1. Voraussetzung für ein Auskunftsverlangen des Betriebsrats ist das Vorliegen einer konkreten Kontrollaufgabe, für die hinreichende Anhaltspunkte vom Betriebsrat vorgetragen werden müssen. 2. Es ist nicht umgekehrt so, dass erst durch die über § 80 BetrVG bewirkte Informationserlangung herausgefiltert werden soll, welche betriebsverfassungsrechtlichen Tatbestände sich ergeben. Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2008 – 9 BV 277/08 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über das Auskunftsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat erhielt Kenntnis von der arbeitgeberseitigen Abmahnung vom 13.05.2008, indem sich die von der Abmahnung betroffene Mitarbeiterin an den Betriebsrat nach Erhalt der Abmahnung wandte. In der Abmahnung vom 13.05.2008 wird gegenüber der betroffenen Mitarbeiterin gerügt, sie sei im Lager mit einem Gabelstapler gefahren und habe dabei, weil sie Musik mit einem MP3-Player gehört habe, einen Kollegen nur knapp verfehlt. Der Betriebsrat wies daraufhin die Arbeitgeberseite auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG hin. Später wurde zwischen den Betriebsparteien eine als "Routine" bezeichnete Regelungsabrede vom 28.08.2008 zum Hören von Musik während der Arbeitszeit vereinbart. Die Abmahnung vom 13.05.2008 nahm die Arbeitgeberseite gegenüber der betroffenen Mitarbeiterin zurück. Mit seiner am 17.06.2008 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangenen Antragsschrift vom 16.06.2008 und den Antragserweiterungen mit den Hilfsanträgen aus dem Schriftsatz vom 17.09.2008 hat der Betriebsrat einen Anspruch auf zeitgleiche Vorlage der gegenüber den Mitarbeitern ausgesprochenen Abmahnungen geltend gemacht. Hierzu hat der Betriebsrat vertreten, ein entsprechendes Auskunftsverlangen sei aus § 80 Abs. 2 BetrVG herzuleiten. Die Unterrichtung über die ausgesprochenen Abmahnungen solle dem Betriebsrat ermöglichen zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergäben. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit sei hierfür ausreichend; die Grenze liege dort, wo die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Betriebsrats offensichtlich nicht betroffen sei. Ausreichende konkrete Anhaltspunkte lägen hier wegen der Abmahnung vom 13.05.2008 bzgl. der Einhaltung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats wegen Ordnungsvorschriften im Betrieb gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG vor. Die Vorlage der Abmahnung sei notwendig, damit der Betriebsrat prüfen könne, ob Mitarbeiter nach § 75 BetrVG behandelt würden, und um zu prüfen, ob der Arbeitgeber Verhaltensregeln aufstelle, die eigentlich dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterlägen. Das Informationsrecht des Betriebsrats sei nicht dadurch eingeschränkt, dass auch die Individualrechte der von den Abmahnungen betroffenen Mitarbeiter zu berücksichtigen seien. Eine Einschränkung des Informationsrechts durch § 83 BetrVG sei wegen der Verschwiegenheitsverpflichtung des Betriebsrats aus § 79 BetrVG nicht geboten. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die gegenüber Mitarbeiter/innen ausgesprochenen Abmahnungen zeitgleich vorzulegen; hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die gegenüber Mitarbeiter/innen ausgesprochenen Abmahnungen anonymisiert, – d. h. unter Unkenntlichmachung des Namens – zeitgleich mit dem Ausspruch vorzulegen; äußerst hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die gegenüber Mitarbeiter/innen ausgesprochenen Abmahnungen anonymisiert – unter Unkenntlichmachung des Namens und des Bereichs, in dem die betroffene Person tätig ist – zeitgleich mit dem Ausspruch vorzulegen. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat hierzu vertreten, die Vorlage der Abmahnungen sei nicht zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats notwendig. Der Betriebsrat könne sich die Kenntnisse über die den Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalte anderweitig – z. B. durch Fragebogenaktionen – verschaffen. Zudem sei die Sonderregelung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter aus § 83 BetrVG zu berücksichtigen. Diese schränke das Vorlagerecht des Betriebsrats insbesondere unter Berücksichtigung der in § 83 BetrVG geregelten Schweigepflicht – auch gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern – ein. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 17.12.2008 – 9 BV 277/08 – die Anträge als unbegründet zurückgewiesen, da dem Betriebsrat ein Anspruch auf Vorlage sämtlicher Abmahnungen und damit auch solcher mit ausschließlich individualrechtlichem Hintergrund ohne Beschränkung auf solche mit Kollektivbezug nicht zustehe. Gegen den ihm am 27.03.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln hat der Betriebsrat am 21.04.2009 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 29.06.2009 am 24.06.2009 begründet. Der Betriebsrat vertritt weiterhin die Auffassung, er könne seinen Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG auch auf die Vorlage der den Mitarbeitern erteilten Abmahnungen erstrecken. Der Informationsanspruch beschränke sich nicht nur auf Abmahnungen bzgl. kollektivrechtlicher Tatbestände. Die Unterrichtung solle dem Zweck dienen, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, die Verletzung von Mitbestimmungsrechten zu prüfen und zu erkennen. Neben dem Sachverhalt betreffend die Abmahnung vom 13.05.2008 sei ein weiterer Anhaltspunkt für einen Informationsanspruch des Betriebsrats daraus herzuleiten, dass die Arbeitgeberseite gemäß Mitarbeiterinformation vom 12.05.2009 Anweisungen im Hinblick auf das Tragen von Berufsbekleidung erteilt und dabei den Mitarbeitern vorgeschrieben habe, wo genau in welcher Weise das Namensschild zu tragen sei, Hosen nicht hochgekrempelt werden sollten und welche Kleidung zu der Berufskleidung nicht getragen werden dürfe. Die von der Arbeitgeberseite in der Mitteilung vom 12.05.2009 verkündeten Regelungen gingen über den Inhalt der auf Unternehmensebene geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" hinaus und seien daher mitbestimmungspflichtig. Auch hier stehe zu befürchten, dass die Arbeitgeberseite gegenüber den Mitarbeitern versuche, die Einhaltung der einseitig aufgestellten Regeln rechtswidrigerweise durchzusetzen und Verstöße durch Abmahnungen zu ahnden. Der Beteiligte zu 1) beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die gegenüber den im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter/innen ausgesprochenen Abmahnungen zeitgleich vorzulegen; hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die gegenüber im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter/innen ausgesprochenen Abmahnungen anonymisiert, – d. h. unter Unkenntlichmachung des Namens – zeitgleich mit dem Ausspruch vorzulegen; äußerst hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die gegenüber den im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter/innen ausgesprochenen Abmahnungen anonymisiert – d. h. unter Unkenntlichmachung des Namens und des Bereichs, in dem die betroffene Person tätig ist – zeitgleich mit dem Ausspruch vorzulegen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss insbesondere unter Hinweis auf den Vorrang der abschließenden Sonderregelung in § 83 Abs. 1 BetrVG. Zudem sei eine Erforderlichkeit der Vorlage von Abmahnungen im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG nicht zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst den zu den Akten gereichten Anlagen ergänzend verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG). 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Recht den Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Vorlage der den Mitarbeitern erteilten Abmahnungen verneint.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.