Tenor Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 6. Juli 2009 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, gegenüber Dritten in Bezug auf den Antragsteller und das von ihm erstellte Gutachten Az.: 905111214 zu behaupten, zu verbreiten und/ oder behaupten oder verbreiten zu lassen: 1. „auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei.“ 2. „Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine konkrete Schadensregulierung ist, genommen.“ wenn dies geschieht wie folgt: eingefügte Kopien Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Antragsteller ist Ingenieur und betreibt ein Sachverständigenbüro für KFZ-Schäden, Bewertungen und Rekonstruktion. In dieser Funktion wurde er von Frau X beauftragt, einen an einem Kraftfahrzeug eingetretenen Schaden gutachterlich festzustellen. Das daraufhin von dem Antragsteller erstattete Gutachten vom 12.05.2009 (Bl. 12 -18 G.A.) enthält auf Seite 5 u.a. den Hinweis: "An dieser Stelle wird auf die eindeutige Rechts- und Gesetzeslage in Bezug auf das Urheberrecht, auf den Datenschutz, auf die Kalkulationsgrundlage sowie auf die Restwertermittlung hingewiesen." Nachdem der Antragsgegnerin das Gutachten zur Schadensregulierung vorgelegt wurde, richtete diese im Rahmen der Schadensregulierung an den Rechtsanwalt der Geschädigten ein Schreiben vom 05.06.2009 (Bl. 19 GA), in dem es u.a. heißt: "Auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns die Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei. Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine korrekte Schadensregulierung ist, genommen. …" Mit Schreiben vom 08.06.2009 faxte Rechtsanwalt X dieses Schreiben an den Antragsteller. Die daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2009 verlangte Unterlassungserklärung gab die Antragsgegnerin nicht ab. Mit Beschluss vom 6. Juli 2009 hat die Kammer unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel der Antragsgegnerin antragsgemäß untersagt, gegenüber Dritten in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: 1. "auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei." 2. "Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine konkrete Schadensregulierung ist, genommen." Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller trägt vor: Die angegriffenen Äußerungen seien wahrheitswidrig und stellten einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie eine Kreditgefährdung dar. Die beanstandete Äußerung zu 1. beinhalte eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Äußerung zu 2. beinhalte einen betriebsbezogenen Eingriff in das Unternehmen des Antragstellers, weil sie den Eindruck erwecke, dieser habe ein untaugliches Gutachten geliefert und würde die sachgerechte Überprüfung dieses Gutachtens boykottieren. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 6. Juli 2009 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor: Die angegriffenen Äußerungen beinhalteten zulässige Werturteile. Der rechtliche Hinweis des Antragstellers sei tatsächlich mehrdeutig, verwirrend und missverständlich. Jedenfalls lasse sich aus dem rechtlichen Hinweis die tatsächliche Aussage entnehmen, dass der Antragsgegnerin die Weitergabe des Gutachtens an Dritte untersagt werde. Auch die streitgegenständliche Aussage zu 2. beinhalte eine zulässige Wertung. Sie sei darauf angewiesen, dass das Gutachten durch weitere externe Sachverständige überprüft werde. Die Äußerung stelle keinen Eingriff in geschützte Rechte des Antragstellers dar, jedenfalls seien sie nicht rechtswidrig und in Wahrnehmung berechtigter Interessen der Antragsgegnerin aufgestellt worden. Zudem handelt es sich um privilegierte Äußerungen im Rahmen eines Rechtsstreits bzw. im Vorfeld eines solchen Rechtsstreits. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die einstweilige Verfügung ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist. Zur Verdeutlichung der konkreten Verletzungshandlung ist in den Tenor die Nummer des Gutachtens aufzunehmen, auf die sich die streitgegenständlichen Äußerungen beziehen, und das Schreiben, in dem die Äußerungen gefallen sind, aufzunehmen. Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, 824 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog ein Unterlassungsanspruch zu, so dass der Verfügungsantrag begründet ist. I. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, es handele sich um sogenannte privilegierte Äußerungen, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, verfängt dies nicht. Im Grundsatz gilt zwar, dass ehrkränkende Äußerungen die der Rechtsverfolgung oder Verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrschutzklagen abgewehrt werden können (BGH NJW 2005, 279 - 283). Außerhalb von gerichtlichen Verfahren finden diese - eine einschneidende Einschränkung des Ehrenschutzes darstellenden - Grundsätze jedoch keine Anwendung (BGH a.a.O.). In zeitlicher Hinsicht wird der Schutz des Persönlichkeitsrechts ab Einleitung des jeweiligen Verfahrens eingeschränkt, jedoch können Äußerungen im Vorfeld bzw. zur Vorbereitung eines Prozesses privilegiert sein (Diesbach in Götting/Scherz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts 2008, § 34 Rn. 19 m.w.N.). Erforderlich ist aber, dass der beabsichtigte Prozess so konkret und unmittelbar bevorsteht, dass die beanstandete Äußerung ohne weiteres seiner Vorbereitung zugeordnet werden kann (BGH NJW 1995, 397 - 398). Dass ein gerichtliches Verfahren zwischen der Antragsgegnerin und der Geschädigten Stärke bereits anhängig ist oder demnächst anhängig sein wird, wird von der Antragsgegnerin weder behauptet noch ist es ersichtlich. Anwendbar sind diese Grundsätze zwar auch auf Dritte, also an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Personen, und zwar jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann, also ein hinreichender Bezug zum Gegenstand dieses Verfahrens gegeben ist (BGH NJW 2008, 996 - 999). Das Äußerungsprivileg kommt gleichwohl dann nicht in Betracht, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist und diese auf der Hand liegend falsch ist oder eine unzulässige Schmähung darstellt (BGH a.a.O. unter Darstellung der Fundstellen in Rechtsprechung und Literatur). Vorliegend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang schon nicht substantiiert dargetan, dass ihre Äußerungen für die Höhe von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten relevant sind. II. Durch die beiden Äußerungen wird der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt ( § 823 Abs. 1 BGB sowie in seiner sogenannten Geschäftsehre verletzt ( § 824 BGB ). 1. Als sonstiges Recht geschützt im Sinne des § 823 Abs. 1BGB ist das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Geschützt ist die Fortsetzung der bisher rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit unter Einschluss all dessen, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes als bestehender Einheit ausmacht (Sprau/Palandt, a.a.O., Rn. 127, m.w.N.). Ein betriebsbezogener Eingriff im Sinne einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Betriebs- bzw. einer Bedrohung seiner Grundlage, der sich gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht bloß gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter, liegt vor. Die Antragsgegnerin wendet sich nicht nur gegen die Qualität einer bestimmten Leistung des Antragstellers, sondern hat herabsetzende und geschäftsschädigende Äußerungen in Bezug auf seine generelle Arbeitsweise gemacht, die einem mittelbaren Boykott gleichkommen. Soweit es um unwahre Tatsachenbehaupten geht, tritt der Schutz nach § 823 Abs. 1 BGB hinter den durch § 824 BGB zurück (Sprau/Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 126 m.w.N.). Diese Regelung schützt die sogenannte Geschäftsehre, also die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen, vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie herbeigeführt werden können (Sprau/Palandt, a.a.O., § 824 Rdnr. 1). Geschützt sind nur die wirtschaftlichen Interessen. Die beanstandete Äußerung muss geeignet sein, die wirtschaftliche Wertschätzung des Betroffenen unmittelbar zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Das ist sie dann, wenn sie geeignet ist, die wirtschaftliche Tätigung des Betroffenen zu gefährden ( a.a.O., Rn. 8). Auch muss sie sich nach ihrer Stoßrichtung unmittelbar mit dem Verletzten in seinem wirtschaftlichen Betätigungsfeld, also der von im ausgeübten Tätigkeit befassen a.a.O.). Dies ist hier der Fall. 2. Bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen handelt es sich weder um - nachweislich - wahre Tatsachenbehauptungen, noch um - zulässige - Werturteile und/oder Meinungsäußerungen. Entscheidend für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung ist, ob die konkrete Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Dabei wird unter einer Tatsache ein Umstand verstanden, der dem Wahrheitsbeweis bzw. einer Überprüfung darauf, ob wahre Vorgänge geschildert werden oder nicht, zugänglich ist. Demgegenüber ist eine Aussage als Meinungsäußerung einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhalts im Vordergrund steht. Anders ausgedrückt, Tatsachen sind durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage (BVerfG NJW 2008, 358 ). Dabei ist zu beachten, dass sowohl Tatsachenbehauptungen wertender als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten können. Wesentlich ist dann, welches dieser Elemente überwiegt und für den Gesamtcharakter der konkreten Aussage bestimmend ist. Eine Meinungsäußerung liegt bei einem Mischtatbestand dann vor, wenn der Tatsachengehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass sie einen der beweismäßigen Überprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt enthält, eine Tatsachenbehauptung, wenn die Äußerung überwiegend durch den Bericht über die tatsächlichen Vorgänge geprägt ist und bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln eines Beweises zugänglich sind (BGH NJW 2006, 830 ff.). Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung eines allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, stets sind auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 279 - 283). Zu beachten ist weiter, dass die rechtliche Bewertung von Vorgängen grundsätzlich eine Meinungsäußerung darstellt. Auch dies schließt aber eine Beurteilung der Äußerung als Tatsachenbehauptung wegen des Gesamtzusammenhangs nicht aus. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies zwar darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist sie aber dann zu qualifizieren, wenn sie beim Adressaten die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft. Entscheidend ist der Kontext, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BGH a.a.O.). Dies vorangestellt geht die Kammer von Folgendem aus:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.