Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollsreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leiset. Tatbestand Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann und ihre beiden Kinder für den 22.07.2008 den Flug MI 3472 ab Düsseldorf um 11.40 Uhr nach Budapest. Dieser Flug wurde kurz vor dem Abflug annulliert, woraufhin die Klägerin und ihre Familie mit einer anderen Fluggesellschaft nach Budapest fliegen konnten, wo sie dann aber erst um 22.00 Uhr ankamen. Mit der Klage begehrt die Klägerin unter Berufung auf Art. 5, 7, 9 VO (EG) Nr. 261/04 (i. F. VO) Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- € je Person und Erstattung von Verpflegungsaufwendungen, die sie mit 45,- € je Person ansetzt abzüglich von der Beklagten insgesamt bereits gezahlter 100,- €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.080,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet mit den aus der Klageerwiderung ersichtlichen Einzelheiten, es habe sich um eine streikbedingte Annullierung gehandelt, nachdem die Gewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen kurzfristig und unvorhergesehen am Vormittag des 22.07.2008 einen 36-Stunden-Streik angesetzt habe. Dessen Auswirkungen hätten sich im Übrigen auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Deshalb, so meint, seien, abgesehen davon, dass die Klägerin etwaige Ansprüche ihrer Mitreisenden nicht aktivlegitimiert sei, Ansprüche gem. Art. 7 VO nach Art. 5 Abs. 3 VO iVm Ziff. 14 der Erwägungsgründe ausgeschlossen, während Art. 9 VO einen Zahlungsanspruch nicht normiere. Hierzu erklärt die Klägerin, sie bestreite den gesamten Vorgang zu dem Streik insgesamt mit Nichtwissen. Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung der Klagesumme nicht verlangen. Ansprüche gem. Art. 5 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.