← Deutschland

LAG Hamm, Beschluss vom 31.07.2009 - 10 TaBV 9/09

Eine nur mündlich abgeschlossene Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschlusses. Eine nachträgliche Genehmigung

§ 26Nr. 17 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die Personalvertretung Cockpit und ihren Vorsitzenden.

(2)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann von einer wirksamen Regelungsabrede zum Zeitpunkt des Zustimmungsverweigerungsschreibens der Personalvertretung Cockpit vom 06.12.2007 nicht ausgegangen werden. Dass vor Abfassung des Zustimmungsverweigerungsschreibens vom 06.12.2007 ein wirksamer Beschluss der Personalvertretung Cockpit über die von ihr im vorliegenden Verfahren behauptete mündliche Regelungsabrede vorgelegen hätte, behauptet die Personalvertretung Cockpit selbst nicht. Einen Beschluss über die von der Personalvertretung Cockpit erstinstanzlich wie auch in der Beschwerdebegründung vom 04.05.2009 behauptete, angeblich im Juni 2008 herbeigeführte Genehmigung hat die Personalvertretung Cockpit auch im Beschwerdeverfahren nicht vorzulegen vermocht. Schließlich führt auch der nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte nachträgliche Genehmigungsbeschluss der Personalvertretung Cockpit vom 12.05.2009 (Bl. 332 f. d.A.) nicht dazu, dass von einer wirksamen Regelungsabrede mit dem von der Personalvertretung Cockpit behaupteten Inhalt zum Zeitpunkt des Zustimmungsverweigerungsschreibens vom 06.12.2007 ausgegangen werden konnte. (a) Zwar kann grundsätzlich auch ein Betriebsrat eine zuvor ohne Rechtsgrundlage abgeschlossene Vereinbarung grundsätzlich nachträglich genehmigen. Fehlt es an einem Betriebsratsbeschluss oder ist der Beschluss unwirksam, handelt der Betriebsratsvorsitzende ohne Vertretungsmacht. Die von ihm abgeschlossene Vereinbarung ist schwebend unwirksam. Der Betriebsrat kann durch eine nachträgliche Beschlussfassung die vom Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage getroffene Vereinbarung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigen (BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/

§ 26Nr.

17 ). Genehmigt der Betriebsrat das zunächst ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft, wirkt die Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zeitliche Rückerstreckung der Genehmigung zu einem im Namen des Betriebsrats abgeschlossenen Rechtsgeschäft ist aber ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung des Betriebsrats erst nach dem für die Beurteilung eines Sachverhalts maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt. Diese Einschränkung betrifft insbesondere rechtsgeschäftliche Vereinbarungen, durch die dem Arbeitgeber eine Kostentragungspflicht auferlegt wird. Daneben können wie bei der Änderung oder Aufhebung von Betriebsratsbeschlüssen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes einer zeitlichen Rückerstreckung der Genehmigung entgegenstehen (BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/

§ 26Nr.

17 ). (b) Im vorliegenden Fall kommt eine zeitliche Rückerstreckung der behaupteten Genehmigung vom 12.05.2009 auf den Zeitpunkt des angeblichen Abschlusses der behaupteten Regelungsabrede nicht in Betracht. Die zeitliche Rückerstreckung der Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts kann nämlich durch dessen Rechtsnatur ausgeschlossen sein. Das ist insbesondere bei fristgebundenen Rechtsgeschäften der Fall, zum Beispiel, wenn für die Vornahme des Rechtsgeschäfts oder einer Willenserklärung eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Frist gesetzt ist (BGH, 13.07.1973 - V ZR 16/73 - NJW 1973, 1789 ) oder wenn die Rückbeziehung zu sachwidrigen und mit den Wertungen anderer Normen nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt (Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl., § 184 Rn. 35; Soergel/Leptien, BGB,13. Aufl., § 184 Rn. 8; BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/

§ 26Nr. 17 , Rn. 18; ebenso: Kleinebrink, Arb

RB 2009, 211, 213; Wolmerath, jurisPR-ArbR 16/2008 Anm. 5; Bertzbach, jurisPR-ArbR 28/09 Anm. 3). Unter Berücksichtigung der Grundsätze wirkt die von der Personalvertretung Cockpit nunmehr vorgelegte Genehmigung vom 12.05.2009 nicht auf den Zeitpunkt des Zustimmungsverweigerungsschreibens vom 06.12.2007 zurück. Ebenso wie die ohne Vertretungsmacht erklärte außerordentliche Kündigung vom Vertretenden mit rückwirkender Kraft nur innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB genehmigt werden kann (BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 585/84 - AP BGB § 180 Nr. 2 ), konnte die ohne Beschlussfassung der Personalvertretung Cockpit erfolgte angebliche Regelungsabrede mit rückwirkender Kraft nur innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genehmigt werden, wenn die Personalvertretung Cockpit sich mit Erfolg auf diese mündliche Regelungsabrede zur Begründung der Zustimmungsverweigerung berufen wollte. Da die Genehmigung der Personalvertretung Cockpit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG herbeigeführt worden ist, wirkt die nunmehr erteilte Genehmigung vom 12.05.2009 nicht mehr auf den Zeitpunkt der Zustimmungsverweigerung am 06.12.2007 zurück. (

  1. c)Die vorgenannte Rechtsauffassung der Beschwerdekammer steht in Übereinstimmung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Betriebsrat mit Widerspruchsgründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ausgeschlossen ist (BAG, 03.07.1984 - 1 ABR 74/82 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 20 ; BAG, 15.04.1986 - 1 ABR 55/84 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 36; BAG, 15.09.1987 - 1 ABR 29/86 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 45 ; BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 50/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 18 m.w.N.). Der Arbeitgeber soll durch die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG davor geschützt werden, sich im Zustimmungsersetzungsverfahren mit immer neuen Lebenssachverhalten auseinandersetzen zu müssen. Im vorliegenden Fall hat die Personalvertretung Cockpit im Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 06.12.2007 aber nicht auf die nunmehr im vorliegenden Verfahren behauptete angebliche mündliche Regelungsabrede hingewiesen.
  2. c)Die Personalvertretung Cockpit kann für ihre Zustimmungsverweigerung zu der beabsichtigten Versetzung des Mitarbeiters B2 auch nicht den Widerspruchsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG in Anspruch nehmen. Eine durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass infolge der Versetzung des Mitarbeiters B2 zum Flugkapitän andere bei der Arbeitgeberin beschäftigte Mitarbeiter gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, war nicht ersichtlich. Von der Personalvertretung Cockpit ist nicht konkret vorgetragen worden, dass andere Mitarbeiter konkrete Anwartschaften auf eine Beförderung in die Position eines Flugkapitäns gehabt hätten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin anderen Mitarbeitern entsprechende verbindliche Zusagen gemacht hat. Die Nichtrealisierung einer bloßen tatsächlichen Beförderungschance gibt dem Betriebsrat, hier der Personalvertretung Cockpit, kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG (BAG, 07.11.1977 - 1 ABR 55/75 - AP BetrVG 1972 § 100 Nr. 1 ; BAG, 15.09.1987 - 1 ABR 44/86 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 46 ; BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 11/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 66; BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 11/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 5 ; BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 56/01 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 31 ; BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 20/07 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 46 ; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 229; GK/Kraft/Raab, a.a.O., § 99 Rn. 143 m.w.N.).
  3. d)Schließlich ist auch kein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG gegeben. Hiernach kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme nur dann verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. Die Arbeitgeberin hat im vorliegenden Fall unstreitig am 22.11.2007 eine Stellenausschreibung für die zu besetzende Stelle vorgenommen. Dass die Arbeitgeberin bei dieser Stellenausschreibung vereinbarte Ausschreibungsgrundsätze verletzt hätte, ist von der Personalvertretung Cockpit weder im Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 06.12.2007 noch im vorliegenden Verfahren vorgetragen worden. 4. Auch die Zustimmung der Personalvertretung Cockpit zu der geplanten Umgruppierung des Mitarbeiters B2 war zu ersetzen. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG liegt auch insoweit nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters B2 als Flugkapitän zutreffend ist, sofern er zu Recht in die Position eines Flugkapitäns versetzt worden ist. III. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, soweit das Arbeitsgericht den Antrag festzustellen, dass die personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist, abgewiesen hat. Nach § 100 Abs. 1 BetrVG kann der Arbeitgeber, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme unterrichtet und der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit bestritten, darf der Arbeitgeber nach § 100 Abs. 2 BetrVG die vorläufige Maßnahme nur aufrecht erhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt hat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. 1. Die formellen Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 BetrVG liegen vor. Die Arbeitgeberin hat die Personalvertretung Cockpit unmittelbar, nachdem diese die beantragte Zustimmung zur Versetzung und Eingruppierung des Mitarbeiters B2 verweigert hatte, mit Schreiben vom 04.01.2008 darüber unterrichtet, dass die personelle Maßnahme vorläufig durchgeführt würde und sie über die Gründe für diese vorläufige Maßnahme unterrichtet, § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die Personalvertretung Cockpit hat ihrerseits unverzüglich nach dem am 07.01.2008 erfolgten Zugang des Schreibens der Arbeitgeberin vom 04.01.2008 mit Schreiben vom 09.01.2008 bestritten, dass die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen seien, § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Innerhalb von drei Tagen hat die Arbeitgeberin daraufhin das vorliegende Verfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet, § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Der Antrag der Arbeitgeberin ist bereits am 10.01.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen. 2. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung war auch davon auszugehen, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung und Eingruppierung des Mitarbeiters B2 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.
  4. a)Eine dringende Erforderlichkeit im Sinne des § 100 BetrVG liegt nur vor, wenn ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber im Interesse des Betriebes alsbald handeln muss, die geplante Maßnahme also keinen Aufschub verträgt. Das Merkmal "aus sachlichen Gründen" deutet darauf hin, dass die Dringlichkeit vom Arbeitgeber auf nicht rechtzeitig voraussehbaren Umständen beruhen muss, der Arbeitgeber darf sich also nicht selbst bewusst in Zugzwang setzen, um nach § 100 BetrVG handeln zu können. Die Maßnahme muss wirklich notwendig sein, es darf kein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung stehen (Fitting, a.a.O., Rn.4; DKK/Bachner, a.a.O., § 100 Rn. 6; GK/Kraft/Raab, a.a.O., § 100 Rn. 9; ErfK/Kania, a.a.O., § 100 BetrVG Rn. 1). Für das Vorliegen eines sachlichen Grundes kommt es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme an. Entfällt nachträglich der Grund, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Maßnahme vor Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens wieder aufzuheben (BAG, 06.10.1978 - 1 ABR 51/77 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 10 ; Fitting, a.a.O., § 100 Rn. 4; ErfK/Kania, a.a.O., § 100 BetrVG Rn. 1). Die Beschwerdekammer hat erhebliche Zweifel, ob die vorläufige Durchführung der Versetzung des Mitarbeiters B2 auf die Position eines Flugkapitäns und seine Umgruppierung aus sachlichen Gründen bereits zum 04.02.2008 dringend erforderlich gewesen ist. Ein- und Umgruppierungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses können kaum unaufschiebbar sein (Fitting, a.a.O., § 100 Rn. 5; GK/Kraft/Raab, a.a.O., § 100 Rn. 13). Zweifelhaft ist auch, ob die Versetzung des Mitarbeiters B2 zum 04.02.2008 unaufschiebbar gewesen ist und damit vorläufig nach § 100 BetrVG durchgeführt werden konnte. Insoweit ist bei einer Versetzung entscheidend, ob ohne sie der betriebliche Arbeitsablauf ernsthaft gefährdet wäre (GK/Kraft/Raab, a.a.O., § 100 Rn. 14). Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, warum der Bedarf an Kapitänen mit Beginn des Sommerflugplans steigen soll. Weder ist vorgetragen, dass Kapitäne ausgeschieden sind, die ersetzt werden mussten, noch dass aus konkreten Gründen der Sommerflugplan die Versetzung des Mitarbeiters B2 in eine Kapitänsstelle erforderte. Es ist nicht einmal dargelegt, über welche Anzahl von Kapitänen die Arbeitgeberin verfügte und welche Anzahl sie aus sachlichen Gründen dringend benötigte.
  5. b)Ob die vorläufige Versetzung des Mitarbeiters B2 in eine Stelle als Flugkapitän insgesamt unaufschiebbar gewesen ist, hat die Beschwerdekammer jedoch letztlich offen gelassen. Der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin konnte selbst dann, wenn die personelle Maßnahme nicht für sachlich dringend erachtet würde, nur unter der Voraussetzung abgewiesen werden, dass die Maßnahme offensichtlich nicht dringend gewesen ist, § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 36/87 - AP BetrVG 1972 § 100 Nr. 4 ; Fitting, a.a.O., § 100 Rn. 13; ErfK/Kania, a.a.O., § 100 BetrVG Rn. 8). Dass die vorläufige Versetzung des Mitarbeiters B2 in die Stelle eines Flugkapitäns offensichtlich nicht dringend gewesen ist, hat die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit der angefochtenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung jedoch nicht feststellen können. Insoweit hat die Arbeitgeberin nämlich vorgetragen, die Versetzung des Mitarbeiters B2 habe auch zur Entlastung des stellvertretenden Chefs der BAe-Flotte beitragen sollen. Selbst wenn, wie die Personalvertretung Cockpit vorgetragen hat, die Entlastung auch durch andere Kapitäne möglich gewesen wäre und sie durch den Mitarbeiter B2 auch ohne vorläufige Durchführung der Versetzung hätte vorgenommen werden können, war es nicht offensichtlich, dass die Versetzung nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist. Die Arbeitgeberin hat nämlich darüber hinaus unwidersprochen vorgetragen, dass der Mitarbeiter B2 wegen seiner Schlüsselqualifikationen nicht nur im administrativen Bereich gehalten werden sollte. Hieraus muss entnommen werden, dass aufgrund der Qualifikation des Mitarbeiters B2 durchaus die begründete Gefahr bestand, dass der Mitarbeiter sich auf dem Arbeitsmarkt anders orientieren würde, wenn es nicht zu einer Versetzung in die Stelle eines Flugkapitäns bei der Arbeitgeberin gekommen wäre. Die Gelegenheit, eine dringend benötigte Fachkraft einzustellen oder zu versetzen, kann aber eine vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 Abs. 1 BetrVG rechtfertigen, wenn sich der in Aussicht genommene Bewerber ansonsten ernsthaft anderweitig entscheiden würde (LAG Berlin, 27.09.1982 - DB 1983, 776 ; Fitting, a.a.O., § 100 Rn. 4; GK/Kraft/Raab, a.a.O., § 100 Rn. 12; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 100 Rn. 7 m.w.N.). Unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles konnte danach jedenfalls nicht angenommen werden, dass die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen offensichtlich nicht dringend gewesen ist, § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. IV. Die Abweisung der Wideranträge der Personalvertretung Cockpit ergibt sich aus den vorstehenden Gründen. V. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink: https://openjur.de/u/139166.html ( https://oj.is/139166 ) Volltext Druckansicht Zitate 35 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.