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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juli 2009 - Az. 12 A 2175/08

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2003 (Ziffern II bis IV) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 wird aufgehoben. Der Beklag

§ 82Abs.

1 Satz 1 SGB XII) sowie § 25d Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert und nach § 88 Abs. 1 BSHG (

§ 90Abs.

1 SGB XII) sowie § 25d Abs. 6 BVG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Einkommen und Vermögen grenzen sich da- durch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Vgl. zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 ff. = NJW 1999, 3649 f.; Urteil vom
  2. Februar 1999 - 5 C 16.98 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 30 = NJW 1999, 3210 f.; Urteil vom
  3. April 2004 - 5 C 68.03 -, BVerwGE 120, 339 ff. = NJW 2004, 2608 f.; OVG NRW, Urteil vom
  4. September 2003 - 12 A 75/02 -, Juris. Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließt, und dem, was bereits vorhanden ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden. Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (z.B. noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate), zu seinem Vermögen. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  5. Februar 1999, a. a. O. ; vgl. zum Schenkungsrückforderungsanspruch als Vermögen: OVG NRW, Urteil vom
  6. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, NWVBl. 2008, 232 ff.; Urteil vom
  7. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 -, NWVBl. 2009, 194 ff. Der nach Ansicht des Beklagten von der Heimbewohnerin gegen ihren Sohn auf der Grundlage des 1994 mit ihm abgeschlossenen notariellen Vertrags geltend zu machende Anspruch auf Erhöhung der von ihm geleisteten monatlichen Zahlungen gehörte danach, obwohl er auf eine monatliche Zahlungsverpflichtung gerichtet war, zum Vermögen der Heimbewohnerin, sofern ihr dieser Anspruch zustand. Der Beklagte ging im Bescheid vom
  8. August 2003 aber ausdrücklich davon aus, dass die Heimbewohnerin nicht über Vermögen verfüge, sondern die Heimkosten wegen des Anspruchs auf Erhöhung der monatlichen Zahlungen von Anfang an aus ihrem Einkommen habe decken können. Auch im Widerspruchsbescheid vom
  9. August 2006 stellte er maßgeblich darauf ab, dass die Heimbewohnerin wegen des Anspruchs auf Anpassung der monatlichen Unterhaltsbeiträge gemäß § 323 ZPO über ausreichendes Einkommen hätte verfügen können. Aufgrund dieses rechtsfehlerhaften Ausgangspunktes fehlen jegliche Ermittlungen und Erwägungen dazu, ob dieser Anspruch der Heimbewohnerin als Vermögen einsetzbar gewesen wäre; insbesondere fehlen Feststellungen und Erwägungen dazu, ob dem Einsatz des Anspruchs als Vermögen die Härteregelung i. S. v. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (

§ 90Abs.

3 Satz 1 SGB XII; vgl. auch § 25f Abs. 1 BVG) entgegensteht. Zum Schenkungsrückforderungsanspruch hat das erkennende Gericht entschieden, dass er zum Schonvermögen gehört, wenn seine Verwertung für den Heimbewohner eine Härte im pflegewohngeldrechtlichen Sinne bedeuten würde. Von einer Härte ist auszugehen, soweit der Heimbewohner schlüssig vorträgt, der Beschenkte sei nicht bereit und/oder in der Lage, den Rückforderungsanspruch unverzüglich zu erfüllen und dieser Vortrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände nachvollziehbar ist. Darüber hinaus muss der Beschenkte dem Heimbewohner so nahe stehen, dass es Letzterem nicht zuzumuten ist, den Beschenkten auf Erfüllung zu verklagen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom

  1. Oktober 2008, a. a. O. Wenn auch diese Rechtsprechung im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom
  2. August 2003 und des Widerspruchsbescheids vom
  3. August 2006 noch nicht bekannt war, so war hier jedoch schon im Verwaltungsverfahren die Leistungsbereitschaft/Leistungsfähigkeit des Sohnes nachdrücklich in Frage gestellt worden, so dass eine klageweise Geltendmachung des Anspruchs - zudem mit ungewissem Ausgang - und eine damit etwa einhergehende Belastung des innerfamiliären Verhältnisses nicht ausgeschlossen werden konnte. Damit wären diese unter dem Aspekt der Härte i. S. d. § 88 Abs. 3 BSHG (bzw. § 90 Abs. 3 SGB XII) wesentlichen Ermessensgesichtspunkte auch unabhängig von der o. g. Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Aufklärung und argumentativen Bewältigung zuzuführen gewesen. Eine Heilung dieses Ermessensfehlers i. S. v. § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte, wollte er nicht mehr an der Annahme, es seien grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht worden, und an den Ausführungen zum Einkommen der Heimbewohnerin festhalten, seine Erwägungen nicht ergänzen, sondern auswechseln müsste. Vgl. zur Ergänzung von Ermessenserwägungen: BVerwG, Beschluss vom
  4. Januar 1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912 ff.; OVG NRW, Urteil vom
  5. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, OVGE MüLü 49, 8 ff. - jeweils m. w. N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn.
  6. Im Übrigen hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen insbesondere zur Frage der Voraussetzungen des Vermögenseinsatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergänzt, so dass schon deshalb § 114 Satz 2 VwGO keine Anwendung findet. Dass der Beklagte den Bescheid vom
  7. April 2003 mit Bescheid vom
  8. Mai 2003 widerrufen hat, ist unbeachtlich, denn er gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom
  9. August 2003 (Ziffer I) statt. Da die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtswidrig war, fehlt es für die Ankündigung, Pflegewohngeld werde auch weiterhin nicht gewährt (Ziffer II des Bescheids vom
  10. August 2003) - unabhängig von der Frage ihres eigenständigen Regelungsgehalts - hinsichtlich des von den zurückgenommenen Bescheiden umfassten Bewilligungszeitraums an einer Grundlage. Der Bescheid des Beklagten vom
  11. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  12. August 2006 ist auch insofern rechtswidrig, als der Klägerin die Erstattung erbrachter Leistungen aufgegeben wird (Ziffer IV des Bescheids vom
  13. August 2003). Mangels rechtmäßiger Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom
  14. Mai 2001,
  15. Januar 2002,
  16. März 2002,
  17. Oktober 2002,
  18. März 2003 und
  19. April 2003 besteht keine Pflicht der Klägerin, die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 3.318,45 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist, soweit hinsichtlich der zurückgenommenen Gewährung von Pflegewohngeld das Landespflegegesetz NRW in der ab
  20. August 2003 geltenden Fassung Anwendung findet, gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
  21. Dezember 2007, a. a. O. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/139356.html Kommentare

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