitige Schulungsveranstaltung für die Beteiligte zu
- nicht als erforderlich ansehen. Zwar nimmt die Beteiligte zu
- als Betriebsratsvorsitzende im Gremium eine herausragende Stellung ein. Der/die Vorsitzende des Betriebsrats vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Er/sie ist der Ansprechpartner für den Arbeitgeber, der/die Betriebsratsvorsitzende beruft die Sitzungen des Betriebsrats ein und leitet diese, § 29 Abs. 2 BetrVG. Allein der Umstand, dass die Beteiligte zu
- Betriebsratsvorsitzende ist und in der Vergangenheit auch noch nicht an einem vergleichbaren Seminar teilgenommen hat, ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig die vom Gesetz geforderte Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme. Der Betriebsrat durfte trotz des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die bisherigen erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen der Beteiligten zu
- auf dem Gebiet der Kommunikation, der Rede- und Verhandlungstechnik nicht außer Acht lassen. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Beteiligte zu
- auf dem Gebiet der Kommunikation, der Rede- und Verhandlungstechnik über gewisse Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt, die der Betriebsrat bei seiner Entscheidung über die Entsendung der Beteiligten zu
- zu dem streitigen Seminar nicht außer Betracht lassen durfte. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass die Vermittlung von Kenntnissen für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit dann nicht mehr erforderlich ist, wenn das zu schulende Betriebsratsmitglied aufgrund seiner bis zum Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses erworbenen Vorkenntnisse bereits über die erforderlichen Kenntnisse für die Ausübung seiner sich aus dem Betriebsratsamt ergebenden Aufgaben verfügt. Zu den persönlichen Vorkenntnissen gehören auch die auf vorangegangenen Schulungen vermittelten Kenntnisse und das sich durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen (BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 ; BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 2/07 -; BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 90/07 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 164; GK/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 166; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 37 Rn. 91). Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Beteiligte zu
- zum Zeitpunkt des Entsendebeschlusses des Betriebsrats bereits seit ca. 10 Jahren Betriebsratsmitglied ist und seit etwa sieben Jahren als Vorsitzende des Betriebsrats fungiert. Zu Recht verweist der Arbeitgeber auf die umfangreichen Tätigkeiten der Beteiligten zu
- als Betriebsratsvorsitzende sowie als Vorsitzende der Fachkommission Krankenhäuser und Kliniken NRW bei der Gewerkschaft ver.di und als Vorstandsmitglied der Bundesfachgruppe Krankenhäuser. Ebenso wie das Arbeitsgericht geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass aufgrund der längeren Aufgabenwahrnehmung als Betriebsratsvorsitzende und ihrer gewerkschaftlichen Aktivitäten und der Öffentlichkeitsarbeit von entsprechenden Kommunikationskenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Rede- und Verhandlungstechnik ausgegangen werden muss. Die Beteiligte zu
- hat dies in der Anhörung vor der Beschwerdekammer vom 14.08.2009 im Übrigen bestätigt. Dass die Beteiligte zu
- über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Kommunikation verfügt, hat darüber hinaus auch der Betriebsrat selbst bereits in der Beschwerdebegründung bestätigt. Er hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Beteiligte zu
- über ausreichende rhetorische Fähigkeiten verfüge und er mit seiner Vorsitzenden äußerst zufrieden sei. Soweit der Betriebsbrat darüber hinaus die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme damit begründet, dass das Seminar darauf angelegt sei, sich über die besonderen Fähigkeiten, über die eine Betriebsratsvorsitzende verfügen müsse, zu vergewissern und Fehler sowie Verbesserungsmöglichkeiten in Erfahrung zu bringen und auszuloten, reicht dieses Vorbringen zur Annahme der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme jedoch nicht aus. Zwar mag es auch für die Beteiligte zu
- sinnvoll und nützlich gewesen sein, sich durch die Seminarteilnahme über ihre rhetorischen Fähigkeiten zu vergewissern und Fehler und Verbesserungsmöglichkeiten in Erfahrung zu bringen. Diese vom Betriebsrat vorgetragenen reinen Nützlichkeitserwägungen erreichen jedoch nicht den Grad der vom § 37 Abs. 6 BetrVG geforderten Erforderlichkeit. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als die Erforderlichkeit gerade nicht vor (BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90 Rn. 26). Der Arbeitgeber hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass zu keinem Zeitpunkt bei der Beteiligten zu
- irgendwelche sprachlichen Mängel oder sonstige Defizite festgestellt worden seien. Hierauf hat auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen. Die Anhörung der Beteiligten zu
- vor der Beschwerdekammer hat nichts anderes ergeben. Welche rhetorischen Fähigkeiten der Beteiligten zu
- gefehlt haben, ist nicht vorgetragen. Die Vermittlung von bestimmten rhetorischen Fähigkeiten und Fähigkeiten in der Verhandlungsführung ist aber erst dann notwendig, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied die zu bewältigenden Aufgaben ansonsten nicht angstfrei und nicht mit einem Mindestmaß von Professionalität erledigen kann. Auch der Hinweis des Betriebsrats auf die unterschiedliche Vorbildung der Beteiligten zu
- einerseits und ihrer Verhandlungspartner andererseits, Ärzte und Juristen, die über eine akademische Ausbildung verfügen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass weder die Ausbildung von Medizinern noch die Ausbildung von Juristen automatisch mit einer rhetorischen Ausbildung verbunden sind. Welche Defizite bei der Beteiligten zu
- insbesondere im kommunikativen Bereich vorhanden sein sollen, ist auch nicht ansatzweise vorgetragen. Dem Betriebsrat steht auch nicht über § 37 Abs. 6 BetrVG ein Schulungsanspruch zur Erlangung eines intellektuellen Gleichgewichts mit dem Arbeitgeber zu. Da die Beteiligte zu
- über ausreichende rhetorische Fähigkeiten verfügt, ist der vorliegende Fall auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung einen entsprechenden Schulungsanspruch bejaht hat (LAG Sachsen, 22.11.2002 - 9 TaBV 17/02 - NZA-RR 2003, 420 : Schriftsetzerin am Band; LAG Hamm, 13.01.2006 - 10 TaBV 65/05 - NZA-RR 2006, 249 : Verkäuferin bei einer Drogeriemarktkette; ArbG Dortmund 17.06.1999 - 6 BV 53/99 - AiB 2000, 628 : Dreher;). III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink: https://openjur.de/u/139146.html ( https://oj.is/139146 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.