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OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2009 - 11 U 15/09

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. November 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des

§ 17Bau

O NRW -die das Landgericht ungeachtet hiergegen erhobener Einwände der Klägerin zu Recht als Auslegungshilfe bei der inhaltlichen Bestimmung des in § 8 Abs. 1 FeuerungsVO verwandten Begriffs eines "Bauteils aus brennbaren Baustoffen" hinzu gezogen hat, da auch Verwaltungsvorschriften geeignet sind, den Pflichtenkreis eines Amtsträgers näher zu beschreiben und keine tragfähigen Gründe dagegen sprechen, baurechtliche Brandschutzbestimmungen bei der inhaltlichen Ausfüllung des durch § 13 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 SchfG gezogenen Pflichtenkreises mit einzubeziehen, ganz im Gegenteil auch in § 17 BauO NRW Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz aufgestellt werden und eine unterschiedliche Definition des Begriffs "brennbarer Baustoffe" in § 8 Abs. 1 FeuerungsVO und § 17 BauO NRW sinnwidrig wäre- ist zwar die Oberflächenbehandlung von Bekleidungen und Bauteilen, deren Oberfläche nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein muss, grundsätzlich in die Beurteilung der Brennbarkeit mit einzubeziehen. Dies gilt aber dann nicht, wenn es sich um Beschichtungen bis 0,5 mm, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mineralischem Putz handelt. bb) Der Senat verkennt dabei nicht, dass -wie die Klägerin zutreffend geltend macht- in Ziffer 17.

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O NRW ausdrücklich auf die DIN 4102 -Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen- Bezug genommen und bestimmt wird, dass "die in der Landesbauordnung und den Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung verwendeten brandschutztechnischen Begriffe und die zugehörigen Prüfbestimmungen" der genannten DIN entsprechen, was dafür sprechen könnte, dass nach Maßgabe der Definition in der Anmerkung zu Ziffer 2.2 der DIN 4102-4 als "Tapete" im Sinne der Verwaltungsvorschrift ausschließlich "übliche Papier-Wandbekleidungen (Tapeten)" zu verstehen sind, die im Schadensfall auf der Wand hinter dem angeblich brandverursachenden Kaminofen aufgebrachte Vinyltapete mithin mangels papierener Struktur nicht als "Tapete" anzusehen wäre. Dieser Schluss ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht zwingend, da andererseits hinsichtlich der in der Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW weiter angesprochenen "Anstriche" eine vergleichbare Definition in der DIN 4102-4 fehlt und auch der dort in der Anmerkung zu Ziffer 2.2 zu findende Verweis auf Anstriche auf Dispersions- oder Alkydharzbasis nicht in die Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW übernommen wurde, während umgekehrt die in der Verwaltungsvorschrift angesprochenen (sonstigen) Beschichtungen (bis 0,5 mm Dicke) in der Vorbemerkung zu Ziffer 2.2 der DIN 4102-4 nicht erwähnt werden. Handelte es sich bei der in Rede stehenden Vinyltapete aber um eine Tapete im Sinne von Ziffer 17.

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O NRW, bestand für den Beklagten keine Veranlassung, deren Entflammbarkeit und Brandverhalten näher zu überprüfen, und zwar unabhängig davon, dass die (Vinyl-)Tapete überstrichen war und danach -so die Behauptung der Klägerin- eine Stärke von mehr als 0,5 mm hatte, da sich hierdurch nach der Systematik der Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO ihre Eigenschaft als "Tapete" nicht änderte. Soweit die Klägerin dagegen erstmals mit der Berufung in Abrede stellt, dass die in Brand geratene Vinyltapete überhaupt "auf Mauerwerk" aufgebracht gewesen sei, handelt es sich um neuen Vortrag i.S.d. §§ 529 , 531 ZPO, der zudem mangels substantiierter Darlegungen dazu, wie der Trägeruntergrund der Tapete tatsächlich beschaffen war, unbeachtlich ist.

  1. Selbst wenn man aber ungeachtet vorstehend aufgezeigter Bedenken eine Amtspflichtverletzung des Beklagten bejahen wollte, scheitert ein daran anknüpfender Amtshaftungsanspruch jedenfalls am fehlenden Verschulden des Beklagten. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden (BGH NJW 2003, 3693 ff, 3696; NJW 1994, 3158 ff). Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann dabei auch dann begründet sein, wenn es um eine Rechtsfrage geht, zu der es noch keine Rechtsprechung und noch keine Stellungnahme im Schrifttum gibt, falls sich Auslegung und Anwendung so weit von Wortlaut und Sinn des Gesetzes entfernen, dass das gewonnene Ergebnis nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann (BGH NJW 2003, 3696 unter Hinweis auf Staudinger/Wurm BGB,
  2. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 205 f, 209 ff). Geht es allerdings um die Auslegung von Gesetzesbestimmungen, deren Verständnis zweifelhaft ist, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die Bestimmung neu ist und die auftauchenden Auslegungsfragen noch nicht ausgetragen sind, fehlt es am Verschulden bei einer zwar unrichtigen, aber nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Überlegungen gestützten Auslegung. Dass seine so gewonnene und daher vertretbare Rechtsauffassung später von den Gerichten missbilligt wird, kann dem Amtsträger bei dieser Sachlage nicht in der Rückschau als Verschulden angelastet werden (BGH aa
  3. unter Hinweis auf Staudinger/Wurm aaO, § 839 Rn. 209 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch im Streitfall heranzuziehen und führen im Ergebnis dazu, dass dem Beklagten selbst bei unterstellter Amtspflichtverletzung kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Dass als "Tapete" im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW aufgrund der hierin in Bezug genommenen DIN 4102 und der dortigen Anmerkung zu Ziffer 2.2 allein "Papier-Wandbekleidungen" zu verstehen sind, musste der Beklagte aus dargelegten Gründen auch bei sorgfältiger Prüfung, von der mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu seinen Gunsten auszugehen ist, weder als zwingend noch als nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung zumindest naheliegend ansehen, zumal der Begriff der "Tapete" sich nach landläufigem Verständnis nicht auf Wandbekleidungen papierener Konsistenz beschränkt, sondern auch solche anderer Beschaffenheit wie etwa aus Seide, Stoff, Glasfaser oder -wie im Streitfall- Kunststoff mit umfasst. Seine Einschätzung, bei der am Schadensort angetroffene Vinyltapete handele es sich gleichermaßen um eine "Tapete" im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW, die daher auch unter Berücksichtigung ihres Anstrichs nicht in die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Brennbarkeit einzubeziehen sei, erscheint vielmehr vor dem Hintergrund, dass weitere Auslegungshilfen nicht zur Verfügung standen und der Beklagte auch auf keine einschlägige gerichtliche Entscheidung zurückgreifen könnte, ebenso verständlich wie vertretbar, weshalb der Senat bei gebotener Zugrundelegung eines objektivierten Maßstabs (Palandt-Sprau, GB,
  4. Aufl. § 839 Rn. 52 m.w.N.) keinen Verstoß des Beklagten gegen die von ihm zu beachtende Sorgfalt zu erkennen vermag.
  5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist im Hinblick auf das die vom Senat verneinte Vorliegen einer schuld- haften Amtspflichtverletzung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/139309.html ( https://oj.is/139309 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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